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2 K 68/25•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-04-27, 2 K 68/25
2 K 68/25Tribunale amministrativo / 2a divisione27 apr 2026
1. Ein Betroffener kann die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht.(Rn.47) 2. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers eines Wohngrundstücks in Ortsrandlage im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Ausweisung eines großflächigen Solarparks und landwirtschaftlicher Tierhaltung. (Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 2 K 68/25
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0427.2K68.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB
Ein Betroffener kann die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht.(Rn.47)
Zur Antragsbefugnis des Eigentümers eines Wohngrundstücks in Ortsrandlage im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Ausweisung eines großflächigen Solarparks und landwirtschaftlicher Tierhaltung. (Rn.49)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Antragsteller wenden sich gegen den am 14. November 2024 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 22 "A-PV-Solarpark K-Stadt" der Antragsgegnerin, bestehend aus den Teilbebauungsplänen 22 A und 22 B.
2 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 253 ha, die bislang überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. Das Plangebiet liegt südlich der Ortslagen K-Stadt und N-Stadt und westlich der Ortslage A-Stadt der Antragsgegnerin. Der Plan weist hauptsächlich Sondergebiete mit der Zweckbestimmung "A-Photovoltaik" in Kombination mit Flächen für die Landwirtschaft aus. Im Norden des Plangebiets wird ein weiteres Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Umspannwerk/Batteriespeicher" festgesetzt. Zur zulässigen Art der baulichen Nutzung enthält der Plan folgende textliche Festsetzungen:
3 1. Für die Sonstigen Sondergebiete SO 1 - SO 19 mit der Zweckbestimmung "A-Photovoltaik", in Kombination (Überlagerung) mit Flächen für die Landwirtschaft wird die Errichtung von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur Gewinnung und Verteilung von Strom aus Sonnenenergie (Freiflächenphotovoltaikanlagen) als A - Photovoltaikanlagen in Form von Modultischen auf Erdankern als zulässig festgesetzt. Die Errichtung von Betonfundamenten zur Verankerung der Modultische ist nicht zulässig. Zu den baulichen Anlagen gem. Satz 1 gehören auch technische Nebenanlagen, die der Nutzung und Speicherung der Sonnenenergie sowie bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen einschließlich Zufahrten, Wartungsflächen, mobilen Hühnerställen, Zaun- und Überwachungsanlagen sowie Anlagen zur Löschwasserbereitstellung.
4 2. Für die Sonstigen Sondergebiete SO 2 - SO 6, SO 18 und SO 19 mit der Zweckbestimmung "A-Photovoltaik" wird die Weidewirtschaft auf Dauergrünland mit Rindern, in Kombination mit der Errichtung und dem Betrieb von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur Gewinnung und Verteilung von Strom aus Sonnenenergie gem. textlicher Festsetzung Ziff. 1. festgesetzt. Bei Aufgabe der Nutzung gem. Satz 1, zweiter Halbsatz ist die landwirtschaftliche Flächennutzung unbedingt zulässig, der Rückbau über städtebaulichen Vertrag zu sichern und bodenkundlich zu begleiten.
5 3. Für die Sonstigen Sondergebiete SO 8 - SO 12 und SO 14, SO 15, SO 15a, SO 16, SO 17 und SO 17a mit der Zweckbestimmung "A-Photovoltaik" wird die Weidewirtschaft auf Dauergrünland mit Hühnern, in Kombination mit der Errichtung und dem Betrieb von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur Gewinnung und Verteilung von Strom aus Sonnenenergie gem. textlicher Festsetzung Ziff. 1. festgesetzt. Bei Aufgabe der Nutzung gem. Satz 1, zweiter Halbsatz ist die landwirtschaftliche Flächennutzung unbedingt zulässig, der Rückbau über städtebaulichen Vertrag zu sichern und bodenkundlich zu begleiten.
6 4. Für die nachfolgenden Sonstigen Sondergebiete SO mit der Zweckbestimmung "A-Photovoltaik" gem. textlicher Festsetzung Ziff. 3. wird anteilig die landwirtschaftliche Nutzung gem. textlicher Festsetzung Ziff. 5. als Mindestumfang in ha festgesetzt:
7 SO (lfd. Nr.) landwirtschaftliche Nutzung (ha)
8 8 2,5
9 9 1,5
10 10 6,5
11 14 3,0
12 15 5,5
13 15a 3,0
14 16 5,0
15 17 1,0
16 5. Für die Sonstigen Sondergebiete SO 1, SO 7 und SO 13 mit der Zweckbestimmung "A-Photovoltaik" wird die Wiesen- und Weidewirtschaft auf mesophilem Grünland bei Integration von Blühstreifen durch gewerbsmäßige Imkerei, in Kombination mit der Errichtung und dem Betrieb von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur Gewinnung und Verteilung von Strom aus Sonnenenergie gem. textlicher Festsetzung Ziff. 1. festgesetzt. Bei Aufgabe der Nutzung gem. Satz 1, zweiter Halbsatz ist die landwirtschaftliche Flächennutzung unbedingt zulässig, der Rückbau über städtebaulichen Vertrag zu sichern und bodenkundlich zu begleiten.
17 In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 5.2 "Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Bevölkerung" (S. 133 f.) zu den anlagebedingten Auswirkungen ausgeführt, die technischen Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom könnten keine Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlergehens des Menschen verursachen. Jedoch wirkten die Anlagen auf die naturbezogene Erholungseignung. Bisher bestünden große, ausgeräumte Ackerflächen, die nun durch technische Elemente der Photovoltaikanlagen überstellt würden. Neben dem Einbringen technischer Elemente in die Landschaft würden auch andere Flächennutzungselemente in die Landschaft eingebracht. Die Ackerflächen würden in Grünland umgewandelt, es würden Gehölzpflanzungen, Baumreihen und Blühstreifen etabliert. Sie dienten u.a. der Aufwertung sowie Gliederung der Landschaft und könnten eine Abschirmung der Sichtbarkeit der PV-Module bewirken. Mit der Wiederherstellung des Weges im Osten des Gebietes erschließe sich dieser Landschaftsraum neu. Insgesamt seien die Maßnahmen geeignet, die naturbezogene Erholungsnutzung des Plangebietes aufzuwerten. Die Landwirtschaftsflächen gingen durch die Überstellung mit Photovoltaikanlagen nicht verloren. Aufgrund der geplanten Nutzung sei eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen trotz Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie gewährleistet. Derzeit intensiv genutzte Ackerflächen sollten in extensives Dauergrünland umgewandelt werden. Um die betriebsbedingten Auswirkungen in Gestalt von Geruchsbelästigungen durch die Beweidung mit Hühnern und Rindern beurteilen zu können, sei ein Sondergutachten erstellt worden, welches zu dem Schluss gelangt sei, dass die Verteilung der Geruchsimmissionen (Zusatzbelastung durch Tierhaltung) die Irrelevanzschwelle nach TA Luft (2021) von 2 % eingehalten würde. Es bestünden keine Konflikte für Geruchsimmissionen: Hinsichtlich des Lärms habe die schalltechnische Beurteilung der Firma G. 2023 festgestellt, dass Im Ergebnis der Berechnungen keine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm zu erwarten sei und die Anlagen deshalb hinsichtlich des Lärms keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen habe. Die Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom emittierten keinen Lärm, Geruch, Erschütterungen oder sonstige Schadstoffe. Damit könne eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit ausgeschlossen werden. Elektrische Felder finde man allgemein im Umkreis von elektrotechnischen Anlagen wie Hochspannungsleitungen oder Antennen (Rundfunk, Mobiltelefone, usw.). Grundsätzlich sei auch bei Photovoltaikanlagen mit elektromagnetischen Feldern zu rechnen, da bei jeder Elektroinstallation und jedem elektrischen Gerät elektrische und magnetische Felder entstünden. Eine PVA bestehe aus verschiedenen stromdurchflossenen Komponenten, den Modulen, den Kabeln, Anschlussschränken und den Wechselrichtern. Die elektromagnetischen Felder seien jedoch nicht sehr weitreichend und nicht sehr stark. Je nach Bauteil lägen die Feldstärken nach 10 m in der Größenordnung solcher von Haushaltsgeräten oder gar schon nach wenigen Zentimetern nur noch in der Größe des natürlichen Magnetfeldes. Erhebliche Auswirkungen seien nicht zu prognostizieren.
18 Die Bepflanzung des Grenzbereichs des Bebauungsplanes mit Gehölzen sowie die bestehenden Gehölze im Übergang zur Ortschaft verhinderten auch eine möglich Blendwirkung der Module.
19 Mit Bescheid vom 25. September 2024 erteilte der Landkreis X der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage von 287.569 kWp, bestehend aus 463.821 PV-Modulen, 800 Wechselrichtern, 47 Trafostationen und 9 Hühnermobilen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 einschließlich einer Zaunanlage auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken. Laut Baubeginnanzeige vom 28. Oktober 2024 wurde mit den Bauarbeiten zur Errichtung der Anlagen am 17. Oktober 2024 begonnen.
20 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks "A-Straße" im Ortsteil A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …). Das mit einem Wohngebäude, einer Garage und einem weiteren Nebengebäude bebaute Grundstück liegt westlich der Ortslage A-Stadt. Den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2025 zurück, da die Baugenehmigung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze. Zwar seien die Antragsteller aufgrund ihrer Eigenschaft als Nachbarn widerspruchsbefugt, da Nachbarn Baugenehmigungen wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG angreifen könnten, soweit es nach dem Prüfungsmaßstab der Genehmigung auf die Einhaltung des § 22 BImSchG ankomme. Die Genehmigung verstoße aber nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Durch Gutachten im Rahmen der Bauleitplanung sei der Nachweis erbracht worden, dass das immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorrufe.
21 Am 30. Juni 2025 hat die Antragstellerin zu 1 den Normenkontrollantrag gestellt, als Antragsgegner zunächst aber den Landkreis X (Amt für Bauordnung und Denkmalschutz) benannt und zur Begründung ausgeführt:
22 Als Eigentümer eines nahegelegen Wohngrundstücks seien sie antragsbefugt, auch wenn der Bebauungsplan nicht unmittelbar ihr Grundstück betreffe. Der Bebauungsplan, der die Errichtung von PV-Modulen, Wechselrichtern, Trafostationen, eines Umspannwerks sowie eines Batteriespeichers zur Erzeugung und Nutzung von solarer Energie sowie die Vorhaltung von Weide- bzw. Auslaufflächen für eine landwirtschaftliche Tierhaltung festsetze, verletze sie in ihrem durch § 1 Abs. 7 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot, welches Privaten ein subjektives Recht darauf verleihe, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung habe die Belange der angrenzenden Grundstücke nahezu vollständig unbeachtet gelassen. Sie gehe fehlerhaft davon aus, dass städtebauliche Relevanz nur dann vorliege, wenn die Bodennutzung betroffen sei, es seien jedoch alle die Belange zu ermitteln, die nach Lage der Dinge in die Entscheidung einbezogen werden müssten. Bei einem zu beplanenden Gebiet, das bis auf eine nicht unerhebliche Nähe an Grundstücksgrenzen heranrücke, seien folglich auch solche Belange zu beachten, die die Rechte der Grundstückseigentümer betreffen. Die Beeinträchtigung ihres Grundstücks sei aufgrund der Nähe sowie der Größe des Solarparks evident. Die Gegebenheiten und durch den Bebauungsplan geschaffenen Umstände schlössen die Beeinträchtigung subjektiver Rechte nicht offensichtlich aus, und die Verletzung ihrer Rechte sei nicht nach jeder Betrachtungsweise unmöglich. Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zu ihrem Wohngrundstück von ca. 300 m, das zudem in Hauptwindrichtung liege, könne es nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass sie durch die geplante Photovoltaikanlage und deren gleichzeitiger Nutzung zur Tierhaltung in ihren eigenen Rechten verletzt sein könnten. Sie seien durch Blendwirkungen (Reflexionen), Schattenfall, eine optisch bedrängende Wirkung (Industrialisierung der Landschaft) und Wertminderung des Grundstücks beeinträchtigt. Auch erhebliche visuelle Beeinträchtigungen, allein durch die Errichtung in der vor einer etwaigen Bebauung freien Landschaft, seien zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung erkenne an, dass solche Wirkungen grundsätzlich abwägungserhebliche Belange darstellen könnten, insbesondere bei geringer Entfernung und direkter Sichtbeziehung zur Anlage. Auch bei einer Entfernung von 300 m könne, insbesondere wie hier bei freier Sicht vor der Bebauung, eine technische Überprägung der Umgebung sowie eine optisch belastende Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Die Planung hätte daher die konkreten Sichtachsen, topographische Gegebenheiten und mögliche Abschirmungen (Bepflanzungen) in Bezug auf ihr Wohngrundstück näher untersuchen müssen, was nicht geschehen sei. Insbesondere von der geplanten Haltung von Hühnern und Rindern in erheblichem Ausmaß könnten aufgrund der räumlichen Nähe zu ihrem Wohngrundstück erhebliche Lärm- und Geruchsimmissionen ausgehen, insbesondere im Rahmen der Bewirtschaftung und des Betriebs der Anlage mit immerhin 1.650 Tieren pro Mobil bei 9 Hühnermobilen.
23 Unbeachtlich für die Antragsbefugnis sei, ob die Ermittlung oder Bewertung der Belange durch die Antragsgegnerin letztlich fehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Beeinträchtigungen hätten sich der Antragsgegnerin auch aufdrängen müssen, da es sich um ein naheliegendes Grundstück handele. Ihre Belange beträfen sowohl ihr Interesse an der Erhaltung des Außenbereichs sowie des Gebietes per se, als auch die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die A-PV-Anlage. Eine Betroffenheit eines subjektiven Rechts nach § 1 Abs. 7 BauGB liege auch deswegen vor, weil ihr Grundstück in einem unbeplanten Bereich liege und durch die Beplanung des Bereiches eine derartige Gebietsänderung vorgenommen werde, dass eine spätere Planung des Nachbargebiets nicht vorbehaltlos realisierbar werde, da beide Gebiete in einem engen räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang stünden. Denn die aus dem Bebauungsplan resultierende Nutzung habe sowohl aus immissionsschutzrechtlicher als auch aus baurechtlicher Sicht die Möglichkeit, ihre Rechte zu verletzen, da sie als Nachbarin im immissionsschutzrechtlichen Sinne einzuordnen sei, sodass die Pflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für sie Schutz entfalteten. Die Solaranlage sei gemäß § 22 BImSchG grundsätzlich geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzubringen, und zwar aus der Anlage selbst und weiterhin aus der landwirtschaftlichen Nutzung als Weidewiese für Hühner und Rinder. Allein die theoretische Möglichkeit, dass das festgesetzte Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzen könnte, sei somit gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt, da massiv ihre bislang bestehende Aussicht in die freie Natur durch die Photovoltaikanlagen eingeschränkt werde. Anstatt auf grüne Felder und wogende Ähren blickten sie demnächst auf ein "Meer" aus aufgeständerten Photovoltaikplatten. Des Weiteren werde die festgesetzte Errichtung der in Rede stehenden Photovoltaikanlage dazu führen, dass die vormals als Ackerland genutzte Fläche - immerhin mit einer Bodenzahl von fast 100 - nicht mehr aufgelockert werde und verhärte, sodass nicht auszuschließen sei, dass aufgrund von Erosion und Veränderungen der Bodenstruktur demnächst bei extremen Wetterereignissen das Wasser nicht mehr versickere, sondern ungehindert in Richtung ihres tiefer gelegenen Wohngrundstücks abfließe.
24 Ihr fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse, das nicht erfordere, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führe. Zwar könne in der Regel die Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf einen Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessert werden, wenn ein Bebauungsplan durch eine genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklicht sei. Die Bebauung des beplanten Gebietes sei hier aber noch nicht abgeschlossen.
25 Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 hat die Antragstellerin zu 1 erklärt, dass sich der Antrag gegen die Gemeinde richten soll und es sich bei der Benennung des Landkreises als Antragsgegner um ein Büroversehen handele. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 hat sich der Antragsteller zu 2 dem Normenkontrollantrag angeschlossen.
26 Die Antragsteller beantragen,
27 den Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin "A-PV Solarpark" für unwirksam zu erklären.
28 Die Antragsgegnerin beantragt,
29 den Antrag abzulehnen.
30 Sie macht geltend, die Auswechslung des Landkreises X durch die Stadt B. als Antragsgegner stelle eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO dar, in die sie nicht einwillige und die auch nicht sachdienlich sei.
31 Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie hätten nicht ansatzweise substantiiert Tatsachen vorgebracht, die es als möglich erscheinen ließen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt werden. Es treffe schon nicht zu, dass der Solarpark bis auf 300 m an das Grundstück der Antragsteller heranreiche, der Abstand zum äußersten Rand des Grundstücks der Antragsteller betrage wenigstens 442 m. Der Bebauungsplan betreffe nicht das Grundstück der Antragsteller selbst und grenze auch nicht unmittelbar an dieses an, sodass sich eine Betroffenheit der Antragsteller nur aus besonderen Umständen ergeben könnte, die im Einzelnen darzulegen seien. Der Bebauungsplan entfalte in keiner Hinsicht nachteilige Auswirkungen über die Grenzen des Plangebietes hinaus; erst recht ergäben sich keine Beeinträchtigungen individueller Interessen solcher Anwohner, deren Grundstücke nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung habe die Widerspruchsbehörde bereits festgestellt, dass eine individuelle Rechtsbetroffenheit der Antragsteller nicht vorliege. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller "Nachbarn" im immissionsschutzrechtlichen Sinne seien. Auch die behaupteten möglichen Rechtsgutverletzungen bzw. eine individuelle Betroffenheit, wie etwa die anlagebedingte Beschattung, Veränderung des Bodenwasserhaushalts, Bodenversiegelung, elektrische bzw. magnetische Felder, Geräusche, Gerüche und sonstige Immissionen seien nicht schlüssig dargestellt. Die mit dem Vorhaben verbundenen Fragen seien bereits in den vorangegangenen Verfahren, insbesondere im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, eingehend geprüft und umfassend gewürdigt worden. Die dort vorgetragenen Einwendungen seien erörtert und im Ergebnis zurückgewiesen worden. Von der Möglichkeit einer anschließenden Klageerhebung hätten die Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, sodass die Entscheidung bestandskräftig geworden sei. Ein pauschaler Verweis darauf, dass eine Solaranlage grundsätzlich geeignet sei, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzubringen, genüge nicht, um eine Betroffenheit der Antragsteller darzulegen. Das Verwaltungsgericht Halle habe bereits festgestellt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen nicht einmal behauptet werde und auch nicht erkennbar sei. Insoweit habe es u.a. ausgeführt, das erstellte schalltechnische Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 an den Immissionsorten im Beurteilungszeitraum tags und nachts deutlich unterschritten würden. Somit sei eine Beeinträchtigung durch die beabsichtigte Nutzung für die Antragsteller von vornherein ausgeschlossen, sodass auch eine fehlerhafte Abwägung von Belangen der Antragsteller nicht vorliege.
32 Auf eine fehlerhafte Abwägung des Belangs "Erhaltung des Außenbereichs sowie des Gebietes per se" lasse sich eine Antragsbefugnis nicht stützen. Das private Interesse eines Grundstückseigentümers, dass ein benachbartes, bisher wegen seiner Lage im Außenbereich grundsätzlich nicht bebaubares Grundstück auch künftig nicht bebaut werde, sei grundsätzlich solange nicht abwägungserheblich, wie die geplanten Veränderungen keine rechtlich erheblichen Folgen, wie etwa eine "abriegelnde" oder "erdrückende" Wirkung der geplanten Bebauung haben könnten. Diese Erheblichkeitsschwelle werde in aller Regel nicht überschritten, wenn die negative Auswirkung darin bestehe, dass die durch die Planung ermöglichte Bebauung eine bestimmte Aussicht von dem Grundstück aus beeinträchtigen und (auch deswegen) möglicherweise den Verkehrswert der Immobilie mindern werde. Das ungeschmälerte Fortbestehen einer "freien Aussicht" sei grundsätzlich nur eine von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasste Chance. Die sich aus § 35 BauGB ergebende Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass sie die im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten Belange ordnungsgemäß im Wege der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht hätten.
33 Ebenso scheide eine Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch aus, dass durch die Beplanung des Gebietes eine Gebietsänderung vorgenommen werde, die eine spätere Planung des Nachbargebietes nicht vorbehaltlos realisierbar werden lasse. Dies könne nur dann von Bedeutung sein, wenn es sich um eine bereits absehbare Planung handele und wenn dargelegt wäre, dass ein Einfluss auf das Gewicht eines konkreten Abwägungspostens bestehe.
34 Darüber hinaus fehle den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Klage erhoben hätten und die Genehmigung damit ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sei. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, inwiefern durch die Durchführung des Normenkontrollverfahrens eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung eintreten könnte. Eine Verwirklichung der Planung sei bereits erfolgt, da der Solarpark bebaut sei und Zuschläge im Rahmen der Innovationsausschreibung erlangt worden seien.
35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
36 I. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
37 Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt zwar, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Bauplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, grundsätzlich nur auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, da die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar bestimmen. Dies gilt aber nicht ohne weiteres und in jedem Falle für die Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets. Maßgebend ist insoweit, welche konkrete Beeinträchtigung der Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren geltend macht und ob diese auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 - juris Rn. 8 ff.).
38 Hiernach kann der Senat über den vorliegenden Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Grundstück der Antragsteller liegt außerhalb des Plangebiets, und die Antragsteller legen - wie nachfolgend unter II. 4. ausgeführt - auch nicht schlüssig dar, dass konkrete Beeinträchtigungen unmittelbar auf ihr Grundstück einwirken.
39 II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
40 1. Der Antrag ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schon deshalb unzulässig, weil die Erklärung im Schriftsatz vom 16. Juli 2025, dass sich der Antrag gegen die Stadt B. richten soll, als Parteiwechsel zu sehen und damit als Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu behandeln wäre. Denn die Antragsschrift ist dahingehend auszulegen, dass sich der Normenkontrollantrag von vornherein gegen die Antragsgegnerin richten sollte, auch wenn im Rubrum der Antragsschrift vom 30. Juni 2025 der Landkreis Saalekreis als Antragsgegner und die Stadt B. neben der Beigeladenen nur als "Beteiligter" bezeichnet ist. Für die Auslegung einer Klage oder eines Antrages kommt es auch bei anwaltlicher Vertretung darauf an, welcher Sinn den Erklärungen der Klage- bzw. Antragsschrift aus objektiver Sicht beizulegen ist, insbesondere ob es sich offensichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - juris Rn. 9, m.w.N.). Die Antragsschrift vom 30. Juni 2025 enthält den Antrag, den von der Stadt B. im Amtsblatt Nr. 63 vom 14. November 2024 öffentlich bekanntgemachten und in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 22 "A-PV-Solarpark" einschließlich der Zaunanlage für ungültig zu erklären. Da dieses eindeutig formulierte Ziel offensichtlich nur mit einem gegen die Gemeinde als Satzungsgeberin gerichteten Normenkontrollantrag erreicht werden kann, in der Begründung der Antragsschrift Fehler gerügt werden, die der Stadt B. als Satzungsgeberin bei der Planaufstellung unterlaufen seien, und zudem in der Antragsschrift als Streitgegenstand "(Dritt-)Widerspruch und Wiederherstellung aufschiebender Wirkung" angegeben wird, ist offenkundig, dass es sich bei der Bezeichnung des Landkreises Saalekreis als Antragsgegner nur um ein Versehen handeln kann, das darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller das Rubrum aus dem Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung übernommen und nicht dem vorliegenden Normenkontrollverfahren angepasst hat.
41 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist nicht deshalb entfallen, weil das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern bereits bestandskräftig genehmigt ist. Bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 20, und vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 - juris Rn. 6; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2016 - 12 KN 187/15 - juris Rn. 35, m.w.N.). Dies ist - soweit ersichtlich - noch nicht der Fall. Unabhängig davon wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan auf den überplanten Flächen nicht nur die Errichtung der Solaranlage zugelassen, sondern auch eine landwirtschaftliche Nutzung, gegen die sich die Antragsteller ebenfalls wenden.
42 3. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2 als weiteren Antragsteller in den Prozess ist als Antragsänderung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1982 - 7 C 34.80 - juris Rn. 10, m.w.N.), die entsprechend § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig ist. Da sich die Antragsgegnerin insoweit schriftsätzlich auf den geänderten Antrag eingelassen hat, ist entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, dass sie in die Antragsänderung eingewilligt hat. Unabhängig davon ist die Antragsänderung auch sachdienlich. Eine Klage- oder Antragsänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 3 BN 6.24 - juris Rn. 16, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Normenkontrollverfahren dient der Beilegung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits darüber, ob der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan wirksam ist. Auf die Erfolgsaussichten des geänderten Antrages kommt es grundsätzlich nicht an; nur wenn der Antrag unzweifelhaft erkennbar unzulässig ist, ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs nicht gegeben (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, 47. EL Februar 2025, § 91 Rn. 61b), etwa wenn die Antragsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Parteiwechsels bereits abgelaufen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - juris Rn. 7). Dies war hier nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Antragsänderung am 16. Juli 2025 war die Antragsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 14. November 2024 noch nicht abgelaufen. Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass auch dem Antragsteller zu 2 die erforderliche Antragsbefugnis fehlt, da dies nicht offensichtlich ist, sondern gerade auch diese Frage in dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geklärt werden kann. Der Streitstoff ist auch derselbe geblieben, da er durch die Einbeziehung des Antragstellers (im Wesentlichen) nicht verändert worden ist.
43 4. Der Normenkontrollantrag ist aber deshalb unzulässig, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
44 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Gebiets eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Die Frage, ob das Interesse des Antragstellers, vor Immissionen geschützt zu werden, nur geringfügig und daher nicht abwägungserheblich ist, beurteilt sich nach der konkreten Situation im Einzelfall. Lässt sich dies feststellen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, die nach Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung gleichkommt, fehlt es an der Antragsbefugnis (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 39.19 juris Rn. 4 f., m.w.N.). Auch darf das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis nicht schon dann bejahen, wenn Tatsachen oder Befürchtungen im Normenkontrollverfahren schlicht behauptet werden, sondern hat den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8, m.w.N.).
45 Gemessen daran fehlt den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis. Die von ihnen vorgetragenen Gründe lassen nicht erkennen, dass durch die angegriffene Planung eigene abwägungserhebliche Belange verletzt sein könnten.
46 a) Eine mögliche Verletzung eigener Rechte können die Antragsteller nicht aus dem geltend gemachten Verstoß gegen § 28 Abs. 1 KVG LSA herleiten. Danach soll über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Kommune der Hauptverwaltungsbeamte die betroffenen Einwohner in geeigneter Form unterrichten. In Gemeinden und Verbandsgemeinden kann der Hauptverwaltungsbeamte zu diesem Zweck eine Einwohnerversammlung einberufen; diese kann auf Teile des Gemeindegebietes oder Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.
47 Ein Betroffener kann die Einhaltung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht. Ein subjektiv-öffentliches Recht lässt sich aus einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung nur dann ableiten, wenn die Verfahrensvorschrift nicht bloß der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Ob eine Verfahrensnorm eine solche Schutzfunktion hat, bestimmt sich nach ihrer Zielrichtung und ihrem Schutzzweck (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 4 B 94.98 – juris Rn. 4, m.w.N.). Dass eine mögliche Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 28 Abs. 1 KVG LSA allein nicht dazu führen soll, dass ein Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist, folgt aus § 8 Abs. 2 KVG LSA. Danach ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist; dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dass hier eine solche Rüge fristgerecht erhoben wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
48 b) Auch der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, einen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, begründet keine Antragsbefugnis, da sich aus diesem objektiv-rechtlichen Gebot keine subjektiven Rechte Dritter ergeben (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Juli 1977 – IV C 51.75 – juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 28. April 2010 – 1 N 07.2744 – juris Rn. 22).
49 c) Eine mögliche Verletzung eigener Belange der Antragsteller ist nicht schon mit dem pauschalen Hinweis darauf hinreichend dargetan, dass "ein bodenrechtlicher Bezug aus der räumlichen Nähe und Größe des Solarparks folge". Gleiches gilt für das Vorbringen, das von der Beigeladenen angedachte Modell der landwirtschaftlichen Nutzung der beplanten Flächen sei unwirtschaftlich.
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50 d) Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an der Erhaltung des Außenbereichs genügt für eine mögliche Verletzung eigener Belange offensichtlich nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes nicht gibt, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 2; und vom 28. Juli 1999 - BVerwG 4 B 38.99 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2021 - 2 M 102/21 - juris Rn. 17, m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2019 - OVG 10 S 17.19 - juris Rn. 10: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 10 B 478/23 - juris Rn. 16).
51 e) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, eine Betroffenheit liege auch vor, weil ihr Grundstück in einem unbeplanten Bereich liege und durch den Bebauungsplan eine Gebietsänderung dergestalt vorgenommen werde, dass eine spätere Planung des Nachbargebiets nicht vorbehaltlos realisierbar werde, da beide Gebiete in einem engen räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang stünden.
52 Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Vor einer solchen Betroffenheit von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets darf die Gemeinde die Augen nicht verschließen. Eine de Konfliktbewältigung verlangt, diese Fälle bereits in die Abwägung über die vorangegangene Planung einzubeziehen, weil der Betroffenheit später nicht mehr wirksam - vor allem nicht mehr durch alternative Planungen - begegnet werden kann. Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße - etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende - Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Etwas anderes muss aber gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 – juris Rn. 20 ff.).
53 Aus dieser Rechtsprechung können die Antragsteller indes nichts für sich herleiten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf einen Bebauungsplan, mit dem eine großräumige Stadterweiterung mit Wohngebieten, Sondergebieten und Gemeinbedarfsflächen sowie Verkehrsflächen zur inneren und äußeren Erschließung eines neuen Stadtteils festsetzt wurde. Die dortigen Antragsteller waren Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zwar vom Bebauungsplan nicht erfasst wurden, über die aber später eine Straße geführt werden sollte. Damit ist die vorliegende Planung nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, wo eine Betroffenheit der Antragsteller durch eine spätere Planung liegen soll. Voraussetzung wäre, dass eine bereits absehbare Planung vorliegt. Die Antragsteller zeigen indessen nicht auf, dass, das Gebiet, auf dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, Gegenstand einer künftigen Planung der Antragsgegnerin sein könnte.
54 f) Eine Antragsbefugnis lässt sich auch nicht auf die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Photovoltaikanlagen stützen.
55 aa) Anhaltspunkte dafür, dass die von Photovoltaikanlagen erzeugten statischen magnetischen Felder die menschliche Gesundheit gefährden, bestehen nicht. Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 49 ff.). Da eine Anlage bei Umsetzung des Bebauungsplans gemäß den Anforderungen der 26. BImSchV zu betreiben ist, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass von der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog ausgehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 15 N 20.2904 - juris Rn. 26).
56 bb) Aus dem Umstand, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans der Blick in westliche Richtung auf eine bisher unbebaute Landschaft durch den Solarpark beeinträchtigt wird, lässt sich eine Antragsbefugnis nicht ableiten. Eine Änderung des Ausblicks, die nur darin besteht, dass sich in einiger Entfernung der Ausblicksinhalt verändert, ist grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 - juris Rn. 14). Das private Interesse an der Erhaltung einer Aussichts- oder Ortsrandlage ist nur dann ein abwägungsbeachtlicher Belang, wenn die Aussicht von besonderer Qualität ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 4 BN 44.20 - juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 3 S 690/99 - juris Rn. 22, m.w.N.). Eine solche außergewöhnliche Aussichtslage ist in der Rechtsprechung bejaht worden bei einer "freien und erlebnisreichen Aussicht auf eine nahezu ungestörte Dünenlandschaft (OVG SH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 KN 14.05 - juris Rn. 39) oder bei einem außergewöhnlichen Fernblick bis zu den Alpen (BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1992 - 20 N 91.2692 - juris Rn. 36). Dass die Aussicht der Antragsteller von ihrem Grundstück in Richtung Westen eine besondere Qualität hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das bloße Interesse, lieber ins Grüne zu blicken als bauliche Anlagen zu sehen, ist noch kein abwägungserheblicher Belang (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Festsetzungen zum Sichtschutz enthält, die der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Aussicht auf eine unbebaute Landschaft Rechnung tragen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 23 des Bebauungsplans ist auf den privaten Grünflächen "FH" mit der Zweckbestimmung "Feldhecke", entlang der westlichen, südlichen und östlichen Grenze des Plangebietes eine Sichtschutzpflanzung vorzunehmen. Auf den jeweils 5,00 m breiten Streifen ist eine dreireihige Strauch-Baumhecke gemäß Pflanzliste zu pflanzen. Die Abstände der Sträucher untereinander betragen 1,50 m. Zusätzlich ist in der mittleren Reihe je 10,00 lfd. m ein Baum gemäß Pflanzliste zu integrieren. Es sind verschiedene in der Pflanzliste aufgeführte Arten in der Qualität zweimal verpflanzt und einer Höhe von 50 - 80 cm zu verwenden. Zusätzlich ist in der mittleren Reihe je 10,00 lfd. m ein Baum der Pflanzliste (Hochstamm, StU 8-10 cm) zu integrieren. Im Hinblick auf die gewollte Förderung des Nahrungsangebotes für Bienen und andere Insekten sollten Obstbäume und blütenreiche Sträucher (Kirsche, Schlehe, Pflaume, Weißdorn aber auch Ahorn und Winter-Linde) bevorzugt verwendet werden.
57 cc) Die Befürchtung der Antragsteller, dass durch die Inanspruchnahme der bislang als Ackerland genutzten Flächen für die Errichtung der Solaranlagen der Boden seine Versickerungsfähigkeit in einem Maß einbüßen könnte, dass bei extremen Wetterereignissen (Starkregen) die Gefahr der Überschwemmung ihres tiefergelegenen Grundstücks erhöht werde, führt ebenfalls nicht zu einer Antragsbefugnis.
58 Eine Antragsbefugnis ist zwar gegeben, wenn eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks eines Antragstellers durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Boden im Plangebiet - mindestens in Teilen - nicht versickerungsfähig ist, das Plangebiet erhöht liegt und (auch) in Richtung des Grundstücks des Antragstellers abfällt, so dass bei Realisierung der Planung auf bisher unbebauten Flächen auch erstmals (Wohn-)Bebauung und damit eine Versiegelung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Antragstellers entstehen wird (OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 B 349/23.NE - juris Rn. 13). Gleiches gilt, wenn das Grundstück des Antragstellers unmittelbar an ein Gewässer angrenzt, welches nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans das Plangebiet entwässern soll (HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 4 B 1069/22.N - juris Rn. 22). Eine mit diesen Fällen vergleichbare Situation haben die Antragsteller aber nicht schlüssig aufgezeigt. Allein mit dem Vortrag, dass durch die geplante Bebauung mit Solaranlagen die Versickerungsfähigkeit erheblich beeinflusst werde, ist nicht hinreichend dargelegt, dass durch die geplante Bebauung die Gefahr der Überschwemmung ihres Grundstücks durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser begründet oder erhöht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 9 N 22.1303 - juris Rn. 25). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die durch die im streitgegenständlichen Bebauungsplan zugelassenen baulichen Anlagen die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet gegenüber der bislang ausgeübten, vorwiegend ackerbaulichen Nutzung in einem relevanten Maß verändert wird.
59 In dem in der Begründung des Bebauungsplans enthaltenen Umweltbericht wird zu den umweltbezogenen anlagebedingten Auswirkungen in Abschnitt 5.5 (S. 150 f.) für das Schutzgut Boden ausgeführt: Anlagebedingt werde nur eine geringe Fläche für die fundamentfreie Gründung (Ramm-/ Schraubprofile) sowie für die Trafo- und Wechselrichterstationen beansprucht, so dass die Versiegelungsanteile des Bodens gering seien. Nach einschlägigen Erfahrungswerten betrage der Versiegelungsgrad hierdurch weniger als 2 % der Nettobaufläche. Es werde ein Versiegelungsgrad von 5 % zugelassen. Für weitere bauliche Anlagen werde ein Versiegelungsgrad von 10 % der Flächen aller sonstigen Sondergebiete als nicht überschreitbar festgesetzt. Weitere Flächen würden durch die Module überschirmt. Die Überdeckung verursache eine bedingte Beschattung. Aufgrund der Verwendung von bifazialen Modulen könne Sonnenlicht durch die Solarmodule dringen und auf den Boden gelangen. Dies bewirke, dass Vegetationsbestände weiterhin gedeihen und somit die Standorteigenschaften des Bodens nicht verändert werden. Im A-PV Konzept (Sonnenquelle G-tal 2023) werde dargestellt, dass das durchscheinende Licht für Pflanzenwachstum ausreichend sei und somit keine erheblichen Auswirkungen auf den Boden zu prognostizieren seien. Aufgrund der Klimaveränderungen, die mit einem Ansteigen der Temperaturen und sommerlicher Trockenheit einhergingen, stelle die Verringerung der Lichteinstrahlung auf den Boden gleichzeitig einen Schutz vor Austrocknung dar. In einer A-PV-Anlage gehe weniger Bodenwasser verloren. Je heißer und trockener das Klima sei, desto stärker unterscheide sich die Bodenfeuchte im Vergleich zu Referenzflächen ohne Beschattung (Fraunhofer APV Leitfaden 2022). Gleichzeitig rufe die Überstellung des Bodens mit Solarmodulen eine lokale Niederschlagsabschirmung hervor. Der Bodenwasserhaushalt werde hierdurch leicht verändert, indem er lokal variiere. Unter den Solarmodulen werde eine hohe Bodenfreiheit bestehen, so dass durch den Abstand das Niederschlagswasser weiterhin vollflächig über den Boden versickern könne und die Bodenbelüftung weiterhin gegeben sei. Eine Veränderung der Bodeneigenschaften für den Landschaftswasserhaushalt sei qualitativ und quantitativ nicht gegeben. Eine erhebliche Bodenerosion durch das konzentriert von den Modulkanten abfließende Niederschlagswasser könne ausgeschlossen werden, da durch die vorgesehene Vegetationsdecke (Grünland) eine Wassererosion minimiert werde. Die Wiederherstellung des Fußweges im Osten des Plangebietes werde nicht als erhebliche Auswirkung auf den Boden bewertet, da dieser als unbefestigter Weg nicht ausgebaut werden solle. Positive Auswirkungen würden durch die Entsiegelungen der ehemaligen Schweinezucht (hier nördlich der G. Hohle) entstehen. Vollversiegelte Flächen würden in Grünland und Gehölze überführt, so dass Bodenfunktionen wiederhergestellt würden. Für das Sondergebiet "Umspannwerk/Batteriespeicher" werde eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Durch den Abriss und die Entsiegelung der Flächen werde ein geringerer Versiegelungsgrad erreicht, so dass keine negativen Auswirkungen für die Fläche entstünden. Mit der zukünftigen Nutzung, Entwicklung von (mesophilem) Grünland, ergebe sich für den Boden eine deutliche Extensivierung. Die Verhinderung der bodenmechanischen Bearbeitung und das fehlende Einbringen von Agrochemikalien verursache eine Verbesserung der Bodeneigenschaften im Landschaftshaushalt. Mit dieser Extensivierung der Nutzung auf der Gesamtfläche des B-Plans könnten die Eingriffe durch die geringen Versiegelungen (Wechselrichter, Zaunfundamente, Stützen der Modultische) ausgeglichen werden.
60 Die Antragsteller haben nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine relevante Bodenveränderung zu befürchten sein könnte.
61 dd) Auch die von den Antragstellern geltend machten Beeinträchtigungen durch eine Blendwirkung der Photovoltaikmodule und durch Schatteneinfall lassen eine Verletzung eigener abwägungserheblicher Belange nicht als möglich erscheinen.
62 (1) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Abstand zwischen dem Wohngrundstück der Antragsteller und dem am nächsten gelegenen Baufeld im Plangebiet nicht - wie die Antragsteller vortragen - 300 m, sondern mehr als 400 m beträgt. Auf der Planzeichnung ist am Schnittpunkt der östlichen mit der südlichen Grenze des dem Wohngrundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen Sondergebiets SO 17a die UTM-Koordinate 700033,93 / 5685136,84 (der Zone 32U) angegeben; dies entspricht dem Dezimalgrad 51.282391 / 11.868417. Die westliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller verläuft nach google maps zwischen den Koordinaten (Dezimalgrad) 51.281144 / 11.87421 und 51.28167 / 11.81425. Dies ergibt einen Abstand zu der o.g. Koordinate von ca. 410 bis 420 m.
63 (2) Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden. Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 19. Juli 2007 - 3 S 1654/06 - juris Rn. 26, m.w.N.).
64 Einen Anhalt für die Zumutbarkeit von Blendwirkungen von Photovoltaikanlagen bietet die Anlage 2 der Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) - vom 13. September 2012 in Abschnitt 3. Danach erfahren Immissionsorte, die sich weiter als ca. 100 m von einer Photovoltaikanlage entfernt befinden, erfahrungsgemäß nur kurzzeitige Blendwirkungen. Hinsichtlich einer möglichen Blendung sind Immissionsorte kritisch, die vorwiegend westlich oder östlich einer Photovoltaikanlage liegen und nicht weiter als ca. 100 m von dieser entfernt sind. Hier kann es im Jahresverlauf zu ausgedehnten Immissionszeiträumen kommen, die als erhebliche Belästigung der Nachbarschaft aufgefasst werden können. Zwar wird diese Aussage dahingehend eingeschränkt, dass bei ausgedehnten Photovoltaikparks wie hier auch weiter entfernte Immissionsorte noch relevant sein können. Angesichts des hier in Rede stehenden Abstandes von ca. 410 bis 420 m erscheint aber eine unzumutbare Belästigung durch Blendwirkungen ausgeschlossen, zumal - wie oben dargelegt - einem Grundstückseigentümer zugemutet werden kann, eigene Schutzvorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt, dass mit den oben genannten Festsetzungen zum Sichtschutz, die u.a. an der östlichen und südlichen Grenze des Bebauungsplans eine Bepflanzung eines 5 m breiten Grünstreifens mit Sträuchern und Bäumen vorsehen, zugleich eine mögliche Blendwirkung der Solarmodule verhindert werden soll (vgl. Abschnitt 5.2 der Begründung des Bebauungsplans, S. 136).
65 (2) Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Schatteneinfall abwägungserhebliche Belange der Antragsteller betroffen sein könnten. Die textlichen Festsetzungen Nr. 9 und 10 des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung enthalten Höhenbegrenzungen. Die Anlagen dürfen u.a. im Sondergebiet 17a, welches dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegen ist, höchstens 3,20 m hoch sein. In anderen Sondergebieten ist die Höhe auf 4,00 m begrenzt. Bei diesen Größenordnungen und mit Blick auf den Abstand zwischen Wohngrundstück und Plangebiet von mehr als 400 m ist eine Beeinträchtigung durch Schattenfall auf dem Grundstück der Antragsteller ausgeschlossen.
66 g) Auch die Möglichkeit einer relevanten Beeinträchtigung durch Gerüche oder Lärm, die von der im Bebauungsplan zugelassenen Tierhaltung ausgehen, haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt.
67 aa) Zur Beurteilung, wann Geruchsimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind, kann die TA Luft in der Fassung vom 18. August 2021 herangezogen werden (NdsOVG, Urteil vom 5. September 2024 - 1 LC 31.23 - juris Rn. 21, m.w.N.). Nach deren Anhang 7 Nr. 3.3 Satz 1 soll die Genehmigung selbst bei Überschreitung der für den Immissionsort geltenden Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von dem zu beurteilenden Vorhaben zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (d.h. 2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet; bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass das Vorhaben die belästigende Wirkung der Vorbelastung nicht relevant erhöht (Irrelevanzkriterium). Hält auch die Gesamtzusatzbelastung - die bei Neuvorhaben der Zusatzbelastung entspricht - die 2%-Grenze ein, so gilt das nach Anhang 7 Nr. 3.3 Satz 5 TA Luft auch für den Fall der sog. übermäßigen Kumulation durch eine Vielzahl vorhandener Anlagen. Nach der im Aufstellungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der L. GmbH vom August 2023 (Beiakte IV S. 216/680), die im Internet als Anhang 3 zum Bebauungsplan veröffentlicht ist (vgl. https://www.B..de/de/bebauungsplanung/bebauungsplan.html), wird diese Irrelevanzschwelle durch die im Bebauungsplan zugelassene Tierhaltung an keinem der Beurteilungspunkte überschritten. Die Antragsteller haben keine Gründe vorgetragen, weshalb diese gutachterliche Bewertung unrichtig sei könnte.
68 bb) Die Antragsteller haben auch nicht aufgezeigt, dass ihr Wohngrundstück bei Verwirklichung des Bebauungsplans einer relevanten Lärmbelästigung ausgesetzt sein könnte. Nach der von den Antragstellern ebenfalls nicht angegriffenen Schallimmissionsprognose vom 22. September 2023 der Firma G. (Beiakte IV, S. 256/680), die im Internet als Anhang 4 zum Bebauungsplan veröffentlicht ist, werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, die den Immissionsrichtwerten der TA Lärm entsprechen, an den nächstgelegenen (ca. 140 bis 150 m vom Plangebiet entfernten) Wohngebäuden im Ortsteil K. deutlich unterschritten, so dass keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es auf dem vom Plangebiet mehr als 400 m entfernt liegenden Wohngrundstück der Antragsteller zu abwägungsrelevanten Geräuschbelästigungen kommen kann.
69 h) Eine Antragsbefugnis können die Antragsteller schließlich nicht aus einer möglichen Minderung des Verkehrswerts ihres Wohngrundstücks herleiten. Die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie ein überplantes Grundstück selbst betreffen. Etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auftreten. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Nur wenn diese tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichen, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordert, liegt auch ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO vor. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 - Rn. 12, juris).
70 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
71 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
72 V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den Empfehlungen in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, der für eine Normenkontrolle einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan einen Rahmen von 10.000 bis 80.000 € vorsieht. Der Senat hält hier einen Streitwert von 10.000 € für angemessen. Da die Antragsteller den Bebauungsplan als Rechtsgemeinschaft angreifen, ist dieser Wert nicht zu verdoppeln (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges).
73 VI. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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