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4 L 51/25•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2026-02-03, 4 L 51/25
4 L 51/25Tribunale amministrativo / 4a divisione3 feb 2026
Der Verweis in den §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA (juris: KAG ST 1996) auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (juris: AO 1977) enthält eine planwidrige Regelungslücke, die unter Rückgriff auf eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA (juris: KAG ST 1996) i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO (juris: AO 1977) verfassungskonform geschlossen werden kann.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 4. Juni 2025, 4 A 51/24 HAL, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 4 L 51/25
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0203.4L51.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13b S 1 KAG ST 1996, § 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG ST 1996, § 171 Abs 3a S 3 AO 1977, § 171 Abs 7 S 2 AO 1977, § 13b S 2 KAG ST 1996
Rechtskraft: ja
Der Verweis in den §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA (juris: KAG ST 1996) auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (juris: AO 1977) enthält eine planwidrige Regelungslücke, die unter Rückgriff auf eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA (juris: KAG ST 1996) i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO (juris: AO 1977) verfassungskonform geschlossen werden kann.(Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 4. Juni 2025, 4 A 51/24 HAL, Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags.
2 Er ist Eigentümer des 8.105 m2 großen, bebauten Grundstücks „…“ in H-Stadt (Gemarkung …, FlSt. … der Flur …). Das Grundstück ging aus den ehemaligen Flurstücken …, … und … hervor, welche die Stadt H. im Jahr 1995 zum Zwecke der Errichtung eines Autohauses an den Voreigentümer verkauft hatte. Der Kaufpreis beinhaltete die Kosten der äußeren Erschließung (u.a. Ver- und Entsorgungsleitungen).
3 Der Beklagte ist zum 1. Januar 2013 aus einer Fusion der früheren Abwasserzweckverbände „Hettstedt und Umgebung“ und „Mansfeld - Schlenze“ entstanden. Er betreibt nach Maßgabe seiner am 24. Juli 2015 beschlossenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung u.a. eine zentrale Einrichtung I mit der Kläranlage Hettstedt. Im Jahr 1999 hatte der Abwasserzweckverband „Hettstedt und Umgebung“ diese Kläranlage errichtet, die eine in den Jahren 1978 bis 1984 teilerrichtete Kläranlage an dem Standort in H-Stadt ersetzte.
4 Mit Bescheid vom 6. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage seiner Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 29. August 2015 für das Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 76.592,25 € fest. Der Beitragsbemessung legte er einen Beitragssatz für die zentrale Einrichtung I in Höhe von 3,78 €/m2 zugrunde.
5 Auf die dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2019 (- 4 A 251/18 HAL -) den Bescheid auf. Der Beitragssatz verstoße gegen die Beitragserhebungspflicht und sei deshalb unwirksam, weil er den kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatz um 40 % unterschreite. Dass vorangegangenes Satzungsrecht als rechtliche Grundlage in Betracht kommen könnte, habe der Beklagte weder dargetan noch bestünden dafür Anhaltspunkte. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. November 2019 (- 4 L 131/19 -) - auch unter Prüfung einer vom Landkreis Mansfeld-Südharz im Wege der Ersatzvornahme für den Beklagten erlassenen Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer vom 18. Juni 2019 - ab. Eine Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (- 4 L 319/19 -) zurück.
6 Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage seiner Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 26. März 2020 - BS-N 2020 -, die rückwirkend zum 30. August 2015 in Kraft treten sollte, einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 106.783,38 € fest. Der Beitragsbemessung legte er einen Beitragssatz für die zentrale Einrichtung I in Höhe von 5,27 €/m2 zugrunde sowie eine Grundstücksfläche in Höhe von 8.105 m2 und einen Geschossfaktor von 2,5 für vier Vollgeschosse.
7 Den hiergegen am 30. Juli 2020 erhobenen Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht beschieden.
8 Am 28. Februar 2024 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle eine Anfechtungsklage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Beitragsanspruch sei festsetzungsverjährt. Da der Voreigentümer das Grundstück im Jahr 1995 erschlossen erworben habe, habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserversorgung bestanden. Daher sei die Beitragspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden, weil die bis ins Jahr 1997 in Sachsen-Anhalt geltende Rechtslage für das Entstehen der Beitragspflicht nicht das In-Kraft-Treten einer wirksamen Satzung vorausgesetzt habe. Das Grundstück sei im Jahre 1995 auch nicht lediglich an ein Provisorium angeschlossen gewesen.
9 Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2025 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die sachliche Beitragspflicht sei auf der Grundlage der Beitragssatzung des Beklagten vom 26. März 2020 entstanden. Das vorangegangene Satzungsrecht scheide aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 16. April 2019 als Rechtsgrundlage aus. Der Beitragssatz verstoße nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Auch die angeordnete Rückwirkung der BS-N 2020 sei nicht zu beanstanden und verstoße weder gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA noch gegen § 13b KAG LSA. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags lägen vor, da das klägerische Grundstück baulich genutzt und an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung I des Beklagten angeschlossen sei. Eine beitragsrechtliche Vorteilslage sei erst mit der Anschlussmöglichkeit an die im Jahr 1999 errichtete Kläranlage Hettstedt entstanden und nicht bereits mit der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die „alte“ Kläranlage in Hettstedt. Ungeachtet dessen sei § 6 Abs. 6 KAG 1991 nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ebenso wie § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab dem 9. Oktober 1997 geltenden Fassung dahingehend auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehe und die Beitragssatzung der Schaffung der Anschlussmöglichkeit nachfolgen könne. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht nur dann entstehe, wenn vor der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliege, scheide aus. Denn dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit trügen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA hinreichend Rechnung. Der Beklagte habe den Beitrag der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Einwände habe der Kläger insofern nicht erhoben; diesbezügliche Fehler seien zudem nicht ersichtlich. Der Beitragsanspruch sei nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Die Beitragspflicht sei für das Grundstück des Klägers erst im Jahr 2015 entstanden, da die BS-N 2020 am 30. August 2015 und die Schmutzwasserbeseitigungssatzung, in der die abzurechnende Einrichtung I bestimmt sei, am 27. September 2015 in Kraft getreten seien. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe der (ursprüngliche) Bescheid des Beklagten vom 6. November 2015 gewahrt. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung dieses Bescheids durch den Kläger sei der Ablauf der Festsetzungsfrist nunmehr gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung dauere gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen den nunmehr erlassenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 noch nicht unanfechtbar entschieden sei. Der Beitragserhebung stehe auch nicht das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen. Soweit § 13b Satz 2 KAG LSA auch die entsprechende Geltung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise bestimme, bedürfe dies aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung. Der Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA sei teleologisch zu reduzieren und mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids unter Heranziehung des § 13b Satz 1 KAG LSA bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung des Bescheids folge, ausgeschlossen sei. Ausgehend davon wahre der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 die maßgebliche Ausschlussfrist. Dass die BS-N 2020 erst nach dem gem. den §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden sei, sei schon deshalb irrelevant, weil sie mit Rückwirkung zum 30. August 2015 in Kraft getreten sei.
10 Der Kläger hat am 3. Juli 2025 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 Er trägt zur Begründung vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) angenommen, dass eine Regelung des BayKAG a.F. verfassungswidrig sei. Die Regelung habe ohne eine zeitliche Begrenzung vorgesehen, dass der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung verschoben werde, was dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwidergelaufen habe. Verjährungsvorschriften dienten zwar gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, allerdings sei die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Wirksamkeit der Satzung damit nicht im Einklang zu bringen, dies insbesondere im Hinblick auf die Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen. Eine Verlässlichkeit der Rechtsordnung werde mit der Variable einer wirksamen Beitragssatzung gerade nicht geschaffen. Daher habe das Bundesverfassungsgericht zu Recht die gesamte Regelung des BayKAG a.F. für verfassungswidrig gehalten. Diese Problemstellung könne auch nicht mit Hilfe der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen teleologischen Reduktion gelöst werden. Das richtungsweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 sei zum Zeitpunkt der Änderung des KAG LSA lange bekannt gewesen und es sei konkret um die Umsetzung einer Regelung einer zeitlichen Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils gegangen. Insoweit handele es sich bei dem kurzfristig vorgelegten Beschlussentwurf des Ministeriums für Sport und Inneres um eine übereilte Umsetzung. Es liege gerade keine verdeckte Regelungslücke vor. Fälle einer unbegrenzten Möglichkeit der Beitragserhebung, die durch den Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO erfasst seien, seien vom Gesetzgeber nicht einfach übersehen worden. Der Beschlussentwurf sei in Kenntnis dieser Fallgestaltungen trotzdem umgesetzt worden, wohl den fiskalischen Erwägungen und möglicher Interventionen kommunaler Spitzenverbände o.ä. Lobbyorganisationen folgend. Es sei wohl kaum anzunehmen, dass der Verweis auf die Abgabenordnung nur zufällig und ohne Kenntnis der Folgen vorgenommen worden sei. Vorliegend handele es sich nicht um einen Einzelfall, sondern es existiere eine Vielzahl Betroffener, die zudem unterschiedlichen Satzungen unterlägen. Der Verjährungsbeginn hätte durch den Gesetzgeber konkret festgelegt werden müssen und nicht von der Wirksamkeit einer Satzung abhängig gemacht werden dürfen.
12 Selbst wenn eine Regelungslücke bestünde, die verfassungskonform teleologisch reduziert werden könne, sei die 10-Jahres-Frist im Ländervergleich nicht tragbar. Bei der Festlegung dieser Frist gem. § 13b KAG LSA habe der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt augenscheinlich das reine fiskalische Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruches im Blick gehabt, nicht aber die Rechtssicherheit der einzelnen Beitragspflichtigen. Der Interessenkonflikt werde vom Landesgesetzgeber einseitig und zu Lasten des Bürgers gelöst und es stelle sich die Frage, warum keine geringere Verjährungsfrist wie auch in anderen Bundesländern festgelegt worden sei. Ein Verweis auf die eigentlich vom Landesgesetzgeber bestimmte Frist könne nicht einfach ohne entsprechende Interessenabwägung pauschal auch für diese Fälle angewandt werden. So sei durch die Anwendung der weiteren 10-Jahres-Frist zwar keine unbegrenzte Verjährung möglich, allerdings 20-jährige Verjährungsfristen. Eine Abwägung der Interessen der Beitragspflichtigen oder Begründung dieser vergleichsweise langen Fristsetzung erfolge in keiner Weise und sei willkürlich einzig unter Beachtung fiskalischer Interessen bzw. ohne weitere Abwägung dem Landesgesetzgeber folgend festlegt worden.
13 Unzutreffend sei, dass die Vorteilslage für das Grundstück erst mit einer Anschlussmöglichkeit 1999 entstanden sei, da die „alte Kläranlage“ nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts, das auf einen Vorentwurf des Ingenieurbüros Kammer, Kosch & Partner abgestellt habe, lediglich für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen gewesen sei. Allein eine Teilerrichtung begründe aber nicht für sich genommen ein Provisorium. Zudem handele es sich bei den Ausführungen des Ingenieurbüros lediglich um eine Art Vorbericht. Das ursprüngliche Planungskonzept könnte Aufschluss darüber geben, ob die Anlage seinerzeit als Provisorium errichtet worden sei. Dieses liege augenscheinlich aber nicht vor. Die Umstände sprächen gegen ein Provisorium. Seinerzeit sei eine funktionsfähige und betriebsfertige Anlage errichtet worden, weswegen das Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes 1995 angeschlossen gewesen sei und der Beklagte nicht zur Erhebung von Beiträgen für einen Neuanschluss berechtigt sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Kläranlage in den 80er Jahren sei nicht absehbar gewesen, dass diese auch für die Abwasserentsorgung der umliegenden Ortschaften habe zum Einsatz kommen sollen. Es sei damals auch nicht abzusehen gewesen, dass durch die Gründung eines Abwasserzweckverbandes und die Aufnahme der umliegenden Ortschaften als Mitglieder die Kapazitätsgrenzen der bestehenden Kläranlagen ausgeschöpft werden würden. Die Anlage sei in funktionsfähigem Zustand zum Zwecke des Weiterbetreibens von dem damaligen VEB WAB an die Stadt Hettstedt übergeben worden, die sie dann anstandslos bis zur Gründung des Zweckverbandes weiterbetrieben habe. Diese Anlage sei auch als Betriebsvermögen in den Abwasserzweckverband als Einlage der Stadt Hettstedt eingebracht worden. Sie im Nachhinein allein aus fiskalischen Erwägungen als Provisorium darzustellen, sei willkürlich.
14 Der Kläger beantragt,
15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. Juni 2025 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 aufzuheben.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu den Einwendungen des Klägers äußert er sich wie folgt:
19 Dass die Aufnahme des Verweises auf § 171 AO in § 13b Satz 2 KAG LSA „fiskalischen Erwägungen und möglichen Interventionen kommunaler Spitzenverbände o.Ä.“ erfolgt sei, sei rein spekulativ. Die Vergleichbarkeit des § 171 Abs. 3a AO mit den Regelungen des § 13b Satz 1 KAG LSA sei nachvollziehbar und willkürfrei. Ein Vergleich mit anderen länderspezifischen Regelungen zur Festsetzungsverjährung sei nicht angebracht. Er - der Beklagte - habe unverzüglich nach Zurückweisung der Anhörungsrüge innerhalb von acht Monaten die vormalige Beitragskalkulation überarbeitet, die Beschlussfassung nebst Satzungserlass in der Verbandsversammlung herbeigeführt und den Erlass des Beitragsbescheids herbeigeführt. Die Hemmungsfrist, ob 3 oder 5 oder 10 Jahre, sei eindeutig gewahrt worden. Hinsichtlich der Einstufung einer Schmutzwasserentwässerungsanlage als Provisorium habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (- 4 L 1/25 -) in einem vergleichbaren Verfahren seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ebenso verhalte es sich hier. Der Vorentwurf des Ingenieurbüros belege, dass es sich bei der in Rede stehenden Kläranlage um ein Provisorium gehandelt habe. Die Ergebnisse dieses Vorentwurfs seien in die Überarbeitung des Entwässerungskonzepts von April 1995 gemündet. Dieses habe sich schon nicht mehr mit dem vorherigen Provisorium beschäftigt, sondern den Fokus auf die Ertüchtigung des zukünftig dauerhaft zu nutzenden Standorts gerichtet. Im Übrigen sei der ursprüngliche Bescheid innerhalb der bis zum 31. Dezember 2015 maßgebenden Frist erlassen worden; von den Möglichkeiten der Ablaufhemmung sei in der Folge rechtmäßig Gebrauch gemacht worden.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist
23 unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem streitgegenständlichen Schmutzwasserbeitrag ist die Beitragssatzung des Beklagten über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 26. März 2020 - BS-N 2020 -, die rückwirkend zum 30. August 2015 in Kraft getreten ist. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht, dass vorheriges Beitragsrecht des Beklagten mögliche Rechtsgrundlage sein könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nicht nur die Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 29. August 2015, sondern auch die im Wege der Ersatzvornahme durch den Landkreis Mansfeld-Südharz erlassene Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer vom 18. Juni 2019 an einem durchgreifenden Kalkulationsmangel litt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 L 131/19 - und vom 19. Dezember 2019 - 4 L 319/19 -). Die Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 28. September 2023, die rückwirkend zum 30. August 2015 in Kraft treten sollte, kommt deshalb nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, weil eine einmal entstandene sachliche Beitragsplicht aufgrund einer wirksamen Beitragssatzung durch eine später erlassene Satzung grundsätzlich nicht verändert wird (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rdnr. 4).
24 a) Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der BS-N 2020 sind Bedenken weder erhoben noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger gegen den festgelegten Beitragssatz keine Einwendungen erhoben und das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass gegen das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung nichts zu erinnern sei, weil vorangegangenes Satzungsrecht nichtig sei.
25 b) Der formell rechtmäßige Beitragsbescheid vom 14. Juli 2020 ist auch materiell rechtmäßig.
26 (1) Einwände gegen die Berechnung des konkreten Beitrages hat der Kläger nicht erhoben; Fehler sind nicht ersichtlich.
27 (2) Das bebaute Grundstück des Klägers ist unstreitig jedenfalls seit dem Jahr 2015 i.S.d. § 3 Abs. 2 BS-N 2020 an die zentrale öffentliche Schmutzwassereinrichtung I des Beklagten angeschlossen, sodass die sachliche Beitragspflicht nach dem zum 30. August 2015 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 BS-N 2020 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der vom 9. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2019 geltenden Fassung mit dem zum 7. September 2015 erfolgten Inkrafttreten der die Einrichtung I bestimmenden Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 24. Juli 2015 entstanden ist. Dass eine sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück bzw. dessen Flächen schon vor Entstehen des Beklagten auf der Grundlage von wirksamem Satzungsrecht des früheren Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“ - insbesondere der räumlich beschränkten Erweiterungsbeitragssatzung vom 15. September 2011 - entstanden sein könnte, ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten in diesem oder vorangegangenen Verfahren überhaupt vorgetragen worden. Es kann daher offenbleiben, ob eine solche Beitragspflicht angesichts der Bildung des Beklagten im Jahre 2013 weiter Bestand gehabt hätte.
28 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, es habe bereits im Jahr 1995 eine Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine nicht als Provisorium anzusehende Abwasserentsorgungseinrichtung bestanden und § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 9. Oktober 1997 geltenden Fassung habe vorausgesetzt, dass bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung bestanden habe, bleibt dieses Vorbringen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - aus zwei Gründen ohne Erfolg:
29 Zum einen ist § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 9. Oktober 1997 geltenden Fassung wie auch § 6 Abs. 6 KAG LSA in den ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassungen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2021 - 4 L 159/19 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 32; Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, Rdnr. 21, m.w.N.), die vom Landesverfassungsgericht LSA (vgl. Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, juris, Rdnr. 60 ff.; Urteil vom 15. Januar 2002 - LVG 3/01, 5/01 -, juris, Rdnr. 61 ff.) im Ergebnis bestätigt wurde, dahingehend auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Beitragssatzung entsteht. Auch eine dies abändernde verfassungskonforme Auslegung der Regelungen im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -gleichheit ist mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 4 L 220/ 13 -, juris, Rdnr. 36 f. und Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, juris, Rdnr. 35 ff. zu § 6 Abs. 6 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung).
30 Zum anderen handelte es sich bei der „alten“ Kläranlage in Hettstedt, auf die der Kläger abstellt, nicht um eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage, sodass mit dem Anschluss eines Grundstücks an diese Anlage bzw. der Einräumung einer Anschlussmöglichkeit keine sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 KAG LSA entstehen konnte. Nach dem maßgeblichen Willen des im Jahr 1995 zuständigen Abwasserzweckverbands „Hettstedt und Umgebung“ bot die Anlage keine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit, sondern stellte lediglich ein Provisorium bzw. eine Übergangslösung dar.
31 Es kommt dabei gerade nicht auf den Willen des Planungsträgers an, der zu DDR-Zeiten diese Kläranlage errichtet hatte. Der Kläger verkennt, dass dessen Wille nur dann eine Rolle spielen würde, wenn im Rahmen des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA bzw. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA in der bis 1. Januar 2020 geltenden Fassung das Bestehen eines sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II geprüft würde. Für Grundstücke, denen bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten war, können allgemeine Herstellungsbeiträge auf Grund der genannten Regelungen des KAG LSA nicht erhoben werden. Die Erhebung des Herstellungsbeitrages II setzt dabei voraus, dass es sich bei der vormals vorhandenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung, sondern nach dem Willen der maßgeblichen Planungsträger im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handelte (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 48, m.w.N.). Diese Überlegungen gelten daher nicht für die Schaffung einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung zu den ursprünglichen Planungen und Vorstellungen bei Errichtung der „alten“ Kläranlage gehen daher ins Leere. Es handelt sich dabei auch nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers, da weder ersichtlich ist noch von ihm geltend gemacht wird, dass dem Grundstück bereits vor dem 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten worden war und daher die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages ausgeschlossen ist.
32 Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Frage, ob eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage oder ein Provisorium vorliegt, maßgeblich auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft abzustellen (Beschluss vom 10. Februar 2025 - 4 L 1/25 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.). Bei der Übernahme von vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes LSA errichteten Anlagen muss der Wille, eine endgültige Abwasserbeseitigungsanlage geschaffen zu haben, auch noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 fortbestanden haben, da es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde bzw. des Verbandes stand, unter Berücksichtigung seines Entwässerungskonzepts zu bestimmen, ob die von ihm übernommene Abwasserbeseitigungsanlage provisorischen Charakter trage und damit eine Beitragserhebung nach § 6 Abs. 1 KAG LSA rechtfertige (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 -, juris, Rdnr. 37). Dass in einem Abwasserbeseitigungskonzept des ehemaligen Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“ als damals abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft die in Rede stehende Kläranlage als dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage angesehen wurde, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Vielmehr hat nach der Berufungserwiderung des Beklagten die Überarbeitung des Entwässerungskonzepts von April 1995 den Fokus auf die Ertüchtigung des zukünftig dauerhaft zu nutzenden Standorts gerichtet. Auch nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorentwurf des Ingenieurbüros Kammer, Kosch & Partner vom 30. März 1994 ging der Wille des Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“ offensichtlich dahin, die „alte“ Kläranlage als Provisorium anzusehen. In dem vom Abwasserzweckverband „Hettstedt und Umgebung“ zur Grundlage seiner Planungen gemachten Vorentwurf wird ausgeführt, dass die zu diesem Zeitpunkt etwa 60 Jahre alte Kläranlage im Bereich der Saigerhütte völlig überaltet und nicht weiterverwendbar sei und die am Nordrand von Hettstedt, ca. 650m nördlich der alten Kläranlage in den Jahren 1978 bis 1984 teilerrichtete, mechanisch-biologische Kläranlage ursprünglich für 35.000 E-EW ausgelegt worden und nach Ansicht des Ingenieurbüros nicht sinnvoll weiterverwendbar sei. Dementsprechend wurde dann im Jahr 1999 eine neue Kläranlage errichtet. Dass die mechanisch-biologische Kläranlage teilerrichtet worden sei, ändert nichts an der Einschätzung des Ingenieurbüros, dass diese Anlage nicht sinnvoll weiterverwendbar sei. Auch die Bezeichnung der Ausführungen als „Vorentwurf“ lassen nicht erkennen, dass die auf die Kläranlagen bezogenen Feststellungen darin nicht abschließend sein sollten.
33 (3) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung sinngemäß darauf verwiesen hat, es habe sich bei der Errichtung der Kläranlage Hettstedt im Jahr 1999 um eine Erweiterung der vorherigen Anlage und nicht um eine Herstellung gehandelt, steht dieser Einwand der Beitragserhebung nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob bei der Errichtung der Kläranlage Hettstedt im Jahr 1999 Teile der „alten“ Kläranlage weiterverwendet worden sind. Die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, die eine Erhebung von Beiträgen erlauben, beziehen sich nicht auf die einzelne Anlage, sondern auf die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung, zu der neben dem Leitungsnetz und anderen Anlagen(teilen) auch eine dauerhaft betriebsfertige Kläranlage gehören. Die Herstellung einer solchen Einrichtung des Beklagten erfolgte erst nach dem Bau der Kläranlage Hettstedt im Jahr 1999 und nach der im Jahr 2013 erfolgten Gründung des Beklagten. Es lag auch keine Erweiterung einer Einrichtung des Beklagten i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vor, weil dieser Tatbestand das vorherige Bestehen einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung voraussetzt.
34 (4) Der Beitragsanspruch ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO durch den Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Beitragspflicht des Klägers ist gem. § 7 Abs. 1 BS-N 2020 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. erst im Jahr 2015 entstanden, da die BS-N 2020 am 30. August 2015 und die Schmutzwasserbeseitigungssatzung, in der die abzurechnende Schmutzwassereinrichtung I bestimmt ist, am 27. September 2015 in Kraft getreten sind. Die vierjährige Festsetzungsfrist, die zunächst bis Ende des Jahres 2019 gelaufen ist, hat der (ursprüngliche) Bescheid des Beklagten vom 6. November 2015 gewahrt. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung dieses Bescheids durch den Kläger mit Widerspruch und Klage ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung hat nicht schon mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 6. November 2015, d.h. mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2019 zu der Anhörungsrüge des Beklagten geendet. Die Hemmung dauert gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen den nunmehr erlassenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 noch nicht unanfechtbar entschieden ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, Rdnr. 31, m.w.N.). Denn das Verwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 16. April 2019 den vorangegangenen, denselben Beitragsanspruch betreffenden Bescheid vom 6. November 2015 gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, sodass die Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO eingehalten ist. Es handelte sich auch um den Fall einer sog. „echten Kassation“ (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris), bei der das Gericht den Fall nicht abschließend geregelt hat. Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden musste (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 -, juris, Rdnr. 24, m.w.N.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO im Rahmen der Prüfung der Festsetzungsverjährung bestehen jedenfalls aufgrund der eine Ausschlussfrist bestimmenden Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht.
35 (5) Auch die Voraussetzungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sind erfüllt.
36 Gemäß § 13b KAG LSA ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (Satz 1). § 169 Abs. 1 Satz 3 und § 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA angeordneten Weise entsprechend (Satz 2). Die nach Maßgabe von § 13b KAG LSA zu bestimmende Ausschlussfrist endet gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015.
37 (a) Mit den §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA wird in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, juris, Rdnr. 2 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, juris, Rdnr. 46 ff.; Beschluss vom 21. September 2020 - 4 L 202/19 -, juris, Rdnr. 17 ff.; vgl. auch LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Beschluss vom 25. Februar 2020 - LVG 30/19 -, juris, Rdnr. 23) den Vorgaben aus dem in Art. 20 GG verankerten Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris; Beschluss vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 -, juris; Beschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris) Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat durch die zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend berücksichtigt.
38 Dies gilt auch hinsichtlich der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten entsprechenden Geltung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA angeordneten Weise. Wird ein Abgabenbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO). Damit wird der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt und es ist auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers („Verböserung“) nach Ablauf der Ausschlussfrist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA möglich. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2020 - 4 L 202/19 -, juris, Rdnr. 19 ff.; vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 67).
39 (b) Soweit § 13b Satz 2 KAG LSA weiterhin die entsprechende Geltung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA angeordneten Weise bestimmt, ist dies bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Regelungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchs. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Auch insoweit durfte der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich - vor allem angesichts der im Vergleich mit anderen Landeskommunalabgabengesetzen vergleichsweise kurzen 10-Jahresfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA - höher gewichten und der beitragserhebenden Körperschaft die Möglichkeit zu einer ggfs. mehrfachen Fehlerbehebung einräumen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ausdrücklich von einem „weiten“ Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers spricht und insoweit auch mögliche Regelungen zur Verjährungshemmung nennt, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
40 Allerdings begründet die uneingeschränkte Anwendung der Verweisung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von (Anschluss-)Beiträgen ermöglicht (vgl. hierzu schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, Rdnr. 40, zur Rechtslage vor Einführung des § 13b KAG LSA; noch offengelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2020 - 4 L 202/19 -, juris, Rdnr. 20; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2022 - 4 K 127/21 -, juris, Rdnr. 26). Im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung eines Beitragsbescheides hat es die beitragserhebende Körperschaft in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis dann ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrages vorliegt. Dass der Beitragspflichtige aufgrund der bisherigen Festsetzung über die letztlich zu erwartende Höhe des Beitrages mehr oder minder gut informiert ist, ist unerheblich. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Beitragspflichtige Anspruch darauf hat, innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. auch schon App, NJW 1994, 1710, 1711; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO, Rdnr. 29a).
41 (c) Weder dem Verweis auf eine „entsprechende“ Geltung der Bestimmungen der AO in den §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 KAG LSA noch § 171 Abs. 3a Satz 3 AO lässt sich unmittelbar eine zeitliche Begrenzung der Befugnis der abgabenerhebenden Körperschaft entnehmen.
42 Die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA mit Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA 2014, 522) sind zum Sinn und Zweck des Verweises unergiebig. Die Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA wurde durch den Ausschuss für Inneres und Sport in den Gesetzentwurf eingefügt (LT-Drs. 6/3639, S. 10). Eine Begründung hierfür ist nicht veröffentlicht. Soweit in § 13 Abs. 1 KAG LSA auf eine entsprechende Anwendung von näher bezeichneten Vorschriften der AO verwiesen wird, hat diese Regelung ihren Ursprung in dem Kommunalabgabengesetz vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, 105). Zur Begründung der Regelung heißt es dort, aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verwaltungsvereinfachung beziehe sich die Regelung auf das für die Bundes- und Landessteuern geltende Verfahrensrecht. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass für die Erhebung der Kommunalabgaben die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die Erhebung fast aller übrigen Abgaben der kommunalen Gebietskörperschaften, des Landes und des Bundes gelten. Die in Bezug genommenen Vorschriften würden unmittelbar als Landesrecht gelten (vgl. LT-Drs. 1/304 vom 2. April 1991, S. 53). Eine Abkehr von den nach den Vorschriften der AO geltenden Maßgaben und Grundsätzen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „entsprechend“ in § 13 Abs. 1 KAG LSA danach gerade nicht. Die insoweit angestrebte Anwendungseinheitlichkeit zwischen KAG LSA und AO spricht vielmehr gegen eine erweiternde oder einschränkende Auslegung der vom KAG LSA in Bezug genommenen Regelungen der AO. Dass mit dem Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA unter Verwendung desselben Wortlautes etwas anderes beabsichtigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung „entsprechend“ beruht vielmehr auf dem Umstand, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO den Eintritt der Festsetzungsverjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO hemmt, wohingegen die Regelungen in den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA eine materielle Ausschlussfrist bestimmen, nach deren Ablauf eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht ausgeschlossen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2024 - 4 L 254/23 -, juris, Rdnr. 47 ff., m.w.N.).
43 Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und vorherrschenden Literaturauffassung bestimmt § 171 Abs. 3a Satz 3 AO keine Frist für den Erlass der neuen Verwaltungsentscheidung durch das Finanzamt (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1993 - VII R 38/92 -, juris, Rdnr. 35; Rdnr. 56; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO, Rdnr. 29a; Koenig, AO, 5. A., § 171 Rdnr. 38, m.w.N.; Beck OK AO, § 171, Rdnr. 155, m.w.N.; Klein, AO, 18. A., Rdnr. 47; Gosch, AO/FGO, § 171 AO, Rdnr. 58; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Juni 2023 - 4 A 49/20 -, juris).
44 (d) Allerdings lässt sich mit dem Verwaltungsgericht der Verweis in den §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO teleologisch reduzieren, weil er eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die unter Rückgriff auf eine analoge Anwendung einer anderen Vorschrift verfassungskonform geschlossen werden kann.
45 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke sei auszugehen, wenn festzustellen sei, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasse, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 -, juris, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - XIII ZR 4/21 -, juris, m.w.N.; Sagan, „Qualität von Gesetzen und richterliche Rechtsfortbildung als kommunizierende Röhren?“, in: jM 2020, 52 ff.). Die Möglichkeit, eine Norm verfassungskonform auszulegen, findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2024 - 4 L 254/23 -, juris, Rdnr. 59, m.w.N.).
46 (aa) Der Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in § 13b Satz 2 AO enthält eine planwidrige Regelungslücke.
47 Eine planwidrige Regelungslücke liegt zwar nicht schon dann vor, wenn es für eine bestimmte Fallgestaltung keine gesetzliche Regelung gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese ungeregelte Fallgestaltung einer anderen Fallgestaltung ähnelt, für die eine Regelung besteht (so BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19 -, juris, Rdnr. 33). Allerdings sollte durch die Einfügung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA offensichtlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorgaben aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung getragen und eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt werden. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass im Hinblick darauf insoweit eine verdeckte bzw. planwidrige Regelungslücke vorliege, weil die auf den reinen Wortlaut abstellende Auslegung des Verweises in § 13b Satz 2 KAG LSA zu einem sinn- bzw. verfassungswidrigen Ergebnis führe, welches der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt habe.
48 Dass der Landesgesetzgeber die zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Dezember 2014 (- 4 L 59/13 -, juris, Rdnr. 40) im Ergebnis unbeachtet ließ, ist angesichts des sonst deutlich erkennbaren Umsetzungswillen hinsichtlich der Vorgaben des Bundessverfassungsgerichts und des Fehlens sonstiger Anhaltspunkte nicht ausreichend, um anzunehmen, er habe das nach dem Wortlaut abzuleitende Ergebnis bewusst gewollt. Es besteht keine Vergleichbarkeit zu der Fallgestaltung, dass ein Gesetzgeber trotz des durch Änderungsgesetze anderer Gesetzgeber oder durch die Rechtsprechung hervorgerufenes Wissens um eine Regelungslücke zahlreiche Änderungsgesetze nicht zu einer Anpassung genutzt hat. Zudem erging die Entscheidung des Senats gerade nicht zu der speziell für die Ausschlussfrist geltenden Verweisungsregelung des § 13b Satz 2 KAG LSA, sondern zu der allgemeinen Verweisung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA auf die Festsetzungsverjährungsfrist der §§ 169 ff. AO.
49 Auch dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) lange bekannt gewesen sei und es konkret um die Umsetzung einer Regelung einer zeitlichen Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils gegangen sei, steht entgegen der Ansicht des Klägers, der selbst von einem „kurzfristig vorgelegten Beschlussentwurf des Ministeriums für Sport und Inneres“ und von einer „übereilten Umsetzung“ spricht, der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht entgegen. Soweit er „fiskalische Erwägungen und mögliche Interventionen kommunaler Spitzenverbände o.ä. Lobbyorganisationen“ anspricht und davon ausgeht, es sei wohl kaum anzunehmen, dass der Verweis auf die Abgabenordnung nur zufällig und ohne Kenntnis der Folgen vorgenommen worden sei, gibt es keinerlei Belege oder zumindest Anhaltspunkte für eine solche Konstellation. Die in Rede stehende Verfassungswidrigkeit des Verweises auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO lässt einen dahingehenden Willen des Landesgesetzgebers, der gerade die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung der abgabenrechtlichen Regelungen umsetzen wollte, als ausgeschlossen erscheinen.
50 Soweit im Hinblick auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO vertreten wird, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke (BeckOK AO, § 171, Rdnr. 155, m.w.N.; vgl. auch Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO, Rdnr. 29a*;* a.M.: App*,* NJW 1994, 1710, 1711), beziehen sich diese Kommentarstellen auf die Auslegung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist und das Verhalten des Gesetzgebers der Abgabenordnung. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sie sich hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorgaben aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auseinandergesetzt haben.
51 (bb) Für eine Lückenfüllung entsprechend heranzuziehen ist § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO. Danach endet die Festsetzungsverjährungsfrist, falls die Festsetzung einer Abgabe nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ausgesetzt oder die Abgabe vorläufig festgesetzt worden ist, nicht vor dem Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, hiervon Kenntnis erhalten hat. Die Ablaufhemmung dauert also allenfalls bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Beseitigung der Ungewissheit und der Kenntniserlangung der Körperschaft davon an; innerhalb dieser zwei Jahre muss diese tätig geworden sein. Abzustellen ist danach im Rahmen des Beitragsrechts für den Beginn der Hemmung auf die Rechtskraft der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der der Beitragsbescheid aufgehoben wurde. Der zu beurteilende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht mit dem in § 171 Abs. 8 Satz 2 AO geregelten Tatbestand soweit vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Denn die Überlegungsfrist des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO ist in dem Fall des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO dadurch begründet, dass die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist bzw. war. Vor allem dadurch besteht durchaus ein vergleichbarer Sachverhalt, da jeweils die Behörde erst nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung einen neuen Bescheid erlässt. Dass es sich einmal um die Festsetzungsverjährungsfrist und einmal um die Ausschlussfrist handelt, steht einer analogen Heranziehung angesichts der im Grundsatz gleichen Zweckbestimmung dieser Fristen - Schutz des Abgabenpflichtigen im Hinblick auf den Zeitraum bis zum Erlass eines Abgabenbescheides - nicht entgegen. Auch bei einer wertenden Betrachtung der Interessen der abgabenerhebenden Körperschaft und des Abgabenpflichtigen im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA handelt es sich um einen angemessenen Ausgleich. § 13b Satz 1 KAG LSA bestimmt im Ergebnis den Höchstzeitraum, der der Körperschaft einzuräumen ist, um nach dem Entstehen der (faktischen) Vorteilslage sämtliche Voraussetzungen für die (erstmalige) Abgabenerhebung zu schaffen. Dabei geht es vor allem um den Erlass einer wirksamen Abgabensatzung mit einem fehlerfreien Abgabensatz (im Anschlussbeitragsrecht betrifft der Beitragssatz vor allem die Prognose der Aufwendungen und die Flächenermittlung), die Vornahme sonstiger rechtlicher und tatsächlicher Schritte, um eine Abgabenerhebung vornehmen zu können (im Anschlussbeitragsrecht z.B. die Sicherung der Leitungsführung bis zur Kläranlage) sowie die Erstellung des Bescheides bzw. - auch durchaus möglich - einer größeren Zahl von Bescheiden. Demgegenüber betrifft der Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO einen Sachverhalt, in dem es um die Beseitigung von Fehlern geht, die von einem Verwaltungsgericht bereits festgestellt worden sind, möglicherweise auch nur bezogen auf einen Einzelfall. Wenn eine unverschuldete Ungewissheit im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist nur zu einer Überlegungsfrist von zwei Jahren führt, ist es angemessen, dass die Überlegungsfrist für die Körperschaft im Rahmen der Ausschlussfrist nicht länger ist, wenn die Aufhebung des Beitragsbescheides durch einen Fehler der Körperschaft veranlasst ist (so auch App*,* NJW 1994, 1710, 1711 für Haftungsbescheide nach der AO).
52 Eine analoge Anwendung des § 13b Satz 1 KAG LSA, die zu einer nochmaligen zehnjährigen Frist führte, kommt dagegen nicht in Betracht. Zwar ist dem Verwaltungsgericht dahingehend zuzustimmen, dass der Betroffene - wie im Falle der „Erstveranlagung“ - dahingehend schutzwürdig ist, dass er irgendwann Klarheit darüber erlangen muss, ob und in welchem Umfang er die durch eine Anschlussmöglichkeit an eine Einrichtung erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Allerdings ist die Begründung für die analoge Anwendung des § 13b Satz 1 KAG LSA, dass im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Beitragsbescheides für den Betroffenen auch insoweit eine tatsächliche „Vorteilslage“ bestehe, nämlich die Befreiung von der mit dem Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung, nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass eine Vergleichbarkeit zwischen dem (faktischen) Einräumen einer Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und dem (rechtlichen) Wegfall einer Beitragsforderung nicht besteht, kommt es nicht (allein) auf den Betroffenen an, sondern auf eine Vergleichbarkeit des gesamten Sachverhalts. Nach diesem Maßstab ist angesichts der oben dargestellten Ausgangslage eine Vergleichbarkeit mit dem in § 13b Satz 1 KAG LSA geregelten Sachverhalt nicht gegeben. Während § 13b Satz 1 KAG LSA der Notwendigkeit zur Schaffung sämtlicher Voraussetzungen für die (erstmalige) Abgabenerhebung Rechnung trägt, geht es im Rahmen der §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO im Kern um eine Fehlerbehebung. Selbst wenn eine solche Fehlerbehebung möglicherweise einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, ist der in Rede stehende (Zeit-)Aufwand für die beitragserhebende Körperschaft angesichts der schon durchgeführten (Satzungs-)Arbeiten und der erfolgten „Fehleridentifizierung“ durch das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht so groß wie bei einer erstmaligen Heranziehung.
53 Die sonst für eine analoge Anwendung in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO; § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO; § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO) betreffen ebenfalls keine hinreichend vergleichbaren Sachverhalte und Interessenlagen.
54 (e) Damit erging der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 noch innerhalb der insoweit maßgeblichen Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist lief gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA zunächst bis Ende des Jahres 2015. Diese Frist wahrte der (erste) Bescheid des Beklagten vom 6. November 2015. Nach dessen gerichtlicher Aufhebung auf die Anfechtungsklage des Klägers hin im Jahr 2019 war sodann die Ausschlussfrist nach den obigen Darlegungen gem. § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vom 20. November 2019 gehemmt. Die Hemmung begann mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge im Dezember 2019 und lief also bis Dezember 2021.
55 (f) Dass die als Rechtsgrundlage dienende BS-N 2020 erst nach dem gem. den §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden ist, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unschädlich, da jedenfalls die sachliche Beitragspflicht auf Grund der Rückwirkung der Satzung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 61, m.w.N.; Urteil vom 20. September 2022 - 4 L 25/22 -, juris, Rdnr. 61).
56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
58 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
59 Beschluss
60 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 106.783,38 € festgesetzt.
61 Gründe:
62 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
63 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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