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2 R 34/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-05-21, 2 R 34/26
2 R 34/26Tribunale amministrativo / 2a divisione21 mag 2026
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO umfasst auch Streitigkeiten um behördliche Entscheidungen, mit denen vom Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angefochtene Nebenbestimmungen durchgesetzt werden sollen, die die Erfüllung der gesetzlichen (hier artenschutzrechtlichen) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sicherstellen sollen. 2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann. 3. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen können nicht auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen durchgesetzt werden. 4. Werden bei der Errichtung eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens der Genehmigung beigefügte echte Auflagen im Sinne von § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG nicht beachtet, führt dies nicht zur formellen Illegalität des Vorhabens mit der Folge, dass weder die Baueinstellung noch der Rückbau bereits hergestellter Anlagenteile verfügt werden kann. 5. § 80c Abs. 4 VwGO betrifft zwar hauptsächlich Fälle, in denen sich Dritte im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Vorhabenträger erteilte Genehmigung wenden. Die Vorschrift oder zumindest der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sind aber auch in anderen Fallkonstellationen anwendbar, etwa wenn eine behördliche Entscheidung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht eintritt. 6. § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nur in den Fällen der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts zum Tragen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 2 R 34/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0521.2R34.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 57 Abs 2 BauO ST, § 78 Abs 1 BauO ST, § 13 BImSchG, § 3 Abs 2 BNatSchG, § 14 BNatSchG ... mehr
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO umfasst auch Streitigkeiten um behördliche Entscheidungen, mit denen vom Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angefochtene Nebenbestimmungen durchgesetzt werden sollen, die die Erfüllung der gesetzlichen (hier artenschutzrechtlichen) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sicherstellen sollen.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann.
Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen können nicht auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen durchgesetzt werden.
Werden bei der Errichtung eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens der Genehmigung beigefügte echte Auflagen im Sinne von § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG nicht beachtet, führt dies nicht zur formellen Illegalität des Vorhabens mit der Folge, dass weder die Baueinstellung noch der Rückbau bereits hergestellter Anlagenteile verfügt werden kann.
§ 80c Abs. 4 VwGO betrifft zwar hauptsächlich Fälle, in denen sich Dritte im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Vorhabenträger erteilte Genehmigung wenden. Die Vorschrift oder zumindest der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sind aber auch in anderen Fallkonstellationen anwendbar, etwa wenn eine behördliche Entscheidung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht eintritt.
§ 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nur in den Fällen der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts zum Tragen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. April 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2026 wird hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1 bis 5 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baueinstellungs- und Rückbauverfügung.
2 Mit Bescheid vom 24. September 2024 erteilte der Antragsgegner der U. GmbH & Co. KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA), der im Abschnitt 6 (Naturschutz) u.a. folgende Nebenbestimmungen beigefügt sind:
3 Aufschiebende Bedingungen;
6.1
4 Die Genehmigung tritt erst in Kraft, wenn vom Antragsteller die Nachweise der rechtlichen und tatsächlichen Sicherung der Flächen, auf denen die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden soll, vorgelegt und diese von der Naturschutzbehörde schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde als geeignet bestätigt wurde.
6.2
5 Der Genehmigungsbehörde ist vor Baubeginn eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG vorzulegen. Die Sicherung ist durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen, einredefreien und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines anderen mündelsicheren Kreditinstituts zu Gunsten des Landkreises Saalekreis zu leisten (wird näher ausgeführt).
6 Auflagen:
6.3
7 Zur Einhaltung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, sind folgende geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen umzusetzen:
8 - …
9 - …
10 - Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen (VA) nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, einschließlich fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen und Standard-Schutzmaßnahmen, gegenüber baubedingten Beeinträchtigungen:
11 VA1 Artenschutzfachliche Bauüberwachung (ABB),
12 VA2 Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahmen, Festlegung und Einhaltung von Bautabubereichen,
13 VA3 Bauzeitenregelung und ggf. Pessimierung für Bodenbrüter,
14 VA4 Artenschutzfachliche Behandlung für den Feldhamster,
15 VA5 Artenschutzfachliche Behandlung für die Zauneidechse;
6.4
16 Auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 13 BImSchG sind für Transportvorgänge, die im Zusammenhang mit dem Bau der Windkraftanlagen stehen, und dem dafür notwendigen Ausbau bestehender Zuwegungen (Bestandswege/-straßen) sowie der damit verbundenen Eingriffe in Biotope bzw. Habitate außerhalb der Anlagengrundstücke, darunter auch in Gehölzen, folgende artenschutzfachliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG umzusetzen:
17 - Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen (VA) nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
18 VA6 Ökologische Bauüberwachung (ÖBB) zu baubedingten Transportvorgängen und der Herrichtung von Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes
19 VA7 Minimierung der bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen, Festlegung und Einhaltung von Bautabubereichen im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes
20 V8 Bauzeitenregelung für Baufeldfreimachung und Gehölzschnitt/-fällungen im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes
21 VA9 Vorkontrollen von Gehölzen im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes
22 VA10 Artenschutzfachliche Behandlung für die Zauneidechse im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes
23 - Ggf. erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, einschließlich weiterer Schutzmaßnahmen auch mit habitatverbessernder bzw. habitatentwickelnder Zielsetzung:
24 Zur Ausformulierung und Begründung der geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen siehe Anlage 9 zum Genehmigungsbescheid.
25 Die in Anlage 9 im Einzelnen beschriebene Vermeidungsmaßnahme VA4 verfolgt laut Maßnahmenblatt das Ziel, durch eine Vergrämung der Feldhamster sicherzustellen, dass sich während der Baufeldfreimachung und während des gesamten Baubetriebes keine Tiere im Baubereich aufhalten. U.a. sollen alle bau- und anlagebedingt in Anspruch zu nehmenden Flächen (Bauflächen, Baunebenflächen, Kranmontageflächen, Lagerflächen einschließlich Oberbodenzwischenlager, Baueinrichtungsflächen einschließlich Containerstellplätzen und Parkflächen, Flächen der Zuwegung usw.) sowie ein jeweiliger Pufferstreifen von 10 m, die sich auf Acker-, Ackerbrachen oder Ruderalfluren ein- bis zweijähriger Arten in Ackerlandbereichen befinden, einer Habitatpessimierung gegenüber dem Feldhamster unterzogen werden. Hierfür soll eine Schwarzbrache durch pflugloses Grubbern (kein Pflügen, maximale Bearbeitungstiefe 10 cm) hergestellt werden. Die umliegenden Ackerflächen außerhalb des Baufeldes einschließlich des Puffers von 10 m sollen weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung und Einsaat unterliegen. Hierfür ist der Bereich zur Herstellung der Schwarzbrache ggf. im Vorfeld auszumessen und entsprechend kenntlich zu machen (Auspflockung). Die Schwarzbrache ist in der Vegetationsperiode vor Baubeginn und vor der artspezifischen Beendigung der Winterruhe herzustellen. Dafür wurde eine Umsetzungsfrist bis Ende März (21.03. – 31.03.) und damit sechs Monaten vor dem frühesten Baubeginn festgelegt. Zusätzlich sollen die baubedingt in Anspruch zu nehmenden Flächen sowie ein jeweiliger Pufferstreifen vom 50 m, die sich auf Acker, Ackerbrachen oder Ruderalfluren ein- bis zweijähriger Arten in Ackerrandbereichen befinden, im Vorfeld des Beginns der Bautätigkeiten systematisch einer Kartierung nach Feldhamster-Bauen durch ein erfahrenes Fachbüro bzw. einen entsprechenden Sachverständigen unterzogen werden. Diese Teilmaßnahme soll der Erfolgskontrolle bzw. dem Monitoring der Vergrämung dienen. Das Monitoring soll eine flächendeckende Feinkartierung nach Hamsterbauen (Eingänge, Fallröhren, Aufwurfhaufen) der Gesamtflächen in Streifen von je 5 bis 7 m umfassen. Die Baukartierung soll im Frühjahr zum Ende der Winterruhe (mindestens drei Begehungen, Anfang/Mitte April bis Mitte/Ende Mai, letzte Begehung Ende Mai) erfolgen.
26 U.a. gegen die Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 i.V.m. der Anlage 9 erhob die U. GmbH & Co. KG am 25. Oktober 2024 Widerspruch, den sie mit Schriftsatz vom 7. März 2025 u.a. wie folgt begründete: Die beauflagte Maßnahme VA4 stelle sich bei näherer Betrachtung als unverhältnismäßig dar, da sie durch die Vorgabe der Anlage der Schwarzbrachen-Fläche gezwungen werde, die Flächen innerhalb des Bereichs eines 10m-Puffers um die kompletten Planungsflächen zu sichern, wobei es sich vor Ort um aus landwirtschaftlicher Sicht hochwertigen Boden handele. Diesen für u. U. ein Jahr oder mehr brach liegen zu lassen, sei für die betreffenden Bewirtschafter nicht zumutbar. Mithin würde der Genehmigungsinhaberin eine Verpflichtung auferlegt, die sie nur schwerlich werde erfüllen können. Alternativ sei eine von ihr bzw. den von ihr zu sichernden Eigentümern bzw. den Bewirtschaftern der Flächen zumutbare Maßnahme im Rahmen des Widerspruchs zu finden.
27 Mit 1. Änderungsbescheid vom 26. Februar 2025 wurden der Anlagentyp geändert und die Errichtung und der Betrieb von zwei Anlagen eines anderen Typs zugelassen. Nach Ziffer III. dieses Bescheids gelten die im Genehmigungsbescheid vom 24. September 2024 enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen fort, soweit mit diesem Bescheid keine Änderungen oder weitergehende Maßnahmen festgesetzt werden. Im September 2025 erfolgte ein Bauherren- und Betreiberwechsel auf die Antragstellerin.
28 Eine vom Planungsbüro für Ökologie, Naturschutz, Landschaftsschutz und Umweltbildung Dr. R. erarbeitete Kartierung des Feldhamsters vom 22. September 2025 kam zu dem Ergebnis, dass in dem Untersuchungsgebiet (die Eingriffsflächen auf einem zum Zeitpunkt der Kartierung mit Kartoffeln bestellten Acker mit einem allseitigen Puffer von 50 m um die Eingriffsflächen) zwar einige Kleinsäugerbaue (Mäuse, Ratten) hätten festgestellt werden können; Feldhamsterbaue oder sonstige Hinweise auf das Vorkommen von Feldhamstern hätten in den untersuchten Eingriffsbereichen jedoch nicht festgestellt werden können.
29 Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Januar 2026 bauvorbereitende Maßnahmen (Wegebau) angezeigt hatte, ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. März 2026 die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen 6.3 und 6.4 an.
30 Am 23. März 2026 fand ein Abstimmungstermin mit den Beteiligten statt. Danach sollte wie folgt vorgegangen werden:
31 - UKA fertigt Gesprächsprotokoll und übersendet es an alle Teilnehmer
32 - UKA übermittelt mit dem Gesprächsprotokoll an die uNB den Ergebnisbericht zur erfolgten Feldhamsterkartierung
33 - uNB bestätigt nach Durchsicht des Protokolls den besprochenen Ablauf/das besprochene Vorgehen sowie die artenschutzrechtlich korrekte Umsetzung der NB 6.3/NB 6.4 insoweit bis dato möglich
34 - ÖBB-Berichte werden weiterhin, wie gehabt, bei der uNB eingereicht
35 - Sofortiger Vollzug bleibt weiterhin angeordnet, bis alle Themen abgeschlossen sind
36 - Aktuelle Rückmeldefrist für IWP in Bezug auf Stellungnahme der uNB zu unserem Widerspruch gegen NB des BImSchG-Bescheides vom 24.09.2024 läuft bis 27.03.2026 → ggf. wird Antrag auf Fristverlängerung durch IWP gestellt; steht in Abhängigkeit mit der Rückmeldung der uNB zum Gesprächsprotokoll und Feldhamsterkartierung
37 - IWP/UKA stimmen sich dazu ab, inwieweit der Rückzug des vorsorglichen Widerspruchs nach positiver Rückmeldung der uNB möglich ist.
38 Noch am selben Tag führten Mitarbeiter des Antragsgegners eine Vorortbegehung im Bereich der Baufelder durch. Zum Vorkommen des Feldhamsters im Baufeld wurden folgende Beobachtungen an fünf näher bezeichneten Stellen festgehalten:
39 - Einbruchstelle in aufgegrabenem Baubereich, mutmaßlich eingebrochener Feldhamsterbau, Anschnitt eines Baueingangs (Schrägloch), offen
40 - Anschnitt in aufgegrabenem Baubereich, eindeutiger Feldhamsterbau, Anschnitt eines Baueingangs (Fallloch), offen
41 - Anschnitt in aufgegrabenem Baubereich, teilweise Einbruch, eindeutiger Feldhamsterbau, Anschnitt eines Baueingangs (Schrägloch), offen
42 - Anschnitt in aufgegrabenem Baubereich, Krotowine (lössreicher, heller Unterboden in dunklem Oberboden),
43 - Anschnitt eines Baueingangs (Fallloch), verschlossen
44 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. März 2026 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Folgendes auf:
45 1. Die Bauarbeiten und Baumaßnahmen zur Errichtung der WEA 01 Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, sowie WEA 03, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … sind einzustellen.
46 2. Es wird der Rückbau der Bodenmieten auf ein Höhenmaß, dass die gegebenenfalls eingeschlossenen Tiere aus ihren Bauen und dem Baufeld entweichen können, angeordnet. Der Rückbau ist vollständig vor Aufwachen der Tiere aus der Winterruhe, d. h. spätestens bis zum 10.04.2026, durchzuführen.
47 3. Der Rückbau der Einbauten aus Geovlies und Schotter wird angeordnet. Der Rückbau ist vollständig vor Aufwachen der Tiere aus der Winterruhe, d.h. bis 10.04.2026, durchzuführen.
48 4. Der Rückbau der Hindernisse und Fallen im Baufeld wird angeordnet. Der Rückbau ist vollständig vor Aufwachen der Tiere aus der Winterruhe, d.h. spätestens bis zum 10.04.2026, durchzuführen.
49 5. Es wird die Dokumentation der Maßnahmenumsetzung angeordnet.
50 Zugleich drohte der Antragsgegner für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 € und für den Fall eines Verstoßes gegen die Ziffern 2 bis 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an.
51 Zur Begründung führte er u.a. aus: Die Baumaßnahmen würden in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgenommen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt sei, könnten die Anlagen grundsätzlich errichtet werden. Jedoch habe durch die Nichteinhaltung der Auflagen 6.3 und 6.4 der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme VA4 die dort festgelegte Pessimierung der bau- und anlagenbedingt in Anspruch genommenen Flächen für den Feldhamster durch Schwarzbrache nicht vorgelegen; hierdurch würden öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Die Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 sollten die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 ff. BNatSchG gewährleisten. Durch die Handlungen der Antragstellerin sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Der Nachweis von Eingängen von Feldhamsterbauen im Baubereich am 23. März 2026 lasse auf die Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Lebensstättenschutz) gegenüber dem Feldhamster schließen. Auf Grundlage der Beobachtungen sei nicht auszuschließen, dass sich Tiere innerhalb der festgestellten Baue aufhalten. Dabei seien die Beobachtungen keine abschließenden Feststellungen im Sinne systematischer Kartierungsergebnisse. Auch in weiteren Bereichen, z.B. den schon mit Geovlies und Schotter belegten Bauflächen, die nicht hätten eingesehen werden können, könnten Baue vorhanden sein. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sich Tiere aktuell im Baufeld aufhielten. Die Bautätigkeiten könnten zum Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen. Die Feststellung der Feldhamsterbaue stehe im Widerspruch zu Aussagen der Antragstellerin und Vorhabenträgerin, die in einer Besprechung am 23. März 2026 versichert hätten, dass sich aktuell keine Tiere im Baufeld befinden könnten. Weiterhin sei bei der Begehung am 23. März 2026 festgestellt worden, dass sich die Zwischenlager für die abgetragenen Bodensubstrate (Oberbodenmieten) außerhalb der festgesetzten Baufelder befänden. Die Bautätigkeiten widersprächen damit der artenschutzfachlichen Maßnahme VA2 (Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahmen). Es würden Bauflächen genutzt, die nicht durch die vorliegende Eingriffsregelung abgedeckt seien. Hierdurch würden Bautabubereiche verletzt. Es könnten sich Folgekonflikte ergeben, die den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs-/ Tötungsverbot) sowie insbesondere den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Lebensstättenschutz) für den Feldhamster beträfen. Durch die Bodenmieten könnten Standorte von Lebensstätten des Feldhamsters überdeckt sein, in denen sich Tiere aktuell im Winterschlaf befänden. Der Baustopp sei auch verhältnismäßig. Er diene dem legitimen Zweck der naturschutzrechtlichen Belange und stelle sicher, dass im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine geschützten Feldhamster, die sich möglicherweise vor Ort befänden, verletzt oder getötet werden. Eine gleich effektive, mildere Maßnahme sei hier nicht ersichtlich. Die Baumaßnahmen sollten nur in dem Umfang zeitlich restriktiv ausgesetzt werden, bis durch die Antragstellerin dargelegt und dokumentiert werde, dass eine Gefährdung der Feldhamster ausgeschlossen werden könne.
52 Die Maßnahmen der Ziffern 2 bis 5 würden auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA angeordnet. Auf Grund der Gefährdung der Habitate der Feldhamster und einer möglichen drohenden Tötung dieser geschützten Tierart bedürfe es eines behördlichen Handelns. Die zumindest vorübergehende Maßnahme der Beseitigung des im Tenor genannten Umfangs werde daher angeordnet. Bei dem Rückbau des im Tenor genannten Umfangs handele es sich um das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln. Die Dokumentation in Ziffer 5 sei erforderlich, damit eine genehmigungskonforme Ausführung der Maßnahmen der Antragstellerin sichergestellt werden könne.
53 Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse, welches darin bestehe, dass bereits mit dem Bau der genehmigten WEA begonnen werden könne. Ohne die Auflagen hätte die Genehmigung nicht erteilt werden können. Eine Umgehung der Auflagen, die gerade dem Naturschutz dienten und diesen sicherstellen sollten, solle verhindert werden. Um den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand der Tötung/Verletzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sei vor Baubeginn sicherzustellen, dass sich keine Tiere im Baubereich aufhalten. Durch die Bautätigkeiten einschließlich Bodeneingriffen (Abschiebungen, Aufschüttungen) seien Verletzungen bzw. Tötungen i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen. Insbesondere die vor Ort-Besichtigung am 23. März 2026 und die Beurteilung der Situation in Korrelation mit den erlangten Feststellungen begründeten die Annahme, dass sich der Feldhamster tatsächlich vor Ort befinden könne. Wie durch die Begehung festgestellt worden sei, handele die Antragstellerin nicht nach den durch Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen.
54 Die von der U. GmbH & Co.KG mit der artenschutzrechtlichen Bauüberwachung beauftragte H. GmbH führte am 26. März 2026 eine Inspektion der Baufelder der WEA durch, die auch eine gezielte Suche nach Feldhamsterbauen beinhaltete.
55 Dabei wurde im Rahmen einer Begehung zur Vormittagszeit mit Hilfe eines GPS-Handgeräts die Einhaltung der abgesteckten Baufeldgrenzen der geplanten WEA, sowie der Stand der Vergrämungsmaßnahme für bodenbrütende Vogelarten und den Feldhamster (Schwarzbrache) überprüft. Nach ihrem Bericht vom selben Tag seien das gesamte Baufeld und die angrenzende Umgebung morgens und vormittags zu Fuß abgegangen und auf das Vorkommen von Bauten von Kleinsäugern abgesucht worden, wobei das Augenmerk auf die Suche nach Feldhamsterbauen gelegt worden sei. Bei der Untersuchung auf dem Baufeld hätten insgesamt drei Eingänge von Bauen von Kleinsäugern festgestellt werden können, wobei keiner davon dem Feldhamster habe zugeordnet werden können. Bei zwei der gefundenen Bauten sei der Lochdurchmesser zu klein gewesen (ca. 2 cm), sodass diese vermutlich von Mäusen stammen. Bei dem dritten Bau habe es sich vermutlich um den Bau einer Wanderratte gehandelt. Als Fazit wurde festgehalten, dass auf dem gesamten Baufeld keine Hinweise auf Feldhamster hätten gefunden werden können. Dass es sich bei dem Bau, der einer Wanderratte zugeordnet worden sei, um den Bau eines Feldhamsters handele, sei aus folgenden Gründen unwahrscheinlich:
56 - die vorjährige Bepflanzung der Ackerfläche mit Kartoffeln habe eine vergrämende Wirkung auf den Feldhamster
57 - der Verlauf des Baueingangs sei untypisch für die Eingänge von Feldhamsterbauten, da es auf den ersten 60 cm sehr flach verlaufe und nicht, wie bei Feldhamstern üblich, schräg abfalle
58 - ganzjährige Untersuchungen in den Jahren 2002 bis 2005 im Raum Staßfurt hätten gezeigt, dass Feldhamster im März ihre Winterbaue nicht öffnen, was auf deren endogenen Rhythmus zurückzuführen und unabhängig von der Umgebungstemperatur sei
59 - die Untersuchungen der Fläche aus dem Jahr 2025 hätten keine Nachweise auf Vorkommen des Feldhamsters ergeben. Es werde empfohlen, für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es sich doch um den Bau eines Feldhamsters und nicht einer Wanderratte handele, den Bereich um den Bau zu umzäunen und für die Dauer der Bautätigkeit nicht mehr zu befahren.
60 Am 30. März 2026 untersuchte die H. GmbH bei einem weiteren Vororttermin das Baufeld visuell auf das Vorkommen des Feldhamsters.
61 Am 10. April 2026 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2026 Widerspruch erhoben und beim beschließenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und hierzu vorgetragen:
62 Die Anordnung sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin vor der Entscheidung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die WEA verstießen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungendes § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG, weil ausgeschlossen werden könne, dass sich Feldhamster aktuell im Baufeld aufhielten, so dass auch eine Tötung von Feldhamstern sowie eine Störung ihrer Lebensstätten auszuschließen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Infrastruktur- und Eingriffsvorhaben die oftmals sicher vorhersehbare und trotz aller Anstrengung nie völlig zu verhindernde Tötung geschützter Individuen nicht in jedem Fall den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfülle. Stattdessen werde die Verbotsfolge danach nur aktiviert, wenn das jeweilige Vorhaben das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten „in signifikanter Weise“ erhöhe. Dass sich auf dem Gebiet der Baustelle zur Errichtung der WEA entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Feldhamster befänden, ergebe sich bereits aus dem Gutachten der H. GmbH vom 26. März 2026. Auch Untersuchungen der Fläche aus dem Jahr 2025 hätten keine Nachweise auf das Vorkommen des Feldhamsters ergeben. Zu Unrecht stütze der Antragsgegner die Baueinstellungsverfügung darauf, dass sie die Maßnahme VA4 nicht erfüllt habe. Ziel der Maßnahme sei die Umgehung vermeidbarer Tötungen oder Verletzungen im Sinne das § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Vorhabenwirkungen, die infolge des Baues von WEA entstehen könnten. Die Maßnahme ziele dabei auf die Vergrämung der Art durch Pessimierung (Schwarzbrache) inklusive artenschutzfachlicher Absicherung durch Monitoring ab. Diese Maßnahmen seien umgesetzt worden. Durch die Verfügung nach Ziffer 1 des Bescheides könne das Ziel der Vergrämung vor Baubeginn schon nicht mehr erreicht werden. Das Ziel, das Baufeld von Feldhamstern möglichst freizuhalten, sei auf anderem Wege erreicht und könne durch die Baueinstellung nicht mehr gefördert werden. Darüber hinaus sei die Anordnung auch nicht verhältnismäßig. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es sich bei dem Bau der Wanderratte entgegen der Einschätzung der H. GmbH vom 26. März 2026 doch um einen Feldhamsterbau handeln sollte, schlage der Gutachter als weniger einschneidende und damit mildere Maßnahme die Umzäunung des Baus vor. Soweit der Antragsgegner die Baueinstellung darüber hinaus auch auf eine Nichtbeachtung der VA2 (Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahmen, Festlegung und Einhaltung von Bautabubereichen) stütze, wonach die Bauflächen, Baueinrichtungsflächen und Baustraßen in ihren Grundflächen auf das absolut notwendige Maß zu minimieren und insbesondere auch Ackerflächen mit Lebensraumpotential für Feldhamster zu schützen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die bedingungslose Baueinstellung keine verhältnismäßige Maßnahme zur Beseitigung des Zustandes darstelle. Da die Gefahr der Tötung des Feldhamsters nicht bestehe, seien auch die angeordneten Rückbaumaßnahmen nicht erforderlich. Unabhängig davon komme als milderes Mittel in Betracht, die Abwanderung des Feldhamsters abzuwarten und den Bau dann fortzusetzen. Der Rückbau würde ca. 7 Wochen dauern und ca. 175.000 € kosten. Da der Rückbau deshalb voraussichtlich bis Ende Mai, Anfang Juni dauern würde, der Feldhamster seinen Winterschlaf aber im April/Mai beende, könne das Ziel, den Rückbau bis zum 10. April 2026 vorzunehmen, nie erreicht werden. Der Antragsgegner verlange damit tatsächlich Unmögliches. Ihr Interesse, den Bau fortzusetzen, überwiege das Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung auch deshalb, weil die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen gemäß § 2 Satz 1 EEG im überragenden öffentlichen Interesse lägen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienten.
63 Die Antragstellerin beantragt,
64 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. April 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2026 hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen unter Nrn. 7 und 8 anzuordnen.
65 Der Antragsgegner beantragt,
66 den Antrag abzulehnen.
67 Er macht geltend: Nach dem hier anzuwendenden § 80c Abs. 3 VwGO solle das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich sei, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Nach § 80c Abs. 4 VwGO habe das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn – wie hier – ein Bundesgesetz feststelle, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber einen Rahmen für die gerichtliche Überprüfung gesteckt, der für die Vollzugsfolgenabwägung nur auf die Prüfung „irreversibler Nachteile“ abstelle. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zulässig sei.
68 Hinsichtlich der Anhörung der Antragstellerin sei festzuhalten, dass seit Beginn der Bauarbeiten am 9. März 2026 intensive Gespräche zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten, so auch am 23. März 2026. Im Schreiben vom 2. April 2026 bestätige die Antragstellerin, dass die Anordnung des Baustopps für den nächsten Tag angekündigt worden sei. Damit habe er mündlich der Antragstellerin die Gelegenheit zur Äußerung in einer Anhörung bis zum nächsten Tag gegeben und das Mindestmaß nach § 28 Abs. 1 VwVfG erfüllt. Die Antragstellerin hätte somit durchaus erklären können, selbst die Bautätigkeit vorübergehend einzustellen, um den Sachverhalt (Feldhamsterbau-Funde) aufzuklären. Da sie das nicht getan habe, habe er in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens handeln müssen.
69 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei eine Störung einer Lebensstätte oder auch Tötung eines Feldhamsters nicht ausgeschlossen. Die Querfurter Platte, auf der sich die Standorte der WEA befänden, sei aufgrund der klimatischen Verhältnisse und der großflächig vorhandenen trockenen und tiefgründigen Schwarzerdeböden ein traditionelles Hamstersiedlungsgebiet. Schon dies lasse vermuten, dass im Vorhabengebiet der Antragstellerin Feldhamster und ihre Lebensstätten anzutreffen sein könnten. Zwar hätten bei einer weiteren Begehung am 14. April 2026 die während der Begehung am 23. März 2026 festgestellten Feldhamsterbaueingänge nicht wiedergefunden werden können, da in diesen Baubereichen offensichtlich zwischenzeitlich weitere Bautätigkeiten stattgefunden hätten. Bei dieser Begehung sei aber mit einem anderen Fundpunkt ein neuer Nachweis zum Feldhamster innerhalb der Baufläche festgestellt worden. Im Rahmen einer weiteren Vorortbesichtigung am 17. April 2026 sei die untere Naturschutzbehörde von dem Sachverständigen der Deutschen Wildtier Stiftung, Herrn G., als unabhängig einzustufender Sachverständiger begleitet worden, der bestätigt habe, dass es sich bei den an diesem Tag vorgefundenen Bauen im Baubereich des Windparks Farnstädt um Feldhamsterbaue handele. Durch sechs Fundpunkte in den Flächen des Baufeldes, die nur abgeschoben worden seien, seien damit Feldhamsterbaue nachweisbar. Eine Einschätzung dazu, ob diese Baue auch bewohnt seien, könne derzeit nicht getroffen werden. Für die mit Schotter bereits verdichteten Flächen für die Zuwegung und die Flächen, auf denen der Erdaushub lagere, seien keine Aussagen möglich. Bei einem weiteren Ortstermin am 8. Mai 2026 seien diese beiden Fundpunkte (Fallröhren der Art Feldhamster) im Baufeld wieder gefunden worden. Im Zuge der durchgeführten einfachen, obertägigen Inaugenscheinnahme seien keine Hinweise auf eine aktive Nutzung der Baue festgestellt worden. Spuren wie Kot oder Trittsiegel im Umfeld der Baueingänge seien nicht vorhanden gewesen. Zu beachten sei dabei ein am Vortag stattgefundenes Dauerniederschlagsereignis, bei dem in 5 km Entfernung an der Wetterstation Q-Stadt-Mühle L-Stadt eine Niederschlagssumme von > 20 mm gemessen worden se. Es sei anzunehmen, dass bei einer aktiven Baunutzung das im Bau befindliche Tier nach dem Regen an die Oberfläche kommen und unter den bestehenden Bedingungen entsprechende Spuren hinterlassen würde. Es sei daher wahrscheinlich, dass die Baue zum Zeitpunkt der Begehung am 8. Mai 2026 verlassen gewesen seien. An einem der beiden Fundpunkte hätten oberflächlich Mahdreste von der Alternativbehandlung zur Herstellung einer Vergrämung der Art vorgelegen. An dem anderen Fundpunkt habe die Spur eines schweren Fahrzeuges festgestellt werden können. Darüberhinausgehende Feststellungen zum Feldhamster im Baustellenbereich und dessen unmittelbaren Umfeld hätten während dieser Begehung nicht erbracht werden können. Dabei sei aber keine vollständige, flächendeckende Begehung zur Erfassung des Feldhamsters im Baufeld und dessen Umfeld durchgeführt worden, so dass den Feststellungen keine Absolutheit zukomme. Stichpunkthafte Nachsuchen hätten keine Nachweise erbracht. Zu beachten sei, dass die Einsehbarkeit im zwischenzeitlich ca. 40 cm aufgewachsenen Wintergetreide stark eingeschränkt gewesen sei. Auch auf den zur Herstellung der Schwarzbrache frisch umgegrubberten Flächen hätten keine Baueingänge vorgefunden werden können.
70 Soweit die Antragstellerin als milderes Mittel im Vergleich zu einem Rückbau das „Abwarten“ bis zu einer Abwanderung des Feldhamsters ins Spiel bringe, sei dem entgegenzuhalten, dass ein „Abwandern“ bei mit Geovlies und Schotter verdichteten Boden für den Feldhamster schlechterdings unmöglich sei. Deshalb sei der Rückbau das einzige in Betracht kommende Mittel, um eine Tötung von Feldhamstern zu verhindern. Die Störung des Vorkommens durch Baulärm sei dagegen weniger einschneidend als die Tötung der Lebewesen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Rückbau sieben Wochen betragen solle, wo doch zwischen Beginn der Bauarbeiten am 9. März 2026 (eigene Angabe der Antragstellerin) bis zur Feststellung der Verstöße am 23. März 2026 nur 14 Tage gelegen hätten.
71 Fraglich sei im Übrigen, ob die Signifikanz-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt beachtlich sei, die „Norm-Verfahren“ im Artenschutzrecht auf Grundlage der § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unter Beachtung der Privilegierung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG betreffe. Bei dem hier streitigen Genehmigungsverfahren handele es sich um ein Verfahren nach § 6 WindBG. Eine Artenschutzprüfung gegenüber den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG finde in diesen Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG nicht statt. Aufgabe der Artenschutzprüfung sei es normalerweise, zu klären, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG auch i.V.m. der Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten könnten und daher eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig werde. Dagegen gehe in dem Verfahren nach § 6 WindBG die Verantwortung zur Gewährleistung des Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG insofern auf die Behörde über, dass ihr nach § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG die Aufgabe zukomme, geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Dies sei hier mit der Nebenbestimmung 6.3 i.V.m. Anlage 9 im Genehmigungsbescheid vom 24.September 2024 geschehen. Für die Maßnahmenanordnung liege eine entsprechende artenschutzfachliche und artenschutzrechtliche Begründung vor. In den Verfahren nach § 6 WindBG werde keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG mehr notwendig sein, da § 6 Abs. 1 Satz 12 WindBG eine artenschutzrechtliche Pauschalausnahme für die Windkraftvorhaben einführe. Voraussetzung sei aber die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG bzw. eine Anordnung einer Zahlung nach § 6 Abs. 1 Satz 6 WindBG durch die Behörde. Die Antragstellerin habe die Maßnahme VA4 jedoch nicht umgesetzt, sondern Widerspruch erhoben. Damit entfalle für die Genehmigung die artenschutzrechtliche Pauschalausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 12 WindBG und zugleich die Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, d.h. die Anrechnung der Signifikanzschwelle zum Tötungs-/ Verletzungsverbot, weil diese nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatschG nur für vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gelte. Die Tötung oder Verletzung der Feldhamster im Baufeld wäre aber vermeidbar gewesen, wenn der Vorhabenträger die Maßnahme VA4 umgesetzt hätte. Deshalb komme der volle Individuenschutz aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG unabhängig von einer Signifikanzschwelle zum Tragen. Die Untersagungsanordnung sei daher auch im Sinne einer nachträglichen Anordnung einer geeigneten Minderungsmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG zu verstehen, die darauf abziele, die Voraussetzungen und damit die Wirksamkeit für die Pauschalausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 12 WindBG für das Vorhaben wiederherzustellen. Die Untersagungsanordnung im Sinne einer anerkannten Schutzmaßnahme diene der Sicherstellung der Voraussetzungen der Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, so dass die Signifikanzschwelle zum Verbotstatbestand der Tötung und Verletzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich der baubedingten Beeinträchtigung des besonders und streng geschützten Feldhamsters faktisch herabgesetzt werde. Auch diese Untersagungsanordnung sei nicht vollumfänglich umgesetzt worden.
72 Zuzustimmen sei der Antragstellerin zwar darin, dass die Errichtung der WEA und der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit diene und Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Vorliegend handele es sich aber um einen Ausnahmefall, bei dem die Belange der Windkraft gegenüber denen des Natur- und Artenschutzes zurückzustehen hätten. Bei dem Feldhamster handele es sich um eine streng geschützte Art und Feldhamsterbaue seien zwischenzeitlich festgestellt und nachgewiesen worden. Die Tötungswahrscheinlichkeit von einzelnen Tieren könne damit nicht mehr ausgeschlossen werden; vielmehr sei von einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Signifikanzschwelle sei bereits jetzt mit sechs gefundenen Feldhamsterbauen überschritten. Wahrscheinlich sei auch, dass weitere Baue unter den mit Schotter und Vlies verdichteten Flächen als auch unter den mit Erdaushub bedeckten Flächen noch zu finden seien.
II.
73 A. Der beschließende Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO für die Entscheidung über den Antrag erstinstanzlich zuständig.
74 Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit – wie hier – einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Für einen weiten Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO spricht bereits der Wortlaut, der „sämtliche Streitigkeiten“, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen (an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern) „betreffen“, erfasst und nicht auf eine Genehmigung/Zulassung des Vorhabens beschränkt ist. Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel weist ebenfalls auf ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verkürzung des Instanzenzuges bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss reduzieren sowie zur Beschleunigung der Planungsverfahren insgesamt und zu schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten beitragen. Die beschleunigte Erwirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen hilft nach Ansicht des Gesetzgebers, Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei (OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 8 B 1088/21.AK – juris Rn. 7).
75 Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn Gegenstand des gerichtlichen Rechtsstreits nicht die Genehmigung selbst, sondern - wie hier - eine behördliche Entscheidung ist, mit der vom Genehmigungsinhaber angefochtene Nebenbestimmungen durchgesetzt werden sollen, die die Erfüllung der gesetzlichen (hier artenschutzrechtlichen) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sicherstellen sollen.
76 B. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2024 ist zulässig und begründet.
77 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Dabei ist insbesondere auch § 80c Abs. 4 VwGO zu beachten (OVG MV, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 5 KM 226/24 OVG – juris Rn. 25, m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, hat das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen (OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2026 – 7 B 775/25.AK – juris Rn. 9). Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
78 1. Nach diesem Maßstab geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, da das Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.
79 a) Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass der angefochtene Bescheid wegen eines Anhörungsmangels derzeit formell rechtswidrig sein dürfte; denn es ist davon auszugehen, dass dieser Mangel noch geheilt werden kann.
80 aa) Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung ist formfrei, kann insbesondere auch mündlich erfolgen (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 28 Rn. 44, m.w.N.). Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragstellerin vor Erlass der in Rede stehenden Anordnung vom 24. März 2026 Gelegenheit gegeben wurde, zu der beabsichtigten Baueinstellungs- und Rückbauverfügung Stellung zu nehmen. In dem tags zuvor durchgeführten Abstimmungstermin am 23. März 2026 war laut Protokoll vom 24. März 2026 (vgl. Beiakte F, Bl. 2965) von einem solchen bauaufsichtlichen Einschreiten nicht die Rede. Es genügte auch nicht, dass der Antragsgegner – wie sich aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. März 2026 (Beiakte F, Bl. 3015 [3016] ergibt – offenbar am Dienstag, dem 24. März 2026 telefonisch einen Baustopp für den darauffolgenden Tag ankündigte; zumal der angeordnete Rückbau der Einbauten nicht erwähnt wird.
81 bb) Ob der Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 2 VwVfG von der Abhörung absehen durfte, insbesondere gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse, ist unerheblich. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG vor, räumt die Vorschrift der Behörde die Befugnis ein, nach Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die nicht gesondert erfolgen muss, sondern auch in der abschließenden Sachentscheidung erfolgen kann. Sie muss dabei aber erkennen lassen, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 – juris Rn. 57 f, m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. 2022, § 28 Rn. 49). Die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung enthält keine Ausführungen dazu, weshalb von einer Anhörung abgesehen wird.
82 cc) Der Anhörungsmangel ist auch (noch) nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Eine solche Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 18).
83 dd) Fraglich ist auch, ob ein Anwendungsfall des §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG vorliegt. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist auch bei einer Ermessensentscheidung möglich, setzt aber voraus, dass jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 20). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Standpunkt des Anzuhörenden durch eine Vielzahl von Stellungnahmen hinreichend bekannt ist (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10688/16 – juris Rn. 104). Allerdings ist Entscheidung im Sinne des § 46 VwVfG die im angefochtenen Verwaltungsakt konkret getroffene Regelung (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 3 B 2.19 – juris Rn. 17). Kann der Gegenstand der Entscheidung abweichen, greift § 46 VwVfG nicht durch (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 46 Rn. 50). Ob hier die Voraussetzungen des § 46 VwVfG vorliegen, kann indes offenbleiben.
84 ee) Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NW im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 7 B 34/25 – juris Rn. 4; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Januar 2022 – OVG 5 S 19/21 – juris Rn. 3). Der Umstand, dass es der Behörde – unbeschadet des Umstandes, dass lediglich Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren eine Heilung nicht herbeizuführen vermögen – unbenommen bleibt, einen etwaigen Anhörungsmangel außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren zu beheben, ist Teil der Prognose, die das Gericht in der vorzunehmenden und ihm vorbehaltenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Aussetzungsinteresse des Adressaten des Verwaltungsakts bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anzustellen hat. Im Rahmen dieser Prognose sind auch Heilungsmöglichkeiten von formellen Fehlern des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit eines Heilungserfolgs in den Blick zu nehmen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, inwiefern der nach dem Stand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu beurteilende Sach- und Streitstoff erwarten lässt, dass sich mit einer Nachholung der Anhörung der Tatsachenstoff mit Auswirkungen für die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verändern wird. Ist dies nicht erkennbar, erscheint die Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels letztlich nur als Formsache, die keine Gewährung von Eilrechtsschutz rechtfertigt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Januar 2022, a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgelegten Ergebnisse der von der H. GmbH durchgeführten Untersuchungen vom 26. und 30. März 2026 zum Anlass genommen, nochmals selbst Ortsbegehungen durchzuführen. Dabei sind im Baubereich der WEA Baue gefunden worden, die nach der Einschätzung des Antragsgegners und eines von ihm hinzugezogenen externen Sachverständigen für Artenschutz (Feldhamster) stammen. Die gegensätzlichen Einschätzungen zu einem möglichen Vorkommen des Feldhamsters im Vorhabengebiet der Beteiligten und der von ihnen beauftragten Sachverständigen sind damit nicht ausgeräumt.
85 b) Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch bei summarischer Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig. Sowohl die Baueinstellungsanordnung in Ziffer 1 als auch die weiteren Anordnungen in den Ziffern 2 bis 5 des Bescheides (Rückbau und Dokumentation), die ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Vorhaben betreffen und der Durchsetzung naturschutzrechtlicher Anforderungen dienen, lassen sich aller Voraussicht nach nicht auf die vom Antragsgegner herangezogenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 78 Abs. 1 BauO LSA bzw. des § 57 Abs. 2 BauO LSA stützen.
86 aa) Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dazu gehören auch – wie es auch in Abschnitt I Nr. 2 der vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. September 2024 zum Ausdruck kommt – die Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA und Entscheidungen des Naturschutzrechts (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 13 Rn. 6a, 7, m.w.N.). Nach Erteilung der Genehmigung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden. So kann die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu denen auch das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehört, nicht mittels einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG durchgesetzt werden (ThürOVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 - juris Rn. 54, m.w.N.). Ebenso wenig kann eine naturschutzrechtliche Nebenbestimmung auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 78 Abs. 1 BauO LSA oder des § 57 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA durchgesetzt werden. Soweit es um die Erfüllung baurechtlicher Pflichten geht, ist zwar eine bauordnungsrechtliche Rechtsgrundlage heranzuziehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 – juris Rn.40). Soweit es um die Durchsetzung naturschutzrechtlicher Maßnahmen geht, ist hingegen der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BNatSchG eröffnet (vgl. NdsOVG, Urteil vom 13. März 2019 – 12 LB 125/18 – juris Rn. 40 f.). Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
87 bb) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass § 78 Abs. 1 BauO LSA und § 57 Abs. 2 BauO LSA als Rechtsgrundlagen auch für Anordnungen herangezogen werden können, die der Erfüllung naturschutzrechtlicher Anforderungen dienen, ließen sich die hier vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen nicht auf diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften stützen.
88 (1) § 78 Abs. 1 BauO setzt voraus, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt wird. .
89 Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine Anlage im Sinne von § 79 Satz 2 BauO LSA in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn eine dafür erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2018 – 2 M 71/18 – juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2015 2 M 49/15 – juris Rn. 15, m.w.N.). Ein Verstoß gegen eine der Baugenehmigung beigefügte Auflage führt, soweit diese die Baugenehmigung nicht inhaltlich ändert, sondern lediglich zusätzliche Handlungspflichten begründet, nicht dazu, dass die Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt. Eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG LSA ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene, selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung. Sie ist nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsakts, sondern tritt selbständig zum Hauptinhalt eines Verwaltungsakts hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung. Daraus folgt, dass die Nutzung einer baulichen Anlage auch dann nicht formell illegal ist, wenn gegen eine der Baugenehmigung beigefügte Auflage in diesem Sinne verstoßen wird. Das Mittel zur Durchsetzung derartiger Auflagen ist nicht die Nutzungsuntersagung, sondern deren Vollstreckung, §§ 53 ff. SOG LSA (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 7. Juli 2015, a.a.O., m.w.N.). Gleiches gilt für eine Baueinstellungsverfügung; auch dann führt die Nichteinhaltung von Auflagen nicht dazu, dass die Errichtung der Anlage ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt.
90 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 – juris Rn. 48, m.w.N.) lassen sich artenschutzrechtliche Auflagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beigefügt sind, unabhängig von der durch die Behörde gewählten Bezeichnung nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung einordnen; vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, welchen Rechtscharakter die Behörde der Festlegung im Genehmigungsbescheid beigemessen hat. Wenn sich die Behörde der Terminologie des § 36 VwVfG bedient, insbesondere im Bescheid zwischen Auflagen, Bedingungen etc. differenziert wird, ist nach dem aus der Sicht des für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizontes anzunehmen, dass eine Nebenbestimmung entsprechend der in § 36 Abs. 2 VwVfG angegebenen Legaldefinition gewollt ist. Eine klar gewählte äußere Form darf nur unbeachtet bleiben, wenn aus der Sicht des Begünstigten und Drittbetroffener klar eine „falsa demonstratio“ vorliegt, z.B. weil eine Auslegung entsprechend der gewählten Bezeichnung die Nebenbestimmung sinnlos oder perplex werden ließe (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. 2022, § 36 Rn. 68, m.w.N.).
91 Hier hat der Antragsgegner den beiden in Rede stehenden Nebenbestimmungen in Nr. 6.3 und 6.4 mit hinreichender Deutlichkeit den Charakter von selbständig anfechtbaren Auflagen beigemessen. In der angefochtenen Verfügung formuliert er die in den Nummern 6.1 und 6.2 festgelegten Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) als aufschiebende Bedingungen, während sie die hier in Rede stehenden Vermeidungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) ausdrücklich als Auflagen bezeichnet. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 angeordnet hat, spricht dafür, dass er die beiden Auflagen nicht als Inhaltsbestimmungen oder aufschiebende Bedingungen, sondern als „echte“ Auflagen verstanden wissen will. Auch in der Antragserwiderung macht er nicht geltend, dass es sich bei den beiden in Rede stehende Nebenbestimmungen in Wahrheit um Inhaltsbestimmungen oder aufschiebende Bedingungen handele. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des Rechtscharakters der Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 nach der vom Antragsgegner gewählten Bezeichnung dazu führen würde, dass diese Nebenbestimmungen sinnlos oder perplex werden. Insbesondere lassen sie sich – wie oben dargestellt – auch durch andere Mittel als durch Erlass einer Baueinstellungsverfügung oder Rückbauanordnung durchsetzen, etwa durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes in angemessener Höhe.
92 Unerheblich ist, ob die von der Antragstellerin durchgeführten Baumaßnahmen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verstoßen. Eine Baugenehmigung entfaltet, auch wenn sie rechtswidrig ist, eine legalisierende Wirkung mit der Folge, dass auf einen Verstoß gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfendes materielles Recht erst dann mit einer Baueinstellungsverfügung regiert werden kann, wenn die Baugenehmigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist (vgl. Otting, in: BeckOK Bauordnungsrecht Hessen, 32. Ed. 1.2.2023, HBO § 81 Rn. 53; Mann, in: Hartmann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachsen, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 135).
93 (2) Auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 BauO LSA liegen nicht vor.
94 Als Rechtsgrundlage für eine Anordnung zum Rückbau baulicher Anlagen kommt § 79 Satz 1 BauO LSA in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die von der Behörde zu ergreifenden Maßnahmen umfassen damit die vollständige oder teilweise Beseitigung von (baulichen) Anlagen. Daneben kommt ein bauaufsichtliches Einschreiten auch auf der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 2 BauO LSA in Frage. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Regelung ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde damit zu anderen Maßnahmen als Anordnungen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung von (baulichen) Anlagen. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt bei einer – wie hier – genehmigungsbedürftigen Anlage regelmäßig die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Anlage voraus (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 – 2 L 22/13 – juris Rn. 45; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2020 – 2 M 93/20 – juris Rn. 16). Wie oben zu § 78 Abs. 1 BauO LSA bereits ausgeführt, führt die vom Antragsgegner geltend gemachte Nichteinhaltung der Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zur formellen Illegalität der von der Antragstellerin bereits durchgeführten Baumaßnahmen.
95 cc) Die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen können voraussichtlich auch nicht auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden. Die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. September 2024 entfaltet im Umfang der darin genehmigten Baumaßnahmen legalisierende Wirkung und steht damit einer naturschutzrechtlichen Anordnung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BImSchG entgegen. Die Befugnis der Naturschutzbehörden zum Erlass nachträglicher artenschutzrechtlicher Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG zulasten immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen findet ihre Grenze in der Tatbestandswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ein Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Gestattungs- und Feststellungswirkung. Zum einen gestattet sie die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage. Zum anderen stellt sie fest, dass die Anlage mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden, zum Prüfprogramm nach § 6 Abs. 1 BImSchG gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Insoweit lässt sich auch von einer Legalisierungswirkung der Genehmigung sprechen. Anderes gilt nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich ändert (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 7 C 4.22 – juris Rn. 18; vgl. zur naturschutzrechtlichen Auflage einer Baugenehmigung: HessVGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 4 B 868/23 – juris Rn.16; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 ME 104/20 – juris Rn. 17).
96 2. Eine andere Beurteilung ergäbe sich im Ergebnis voraussichtlich auch dann nicht, wenn es sich bei den Auflagen 6.3 und Nr. 6.4 entgegen ihrem Wortlaut und der vom Antragsgegner selbst beigemessenen Einstufung in Wahrheit um aufschiebende Bedingungen in dem Sinne handeln sollte, dass mit Bauarbeiten erst dann begonnen werden darf, wenn die Antragstellerin die insoweit geforderten Vermeidungsmaßnahmen vorgenommen hat. Dann wären die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer ggf. nachfolgende Klage offen, und die vom Gericht vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fiele zu Lasten des Antragsgegners aus.
97 a) Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. Danach liegt bei Betroffenheit von in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten, europäischen Vogelarten oder solchen Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
98 Vermeidungsmaßnahmen sind nicht schon dann geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Tiere im Zuge von Bauarbeiten vereinzelt getötet werden. Auch wenn der Verlust einzelner Individuen einen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG darstellt, finden Vermeidungsmaßnahmen ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deswegen muss der organisatorische und finanzielle Aufwand möglicher Vermeidungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur befürchteten Beeinträchtigung stehen (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 26, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die betroffene Tierart im Umkreis der Anlage aufhält. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Für die Bewertung der Vollzugs- und Aufschubinteressen im Rahmen des Sofortvollzugs hat das Gericht auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 1 ME 104/23 - juris Rn. 14, m.w.N.). Da die von der Antragstellerin zugezogenen Sachverständigen auf der einen Seite und der Antragsgegner sowie die von ihm zugezogenen Fachleute auf der anderen Seite gegensätzliche Auffassungen zum Vorkommen des Feldhamsters im Umkreis der Anlagenstandorte vertreten, erscheint zumindest offen, ob ein Verstoß gegen die Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 und damit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner nach der letzten Begehung am 8. Mai 2026 keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass sich im Bereich des Baufeldes noch (lebende) Exemplare des Feldhamsters aufhalten.
99 b) Die danach gebotene – von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige – Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde mit Blick auf die durch § 80c Abs. 4 VwGO, §§ 2 Satz 1, 3 Nr. 1 EEG getroffene gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zugunsten der Antragstellerin ausfallen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2026, a.a.O., Rn. 51). § 80c Abs. 4 VwGO betrifft zwar hauptsächlich Fälle, in denen sich Dritte im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Vorhabenträger erteilte Genehmigung wenden. Die Vorschrift oder zumindest der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sind aber auch in anderen Fallkonstellationen anwendbar, etwa wenn eine behördliche Entscheidung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht eintritt (vgl. zu einer nachträglichen Anordnung von Abschaltzeiten: OVG MV, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 5 KM 226/24 – juris Rn. 80).
100 Die vom Antragsgegner ins Feld geführte Vorschrift des § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt in der hier vorliegenden Konstellation hingegen nicht zum Tragen. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht, wenn es im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung entscheidet, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/5165, S. 15 f.) soll § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO bewirken, dass der vorläufige Vollzug besonders bedeutsamer und äußerst dringlicher Infrastrukturvorhaben so weitgehend wie möglich zugelassen wird. Entscheidet das Gericht bei offenen Erfolgsaussichten im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung und besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Umsetzung eines Vorhabens zu irreversiblen Nachteilen führen könnte, kann dies dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes uneingeschränkt angeordnet oder wiederhergestellt wird. Durch die Regelung in Abs. 3 Satz 1 sollen die Gerichte dazu angehalten werden, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf die Maßnahmen zu beschränken, die zu irreversiblen Nachteilen führen können. Wenn das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass einzelne Maßnahmen nicht zu irreversiblen Nachteilen führen, können diese bereits vor der Klärung im Hauptsacheverfahren verwirklicht werden. Hierdurch können Vorhaben in der Gesamtschau schneller umgesetzt werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber diejenigen Fälle vor Augen hatte, in denen eine Genehmigung für ein von § 80c Abs. 1 VwGO erfasstes Infrastrukturvorhaben Gegenstand einer Drittanfechtungsklage ist, und dass der offene Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht dazu führen soll, dass Maßnahmen, die im Fall des Obsiegens des Klägers rückgängig gemacht werden können, bei uneingeschränkter Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage unterbleiben, so dass sich die Verwirklichung des Infrastrukturvorhabens im Fall der Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens mehr als nötig verzögert. Dafür, dass § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO nur in den Fällen der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts zum Tragen kommt, spricht auch die Regelung in § 80c Abs. 3 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht die beschränkte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig machen. Die Bestimmung dient der Folgenbeseitigung, d.h. einer Rückgängigmachung der Folgen aus dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts (Schoch, a.a.O., Rn. 73).
101 3. Da die unter den Ziffern 1 bis 5 getroffenen Anordnungen voraussichtlich rechtswidrig sind, werden auch die Zwangsgeldandrohungen (Ziffern 7 und 8) keinen Bestand haben können.
102 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9.4.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Antragstellerin hat die Kosten, die ihr durch den Rückbau der bislang errichteten Bauteile und für ihre Neuerrichtung nach Freigabe des Baufeldes entstehen, auf ca. 400.000,00 € beziffert. Zusätzliche Kosten, die ihr aufgrund der Einstellung der Bauarbeiten entstehen, hat sie nicht genannt. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
104 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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