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2 SLa 16/25•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2026-03-12, 2 SLa 16/25
2 SLa 16/25Tribunale del lavoro / 2a camera12 mar 2026
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 97/26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 5. Dezember 2024, 1 Ca 835/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 97/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 2 SLa 16/25
Dokumenttyp: Urteil
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 97/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Halle (Saale), 5. Dezember 2024, 1 Ca 835/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 97/26
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Dezember 2024 – 1 Ca 835/24 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Januar 2023 und April 2024 an den Kläger 13,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. Juni 2024 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als er die Zahlung des Feiertagszuschlags für die Zeiten nach 24 Uhr des jeweiligen Feiertags verlangt. Für die Beklagte wird die Revision insoweit zugelassen, als sie zur Zahlung des Nachtzuschlags für die an einem Feiertag geleistete Arbeit verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelas sen.
1 Die Parteien streiten über die Zahlung von der Beklagten abgeführten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie über die Zahlung von Zeitzuschlägen für die Nacht- und Feiertagsarbeit.
2 Der Kläger ist seit 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft, die den TVöD-VKA abgeschlossen hat.
3 Er arbeitet im Havariedienst im vollkontinuierlichen Drei-Schicht-System, auch an gesetzlichen Feiertagen. Der Kläger wurde an mehreren gesetzlichen Feiertagen tagsüber jeweils acht Stunden auch in Nachtschichten, die an gesetzlichen Feiertagen um 22.00 Uhr beginnen und über 4.00 Uhr am nächsten Morgen hinaus dauern, eingesetzt. Ein Ausgleich dieser, an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Arbeitszeit durch bezahlte Freizeit, erfolgte nicht. Die Beklagte leistete für jede an einem gesetzlichen Feiertag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde 235 % des Tabellenentgelts. Sofern eine Arbeitsschicht des Klägers an einem gesetzlichen Feiertag begann, jedoch am folgenden Tag endete, der kein gesetzlicher Feiertag war, leistete die Beklagte den Feiertagszuschlag für den Folgetag nicht.
4 Die Parteien sind unterschiedlicher Meinung darüber, ob die Arbeitszeit einer an einem gesetzlichen Feiertag begonnenen Nachtschicht, die am folgenden Tag fortgesetzt wird, bis um 4.00 Uhr des Folgetages als Feiertagsarbeit gilt und entsprechend mit einem Feiertagszuschlag zu vergüten ist. Darüber hinaus streiten sie darüber, in welchem Umfang aus dem Arbeitsentgelt für die Tätigkeit an Feiertagen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
5 Die Beklagte zahlte dem Kläger in früheren Jahren mehr als dreimal für Arbeitsleistung an gesetzlichen Feiertagen mehr als 235% des Tabellenentgelts, indem sie zusätzlich noch eine Nachtarbeitszulage leistete. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger – auf Grund einer betrieblichen Übung oder nach dem TVöD-VKA diese über 235 % hinausgehende Vergütung verlangen kann.
6 Die Regelungen des TVöD-VKA, soweit vorliegend von Interesse, lauten wie folgt:
7 „§ 7 Sonderformen der Arbeit
...
8 (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
...
9 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
10 (1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
11 a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H., in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H.,
12 b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
13 c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
14 d) bei Feiertagsarbeit
15 – ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
16 – mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
17 e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
18 f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
19 des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
20 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
21 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
22 …
23 (3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. …
24 Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
25 Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
26 „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.“
27 …“
28 Der Kläger hat erstinstanzlich die Meinung vertreten, von dem Arbeitsentgelt für die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitszeit in Höhe von 235 % des regulären Tabellenentgelts sei nur 35% als Feiertagszulage im Sinne der einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anzusehen. Das habe die Beklagte verkannt und dementsprechend Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in höherem Umfang als geschuldet abgeführt. Insofern stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung von zu Unrecht abgeführten Beträgen zu. Des Weiteren war der Kläger der Meinung, dass im Falle einer an einem gesetzlichen Feiertag begonnenen Nachtschicht der Feiertagszuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) TVöD-VKA auch für die Arbeitszeit bis 4.00 Uhr am Folgetag zu zahlen sei. Dies ergebe sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, indem eine allgemein zu berücksichtigende Definition des zeitlichen Umfangs der Feiertagsarbeit enthalten sei. Auf diese sei auch für die Auslegung des TVöD zurückzugreifen, weil der TVöD keine eigene Definition enthalte. Darüber hinaus bestehe bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahingehend, dass über den Höchstbetrag von 235 % nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) TVöD-VKA hinaus noch ein Nachtzuschlag gezahlt werde. Dies ergebe sich aus entsprechenden Zahlungen der Beklagten an den Kläger für mehr als drei Monate.
29 Der Kläger hat beantragt,
30 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 47,50 Euro für den Monat Oktober 2023 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2023;
31 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 35,62 Euro für den Monat Dezember 2023 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.02.2024;
32 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 83,12 Euro zuzüglich einer Summe von 67,85 Euro brutto für den Monat Januar 2024 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.03.2024;
33 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 53,59 Euro für den Monat April 2024 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2024;
34 5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Summe von 152,64 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.03.2024, zu zahlen;
35 6. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Januar 2023 und April 2024 an den Kläger einer Summe von 13,56 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2024, zu zahlen;
36 7. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 30,34 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen;
37 8. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 103,35 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen;
38 9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 30,62 Euro für den Monat Mai 2024 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024.
39 Die Beklagte hat beantragt,
40 die Klage abzuweisen.
41 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei dem Feiertagszuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) TVöD-VKA handele es sich vollständig um eine Zulage, die entsprechend abzurechnen sei. Feiertagszuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) TVöD-VKA sei nur für Arbeitszeiten an dem jeweiligen Feiertag, also zwischen 0.00 und 24.00 Uhr, zu zahlen. Bei der weiter gefassten Regelung des § 3b Abs. 3 EStG handele es sich um eine nur auf das Einkommensteuerrecht bezogene Besonderheit und nicht um eine allgemeine Definition des arbeitsrechtlich maßgeblichen Zeitraums der Feiertagsarbeit. Dies zeige sich auch daran, dass § 9 Abs. 1 ArbZG eine solche Ausdehnung auf die ersten vier Stunden des Folgetages nicht enthalte. Bei den früheren Zahlungen von Zuschlägen für Feiertagsarbeit über die tarifliche Höchstgrenze von 235 % hinaus an den Kläger, habe es sich um Auswirkungen von Programmierfehlern gehandelt und nicht um freiwillige Leistungen über das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt hinaus.
42 Das Arbeitsgericht Halle hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von weiteren Feiertagszuschlägen insbesondre ausgeführt, der Ansicht des Klägers, zur näheren Bestimmung des mit „Feiertag“ gemeinten Zeitraums oder der mit „Feiertagsarbeit“ gemeinten Arbeit sei § 3b Abs. 3 EStG heranzuziehen, sei nicht zu folgen. Der Tag als Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr werde beispielsweise in den §§ 186 ff. BGB ebenso wie die Begriffe „Woche“, „Monat“ und „Jahr“ vorausgesetzt und nicht gesetzlich definiert. Auch für den Begriff des Feiertages oder der Feiertagsarbeit sei daher keine gesetzliche Definition erforderlich. Das Argument des Klägers, mangels einer Definition im TVöD-VKA müsse auf die Definition in § 3b EStG zurückgegriffen werden, überzeuge schon deshalb nicht. Darüber hinaus sei mit § 9 Abs. 1 ArbZG sogar eine ausdrückliche gesetzliche Definition vorhanden, wonach das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr bestehe. Gegen eine Anwendung des § 3b Abs. 3 EStG auf die Regelung des § 8 Abs. 1 TVöD-VKA sprachen auch dessen Wortlaut und Regelungszweck. Nicht nur der Umstand, dass § 3b Abs. 3 im Einkommensteuergesetz stehe, sondern auch, dass er lediglich eine Abweichung von § 3b Abs. 1 EStG enthalte, verdeutlicht, dass es sich hier lediglich um die Bestimmung der Grenzen der Steuerfreiheit von Zuschlägen ginge und nicht um die Voraussetzungen für Ansprüche auf Zuschläge. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit neben dem Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nicht zu. Dies ergebe sich ausdrücklich aus Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) TVöD-VKA. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Denn versehentlich oder zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit erfolgte Leistungen seien nicht geeignet, ein geschütztes Vertrauen zu begründen.
43 Der Kläger hat gegen das am 20. Dezember 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. Januar 2025, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. März 2025 mit am 20. März 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
44 Er macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Ergänzung seiner erstinstanzlichen Argumentation geltend, für die Frage, welche Arbeit als Feiertagsarbeit iSd. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-VKA sei, stelle § 3b Abs. 3 EStG die speziellere und damit maßgebliche Regelung dar. Erstens werde dort ausdrücklich von Feiertagsarbeit und nicht nur von „Feiertag“ gesprochen. Zweitens regele § 3b Abs. 3 EStG einen Sonderfall der Feiertagsarbeit, nämlich den Fall, dass die an einem auf einen Feiertag folgenden Tag begonnene Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen werde. Außerdem werde Absatz 3 als Ausnahme von der Definition von Abs. 2 Satz 3 formuliert.
45 Auch systematisch lasse sich die Ansicht des Arbeitsgerichts Halle nicht halten. Das Argument des Arbeitsgerichts, § 3b EStG beziehe sich lediglich auf die Steuerfreiheit von Zuschlägen, nicht aber auf die Frage, wann diese Voraussetzungen vorlagen, überzeuge nicht. Denn § 3b Abs. 1 EStG regele zwar in der Tat, wann Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei sind. Dabei setze jedoch Absatz 1 den Begriff Feiertagsarbeit voraus. Der eigentliche Regelungsgegenstand des § 3b Abs. 1 EStG sei die Voraussetzung für die Steuerfreiheit gewisser Zuschläge. Diese werde aber denklogisch abgetrennt vom streitigen Begriff der Feiertagsarbeit in Form von nicht zu übersteigenden Zuschlägen im Verhältnis zum Grundlohn geregelt.
46 Auch Sinn und Zweck sprachen für eine mit dem § 3b Abs. 3 EStG übereinstimmende Auslegung des Begriffs Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertage hätten den Zweck, der Erholung zu dienen. Der Erholungseffekt sei aber gerade nicht strikt an der Uhrzeit orientiert. Vielmehr werde dieser sich an der tatsächlichen Lebensrealität der Arbeitnehmer zu orientieren. So beginne bei den meisten Menschen ein neuer (Arbeits-)Tag nicht um 0.00 Uhr, sondern mit dem Erwachen am Morgen. Der Feiertag zeichne sich somit für den Großteil der Arbeitnehmer nicht dadurch aus, dass er um 0.00 Uhr beginne, sondern dass die Arbeit erst zum Morgen oder Vormittag des Tages nicht angetreten werde. Es könne daher behauptet werden, dass ein zwölfstündiger Feiertag, z. B. von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei einem Großteil der Arbeitnehmer denselben Effekt hinsichtlich der an diesem Tag zu leistende Arbeit erzielen würde, wie ein 24-stündiger Feiertag. Dass ein Tag für die meisten Menschen regelmäßig die Zeit zwischen Beendigung des letzten Nachtschlafes und Beginn der nächsten Nachtschlafphase darstellt, werde auch in anderen Bereichen beachtet. So gelten „Tageskarten“ im ÖPNV z.B. regelmäßig bis 3.00 Uhr des Folgetages. Werde in der Nacht vor einem Feiertag z.B. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet, könne der Feiertag nicht wie von anderen Arbeitnehmern genossen werden, da zunächst der Nachtschlaf nachgeholt bzw. eine erhebliche Erschöpfung des Schichtarbeitenden in Kauf genommen werden müsse. Ähnlich verhalte es sich, wenn Arbeitnehmer zum Ende eines Feiertags zu den oben beschriebenen Uhrzeiten ihre Schicht antraten. Hier seien die Arbeitnehmer insoweit eingeschränkt, als sie bei der Verbringung ihres Feiertags ständig beachten müssten, ab 22.00 Uhr arbeitsfähig zu sein. Hierdurch seien sie nicht nur gehalten, ihre Aktivitäten im Hinblick auf ihre körperliche Konstitution einzuschränken. Sie seien auch in örtlicher Hinsicht eingeschränkt. Als Konsequenz würden die betroffenen Arbeitnehmer durch die Einteilung in Schichtarbeit in einer Nacht vor oder nach einem Feiertag zwar genauso in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt, wie an einem Werktag. Sie würden jedoch nur zum Teil durch Feiertagszuschläge kompensiert.
47 Hinsichtlich des Anspruchs auf Nachtarbeitszuschläge neben den Zuschlägen für Feiertagsarbeit habe das Arbeitsgericht lediglich auf Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) TVöD-VKA abgestellt. Dabei verkenne das Gericht, dass ausweislich § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA der Zuschlag für Nachtarbeit gesondert gewertet werde. Demnach würden bei einem Zusammentreffen von Zeitzuschlägen lediglich der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Dies betreffe jedoch ausdrücklich nur die Zuschläge Buchstabe c - f aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA. Dagegen werde die Nachtarbeit als Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 b) TVöD-VKA besonders behandelt. Sie solle gerade nicht wegfallen, sondern in jedem Fall auf die übrigen Zeitzuschläge aufgeschlagen werden. Schon aus dem Wortlaut der Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-VKA ergebe sich, dass sich die Begrenzung des Entgelts auf 235 v. H. lediglich auf die übrigen Zeitzuschläge anzuwenden sei. Einerseits werde in Satz 2 der Protokollnotiz lediglich der Singular verwendet. Die Verwendung des Singulars in der Formulierung „einschließlich des Zeitzuschlags“ zeige eindeutig, dass auch die Tarifvertragsparteien von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA ausgegangen seien, wonach beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) bis f) TVöD-VKA nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt werde. Nur so lasse sich erklären, warum die Tarifvertragsparteien nur von einem einzigen Zeitzuschlag ausgegangen seien. Andererseits wäre sonst auch die gesamte Formulierung des Satz 2 der Protokollerklärung unnötig verklausuliert. Hätten die Tarifvertragsparteien vereinbaren wollen, dass unabhängig von jeglichen Zuschlägen maximal 235 v. H. als Entgelt zu zahlen sind, habe dies genau so formuliert werden können: „Als Entgelt werden höchstens 235 v. H. gezahlt.“
48 Der Kläger beantragt,
49 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 5. Dezember 2024 – 1 Ca 835/24 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
50 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 47,50 Euro für den Monat Oktober 2023 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2023;
51 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 35,62 Euro für den Monat Dezember 2023 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.02.2024;
52 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 83,12 Euro zuzüglich einer Summe von 67,85 Euro brutto für den Monat Januar 2024 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.03.2024;
53 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 53,59 Euro für den Monat April 2024 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2024;
54 5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Summe von 152,64 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit 31.03.2024, zu zahlen;
55 6. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Januar 2023 und April 2024 an den Kläger einer Summe von 13,56 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2024, zu zahlen;
56 7. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 30,34 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen;
57 8. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete Nachtarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 103,35 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen;
58 9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die abgeführten Beträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge über einen Bruttobetrag in Höhe von 30,62 Euro für den Monat Mai 2024 auszuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024.
59 Die Beklagte beantragt,
60 die Berufung zurückzuweisen.
61 Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20. Mai 2025 (Bl. 151 ff. d.A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
63 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. Dezember 2024 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024, beim Landesarbeitsgericht am 20. Dezember 2024 eingegangen, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. März 2025 mit Schriftsatz vom 20. März 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG).
64 B. Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3 bezogen auf den Anspruch auf Zahlung des Nachtzuschlags für die Feiertagsarbeit, mit der Einschränkung begründet, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Bruttobetrags in der beantragten Höhe zusteht (Abschnitt IV.). im Übrigen ist die Klage unbegründet (Abschnitte I. - III. und V.).
65 I. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der abgeführten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das betrifft die Klageanträge zu 1, 2 und 4 sowie zum Teil den Klageantrag zu 3. Dieser enthält neben dem Antrag auf Auszahlung von abgeführten Abgaben auch einen Antrag auf Zahlung des Feiertagszuschlags für die Arbeit die nach 24.00 Uhr eines Feiertags geleistet wurde (dazu Abschnitt II.).
66 1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er nimmt Aufgaben der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20-21 ).
67 2. Gemessen daran waren die Anträge auf Zahlung von abgeführten Abgaben abzuweisen. Denn die Abrechnung und Abführung von Abgaben erfolgte nicht willkürlich, sondern auf Grund einer nicht evident unzutreffenden steuerrechtlichen Bewertung der gezahlten Zuschläge durch die Beklagte.
68 II. Der Klageantrag zu 3 war auch insofern abzuweisen, als der Kläger die Zahlung des Feiertagszuschlags für die am 2. Januar 2024 von 0.00 bis 4.00 Uhr geleistete Arbeit in Höhe von 67,85 Euro brutto begehrt. Nach § 8 TVöD-VKA besteht kein Anspruch auf die Zahlung des Feiertagszuschlags für die Zeit nach 24.00 Uhr des Feiertags.
69 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13-14 ).
70 2. Die Auslegung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-VKA nicht für die Arbeitsleistung nach 24.00 Uhr des Feiertags geleistet wird.
71 a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Wortlaut der Reglung gegen die Erweiterung der Pflicht zur Zahlung des Zuschlags auf den nachfolgenden Tag spricht.
72 (1) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 – Rn. 15 ).
73 (2) Welche Arbeit „Feiertagsarbeit“ ist, haben die Parteien nicht eigenständig definiert oder erläutert.
74 (3) Das Wort „Feiertagsarbeit“ wird in verschiedenen Gesetzen in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet.
75 - Im § 3b EStG wird zunächst Feiertagsarbeit als die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr definiert (Abs. 2 Satz 2). In Bezug auf die Nachtarbeit die vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, wird der Begriff auf die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr erweitert.
76 - im § 6 MuSchG wird das Wort „Feiertag“ in der Überschrift verwendet, während Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung „an Sonn- und Feiertagen“ verbietet. Nach herrschender Auffassung ist damit die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an einem Feiertag gemeint (vgl. z.B. ErfK/Schlachter/Ulber, 26. Aufl. 2026, MuSchG § 6 Rn. 2, beck-online ).
77 - § 51 Abs. 3 Seearbeitsgesetz regelt die Zuschlagshöhe für die Feiertagsarbeit, ohne Feiertagsarbeit zu definieren.
78 - Im § 13 Abs. 5 ArbZG wird „Feiertagsarbeit“ im Zusammenhang mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erwähnt. Wenn es um Beschäftigung an Feiertagen geht, ist aber die Festlegung des Zeitraumes in § 9 Abs. 1 ArbZG maßgeblich, d.h. der Zeitraum zwischen 0.00 und 24.00 Uhr.
79 Soweit aus diesen Regelungen möglich sein sollte, von einem feststehenden Rechtsbegriff „Feiertagsarbeit“ zu sprechen, dann wäre die Bedeutung dieses Begriffs die Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr an dem Feiertag, nicht vor 0.00 Uhr oder nach 24.00 Uhr. Daran ändert zunächst auch die Erweiterung des Begriffs in § 3b EStG nichts (dazu unten im Abschnitt b)), weil diese Erweiterung nur in einem einzigen Gesetz erfolgt.
80 (4) Dieses Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Das Wort Feiertag bedeutet, den Kalendertag, der als Feiertag gesetzlich festgelegt ist. Der Kalendertag dauert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von 0.00 bis 24.00 Uhr. Die Feiertagsarbeit ist ohne Zweifel die Arbeit an einem solchen Kalendertag, d.h. von 0.00 bis 24.00 Uhr.
81 (5) In dieser Hinsicht kann auch der Hinweis des Klägers auf die übliche Verschiebung des empfundenen Zeitpunktes des Tagesanfangs bzw. des Tagesendes nicht überzeugen. Dasselbe gilt für den Hinweis auf die Erstreckung der Gültigkeit eines Tagestickets auf den nachfolgenden Tag.
82 (a) Richtig an der Argumentation des Klägers ist, dass 24.00 Uhr als Grenze zwischen zwei Tagen mit der Wirklichkeit der Lebensführung von Menschen in der Regel nicht viel zu tun hat. Der Gültigkeitszeitraum des Tagestickets spiegelt diese Wirklichkeit wieder und trägt dem Umstand Rechnung, dass viele private und öffentliche Veranstaltungen relativ spät abends stattfinden und oft eine komplette Rückfahrt bis 24.00 Uhr nicht erlauben. Der „wirkliche“ Tag endet damit nach 24.00 Uhr. Auch alltagssprachlich ist „der Tag vorbei“, wenn man schlafen geht, was nicht unbedingt um 24.00 Uhr passiert. Eine Person, die nach einem abendlichen Theaterbesuch in Magdeburg und der Heimreise nach Halle vor dem Schlaf um 1.00 Uhr des nachfolgenden Tages seinen Tag rekapituliert, wird nicht sagen „Das waren aber zwei schöne Tage“.
83 (b) Diese Verwischung der Grenze zwischen den Tagen im Alltag und in der Alltagssprache beeinflusst gleichwohl nicht die Auslegung der hier relevanten Tarifnorm. Denn auch die Person, die nach 24.00 Uhr immer noch von „einem“ schönen Tag redet, wird nicht behaupten, dass der in einem rechtlichen Zusammenhang maßgebliche Endzeitpunkt eines Tages von seinem persönlichen Tagesablauf abhängt. Die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Ausdrucks „Feiertagsarbeit“ bleibt damit eindeutig „die Arbeit an einem Feiertag von 0.00 bis 24.00 Uhr“.
84 b) Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG geboten.
85 1. Wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, gilt nach § 3b Abs. 3 EStG als Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages. Die Regelung bewirkt die Steuerfreiheit die Zuschläge für die Feiertagsarbeit nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
86 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung aus den folgenden Gründen für die Auslegung des § 8 TVöD-VKA nicht maßgeblich.
87 a) TVöD enthält hinsichtlich des Feiertagszuschlags keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Einkommenssteuergesetz, obwohl es möglich gewesen wäre, auf § 3b Abs. 3 EStG zu verweisen oder diese Regelung statisch zu übernehmen.
88 b) § 3b Abs. 3 EStG ist auch nicht deshalb maßgeblich, weil sie die speziellere und damit vorrangigen Regelung ist. Die Regelung des Abs. 3 ist zwar eine spezielle Regelung innerhalb des Einkommenssteuergesetzes bezogen auf Zuschlagszahlungen für den Fall, das die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird. Damit ist auch der Zusammenhang zwischen § 3b Abs. 3 EStG und § 8 TVöD-VKA enger als zwischen z.B. § 9 ArbZG und § 8 TVöD-VKA. Daraus folgt aber nicht, dass die in diesem Sinne speziellere gesetzliche Definition auch für die Auslegung des § 8 TVöD-VKA maßgeblich sein muss. Soweit auf einen feststehenden Rechtsbegriff oder eine gesetzliche Definition abgestellt wird, basiert das auf der Annahme, dass die Tarifvertragsparteien in Anbetracht des gegebenen Konsenses über die Bedeutung des Ausdrucks gerade die Rechtsfolgen gewollt haben, die die Übernahme der Definition bewirken würde. Das Letztere kann aber vorliegend aus mehreren Gründen nicht angenommen werden:
89 (1) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Einkommenssteuergesetz die Feiertagsarbeit für die Bestimmung der Steuerfreiheit definiert, während die im streitigen Fall entscheidende Frage ist, unter welchen Umständen Feiertagszuschläge geschuldet werden. Der Tarifvertrag und das Gesetz regeln damit den gleichen typischen Sachverhalt, beantworten aber unterschiedliche Fragen.
90 (2) Der Text des TVöD enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 3b Abs. 3 EStG gekannt hätten und deren Geltung für die Auslegung des § 8 TVöD als selbstverständlich angesehen hätten.
91 (3) Es wäre sehr gewagt anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien einen Gleichlauf der Definitionen im Tarifvertrag und im Einkommenssteuergesetz in dem Sinne gewollt haben sollen, dass was steuerfrei ist, auch geschuldet sein muss. Dieser Gleichlauf würde dazu führen, dass der Gesetzgeber im Ergebnis in der Hand hätte im Geltungsbereich des TVöD-VKA den Feiertagszuschlag ganz zu streichen oder erheblich zu erweitern, z.B. bis zum 8.00 Uhr des Folgetages). Das würde die finanzielle Belastung des Arbeitgebers und die Einkünfte des Arbeitnehmers unplanbar machen, was ein wenig praktikables und tragbares Ergebnis wäre.
92 (4) Gegen eine stillschweigende Anknüpfung auf § 3b Abs.3 EStG spricht auch die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien im § 8 Abs. 3 TVöD eine vergleichbare Konstellation erkannt und ausdrücklich geregelt haben. § 8 Abs. 3 TVöD sieht eine tägliche Pauschale für die Rufbereitschaft vor. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts. Auch hier stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Pauschale zu zahlen ist, wenn die Rufbereitschaft an einem Sonntag oder an einem Feiertag anfängt und an einem Montag bzw. an einem Werktag endet, der weder Feiertag noch Samstag ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz TVöD-VKA ist für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 der Tag maßgebend, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Da die Tarifvertragsparteien hier ein vergleichbares Problem erkannt und klar geregelt haben, spricht wenig dafür, dass sie hinsichtlich des Feiertagszuschlags davon ausgegangen sind, dass gar keine Unsicherheit besteht und selbstverständlich auf § 3b Abs. 3 EStG abzustellen ist.
93 c) Ein anderes Auslegungsergebnis ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung nicht möglich.
94 a. In tatsächlicher Hinsicht richtig sind die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Arbeit nach 24.00 Uhr eines Feiertags die Nutzbarkeit des Feiertags einschränkt. Das wird anhand eines möglichen Extremfalls besonders deutlich: Beginnt die Arbeit z.B. um 23:59 Uhr eines Feiertages, erhält der Arbeitnehmer den Zuschlag nur für eine Minute, obwohl er diesen Feiertag nur eingeschränkt nutzen konnte.
95 b. Nimmt man an, dass der Feiertagszuschlag generell die Einschränkung der Nutzbarkeit eines Feiertags ausgleichen soll, wäre durchaus angemessen, jene Einschränkungen zu honorieren, die nicht mit der Arbeitsleistung selbst, sondern durch die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Eignung zur Leistungserbringung (örtliche Nähe zum Arbeitsplatz, körperliche und geistige Kondition) zum Abend des Feiertages verbunden sind.
96 c. Der Argumentation des Klägers kann sich die Kammer aber deshalb nicht anschließen, weil sie auf einer gut nachvollziehbaren Annahme über den Sinn und Zweck der Regelung basiert, die sich allerdings nicht aus dem Text der tariflichen Regelung ergibt. Der Sinn und Zweck der Tarifnorm ist bei der Auslegung mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen Niederschlag gefunden hat. Aus § 8 TVöD-VKA ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeit an einem Feiertag als belastend ansehen und deshalb mit einem relativ großzügig bemessenen Zuschlag ausgleichen. Ob und in welcher Weise sie weitere darüber hinausgehende Belastungen ausgleichen wollten, ist aus § 8 TVöD-VKA nicht erkennbar.
97 III. Der Klageantrag zu 5, mit dem der Kläger die Zahlung des Sonntagszuschlags für die Arbeitsleistungen von 0.00 bis 4.00 Uhr an Montagen in Höhe von 152,64 Euro brutto verlangt, war unbegründet. Der Tarifvertrag sieht auch für die Arbeit nach 24.00 Uhr eines Sonntags keinen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag vor. Die in dieser Hinsicht maßgeblichen tariflichen und gesetzlichen Regelungen über Feiertage und Sonntage sind identisch, so dass zur Begründung vollumfänglich auf Abschnitt II. verwiesen wird.
98 IV. Dem Kläger stehen Zeitzuschläge für die Nachtarbeit für die Arbeitsleistung am 1. Januar 2023 von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 6. Januar 2023 von 21.00 bis 22.00 Uhr und am 1. April 2024 von 21.00 bis 22.00 Uhr, insgesamt für 4 Stunden in Höhe von 13,56 Euro brutto (dazu Abschnitte 1.-2.) zu. Soweit der Kläger denselben Betrag als Bruttobetrag beantrag ist die Klage unbegründet (dazu Abschnitt 3.). Die Frage, ob es eine betriebliche Übung bezüglich Nachtarbeitszuschläge gegeben hat, kann offen bleiben.
99 1. Die Arbeitsleistung wurde an gesetzlichen Feiertagen erbracht. Die Arbeitszeiten liegen zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr, so dass es sich um Nachtarbeit iSd. § 7 Abs. 5 TVöD handelte. Die Beklagte hat die Zahlung des Zeitzuschlags von 20 % des Tabellenentgelts, d.h. 3,39 Euro pro Stunde (= Stundentabellenentgelt 16,96 Euro x 20%), zu Unrecht abgelehnt.
100 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer nach § 8 TVöD-VKA Anspruch auf einen Zeitzuschlag für die Nachtarbeit zusätzlich zum Anspruch auf Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit.
101 a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA wird beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien eindeutig die Frage beantwortet, welche Zuschläge beim Zusammentreffen nicht zusammengerechnet werden dürfen. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die Zeitzuschläge in anderen Konstellationen des Zusammentreffens zusammengerechnet werden müssen. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zuschläge für Nachtarbeit und Feiertagsarbeit in den Buchst. b) bzw. d) geregelt sind, sodass nicht der höchste Zeitzuschlag zu zahlen ist, sondern die Ansprüche auf zwei verschiedenen Zeitzuschläge nebeneinander bestehen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 19. Juni 2017 - 1 Sa 3/17 - Rn. 68; Granzow in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Kommentar, 1. März 2025, 5.1 Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge, Rn. 50 ).
102 b) Daran ändert auch die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) nichts.
103 (1) Satz 2 dieser Protokollerklärung lautet wie folgt:
104 „Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.“
105 (2) Die Protokollerklärung bezieht sich auf die erste Alternative des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) (Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich), d.h. auf die im vorliegenden Rechtsstreit relevante Konstellation.
106 (3) Die Protokollerklärung ist nicht dahingehend auszulegen, dass bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich der Zeitzuschlag wegfällt.
107 (a) Die ausdrückliche Begrenzung auf 235 % spricht zunächst für die von der Beklagten vertretenen Auffassung. 235 % ist die Summe von 100 % (Grundvergütung für die geleistete Arbeit) und 135 % (Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit). Diese Begrenzung würde damit die Zahlung von weiteren Zeitzuschlägen ausschließen.
108 (b) Gegen diese Auslegung spricht allerdings schon der evidente Widerspruch mit § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA, der das Nebeneinander von Zuschlägen nach Buchst. d) und b) nicht ausschließt. Die Tarifvertragsparteien können durch eine Protokollerklärung zwar die Regelungen konkretisieren. Es ist aber nicht zu erwarten, dass eine Protokollerklärung eine Regelung beinhaltet, die der Regelung im eigentlichen Vertragstext widerspricht. Noch unüblicher dürfte sein, dass die Protokollerklärung die Regelung, von dem abgewichen wird – hier § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD – nicht erwähnt. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Protokollerklärung nicht als Ausnahmeregelung verstanden haben.
109 (c) Zu Recht weist die Beklagte außerdem darauf hin, dass in der Protokollerklärung von dem Zeitzuschlag (Singular) die Rede ist. In der Tat deutet die Verwendung des Singulars darauf hin, dass nur der Zeitzuschlag von 135 nach Buchst d) gemeint ist. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt auch anderen Zuschläge auszuschließen, wäre „einschließlich der Zeitzuschläge“ die richtige Formulierung. Denn beim Zusammentreffen von Feiertags- und Nachtarbeit fallen tatsächlich zwei Zeitzuschläge an.
110 (d) Überzeugend ist auch das Argument des Klägers, dass der Ausschluss von Zuschlägen nach Buchst. a) und Buchst. b), wenn gewollt, viel einfacher zu formulieren gewesen wäre.
111 (e) Die Kammer erkennt, dass so wie hier ausgelegt, die Protokollerklärung keine klare Funktion hat, weil sie nur das bestätigt, was ohnehin aus dem § 8 Abs. 1 TVöD-VKA erkennbar war, nämlich, eine arithmetisch zwingende Begrenzung der Gesamtvergütung auf 235 % des Tabellenentgelts auf Grund einer Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags von 135 %. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien eine Unsicherheit beseitigen wollten, die aus dem Tarifvertrag objektiv nicht erkennbar ist. Außerdem kommen solche, wenig ergiebige Protokollerklärungen durchaus vor. So formuliert die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD-VKA die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD-VKA lediglich mit anderen Worten.
112 3. Dem Kläger war der begehrte Zeitzuschlag nicht als Netto-, sondern als Bruttobetrag zuzusprechen. Der Antrag auf Nettobetrag zielt auch auf die rechtliche Bewertung des Umfangs der abzuführenden Abgaben – hier konkret auf Wegfall der Abführungspflicht – die von einem Arbeitsgericht nicht vorzunehmen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Abschnitt I. verwiesen.
113 V. Die Klageanträge zu 7 bis 9 waren unbegründet, weil der Kläger schriftsätzlich nicht zu den einzelnen Tagen und Stunden vorgetragen hat, für die er die Zahlung von Zeitzuschlägen begehrt. Die Tabelle, auf die der Kläger verwiesen hat, war auch nicht hinreichend übersichtlich, um den Vortrag des Klägers ohne Weiteres zu verdeutlichen und die Schlüssigkeitsprüfung zu erlauben.
114 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO.
115 D. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG eingeschränkt zuzulassen, weil die Fragen nach der Auslegung des § 8 TVöD im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Feiertagsarbeit sowie bezüglich des Zusammentreffens von mehreren Zuschlägen entscheidungserheblich waren und angesichts der potenziellen Betroffenheit von einer Vielzahl von Arbeitnehmern grundsätzliche Bedeutung haben.
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