progetti
4 A 62/25 MD•VG Magdeburg 4. Kammer, 2025-09-30, 4 A 62/25 MD
4 A 62/25 MDTribunale amministrativo / 4a camera30 set 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 4 A 62/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.01.2025 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Irak festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Bescheid vom 29.01.2025 und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - bis auf die nachfolgenden Ergänzungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.
2 Mit der am 14.02.2025 erhobenen Klage hat die nach eigenen Angaben am 2005 geborene irakische Staatsangehörige mit yezidischer Glaubenszugehörigkeit und aus der Provinz N. (Mossul) stammende Klägerin vorgetragen, dass sie als alleinstehende junge Frau ohne männliche Begleitung bei einer Rückkehr in den Irak mit Übergriffen und Diskriminierungen zu rechnen habe. Mittlerweile lebe im Irak - was mögliche männliche Schutzpersonen anbelangt - nur noch ihr 70-jähriger Großvater, der aber aufgrund seiner gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen und seines fortgeschrittenen Alters nicht als schutzbereite Person angesehen werden könne. Zu den beiden Onkeln, die noch im Irak leben müssten, habe sie keinen Kontakt mehr. Sie wisse nicht, wo sich diese aufhalten.
3 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
4 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 29.01.2025 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Irak festzustellen.
5 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
6 die Klage abzuweisen.
7 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
8 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
9 Die Klage ist erfolgreich. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Insoweit ist der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
10 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 25.12 - Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28.06.2011, a.a.O, Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O, Rn. 22 ff.). Die Annahme ist an hohe Voraussetzungen ("high threshold") geknüpft (siehe EGMR, Urteil vom 13.12. 2016, Paposhvili gegen Belgien - 41738/10 - Rn. 183 auch zu Einzelfällen bei gesundheitlichen Einschränkungen). Dabei ist - neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum - die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14).
11 Nach Maßgabe dieser - strengen - Anforderungen besteht für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak.
12 Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 210 ff.). Danach ist für den Kläger hier der Irak als Zielstaat und dort insbesondere die Provinz Ninive in den Blick zu nehmen, wo die Klägerin zuletzt in einem Flüchtlingscamp gelebt hat.
13 Die wirtschaftliche Lage sowie die Grundversorgung im Irak (Zentralirak sowie Autonome Region Kurdistan) sind allgemein schwierig.
14 Die nach wie vor im Wesentlichen durch den Ölsektor erwirtschafteten Einnahmen des Staates, der Hauptarbeitgeber der irakischen Bevölkerung ist, haben sich nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Produktionskürzungen und den bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 erzielten Steigerungen weiter auf monatlich durchschnittlich 6,303 Mrd. USD erhöht und beliefen sich im Jahr 2023 - die monatlichen Statistiken des Ölministeriums wurden mit Beginn diesen Jahres eingestellt - auf monatlich 8,124 Mrd. USD. Schätzungen des Iraq Oil Report zufolge sollen die Einnahmen im Juni 2024 leicht auf 7,92 Mrd. USD gefallen sein (vgl. Joel Wing, Iraq´s Oil Export Drop For 4th Month, 10.07.2024 m. w. N.). Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5% im Januar 2023 auf einen Stand von 4% zum Ende des Jahres 2023 zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung im Februar 2023 zurückzuführen ist. (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260).
15 Die Arbeitslosigkeit und damit einhergehend die Armutsrate ist im Irak insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des starken Bevölkerungswachstums weiterhin sehr hoch. Sie belief sich zum Ende des Jahres 2023 auf 15,6% (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260).
16 Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 40 Mio. Iraker sind Staatsbedienstete. Im Juni 2023 verabschiedete das irakische Parlament seinen bislang größten Haushalt im Umfang von 153 Mrd. USD, um die kriegszerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen und mehrere hunderttausend neue Stellen im öffentlichen Sektor zu schaffen, insbesondere mit dem Ziel, den Unmut der jungen Bevölkerung zu besänftigen (vgl. EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 58; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 05.06.2024, S. 28).
17 Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor existieren hauptsächlich im informellen Bereich, bei zwar höheren Löhnen, aber unsicherer Beschäftigungslage und fehlenden Beiträgen zu den Rentenfonds. Um in diesem Sektor für mehr Sicherheit bei den Beschäftigten insbesondere im Bereich der Sozialversicherung zu sorgen, hat die Zentralregierung das am 01.12.2023 in Kraft getretene Social Security Law for Private Sector Workers erlassen (vgl. den von der Klägerin zitierten Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 70 f.).
18 Vor allem in ländlichen Gebieten ist zudem die Landwirtschaft eine wichtige Erwerbsquelle, etwa 18% der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Insbesondere im Süden des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion aufgrund von Wasserknappheit jedoch rückläufig (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260).
19 Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak weitgehend gewährleistet. Rund 1/3 der benötigten Lebensmittel entstammen der heimischen Landwirtschaft. Der größte Teil muss jedoch importiert werden, hauptsächlich aus der Türkei und dem Iran, mit steigender Tendenz aufgrund dürrebedingter Ernteausfälle, namentlich in Ninive im Jahr 2021. Insbesondere auch der Anbau von Weizen und Gerste, den beiden wichtigsten Grundnahrungsmitteln, ist im Irak deutlich beeinträchtigt. Trotz einer mehr als 10%igen Vergrößerung der Weizenanbaufläche in der Saison 2021/22 war die geerntete Fläche aufgrund der verminderten Wasserverfügbarkeit wesentlich geringer. Diese Entwicklung betrifft neben den Gebieten entlang der Flüsse Euphrat und Tigris auch den Norden des Irak, der stark landwirtschaftlich geprägt ist und dem als sog. Kornkammer des Landes traditionell eine große Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung zukommt. Die zunehmend herrschende Trockenheit - Ninive verzeichnete einen Rückgang der Wasserverfügbarkeit von bis zu 25 % - hat neben der teilweise weiterhin beschädigten landwirtschaftlichen Infrastruktur zu einem Rückgang der Bodenbewirtschaftung geführt. Grundnahrungsmittel sind, wie auch viele andere Bedarfsgüter, jedoch in allen Provinzen auf den lokalen Märkten verfügbar (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.03.2024, S. 260 ff.).
20 Die Versorgung mit Wohnraum ist im Irak, mit unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten, weiter schwierig. Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge. Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt. Laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten. Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt. Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 268 f.).
21 Hinsichtlich der sozio-ökonomischen Verhältnisse in der Gouvernement Ninive geht das Gericht mit der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der von ihr insoweit zitierten Erkenntnismittel ebenfalls von einer prekären Lage aus.
22 In dem Gouvernement Ninive sind etwa 1,5% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 3% sind armutsgefährdet. Die Erwerbsquote in Ninive wird einer Studie von 2021 zufolge auf 37,6% geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 32,8%. In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal ’Afar und Sinjar - ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninive als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit. Etwa 2,63% der Bevölkerung (rund 96.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 13,49% (rund 492.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch. Im Sommer 2021 kam es in Ninive zu dürrebedingten Ernteausfällen und einer Halbierung der Produktion in der Region Kurdistan Irak. Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninive bei 87,1 %. Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninive -Ebene und den Distrikt Sinjar. Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninive, vorgeworfen vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 284). In den vom IS zerstörten Gebieten der Provinz Ninive hat sich der Zugang zu angemessenem Wohnraum einschließlich sanitären Einrichtungen indes aufgrund erheblicher Bemühungen in den Wiederaufbau von zerstörten und beschädigten Häusern und Infrastrukturen in den letzten Jahren deutlich verbessert, wobei auch hier teilweise große regionale Unterschiede bestehen. Besonders in den ländlichen Distrikten wie dem Sindjar, Al Baaj und Hatra, aber auch in Qayyarah, ist das Ausmaß der Zerstörung noch verhältnismäßig hoch; Einwohner berichten, dass Strom und Wasser nicht durchgängig zur Verfügung stehen. In den zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Region Kurdistan umstrittenen Gebieten wird der Wiederaufbau zudem durch den ungeklärten Rechtsstatus teilweise behindert. Für den Sindjar, in dem das Ausmaß der Zerstörung am größten war, hat die Zentralregierung im April 2023 eine Wiederaufbaukampagne eingeleitet und angekündigt, Gelder in Höhe von 50 Mrd. irakischen Dinar (34,2 Mio. USD) bereitzustellen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 66 sowie S. 94).
23 Die Provinz Ninive stand seit Beginn der Angriffe des IS im Fokus der internationalen humanitären Hilfe. Der größte Teil der dem UNHCR zur Verfügung gestellten Finanzmittel zahlreicher Staaten und Spenden privater Geber, deren Gesamtumfang im Vorfeld der Befreiung von Mosul im Jahr 2016 bei 1,8 Milliarden USD lag und sich im Jahr 2022 noch auf 262,2 Millionen USD belief, entfiel auf Ninive, gefolgt von den Provinzen Dohuk und Erbil in der ARK. Zusätzlich zu den Hilfen für die Unterbringung und Versorgung der vielen vor dem IS Geflüchteten sind in der Provinz Ninive seit dem Jahr 2017 umfangreiche Wiederaufbauarbeiten durchgeführt worden. Mit internationaler Finanzhilfe haben sowohl die irakische Regierung als auch die Vereinten Nationen einschließlich der über diese eingebundenen humanitären Partner - im Jahr 2022 waren es noch 58 nationale und ebenso viele internationale Nichtregierungsorganisationen sowie 16 weitere Organisationen (u. a. Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften) - und zahlreiche unabhängig hiervon tätige Organisationen, teils in kirchlicher Trägerschaft, in zahlreichen Gegenden Straßen, die öffentliche Wasserversorgung und die Stromversorgung wiederhergestellt, Wohnungen, Schulen sowie Gesundheitseinrichtungen wiederaufgebaut und lokale Märkte wiedereröffnet. Die Schwerpunkte der von den Vereinten Nationen koordinierten Wiederaufbaubemühungen lagen dabei auf den Gebieten mit den höchsten erwarteten Rückkehrraten. Im Distrikt Sindjar zählten hierzu etwa die Stadt Sindjar und dort namentlich die Stadtviertel Al-Nasr und Al-Shuhadaa, die die meisten Schäden aufwiesen. In diesem Gebiet ist durch IOM und UN Habitat Wohnraum in erheblichem Umfang saniert worden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 unter Verweis auf OCHA).
24 Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 303).
25 Insgesamt hat sich die Lage in der Provinz Ninive, die von den Folgen des IS-Angriffs am meisten betroffen war, der Situation im übrigen Gebiet des Zentraliraks weiter angenähert. In Ninive leben zwischenzeitlich wieder über 4 Millionen Menschen (vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 210), was einer Rückkehrquote von über 40 % für diesen Distrikt entspricht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 357).
26 Die Rückkehrer konnten weit überwiegend ihre früheren Unterkünfte - allerdings häufig in einem stark reparaturbedürftigen Zustand - wiedererlangen. Acht von zehn Haushalten, namentlich solche, die Wohn- bzw. Grundeigentum besessen haben, lebten einer Umfrage von IOM aus März/April 2022 zufolge wieder in derselben Wohnung/demselben Haus wie vor dem Krieg (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N.). Den meisten Rückkehrern gelang es, ihre Räumlichkeiten zu reparieren und wieder bewohnbar zu machen. Einige leben jedoch weiterhin in kritischen Unterkünften wie informellen Siedlungen oder in unfertigen oder verlassenen Gebäuden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 94 f. und Fn. 700 m. w. N.).
27 Die Rückkehr in die Ursprungsgebiete wurde dabei erleichtert durch die weiterhin andauernden Maßnahmen zur Minenräumung des Minenräumdienstes der Vereinten Nationen (UNMAS), der in Ninive sowie der südlichen Provinz Basrah zwischen Januar 2023 und Januar 2024 insgesamt 1,9 Mio. Quadratmeter von Landminen, Sprengfallen und Streumunition gesäubert hat (vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 52). Gleichwohl sind in der Provinz Ninive - insbesondere durch den IS - wie auch im ganzen Land - als Folgen des Iran-Irak-Krieges von 1980-88, des Golfkrieges von 1991 und des Irak-Krieges von 2003 - noch große Gebiete kontaminiert; in Ninive waren es Ende 2022 noch rund 21.000 Quadratmeter (vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 51, 95 f.).
28 Bei dieser Sachlage ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau zwar nicht anzunehmen, dass jede Person bei einer Rückführung in den Irak in eine menschenunwürdige Situation gerät, wenn sie vor Ort keine familiäre Unterstützung hat. Insbesondere jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Männern ist eine Rückkehr in den Irak regelmäßig zuzumuten. Im konkreten Fall der Klägerin liegen jedoch besondere Umstände vor, weshalb die humanitären Gründe gegen die Abschiebung "zwingend" sind.
29 Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise aus dem Irak zusammen mit ihrer Familie viele Jahre im Flüchtlingscamp "Baadre" gelebt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak wieder in einem Flüchtlingslager unterkommen könnte, liegen besondere Umstände vor, die dies ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.
30 Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Flüchtlingscamp "Baadre" weiter existiert. Daneben kommt für vom IS Vertriebene weiterhin die Unterbringung in anderen Flüchtlingslagern (Essian, Mamilian, Mamrashan, Sheikhan, Hasansham U2, Hasansham U3 und Khazer M1) in Betracht, die sich in den sog. umstrittenen Gebieten befinden und von den Behörden der Autonomen Region Kurdistan - insbesondere Dohuk und Erbil - verwaltet werden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92 Fn. 677). Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30.07.2024 zu schließen. Der Innenminister der Autonomen Region Kurdistan hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten (vgl. Bas News, IDP Camps to Remain Open Beyond July 30: KRG, vom 27.06.2024: abrufbar unter: https://www.basnews.com/en/babat/852561; vgl. Joel Wing, KRG Says No To Baghdad´s Orders To Close Displacement Camps In Region, vom 16.07.2024). Einhergehend mit den Anfang des Jahres 2023 angekündigten Plänen, den Bewohnern von behelfsmäßigen Flüchtlingsunterkünften (Zelten) die Möglichkeit einzuräumen, diese auszubauen, waren bis Anfang Dezember 2023 mehr als 3.200 solcher Behelfsbauten zu dauerhaften Betonunterkünften ausgebaut worden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 92; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A-, juris Rn. 422). Ausweislich des Berichts von OCHA Humanitarian Transition Overview, vom Juni 2024 bestehen zum 31.12.2023 insgesamt 23 Lager in der Region KRI und Ost-Mossul, in denen 157.714 Personen leben (vgl. S. 7 des Berichts). Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Kapazitäten dieser Camps aktuell erschöpft wären.
31 Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingscamps sind nach wie vor generell schwierig, haben sich aber insbesondere seit 2018 verbessert. Die Flüchtlinge in den Camps haben grundsätzlich Zugang zur Grundversorgung, die von der kurdischen Regionalregierung und von Hilfsorganisationen gewährt wird (vgl. zu den Lebensbedingungen in Flüchtlingscamps: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 176 ff.). Aus aktuellen Berichten folgt nichts Gegenteiliges. Die Versorgung der Binnenvertriebenen in den Flüchtlingslagern mit Nahrungsmitteln erfolgt durch das irakische Ministerium für Migration und Vertreibung in Zusammenarbeit mit UNOCHA. Die Nahrungsmittelsoforthilfe der humanitären Organisationen ist weitgehend auf Bargeldzahlungen umgestellt worden. Auf diese Weise soll u. a. gewährleistet werden, dass auch von Frauen, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen geführte Haushalte, die teilweise mit Hindernissen beim Zugang zu Hilfen konfrontiert waren, eine bessere Lebensmittelversorgung erhalten. Über diese Hilfen ist die Nahrungsmittelversorgung sichergestellt. Binnenvertriebene in Lagern berichten fast ausnahmslos, dass sie wenig bis gar nicht hungern (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23.05.2023, S. 24 f.). Die WHO bleibt der wichtigste Anbieter der primären Gesundheitsversorgung in Flüchtlingslagern. Im Jahr 2023 erbrachte die WHO über seine Partner Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für Binnenvertriebene in den Lagern von Gouvernements Sulaimaniyya, Erbil und Duhok.
32 Im konkreten Fall der Klägerin liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Rückkehr in eines dieser Flüchtlingscamps als unzumutbar erscheinen lassen. Denn bei der Klägerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau, die ohne männliche Begleitung in den Irak zurückkehren müsste und dort auch auf keine schutzfähigen männlichen Familienangehörigen zurückgreifen kann.
33 Die Situation von alleinstehenden Frauen im Irak stellt sich wie folgt dar: Sie werden gesellschaftlich stigmatisiert; die vorherrschenden sozialen Normen hindern Frauen daran, ohne einen Mann zu leben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Frauen verwitwet, geschieden bzw. unverheiratet sind oder der Ehemann der Frau als dauerhaft vermisst gilt. Insbesondere weiblich geführte Haushalte riskieren, Gewalt ausgesetzt zu sein. Alleinstehende Frauen sehen sich großen sozialen Herausforderungen und diskriminierenden Traditionen ausgesetzt. Insbesondere alleinstehende und alleinerziehende Frauen ohne Bildung und Arbeitserfahrung sind mit großen Schwierigkeiten konfrontiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 8, Stand 28.03.2024), S. 215 ff.). Allein lebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen bzw. Frauen, deren Männer als vermisst gelten durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen. Für eine alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche Kontakte und Unterstützung erweisen sich zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 8, Stand 28.03.2024), S. 215 ff.; BAMF, Kurzinformation Geschlechtsspezifische Gewalt, Mai 2023, S. 5 f.).
34 Zwar ist in der irakischen Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonome Region Kurdistan-Irak (RKI): 30 %) verankert. In politischen Entscheidungsprozessen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Nur wenige Frauen nehmen Spitzenpositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. Auf einfachgesetzlicher Ebene findet die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindert (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Irak (Stand 04.2024), S. 15 ff.). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist. Frauen wird überproportional häufig der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11% (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15% im Jahr 2016. Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 8, Stand 28.03.2024), S. 201). Außerhalb des Familienverbandes und insbesondere ohne einen schutzgebenden männlichen Familienangehörigen ist das Leben für eine alleinstehende Frau im Irak nach alledem nahezu unmöglich (BFA, a.a.O., S. 215 f.).
35 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak mindestens mit einer Stigmatisierung und Diskriminierung zu rechnen hat, die Verfolgungsqualität hat. Zur Überzeugung des Gerichts stehen der Klägerin im Irak auch keine männlichen schutzbereiten Angehörigen zur Seite. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie nur noch Kontakt zu ihrem Großvater und ihrer Großmutter habe, die beide im Flüchtlingscamp in Baadre lebten. Der Großvater sei 70 Jahre alt, schwer krank und könne aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht mehr gehen. Laut der Klägerin erhalte er nur alle drei Monate Lebensmittelhilfe und sei auf sich allein gestellt. Zwar hielten sich im Irak auch noch ihre beiden Onkel auf, allerdings lebten in diese im Gebirge von Sindjar und seit ihrer Abreise nach Deutschland habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sie wisse auch nicht, wo diese sich derzeit aufhalten. Damit stehen diese beiden Onkel der Klägerin aufgrund der geografischen Entfernung und des fehlenden Kontakts als schutzbereite Angehörige bereits von vornherein nicht zur Verfügung. Der Großvater der Klägerin kann, auch wenn er als männlicher Verwandter grundsätzlich als schutzbereite Instanz in Betracht käme, aufgrund seiner gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen und seines fortgeschrittenen Alters nicht als geeigneter Schutzgeber angesehen werden. Die prekären Lebensverhältnisse, in denen er sich im Flüchtlingscamp befindet, lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass er der Klägerin im Fall einer Rückkehr den notwendigen Schutz und die Unterstützung bieten könnte.
36 Erschwerend kommt hinzu, dass die (20-jährige, aber älter wirkende) Klägerin schwerhörig ist, wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, was ihre ohnehin schon belastete Lebenssituation weiter verschärft. In der mündlichen Verhandlung machte sie einen gebrochenen und verschüchterten Eindruck, was auf die psychischen und physischen Belastungen hindeutet, die sie in ihrem bisherigen Leben erfahren hat. Sie wirkte vom Leben sichtlich gezeichnet und machte nicht den Eindruck, dass sie sich allein in einer für sie gefährlichen und unsicheren Umgebung zurechtfinden könnte.
37 Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen und die Abschiebung nicht ungeachtet dessen ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), waren neben Ziffer 4 auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) und die damit gegenstandslos gewordene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6 des Bescheids) ebenfalls aufzuheben.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.