Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-04-14, 3 M 2/26

3 M 2/26Tribunale amministrativo / 3a divisione14 apr 2026

Regest

1. Die besondere Dringlichkeit, mit der die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Genehmigung für den Mietwagenverkehr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG begründet werden kann, kann sich daraus ergeben, dass sich der Unternehmer durch Verstöße gegen gesetzliche Pflichten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmern verschafft.(Rn.4) 2. Die Pflicht zur Rückkehr des Mietfahrzeugs nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verlangt eine tatsächliche Rückkehr zum Betriebssitz jedenfalls zum Ende oder zu Beginn der Dienstzeit. Es bedarf nicht zusätzlich der Feststellung, dass das Fahrzeug auf einer öffentlichen Fläche zur (potentiellen) Auftragsannahme abgestellt wurde.(Rn.17) 3. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG schließt nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige schriftliche Mahnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das eine zusätzliche behördliche Abmahnung bedeutungslos macht.(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 22. Dezember 2025, 7 B 567/25 HAL, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 2/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 3 M 2/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0414.3M2.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 4 S 2 PBefG, § 49 Abs 4 S 3 PBefG, § 25 Abs 1 S 1 PBefG, § 25 Abs 1 S 1 PBefG, § 1 S 1 PBZugV ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die besondere Dringlichkeit, mit der die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Genehmigung für den Mietwagenverkehr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG begründet werden kann, kann sich daraus ergeben, dass sich der Unternehmer durch Verstöße gegen gesetzliche Pflichten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmern verschafft.(Rn.4)

  2. Die Pflicht zur Rückkehr des Mietfahrzeugs nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verlangt eine tatsächliche Rückkehr zum Betriebssitz jedenfalls zum Ende oder zu Beginn der Dienstzeit. Es bedarf nicht zusätzlich der Feststellung, dass das Fahrzeug auf einer öffentlichen Fläche zur (potentiellen) Auftragsannahme abgestellt wurde.(Rn.17)

  3. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG schließt nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige schriftliche Mahnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das eine zusätzliche behördliche Abmahnung bedeutungslos macht.(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 22. Dezember 2025, 7 B 567/25 HAL, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Dezember 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 A. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Dezember 2025 hat Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses.

2 I. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 (Ziffer 4) formell rechtmäßig. Sie steht mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Einklang. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken. Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können, ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, gilt aber auch in anderen Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann (Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 14 m.w.N.).

3 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin als zur Führung der Geschäfte bestellten Person nicht die Gewähr biete, den zum Pflichtenkreis eines Verkehrsunternehmens gehörenden Organisations-, Überwachungs-, Einwirkung- und Anleitungspflichten gegenüber seinen Angestellten in dem erforderlichen Maße gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner auch auf die bereits festgestellten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in Form der Zulassung der Überschreitung der maximalen Arbeitszeit der Kraftfahrer hingewiesen. Zudem verschaffe sich die Antragstellerin durch die wiederholten Verstöße gegen die Rückkehrpflicht einen unlauteren finanziellen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern am Markt, die ihren Pflichten als Gewerbetreibende ordnungsgemäß nachkämen.

4 Diese Begründung stellt auf Pflichtverstöße des Geschäftsführers der Antragstellerin und den Wettbewerbsvorteil ab, den sich die Antragstellerin gegenüber legal handelnden Mitbewerbern verschaffe. Es handelt es sich um individuelle, nicht lediglich floskelhafte Ausführungen. Soweit teilweise Gesichtspunkte aufgegriffen werden, die bereits zur Begründung der Grundverfügung genannt wurden, ist dies nicht zu beanstanden. Im Wirtschaftsverwaltungsrecht decken sich das öffentliche Interesse am Erlass eines Bescheids und an dessen sofortiger Vollziehbarkeit in etlichen Konstellationen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 216 b). Bei dem vorliegenden Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Es bedurfte keines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass eine typische Interessenlage vorliegt, in der sich die Begründung der Grundverfügung mit derjenigen der Anordnung der sofortigen Vollziehung deckt. Denn im vorliegenden Fall hat die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar Elemente aus der Begründung der Grundverfügung aufgegriffen, sich aber nicht in einer Bezugnahme auf diese Begründung oder einer bloßen Wiederholung dieser Begründung erschöpft (vgl. hierzu Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Ed., Stand: 1. Januar 2024, § 80 Rn. 88). Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde zudem nicht nur mit Verstößen gegen gesetzliche Pflichten, sondern auch mit der Abwehr eines unlauteren Wettbewerbsvorteils begründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die besondere Dringlichkeit eines Widerrufs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG - wie hier - mit einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmern begründet werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. November 2025 a.a.O. Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 - juris Rn. 99; HmbOVG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - Bs 73/15 - juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2023 - 6 L 1791/23 - juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2013 - 7 L 224/13 - juris Rn. 20). Der Verweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass der Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG nicht mit den dringlichen Fällen eines Vollzugs im Sicherheitsbereich wie beispielsweise bei der Entziehung der Fahrerlaubnisinhaber vergleichbar sei, weil in jenen Fällen Leib und Leben möglicher Dritter betroffen seien, greift schon deshalb nicht durch, weil die Einhaltung von Arbeitszeiten bei Kraftfahrern (auch) der Gesundheit der Kraftfahrer und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die „wenigen einzelnen Verstöße“ gegen das Arbeitszeitgesetz nicht substantiiert, ist für die Einhaltung der (formalen) Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich, weil sie allein die inhaltliche Richtigkeit der Begründung betrifft. Darüber hinaus ist die Auffassung, der Sofortvollzug sei nur bei Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste oder anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt, zu eng. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der sofort vollziehbare Widerruf der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen, anders als etwa der sofort vollziehbare Widerruf einer Approbation eines Arztes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 11 f.), nur die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Mietwagenunternehmer zur Personenbeförderung untersagt. Dem Betroffenen wird nicht die Möglichkeit genommen, seinen Beruf überhaupt auszuüben (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. März 2022 - 6 S 3548/21 - juris Rn. 27; Beschluss vom 4. November 2025 - 13 S 1530/25 - juris Rn. 25). Zwar mag die Annahme der Antragstellerin zutreffen, dass der vorliegende Widerruf, der sich nur auf den Mietwagenverkehr im Kreisgebiet des Antragsgegners und nicht auf den Burgenlandkreis bezieht, in dem die Antragstellerin ebenfalls Mietwagenverkehr betreibt, auch den Burgenlandkreis zu einem Widerruf der Genehmigung veranlassen könnte. Es ist jedoch nicht sicher, dass auch der Burgenlandkreis die sofortige Vollziehung anordnen wird. Jedenfalls hätte der Geschäftsführer der Antragstellerin die Möglichkeit, in einem Angestelltenverhältnis tätig zu sein (vgl. VGH BW, a.a.O.) oder seine unternehmerische Tätigkeit im Mietwagenverkehr auf die Selbstfahrer-Vermietung, die nicht dem Personenbeförderungsrecht unterliegt, zu verlagern.

5 II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Antragsgegners vom 14. August 2025 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.

6 1. Der Bescheid vom 14. August 2025 ist, soweit er Gegenstand des Verfahrens ist, nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Der Antragsgegner hat voraussichtlich zu Recht der Antragstellerin die Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen für die in der Verfügung genannten Fahrzeuge widerrufen, die Genehmigung eingezogen und die Rückgabe der Genehmigungsurkunden angeordnet.

7 a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Genehmigung für den Mietwagenverkehr ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

8 b) Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Widerrufsverfügung ordnungsgemäß angehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG). Mit Schreiben vom 6. Mai 2025, das im Betreff ausdrücklich als „Anhörung zum Widerruf“ überschrieben wurde, hat der Antragsgegner auf die von ihn angenommenen Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften hingewiesen, die Möglichkeit eines Widerrufs der Genehmigung in den Raum gestellt und der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Behauptung der Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 4. September 2025, die Anhörung habe sich ausschließlich mit Verstößen gegen die Rückkehrpflicht befasst, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Antragsgegner in dem Anhörungsschreiben auf die Feststellungen bei Kontrollen von September 2024 bis Februar 2025 und der Betriebsprüfung vom 5. Februar 2025 hingewiesen. Dabei hat er - wie sich aus dem Begriff „insbesondere“ ergibt - die Verstöße gegen die Rückkehrpflicht und (außerdem) die Auftragsannahme am Betriebssitz zwar hervorgehoben, aber sich nicht hierauf beschränkt. Mit der Bezugnahme auf die angesprochenen Kontrollen und die Betriebsprüfung hat der Antragsgegner eine Vielzahl seines Erachtens bestehender Pflichtverstöße insbesondere in den Bereichen der Stellplatznachweise, der ordnungsgemäßen Auftragsannahme, des Betriebssitzes und der Einhaltung von Arbeitszeiten zum Gegenstand der Anhörung gemacht.

9 c) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Genehmigung für den Mietwagenverkehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 PBefG sind erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit der für die Führung der Geschäfte der Antragstellerin bestellten Person dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG).

10 Gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) oder schwere Verstöße gegen weitere im einzelnen aufgeführte Vorschriften und Pflichten (Nr. 2), wie etwa gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Buchst. a) sowie arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals (Buchst. b).

11 aa) Die Antragstellerin hat diverse Verstöße gegen Rechtsvorschriften i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBZugV begangen:

12 (1) Aus den Feststellungen des Antragsgegners ergibt sich, dass die Antragstellerin wiederholt und systematisch gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat den Ablauf laut Protokoll der Betriebsprüfung vom 5. Februar 2025 so erklärt, dass sich die Fahrer vor der ersten Fahrt grundsätzlich am Betriebssitz befänden. Die ersten Fahrten begönnen in der Regel ca. 45 Minuten vor der Abholuhrzeit. Nach Beendigung der letzten Fahrten kehrten die Mitarbeiter an den Betriebssitz zurück. Dieser Ablauf kann angesichts der glaubhaften Feststellungen des Antragsgegners nicht zutreffen. In dem Bescheid wird im Einzelnen ausgeführt, dass sich bei diversen Kontrollen morgens und nachmittags keine Fahrzeuge am angegebenen Betriebssitz befanden, obwohl die Fahrzeuge nach den Betriebsauftragseingangsbüchern und der Beschreibung der Abläufe durch den Geschäftsführer der Antragstellerin dorthin zurückgekehrt sein mussten. Zudem wurden zu diversen anderen Zeiten keine betrieblichen Tätigkeiten am angegebenen Betriebssitz festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge - entgegen der Darstellung des Geschäftsführers der Antragstellerin - grundsätzlich nicht an den fraglichen Betriebssitz zurückkehren.

13 Die Antragstellerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren einen Ablauf beschrieben, aus dem sich plausibel ergeben könnte, dass die Fahrzeuge an den fraglichen, im angefochtenen Bescheid angeführten Tagen, zum Betriebssitz zurückgekehrt sind oder dass zu den festgestellten Zeiten eine Rückkehr nicht veranlasst war.

14 In der Stellungnahme vom 17. April 2025 zur Betriebsprüfung hat sie ausgeführt, dass der Antragsgegner nicht mit hinreichender Sicherheit belegen könne, dass die erste Fahrt nicht vom Betriebssitz aus beginne bzw. die letzte Fahrt nicht dort ende. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin die gewichtigen Hinweise auf Verstöße gegen die Rückkehrpflicht nicht widerlegt. Die vorliegenden Feststellungen reichen für die Annahme von Verstößen gegen die Rückkehrpflicht aus. Aus ihnen geht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass sich die Fahrzeuge üblicherweise weder zu Beginn der Fahrten noch zu deren Ende am Betriebssitz befinden, und dass der Geschäftsführer der Antragstellerin offensichtlich unzutreffende Angaben über die Abläufe hinsichtlich der Rückkehr der Fahrzeuge gemacht hat. Zudem hat die Antragstellerin nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum an den fraglichen Tagen die Rückkehrpflicht eingehalten worden sein sollte, obwohl sich kein Fahrzeug am Betriebssitz befand. Insbesondere fehlt jeglicher Ansatz für die Annahme, dass (ausgerechnet) an diesen Tagen ausnahmsweise von dem vom Geschäftsführer beschriebenen üblichen Ablauf abgewichen wurde oder die Eintragungen in den Betriebsauftragseingangsbüchern fehlerhaft waren. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht gehalten, als Beweis für die Verletzung der Rückkehrpflicht das Betriebsgrundstück jeweils über die gesamte Nacht - vom letzten Auftrag des Tages bis zum ersten Auftrag des Folgetages - lückenlos zu überbewachen.

15 Im Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin erklärt, dass die Beförderungsaufträge „nach den Feststellungen der Behörde“ regelmäßig am Vortag erteilt würden. Die Fahrer müssten deshalb den Fahrdienst nicht vom Betriebssitz antreten. Der Antragsgegner habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob sich die Mietwagen auftragslos außerhalb des Betriebssitzes für einen taxiähnlichen Verkehr bereithielten. Derartige Bereithaltungen fänden auch nicht statt. In diesem Zusammenhang beruft sich die Antragstellerin auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 - juris), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86 und vom 26. April 1989 - I ZR 107/87 -) und des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 8. September 2020 - 3 U 189/20 -).

16 Angaben zum konkreten Ablauf im Unternehmen enthalten diese Ausführungen nicht. Die Antragstellerin behauptet nunmehr nicht einmal, dass die Fahrzeuge zum Betriebssitz zurückkehren. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass die Fahrzeuge nicht außerhalb des Betriebssitzes für einen taxiähnlichen Verkehr bereitgehalten würden. Damit will die Antragstellerin offenbar deutlich machen, dass es für einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nicht darauf ankommt, ob die Fahrzeuge zum Betriebssitz zurückkehren, sondern allein maßgeblich sei, ob die Fahrzeuge außerhalb der Betriebssitzes bereitgestellt werden und dort taxiähnliche Aufträge annehmen. Für diese Annahme gibt es jedoch auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung keine Grundlage.

17 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem fraglichen Urteil den Zweck des Rückkehrgebots hervorgehoben, der darin liegt, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (a.a.O. Rn. 48). Dabei hat es nicht nur das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, als verfassungsgemäß angesehen, sondern auch das Rückkehrgebot im Übrigen - unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des dadurch gesicherten Verbots der öffentlichen Bereitstellung von Mietwagen - für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (Rn. 59). Dabei hat es darauf hingewiesen, dass durch das Gebot der unverzüglichen Rückkehr schon die Gelegenheiten, gegen das Verbot der Auftragsannahme zu verstoßen, entscheidend vermindert würden. Das Rückkehrgebot sei darüber hinaus insofern einfach zu überwachen, als schon das Verweilen eines Mietwagens einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht indiziere (Rn. 64). Allerdings sei es geboten, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (in der damaligen Fassung) sicherzustellen, dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt werde. Danach müsse es den Mietwagen erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge (die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen waren) auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verfassungsmäßigkeit der Rückkehrpflicht als solche nicht in Frage gestellt, sondern lediglich einen besonderen Ausnahmefall anerkannt, wenn während der Rückfahrt neue Aufträge am Betriebssitz eingehen. Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In den Entscheidungen vom 5. Mai 1998 und 26. April 1989 (jeweils a.a.O.) hat das Gericht lediglich präzisiert, welcher zeitliche und räumliche Zusammenhang zum zuvor erledigten Auftrag erforderlich ist, um von einem „neuen Beförderungsauftrag“ i.S. des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ausgehen zu können. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden müssen, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. In § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sei zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass Mietwagen nach unverzüglicher Rückkehr von einem Beförderungsauftrag bis zum Beginn des nächsten Beförderungsauftrages am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens verbleiben müssen. Dieses Gebot für einsatzbereite Fahrzeuge liege allerdings der Rückkehrpflicht unausgesprochen zugrunde (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13 - juris Rn. 17). Allerdings geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass Mietwagen nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages eines Arbeitstages am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht nur zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren haben, sondern dort auch verbleiben müssen. Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht sei demnach dann nicht gegeben, wenn ein Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages an den Betriebssitz des Unternehmens zurückkehrt, dort bis zum Ende der Dienstzeit des Fahrers verbleibt, aber anschließend zu anderen Zwecken genutzt wird, oder wenn der Mietwagen vom Fahrer für die Anfahrt zum Dienst zum Betriebssitz genutzt wird und er von dort aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt (Urteil vom 30. April 2015, a.a.O. Rn. 23). Der Bundesgerichtshof hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Mietwagen jedenfalls zum Ende der Dienstzeit oder zu Beginn der Dienstzeit zum Betriebssitz zurückgefahren werden müssen. Die Rückkehrpflicht ist also nicht in dem Sinne zu verstehen, dass das Fahrzeug an einem beliebigen Ort abgestellt werden darf und lediglich die Pflicht besteht, an dem Standort keine weiteren Aufträge mehr anzunehmen. Soweit in dem Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 8. September 2020 (- 3 U 189/20 - juris Rn. 4) zum Ausdruck kommen sollte, dass auf die Rückkehr des Mietfahrzeugs zum Betriebssitz generell verzichtet werden kann, wenn der Mietwagen nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitgestellt wird, folgt der Senat dem nicht. Dies wäre nicht vom Wortlaut des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG gedeckt, der ausdrücklich die Rückkehr „zum Betriebssitz“ verlangt. Eine solche Interpretation der gesetzlichen Regelung entspräche auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar ein Verbleib des Fahrzeugs am Betriebssitz nicht erforderlich, aber zu verlangen ist, dass das Fahrzeug jedenfalls am Ende der Dienstzeit oder zu Beginn des ersten Beförderungsauftrags zum Betriebssitz zurückkehrt. Die Verpflichtung zur tatsächlichen Rückkehr des Fahrzeugs zum Betriebssitz ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Es ist zwar zutreffend, dass das Rückkehrgebot kein Selbstzweck ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, a.a.O. Rn. 22). Gleichwohl ist die Rückkehrpflicht ein legitimes Mittel, um einer Auftragsannahme von öffentlichen Plätzen entgegenzuwirken, weil auf diese Weise leicht überwacht werden kann, dass Fahrzeuge nicht für die spontane öffentliche Auftragsannahme zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund reicht es für einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht aus, dass das fragliche Mietfahrzeug nicht an seinen Betriebssitz zurückkehrt. Es bedarf nicht zusätzlich der Feststellung, dass das Fahrzeug auf einer öffentlichen Fläche zur (potentiellen) Auftragsannahme abgestellt wurde.

18 Demnach ist - wie oben ausgeführt - von einem Verstoß gegen die Rückkehrpflicht auszugehen. Der Antragsgegner hat im Übrigen gerade nicht die Feststellung getroffen, dass die Antragstellerin außerhalb des Betriebssitzes keine Beförderungsaufträge für die Fahrzeuge angenommen hat. Vielmehr hat er in dem angefochtenen Bescheid auf diverse Unregelmäßigkeiten bei der Auftragserfassung im Betriebsauftragseingangsbuch hingewiesen. Die Aufträge seien nicht täglich fortlaufend, sondern an verschiedenen Tagen für einen längeren Zeitraum erfasst. In mindestens vier Fällen sei die Auftragsannahme zurückdatiert worden. Es sei die immer gleiche tägliche Übergabeuhrzeit angegeben worden, was nicht glaubhaft sei. Der Antragsgegner ist in dem Bescheid davon ausgegangen, dass das Betriebsauftragseingangsbuch pauschal ausgefüllt wird und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Diese Annahmen sind plausibel. Es steht damit keineswegs fest, dass Aufträge stets am Vortag und am Betriebssitz eingehen. Die Erwägungen der Antragstellerin, mit denen sie im Zusammenhang mit den angeführten Mängeln im Betriebsauftragseingangsbuch geltend macht, gemäß der Neuregelung des § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG dürften Auftragseingänge nunmehr auch App-basiert erfasst werden, stehen dem nicht entgegen. Denn aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, dass die Antragstellerin eine elektronische Erfassung der Auftragseingänge vorgenommen hat, aus denen sich eine ordnungsgemäße, den tatsächlichen Abläufen entsprechende Auftragserfassung ergibt.

19 (2) Die Antragstellerin hat auch gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ergebenden Pflicht verstoßen, mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge auszuführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.

20 Als Betriebssitz hat die Antragstellerin ihre (Haupt-)Niederlassung in A-Stadt, A-Straße, angegeben. Mit dem Antragsgegner geht der Senat davon aus, dass die Aufträge der Antragstellerin nicht ausschließlich dort eingehen. Vielmehr spricht alles dafür, dass systematisch gegen die Pflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstoßen wird.

21 Laut Protokoll der Betriebsprüfung vom 5. Februar 2025 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt, dass der Betriebssitz selten besetzt sei und er selbst nur alle zwei Tage ohne feste Zeit vor Ort sei. Sofern der Betriebssitz nicht besetzt sei, würden keine Aufträge angenommen. Die Auftragsannahme erfolge ca. alle 14 Tage mit dem S. Geriatriezentrum Z-Stadt. Hierzu werde ein Telefontermin mit der Verwaltung der Klinik vereinbart; diese rufe dann die Antragstellerin in A-Stadt an. Die Auftragsannahme erfolge durch den Geschäftsführer, den Fuhrparkleiter und andere Kraftfahrer.

22 Diese Darstellung ist nicht glaubhaft. Die S. Klinik Z-Stadt hat mit E-Mail vom 14. Februar 2025 erklärt, dass die Auftragsvergabe telefonisch, in der Regel zwischen 17 und 18 Uhr täglich und bei kurzfristigen Aufträgen auch außerhalb dieser Zeit erfolge. Die Klinik kontaktiere den Geschäftsführer der Antragstellerin, der ihr Ansprechpartner sei, unter einer bestimmten Nummer. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Demnach werden Aufträge nicht nur alle zwei Wochen, sondern täglich und teilweise kurzfristig und ausschließlich an den Geschäftsführer der Antragstellerin vergeben. Da der Geschäftsführer der Antragstellerin bei diversen Kontrollen nicht angetroffen wurde und sich nach eigenen Angaben nur an zwei Tagen in der Woche am Betriebssitz aufhält, ist davon auszugehen, dass er Aufträge regelmäßig auch außerhalb des Betriebssitzes annimmt. Die Darstellung der Antragstellerin, dass die Aufträge grundsätzlich alle 14 Tage im Voraus erteilt würden, aber in der Zeit der Betriebsprüfung bei der Klinik eine starke Infektion ausgebrochen gewesen sei und täglich neu habe geplant werden müssen, und außerdem die Aufträge auch von anderen Mitarbeitern entgegengenommen würden, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Die Angaben der Klinik in der E-Mail vom 14. Februar 2025 beziehen sich nicht auf die Auftragsvergabe in einem bestimmten Zeitraum, der von Besonderheiten geprägt gewesen mag, sondern auf den gewöhnlichen Ablauf. Dies ergibt sich auch aus der Fragestellung, „wie und wann erfolgt/e die Auftragsvergabe“, die sich auch auf die Vergangenheit bezieht, und aus der Formulierung, dass die Auftragsvergabe „in der Regel“ zu der angegebenen Zeit erfolge. Angesichts der eindeutigen Aussage zum Ansprechpartner bei der Auftragsvergabe spricht zudem alles dafür, dass andere Mitarbeiter der Antragstellerin keine Aufträge entgegennehmen. Gegen die Annahme, dass mehrere Personen Aufträge entgegennehmen, spricht auch, dass in den Auszügen der Betriebsauftragseingangsbücher, die sich in der Akte befinden, die Aufträge - wie sich aus der einheitlichen Handschrift ergibt - nur von einer Person eingetragen wurden. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin regelmäßig Aufträge außerhalb des Betriebssitzes aufnimmt. Angesichts der seltenen Aufenthalte des Geschäftsführers am angegebenen Betriebssitz handelt es sich offensichtlich um eine regelmäßige und systematische Verfahrensweise.

23 Im Übrigen ist angesichts der Feststellungen des Antragsgegners davon auszugehen, dass die Antragstellerin über keinen ordnungsgemäßen Betriebssitz verfügt. An dem angeblichen Betriebssitz in A-Stadt wurde bei einer Vielzahl von Kontrollen im Zeitraum vom 27. August bis 18. Dezember 2024 niemand angetroffen. Der Name des Unternehmens am Briefkasten war kaum noch lesbar. In der unteren Röhre des Briefkastens befand sich eine mehrere Monate alte Werbezeitung. Die Fahrzeuge wurden - wie oben ausgeführt - außerhalb der Fahraufträge nicht an den Ort des angeblichen Betriebssitzes zurückgebracht. Die Halle, in der sich angeblich Stellplätze für die Fahrzeuge befinden sollen, hat der Geschäftsführer bei dem Termin nicht öffnen können, weil er keinen Schlüssel hatte. Bei einem weiteren Termin hat sich ergeben, dass die fragliche Halle offenbar nicht als Stellplatzfläche genutzt wurde. Später hat der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben, dass er sich geirrt habe und tatsächlich eine andere Halle genutzt werde. Zudem konnte die Antragstellerin keine ordnungsgemäßen Mietverträge über die angeblich gemieteten Räumlichkeiten vorlegen. So waren die angeblich als Stellplatzfläche genutzten Hallen und ein vorgezeigter angeblicher Pausenraum nicht Bestandteil der vorgelegten Mietverträge. Ein nachträglich vorgelegter Mietvertrag sah die Vermietung des fraglichen Pausenraums erst zu einem späteren Termin vor. Die zuletzt gezeigte Halle wurde nach den Recherchen des Antragsgegners im Internet zur freien Vermietung angeboten.

24 All diese Umstände sprechen dafür, dass die Nutzung des Areals als Hauptstandort und Betriebssitz der Antragstellerin nur vorgeschoben ist. Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass die schlechte Lesbarkeit des Firmennamens auf dem Briefkasten der Witterung geschuldet sei und das Steckenlassen der Zeitung dazu führe, dass keine weitere Zeitung hineingesteckt und dadurch Müll erspart werde. Hinsichtlich der Mietverträge gebe es Vereinbarungen mit dem Eigentümer, die nicht schriftlich festgehalten worden seien. Außerdem habe man im November 2024 Werbefolien an den Fenstern angebracht. Angesichts der Vielzahl der getroffenen Feststellungen wirken die Erklärungsversuche als Schutzbehauptung. Wenn die Antragstellerin tatsächlich den Betriebssitz am fraglichen Ort hätte, dann hätte der Antragsgegner bei der Vielzahl von Kontrollen auch Betriebstätigkeiten feststellen müssen. Die Fahrzeuge wären außerhalb der Durchführung von Aufträgen an diesen Ort zurückgebracht worden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin wäre auch über die Nutzung aller Örtlichkeiten informiert gewesen und hätte sich darüber nicht geirrt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die gemieteten Objekte in einem Mietvertrag genau bezeichnet werden, anderseits aber der Inhalt des Mietverhältnisses hiervon abweichend mündlich abgesprochen sein soll. Ferner ist es nicht plausibel, warum eine angeblich genutzte Halle am Betriebssitz gleichwohl in einem Internetinserat zur Vermietung angeboten wird. Vor diesem Hintergrund wirken die Erklärungsversuche der Antragstellerin für diverse weitere Indizien, die gegen einen tatsächlichen Betriebssitz sprechen, vorgeschoben. Das Vorbringen der Antragstellerin, aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer App-basierten Auftragsannahme ergebe sich, dass eine ständige Anwesenheit von Betriebspersonal am Betriebssitz nicht erforderlich sei, führt nicht weiter. Die Antragstellerin betreibt keine App-basierte elektronische Erfassung der Beförderungseinträge; vielmehr erfasst sie die Auftragseingänge handschriftlich in einem Betriebsauftragseingangsbuch. Selbst wenn ein elektronisches System die persönliche Anwesenheit verantwortlicher Personen am Betriebssitz in großem Umfang entbehrlich machen kann, führt das nicht dazu, dass auf einen Betriebssitz verzichtet werden kann. Das gilt erst recht, wenn sich das betroffene Unternehmen entscheidet, die elektronische Auftragserfassung gar nicht zu nutzen.

25 (3) Die Antragstellerin hat auch gegen arbeitszeitrechtliche Regelungen verstoßen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV). Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid erklärt, dass die Prüfung der Arbeitszeitnachweise während der Betriebsprüfung mindestens sieben Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz im Jahr 2024 ergeben hat. Die Verstöße sind auch hinreichend substantiiert; sie sind im Protokoll der Betriebsprüfung vom 5. Februar 2025 (Seite 4) im Einzelnen minutengenau aufgeführt. Der Einwand der Antragstellerin, ein Verstoß liege nicht vor, weil Bereitschaftszeiten der Kraftfahrer einbezogen seien, greift nicht durch, weil - wie sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG ergibt - auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit i.S. des § 2 Abs. 1 ArbZG ist (Vogelsang, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 156 Rn. 20; Katerndahl, in Moll/Eckhoff/Reufels, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 14 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09 - juris).

26 bb) Die Verstöße sind auch schwer i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV. Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 13 B 12/18 - juris Rn. 6).

27 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Rückkehrpflicht und die Pflicht der Auftragsannahme am Betriebssitz wesentliche Merkmale des Mietwagenverkehrs sind (vgl. dazu Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 259. EL Oktober 2025, PBefG, § 49 Rn. 9) und dem Schutz des Taxenverkehrs sowie einer funktionierenden Verkehrsordnung dienen. Es handelt sich um Kardinalspflichten (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. April 2020 - 10 L 190/20 - juris Rn. 22). Auch die in diesem Zusammenhang stehenden - oben beschriebenen - Mängel bei der Eintragung der Beförderungsaufträge sind gravierende Pflichtverstöße. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin die Pflichtverstöße nicht nur vereinzelt, sondern systematisch begangen hat. Die Verstöße stellen insgesamt ein Fehlverhalten von hohem Gewicht dar, das die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigt.

28 cc) Der Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit steht das Fehlen einer schriftlichen Mahnung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht entgegen. Die Vorschrift schließt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige schriftliche Mahnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das eine zusätzliche behördliche Abmahnung bedeutungslos macht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1979 - 7 B 56.79 - juris Rn. 4; OVG LSA, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 238/96 - juris Rn. 17). Im Fall der Antragstellerin liegen Gründe für die Annahme der Unzuverlässigkeit vor, die von derart großem Gewicht sind, dass eine Änderung des Verhaltens durch eine vorherige Mahnung durch den Antragsgegner nicht zu erwarten gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht einsichtig gezeigt hat, sondern versucht hat, die Missstände mit Schutzbehauptungen zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer eine Mahnung zum Anlass genommen hätte, sich künftig gesetzestreu zu verhalten. Unabhängig davon hat der Antragsgegner - wie er in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2026 dargelegt hat - die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrfach auf Pflichtverstöße hinsichtlich der Auftragsannahme außerhalb des Betriebssitzes und der Rückkehrpflicht hingewiesen.

29 dd) Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung sind die Behauptungen der Antragstellerin, dass eine „starke Aversion“ der zuständigen Sachbearbeiterin gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin und die „Schmach der Niederlage“ in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anlass für die Kontrollen des Antragsgegners gewesen seien, und die Kontrollen darauf abzielten, ihr, der Antragstellerin, „das Leben schwer zu machen“. Aus diesen pauschalen und nicht näher belegten Erwägungen ergeben sich keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen. Wie oben (Abschnitt aa) ausgeführt, erweisen sich die Feststellungen, soweit sie für die Entscheidung relevant sind, als plausibel und tragfähig. Die pauschalen Behauptungen der Antragstellerin rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass bei der angesprochenen Sachbearbeiterin oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Antragsgegners Gründe für die Besorgnis der Befangenheit i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegen.

30 ee) Die Einziehung der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen (Ziffer 2 der Verfügung vom 14. August 2025) und die Anordnung der Rückgabe der entsprechenden Urkunden (Ziffer 3 der Verfügung) sind ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG sind erfüllt.

31 2. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Ohne die sofortige Vollziehung wären die berechtigten Belange der Allgemeinheit erheblich gefährdet. Wie ausgeführt, handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern von Gelegenheitsverkehren (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 PBefG) beeinträchtigen (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 4. November 2025, a.a.O. Rn. 24). Es ist damit zu rechnen, dass die Antragstellerin das zur Unzuverlässigkeit führende Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzt. Die Antragstellerin spart durch ihre systematische Missachtung der Kardinalspflichten im Mietwagenverkehr erhebliche Betriebskosten und Zeitressourcen und verschafft sich dadurch einen unberechtigten Vorteil gegenüber allen anderen Anbietern im Mietwagen- und Taxiverkehr, die sich an die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen halten. Zwar stellt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen gravierenden Eingriff in die durch Artikel 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Wie ausgeführt, ist damit eine weitere Berufstätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin und deren Mitarbeiter nicht ausgeschlossen. Zudem ist der Antragstellerin derzeit die Fortsetzung der Betriebstätigkeit im Burgenlandkreis - mit der überwiegenden Zahl an Mietwagen - möglich. Es mag - wie ebenfalls ausgeführt - einiges dafür sprechen, dass auch dieser Landkreis die Erlaubnis der Antragstellerin zum Mietwagenverkehr widerrufen wird. Ob allerdings auch die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist derzeit noch offen, weil es sich um eine Ermessensentscheidung des Burgenlandkreises handelt, die von den individuellen Umständen der Betriebstätigkeit an den Standorten in diesem Landkreis abhängen wird. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die S. Klinik Z-Stadt den Ausfall des Mietwagenverkehrs mit den beiden von der Verfügung betroffenen Fahrzeugen nicht durch anderen Gelegenheitsverkehr wie z.B. durch Taxis oder andere Mietwagen kompensieren können wird.

32 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 47.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung.

34 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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