progetti
3 M 13/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-03-04, 3 M 13/26
3 M 13/26Tribunale amministrativo / 3a divisione4 mar 2026
1. Sind dem Betroffenen die Daten und Umstände bekannt, von denen die Behörde bei Erlass eines Bescheides ausgeht, bedarf es nach den Vorschriften des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (juris: VwVfG ST) keiner weiteren Begründung des Verwaltungsakts.(Rn.5) 2. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) sind gefährliche Hunde im Einzelfall insbesondere Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. Ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) verwirklicht hat. Hunde sind in eine Konfrontation jedenfalls dann verwickelt, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwaigen Bisshandlungen vollständig entzogen haben. Ein darüber hinausgehendes koordiniertes und gemeinschaftliches Vorgehen und Zusammenwirken ist dafür nicht erforderlich.(Rn.9) 3. Dem Verhalten eines anderen Hundes oder dessen Führers kommt für die behördliche Gefährlichkeitsfeststellung nur dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zu, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, es sich also bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 8. Januar 2026, 7 B 361/25 HAL, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 3 M 13/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0304.3M13.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 3 S 1 Nr 5 GefHuG ST, § 3 Abs 3 S 1 Nr 2 GefHuG ST, § 39 Abs 1 S 1 VwVfG ST, § 39 Abs 1 S 2 VwVfG ST, § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG ST
Rechtskraft: ja
Sind dem Betroffenen die Daten und Umstände bekannt, von denen die Behörde bei Erlass eines Bescheides ausgeht, bedarf es nach den Vorschriften des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (juris: VwVfG ST) keiner weiteren Begründung des Verwaltungsakts.(Rn.5)
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) sind gefährliche Hunde im Einzelfall insbesondere Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. Ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) verwirklicht hat. Hunde sind in eine Konfrontation jedenfalls dann verwickelt, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwaigen Bisshandlungen vollständig entzogen haben. Ein darüber hinausgehendes koordiniertes und gemeinschaftliches Vorgehen und Zusammenwirken ist dafür nicht erforderlich.(Rn.9)
Dem Verhalten eines anderen Hundes oder dessen Führers kommt für die behördliche Gefährlichkeitsfeststellung nur dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zu, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, es sich also bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 8. Januar 2026, 7 B 361/25 HAL, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 7. Kammer - vom 8. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
1 I. Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
2 1. Die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der die Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers festgestellt und angeordnet wurde, dass der Hund bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur vom Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden darf, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers formell rechtmäßig.
3 a) Die Verfügung entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG. Danach ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - juris Rn. 8).
4 Nach diesen Maßstäben steht der Bescheid mit den Anforderungen der gesetzlichen Begründungspflicht in Einklang. In dem Bescheid werden die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung genannt. Demnach beruht die Entscheidung darauf, dass der Hund des Antragstellers in einen Beißvorfall am 23. März 2025 verwickelt gewesen sein soll, bei dem ein anderer Hund gebissen und behandlungsbedürftig verletzt worden sei. Aus dem Bescheid ist weiter ersichtlich, dass als Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA herangezogen und die Gefährlichkeit aus der Erfüllung des Tatbestands des „§ 3 Abs. 3 Nr. 5 HundeG LSA“ (gemeint ist § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA) abgeleitet wurde. Hinsichtlich der Anordnung zur persönlichen Führung des Hundes durch den Antragsteller sowie zum Maulkorb- und Leinenzwang werden ebenfalls die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung genannt. Ferner geht aus dem Bescheid hervor, welche Ermessens- und Verhältnismäßigkeitserwägungen für diese Anordnung maßgeblich waren. Damit entspricht der Bescheid auch den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.
5 Angaben zum Ort und zur genauen Uhrzeit des Geschehens sowie nähere Angaben zur geschädigten Person, zum geschädigten Tier und zur Zeugin sowie eine nähere Beschreibung des „Beißvorfalls“ waren nicht erforderlich. Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hängt es auch ab, ob und inwieweit es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG einer Begründung nicht bedarf, weil dem Adressaten oder Betroffenen eines Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Entscheidend ist, dass der Adressat auch ohne eigenständige Begründung des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37/21 - juris Rn. 34). Sind dem Betroffenen die Daten und Umstände bekannt, von denen die Behörde bei Erlass eines Bescheides ausgeht, bedarf es keiner weiteren Begründung (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 33/84 - juris Rn. 32; Beschluss vom 18. Juli 2022 a.a.O. Rn. 35). Das ist hier hinsichtlich der vom Antragsteller vermissten Angaben der Fall. Aus dem Anhörungsverfahren ergibt sich eindeutig, um welchen Sachverhalt es in dem Bescheid geht. Insbesondere wird in dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 5. Mai 2025 auch der „Beißvorfall“ beschrieben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid auf einen anderen von „mehreren Beißvorfällen“, die sich nach der Darstellung des Antragstellers am selben Tag ereignet haben könnten, Bezug nimmt. Ferner ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller durch das Fehlen der nach seiner Ansicht erforderlichen Angaben in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt sein sollte. Der Antragsteller hat sich in seinem Widerspruch und seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Würdigung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gewandt. In diesem Zusammenhang spielt es offensichtlich keine Rolle, dass die vom Antragsteller vermissten Einzelheiten in dem Bescheid nicht genannt sind. Der Umstand, dass es sich - wie der Antragsteller meint - um einen Bescheid „mit erheblichen Einschränkungen und Konsequenzen“ handele, der sich „existenziell und ‚lebenslänglich‘“ auf den Hundehalter und auch den Hund auswirke, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Grenzen zwischen „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Gründen ist unerheblich, wie schwerwiegend der Verwaltungsakt in die Rechte des Betroffenen eingreift (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 39 Rn. 46).
6 b) Der Antragsteller wurde den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechend angehört. Er hatte Gelegenheit, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Aus dem Schreiben vom 5. Mai 2025 ging eindeutig hervor, welchen Sachverhalt die Antragsgegnerin für entscheidungserheblich gehalten hat. Eine Diskrepanz zwischen der Darstellung in dem Anhörungsschreiben bzw. bei dem Anhörungsgespräch am 13. Mai 2025 und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde auf einen „Beißvorfall“ gestützt, bei dem der Hund der Geschädigten gebissen worden sei. Das entspricht sowohl den Angaben in dem Schreiben vom 5. Mai 2025 als auch der Darstellung des Antragstellers über das Gespräch am 13. Mai 2025 und der Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin über das Gespräch. Ob es sich bei dem Verhalten des Hundes um einen „Angriff“ i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA handelt, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung. Im Hinblick auf Rechtsfragen besteht trotz der Formulierung „Tatsachen“ in § 28 Abs. 1 VwVfG zwar grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen der Anhörung auch auf die Rechtsgrundlagen der beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen. Es reicht allerdings eine pauschale Darlegung, die nicht zwingend exakt und vollständig sein muss (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 41). Diese Anforderungen erfüllt das Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2025. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass ihm die genaue Schilderung des Sachverhalts durch die Zeugin G. nicht vorgehalten worden sei, ergibt sich hieraus kein Anhörungsmangel. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Entscheidung Angaben aus der Schilderung der Zeugin zugrunde liegen, die dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung nicht vorgehalten wurden. Im Übrigen musste für den Antragsteller offensichtlich sein, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt auf einer Schilderung der Zeugin beruht. Sollte es ihm darauf angekommen sein, den genauen Inhalt dieser Schilderung zu kennen, hätte er Akteneinsicht beantragen können (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
7 2. Die Ordnungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch als materiell rechtmäßig.
8 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA erfüllt ist.
9 a) Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA sind gefährliche Hunde im Einzelfall insbesondere Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. Ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA verwirklicht hat (Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Hunde in eine Konfrontation jedenfalls dann verwickelt sind, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwaigen Bisshandlungen vollständig entzogen haben (VG Magdeburg, Urteil vom 20. März 2023 - 1 A 139/22 MD - juris Rn. 28). Diese Auslegung des Begriffs „gemeinsamer Angriff“ hat das Verwaltungsgericht anhand der Gesetzesbegründung und der Zielsetzung des Gesetzes zutreffend hergeleitet. Soweit der Antragsteller ein „koordiniertes und gemeinschaftliches Vorgehen“ und ein „Zusammenwirken“ verlangt und damit offenbar höhere Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals stellen will, folgt der Senat dem nicht. Es bleibt schon unklar, was der Antragsteller unter dem Begriff „koordiniert“ verstehen will. Üblicherweise wird der Begriff in dem Sinne verstanden, dass es sich um ein reibungsloses, aufeinander abgestimmtes und geordnetes Zusammenwirken zur effizienten Verfolgung eines Ziels handelt. Ein solches Begriffsverständnis ist im Hinblick auf das instinktgesteuerte Verhalten von Tieren und den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Zweck der gesetzlichen Regelung zu eng.
10 Das Verwaltungsgericht ist mit plausibler Begründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA nach den von ihm ausgeführten Maßstäben erfüllt sind. Es hat insoweit auf die Darstellung der Zeugin Bezug genommen. Die Annahme, dass der Hund der Zeugin gebissen wurde, hat das Verwaltungsgericht neben den Angaben der Zeugin auf die Tierarztrechnung vom 23. März 2025 mit der Diagnose „Bissverletzung“ und die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotografien gestützt, auf denen die diagnostizierte Verletzung deutlich zu erkennen ist.
11 Die Angaben des Antragstellers zu seiner Motivation, die Tierarztrechnung der Zeugin zu bezahlen, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dem Umstand, dass der Antragsteller die Tierarztrechnung der Zeugin beglichen hat, misst der Senat keine Bedeutung zu. Angesichts der Aussage der Zeugin, der Rechnungen und Quittungen des Tierarztes und der vorgelegten Fotos geht der Senat unabhängig von diesem Verhalten des Antragstellers davon aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers erfüllt sind.
12 b) Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überzeugen nicht.
13 aa) Der Antragsteller meint, die Aussage der Zeugin könne mit nachweislichen Tatsachen nicht in Einklang gebracht werden. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass (vom Tierarzt) nur eine Bissverletzung attestiert worden sei, während die Antragsgegnerin geschildet habe, dass sich „die Hunde“ des Antragstellers und seiner Mutter in den Hund der Zeugin „ineinanderverbissen“ hätten. Hiermit ist offenbar die - auch vom Verwaltungsgericht wiedergegebene - Schilderung der Zeugin angesprochen, wonach der erste Hund zunächst sie, die Zeugin, angesprungen habe, der zweite Hund sich dann in ihren Hund „verbissen“, sodann der erste Hund von ihr abgelassen und sich schließlich auch in ihren Hund „verbissen“ habe. Die Darstellung, dass sich zwei Hunde in den Hund der Zeugin „verbissen“ haben sollen, steht nicht im Widerspruch dazu, dass offenbar nur eine Bissverletzung tierärztlich behandelt wurde. Denn mit der Formulierung „verbissen“ hat die Zeugin offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass beide Hunde mit ihren Kiefern am Körper ihres Hundes „zugeschnappt“ haben (vgl. zu diesem Merkmal des Begriffs „bissig“: Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 5), was nicht notwendigerweise mit diagnostizierbaren Verletzungen verbunden sein muss. Die Zeugin hat auch niemals behauptet, dass beide Hunde ihrem Hund Bissverletzungen zugefügt haben.
14 bb) Soweit der Antragsteller ausführt, dass im Fall der Beteiligung mehrerer Hunde an einem Beißvorfall aufzuklären sei, welcher der beteiligten Hunde unter welchen Umständen gebissen habe, trifft dies auf die von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA erfassten Fallgruppen gerade nicht zu. Denn mit dieser Vorschrift soll - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Einstufung als gefährlich gerade dann ermöglicht werden, wenn nicht feststellbar ist, welcher Hund welchen Anteil an dem Gesamtgeschehen hat, also auch nicht feststellbar ist, welcher Hund gebissen hat. Deshalb kann auch die Erwägung des Antragstellers, dass keinerlei Erkenntnisse darüber vorlägen, dass „der erste Hund“ die Bissverletzung verursacht habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
15 cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sieht der Senat keine „greifbaren Anhaltspunkte“ für die Annahme, dass die Hunde des Antragstellers und seiner Mutter im Rahmen eines artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhaltens agiert hätten.
16 Die Ausführungen des Antragstellers zu üblichen Abläufen bei einem Aufeinandertreffen „nicht verträglicher“ Hunde sind nicht geeignet, das Vorliegen einer artgerechten Verteidigungssituation zu begründen. Aus der Systematik des Hundegesetzes folgt, dass dem Verhalten eines anderen Hundes oder dessen Führers für die behördliche Gefährlichkeitsfeststellung nur dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zukommt, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, es sich also bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt (Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 a.a.O. Rn. 13). Dieses Verständnis der Regelungen widerspricht nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Rangeleien und auch Beißereien zwischen Hunden mögen zwar nicht artuntypisch sein. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber angesichts der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden einschränkende Regelungen für die Haltung eines Hundes trifft, wenn sich die Gefahr, die aufgrund der Eigenschaften jedem Hund innewohnt, tatsächlich verwirklicht. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, entsprechende Vorschriften restriktiv auszulegen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 - juris Rn. 6). Demnach spielt es für die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde keine Rolle, ob aggressives Verhalten unter Hunden in einem gewissen Maß als arttypisch anzusehen ist und ob sich der geschädigte Hund unterworfen oder entfernt hat.
17 dd) Auch die Annahme des Antragstellers, dass es „trotz aller Sozialisierung […] immer mal zu einem unerwünschten Anspringen“ kommen könne und diesbezüglich nur der Wiederholungsfall sanktioniert werde, führt nicht weiter, da im vorliegenden Fall kein Anspringen, sondern ein Beißvorfall Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit ist. Insoweit ist nicht § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HundeG LSA, sondern § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA der einschlägige Tatbestand, der ein wiederholtes Handeln nicht voraussetzt (vgl. zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHunG a.F.: Beschluss des Senats vom 8. November 2011 a.a.O.).
18 ee) Der Annahme des Antragstellers, dass sich die Hunde deshalb im Rahmen einer artgerechten Verteidigungshandlung befunden hätten, weil die Zeugin „aggressiv einen Hund attackiert“ und „aktiv in das Geschehen eingegriffen“ habe, ist nicht zu folgen. Das Verhalten der Hunde des Antragstellers und seiner Mutter ist keine Verteidigungshandlung gegen einen Angriff der Zeugin. Vielmehr ergibt sich aus der Schilderung der Zeugin, dass sie von dem ersten (freilaufenden) Hund „angesprungen“ worden ist und ihrerseits das Anspringen des Hundes abgewehrt hat. Damit hat die Zeugin die beiden Hunde nicht provoziert und dadurch die Situation - wie der Antragsteller meint - „selbst hervorgerufen“. Dabei kann dahinstehen, ob die Abwehr auf andere Weise - etwa durch „abruptes Wegdrehen“ - effektiver und deeskalierender möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Anspringen bei dem betroffenen Menschen üblicherweise Angst verursacht, die einer reflektierten Reaktion im Wege steht. Die Abwehr der Zeugin gegen das Anspringen des Hundes ist daher als sozialtypisches Verhalten zu verstehen, das nicht als Angriff zu bewerten ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 1 B 272/19 - juris Rn. 30). Unabhängig davon handelt es sich bei dem Verhalten der beiden Hunde schon deshalb nicht um eine Verteidigung gegen das Handeln der Zeugin, da es sich nicht gegen die Zeugin, sondern gegen deren Hund gerichtet hat. Die Attacke gegen den Hund der Zeugin verbunden mit einem Biss kann daher auch nicht als artgerechte „Klärung einer Situation“ auf einen Angriff der Zeugin bewertet werden.
19 ff) Entgegen der Annahme des Antragstellers steht der Umstand, dass der zweite Hund erst zum Hund der Zeugin gelaufen ist, als die Zeugin versucht hat, den ersten Hund durch Abstoßen und Tritte von sich abzubringen, der Feststellung der Gefährlichkeit nicht entgegen. Der Antragsteller will aus diesem Umstand ableiten, dass es sich nicht um einen Angriff „aus einem Rudel heraus“ gehandelt hat. Schon diese Schlussfolgerung ist zu bezweifeln. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass das Verhalten des zweiten Hundes darauf gerichtet gewesen sein soll, ein Rudelmitglied zu schützen und zu verteidigen. Unabhängig davon ist ein Handeln „aus einem Rudel“ kein Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA, auch wenn der Regelung die besondere Gefährdungslage bei einem Auftreten mehrerer Hunde im Rudel zugrunde liegt. Wie bereits ausgeführt, liegt ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA verwirklicht hat.
20 gg) Die Ausführungen des Antragstellers, mit denen er geltend macht, es habe sich „um eine Zufallsverletzung im Gerangel“ gehandelt, in dem die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei und kein Vorsatz und keine Absicht der Beschädigung bestanden hätten, stehen der Feststellung der Gefährlichkeit nicht entgegen. Bissverletzungen sind nicht deshalb als unerheblich zu betrachten, weil sie in einer Rangelei nicht vorsätzlich, nicht zielgerichtet oder nicht absichtlich erfolgt sind. Der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA verlangt insoweit lediglich, dass einer der Hunde einen Menschen oder ein Tier „beißt“, nicht aber - was sich ohnehin bei tierischem Verhalten kaum feststellen lassen wird - eine subjektive Zielrichtung. Daher ist es unerheblich, ob ein „spielerischer“ bzw. - aus Sicht des Hundehalters - ohne ausgeprägtes Aggressionsverhalten hervorgerufener Beißvorfall vorliegt. Der Gesetzgeber hat das Beißen von Menschen oder Tieren im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Schutzzweck der Gefahrenprävention generell als Ausdruck gesteigerter Aggressivität gewertet, welche zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 HundeG LSA führt (Beschluss des Senats vom 8. November 2011 a.a.O.).
21 hh) Die Erwägung des Antragstellers, dass die Wunden keiner intensiven Behandlung bedurft hätten, führt nicht weiter. Im Hinblick auf das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Ausmaß der Bissverletzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass lediglich Bagatellfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen sollen und von einem Bagatellvorfall jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 a.a.O. Rn. 5). Dass die Bagatellgrenze überschritten ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Auf die Richtigkeit der Einschätzung des Antragstellers, dass die - mehrfache - Behandlung nicht „intensiv“ gewesen sei, kommt es nicht an, da es sich bei der Intensität der Behandlung nicht um ein Merkmal handelt, auf das der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA Bezug nimmt.
22 ii) Es gibt auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin, soweit sie für die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde von Bedeutung ist. Der Umstand, dass keine Spuren des Anspringens an der Kleidung der Zeugin erkennbar waren, spricht noch nicht für die Annahme, dass die Angaben der Zeugin unzutreffend sind. Sollte die Zeugin nicht angesprungen worden sei, wäre es im Übrigen auch nicht plausibel, warum die Zeugin den ersten Hund abgewehrt haben sollte. Dann wäre erst recht nicht ersichtlich, welches Verhalten der Zeugin eine - vom Antragsteller angenommene - Verteidigungshandlung der Hunde hätte ausgelöst haben können.
23 jj) Eine eindeutig artgerechte Verteidigung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Antragstellers, dass der Hund der Zeugin „in aggressiver Weise“ gebellt haben soll. Zunächst einmal bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in plausibler Weise ausgeführt, dass diese Behauptung widersprüchlich zu den früheren Aussagen des Antragstellers ist, der zunächst erklärt hat, das konkrete Tatgeschehen nicht mitbekommen zu haben und erst später dazugekommen sei. Darauf ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht näher eingegangen. Weder in der Notiz über das Anhörungsgespräch vom 13. Mai 2025 noch in dem (undatierten) vom ihm selbst verfassten Widerspruchsschreiben hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Hund der Zeugin überhaupt gebellt haben soll. Die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers kann aber letztlich dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum das vom Antragsteller beschriebene Bellen als gezielter Angriff gegen seine Hunde und das Beißen als artgerechte Verteidigung gegen das Bellen zu bewerten sein sollte.
24 kk) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das beschließende Gericht in vergleichbaren Fällen eine Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA verneint habe. Er nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 (a.a.O.). In dieser Entscheidung war der Senat davon ausgegangen, dass einer der beiden Hunde der dortigen Antragstellerin einen anderen Hund gebissen hatte. Einen eindeutigen Ausnahmefall eines artgerechten Verteidigungs- und Abwehrverhaltens hatte der Senat zwar nicht feststellen können, weil die Umstände des Beißvorfalls nicht hinreichend geklärt waren. Allerdings lagen nach Ansicht des Senats hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die beiden Hunde der Antragstellerin zuvor von dem später gebissenen Hund angegriffen worden waren. Nach einer ausführlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist der Senat - in Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung - von einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin ausgegangen und daher zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Die Entscheidung beruht demnach im Wesentlichen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Aus ihr lässt sich nichts Verallgemeinerungsfähiges ableiten, das für den vorliegenden Fall relevant wäre.
25 ll) Die Zweifel des Antragstellers daran, dass die in der tierärztlichen Bescheinigung festgestellte Bissverletzung vom Hund des Antragstellers oder dem Hund seiner Mutter verursacht worden ist, greifen nicht durch.
26 (1) Es steht fest, dass es am 23. März 2025 zwischen den Hunden des Antragstellers bzw. seiner Mutter und dem Hund der Zeugin zu einer Rangelei gekommen ist. Das hat auch der Antragsteller nicht bestritten. Ferner steht fest, dass der Hund der Zeugin am 23. März 2025 und in der Folgezeit wegen einer Bissverletzung tierärztlich behandelt wurde. Der Senat hält die in den Zweifeln des Antragstellers zum Ausdruck kommende Annahme, dass der Hund der Zeugin entweder schon vor dem Vorfall oder in den wenigen Stunden oder (wohl eher) Minuten zwischen der Rangelei und der ärztlichen Behandlung der Bissverletzung von einem anderen Tier gebissen worden ist, für abwegig. Das würde nicht nur den unwahrscheinlichen Ablauf voraussetzen, dass der Hund der Zeugin innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums zweimal in eine Situation verwickelt worden ist, aus der sich Bissverletzungen ergeben können, sondern auch, dass die Zeugin bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, entweder um den Antragsteller und dessen Mutter grundlos zu belasten oder um einen anderen Tierhalter zu schützen. Für beides ist keine Motivation ersichtlich. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, mit dem er widersprüchliche Angaben zum Ort der Bissverletzungen am Körper des Hundes der Zeugin darzustellen versucht. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2025 von mehreren Bissverletzungen am Hinterleib und am Vorderbein sowie Schäden am Halsbereich spricht, während in den ärztlichen Bescheinigungen der Begriff „Bissverletzung“ (im Singular) verwendet und nur eine Körperstelle („linke HGM Regio tarsi“) benannt wird, liegt darin kein Widerspruch, der darauf hindeuten könnte, dass es am 23. März 2025 nicht mindestens eine Bissverletzung gab. An welchen genauen Stellen und wie oft der Hund der Zeugin gebissen worden ist, spielt - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - für die Entscheidung keine Rolle. Angesichts der ärztlichen Behandlung und der Fotos, auf denen eindeutig verletzte Körperstellen zu sehen sind, steht außer Frage, dass der Hund mindestens einmal gebissen worden ist. Das reicht für die Tatbestandsverwirklichung aus. Soweit der Antragsteller aus einer anderen ärztlichen Bescheinigung ableiten will, dass am 24. März 2025 eine „weitere“ (also andere) Bisswunde versorgt worden sei, hält der Senat dies ebenfalls für abwegig. Es ist vielmehr naheliegend, dass es sich um eine Folgebehandlung der Bisswunde vom 23. März 2025 handelt. Abweichendes ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. Insbesondere wird dort keine andere behandelte Körperstelle benannt. Zudem erschließt sich nicht, weshalb die Behandlung einer etwaig weiteren Bisswunde am 24. März 2025 die Annahme infrage stellen sollte, dass bereits am Vortag eine durch den Hund des Antragstellers bzw. seiner Mutter verursachte Bissverletzung vorlag. Dies ist denklogisch nicht ausgeschlossen.
27 (2) Der Umstand, dass die Zeugin gegenüber dem Antragsteller Verletzungen ihres Hundes zunächst verneint haben soll, ist unergiebig, weil es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Zeugin die Verletzung zunächst nicht bemerkt hat. Entsprechendes gilt für die Schilderung des Antragstellers, dass er selbst keine Verletzungen habe feststellen können. Der Antragsteller, der nur kurze Zeit nach dem Vorfall zum Ort des Geschehens gekommen sein will, berichtet auch nicht davon, dass er oder die Zeugin den Hund auf Verletzungen untersucht haben und dabei festgestellt wurde, dass keine Verletzungen vorliegen. Unerheblich ist ferner, ob die Zeugin nach dem Vorfall sofort mit ihrem Hund weitergegangen ist, ohne dem Antragsteller eine Inaugenscheinnahme zu ermöglichen. Hierfür können unterschiedliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein, etwa dass die Zeugin die Situation als belastend empfunden hatte und nicht länger mit dem Antragsteller und den beiden anderen Hunden konfrontiert sein wollte. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass sich die Zeugin so verhalten hat, um später eine Verletzung ihres Hundes vortäuschen zu können, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden war. Das hätte nur Sinn gemacht, wenn sie seinerzeit die Absicht gehabt hätte, ihrem Hund kurze Zeit später bewusst Verletzungen zuzufügen, um den Antragsteller und dessen Mutter zu belasten. Zudem hätte die Zeugin diese Verletzungen in der kurzen Zeit zwischen dem Vorfall und der ärztlichen Untersuchung verwirklichen müssen. Eine solche Annahme ist abwegig.
28 (3) Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Darstellung der Zeugin, die Hunde hätten sich „ineinander verbissen“, auch nicht deshalb „widerlegt“, weil er - der Antragsteller - Entsprechendes nicht wahrgenommen haben will. Soweit er behauptet, bereits nach ca. 30 Sekunden am Ereignisort gewesen zu sein, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung. Retrospektive Schätzungen von Zeitspannen weisen oft große Ungenauigkeiten auf (vgl. hierzu Wikipedia, „Zeitwahrnehmung“, https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitwahrnehmung, abgerufen am 2. März 2026). Im Übrigen wird das Vorbringen des Antragstellers in der Notiz zu dessen Anhörung am 13. Mai 2025 noch wesentlich anders wiedergegeben. Dort heißt es: „Herr A. gibt an, dass er zum eigentlichen Tathergang nichts aussagen kann, da er nicht anwesend war bzw. er wenige Minuten später am Ort des Geschehens eintraf“. Letztlich kann jedoch dahinstehen, wie lang die fragliche Zeitspanne war, weil sich die Situation auch innerhalb eines kurzen Zeitraums verändert haben kann. Der Senat geht nicht davon aus, dass aus „anatomischen Gründen“ ein „Verbeißen“ einen Mindestzeitraum von ca. 30 Sekunden umfassen muss. Der Antragsteller hat seine entsprechende Behauptung auch nicht näher belegt.
29 (4) Ferner spricht auch der Umstand, dass die Polizei nicht zum Ort des Geschehens gerufen wurde und es - wie der Antragsteller vorträgt - keine polizeilichen Feststellungen zu den Verletzungen des Hundes gebe, nicht gegen die Annahme, dass ein Hund des Antragstellers bzw. seiner Mutter Bissverletzungen beim Hund der Zeugin verursacht hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin laut dem polizeilichen Einsatzbericht bereits um 7:27 Uhr, also nur wenige Minuten nach dem Geschehen, die Polizei informiert hat. Zudem heißt es in dem Einsatzbericht, dass der betroffene Hund Verletzungen erlitten habe und im Nachgang tierärztlich versorgt worden sei. Aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Polizeieinsatz ergeben sich demnach keinerlei Widersprüche zu dem Sachverhalt, den die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Anhand des feststehenden Geschehensablaufs bestehen - wie oben ausgeführt - keine begründeten Zweifel daran, dass die Verletzung von einem der beiden fraglichen Hunde stammt.
30 mm) Ob die Hunde oder einer der beiden Hunde des Antragstellers und seiner Mutter zwei Halsbänder des Hundes der Zeugin beschädigt haben, ist für die Entscheidung unerheblich. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde beruht nicht auf der Beschädigung von Halsbändern.
31 nn) Unerheblich ist auch, ob die Hunde des Antragstellers und seiner Mutter und der Hund der Zeugin „die ganze Zeit“ ein Hundegeschirr getragen haben. Sollte dies - der Behauptung des Antragstellers entsprechend - hinsichtlich seines Hundes und des Hundes seiner Mutter der Fall gewesen sein, begründet dies keinen Zweifel daran, dass sich der fragliche Beißvorfall ereignet hat. Selbst wenn die Zeugin im Hinblick darauf etwas falsch wahrgenommen haben sollte, wird damit ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttert. Es kommt hinzu, dass der Beißvorfall nicht nur durch die Aussage der Zeugin, sondern auch durch die Bescheinigungen über die tierärztliche Behandlung belegt wird.
32 oo) Ob der Hund der Zeugin die „ganze Zeit angeleint“ gewesen ist, spielt für die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers bzw. seiner Mutter ebenfalls keine Rolle.
33 pp) Entsprechendes gilt für die Fragen, ob die Zeugin um Hilfe gerufen hat, ob sie beim Eintreffen des Antragstellers einen Angriff auf ihre Person geschildert hat, ob sie nur „leicht aufgebracht“ war, ob sie nach dem Vorfall mit ihrem Hund angeleint weggegangen ist, ob der Hund ein auffälliges Gangbild gezeigt hat, ob sich der Hund verängstigt verhalten hat und ob der Hund gequiekt oder gejault hat.
34 qq) Die Ordnungsverfügung erweist sich nicht als rechtswidrig, weil es - wie der Antragsteller meint - geboten gewesen wäre, ihn zuvor zu beauflagen, den Gefahrenverdacht durch die Vorlage eines Wesenstests zu widerlegen.
35 Denn zum einen steht der zuständigen Behörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 HundeG LSA kein Ermessen zu, so dass sich nicht die Frage stellt, ob - wenn der Tatbestand der gesetzlichen Regelung erfüllt ist - von der Feststellung abgesehen werden kann oder eine mildere Maßnahme in Betracht kommt. Zum anderen hat ein positiver Wesenstest keinen Einfluss auf die Feststellung der Gefährlichkeit. Er vermittelt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA lediglich den Anspruch auf Erteilung einer nach § 4 Abs. 2 HundeG LSA notwendigen Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 - 3 L 109/22 - juris Rn. 21).
36 c) Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung als fehlerhaft.
37 aa) Im Wesentlichen führt der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung aus, warum seines Erachtens der Sachverhalt durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht falsch gewürdigt worden sei. Daher kann insoweit auf die Ausführungen in den vorangegangen Abschnitten Bezug genommen werden.
38 Im Übrigen ist weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen die Antragsgegnerin hätte ergreifen sollen und welcher Erkenntnisgewinn hinsichtlich welcher konkreten Tatsachen mit den Aufklärungsmaßnahmen hätte erzielt werden können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Tatsachen offengeblieben sind. Eine Darstellung der Zeugin liegt vor. Der Antragsteller und seine Mutter haben den Sachverhalt aus ihrer Sicht geschildert. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass es weitere Zeugen geben könnte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Verletzung des Hundes ist anhand tierärztlicher Bescheinigungen belegt.
39 bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war es nicht erforderlich, die Zeugin ergänzend danach zu befragen, welcher der beiden Hunde „die Handlung“ (gemeint ist offenbar der Biss, der die Verletzung verursacht hat) vorgenommen hat. Eine solche Befragung war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Aussage der Zeugin für die Entscheidung unerheblich ist. Wie bereits ausgeführt, greift § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA gerade dann ein, wenn nicht feststeht, welcher von mehreren Hunden gebissen hat. Die Feststellung der Gefährlichkeit hängt nicht davon ab, dass gerade ein bestimmter Hund gebissen hat. Ist der Tatbestand erfüllt, sind beide Hunde als gefährlich einzustufen. Im Übrigen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass eine Befragung der Zeugin weitere Erkenntnisse hinsichtlich der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage bringen könnte. Aus den Stellungnahmen der Zeugin ergibt sich, dass sie offensichtlich nicht genau mitbekommen hat, welcher der beiden Hunde die Bissverletzung verursacht hat. Das ist nachvollziehbar, da es sich um eine für die Zeugin emotional angespannte Situation gehandelt hat und sich - wie die Zeugin berichtet hat - beide Hunde in ihren Hund verbissen hatten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin nunmehr - fast ein Jahr nach dem Vorfall - Genaueres dazu sagen kann, sind nicht ersichtlich.
40 cc) Eine ergänzende Befragung der Zeugin war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es - wie der Antragsteller vorträgt - keine polizeilichen Feststellungen über Verletzungen des Hundes gegeben hat, und positiv festgestellt wurde, dass die Zeugin unverletzt war. Die polizeilichen Feststellungen in diesem Zusammenhang sind für die Entscheidung unerheblich; darauf wird die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde nicht gestützt. Es wird auch nicht deutlich, welche Tatsachen sich aus einer Befragung der Zeugin zu deren Anzeige bei der Polizei ergeben sollten, die eine andere Sachverhaltswürdigung als in dem angefochtenen Bescheid nahelegen könnten, zumal Widersprüche zwischen der Schilderung der Zeugin und der Darstellung des Sachverhalts in dem polizeilichen Einsatzbericht - wie oben ausgeführt - nicht ersichtlich sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Einsatzbericht, dass die Zeugin gegenüber der Polizei berichtet hat, dass ihr Hund Verletzungen erlitten habe und ärztlich versorgt worden sei. Soweit der Antragsteller ausführt, die Schilderung des Sachverhalts aus der Wahrnehmung der Zeugin spreche gegen die Annahme der Gefährlichkeit der Hunde, bemängelt er nicht eine fehlende Sachverhaltsaufklärung, sondern eine seines Erachtens unzutreffende Sachverhaltswürdigung. Aber auch die Einwände gegen die Sachverhaltswürdigung sind nicht nachvollziehbar. Die Bisswunden des Hundes der Zeugin stehen aufgrund der entsprechenden tierärztlichen Belege und der Fotos fest. Dass die Polizei die in dem Einsatzbericht erwähnten Verletzungen nicht näher beschrieben oder untersucht hat, lässt keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass der Hund von einem der Hunde des Antragstellers bzw. seiner Mutter gebissen wurde.
41 dd) Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus dem Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 (a.a.O.) nichts für eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Fall ableiten, weil der damaligen Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
42 3. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Dem steht der seit dem zugrunde liegenden Vorfall eingetretene Zeitablauf nicht entgegen. Die Gefahr, die von gefährlichen Hunden ausgeht, manifestiert sich nicht notwendigerweise in häufigen und sich in kurzer Frequenz wiederholenden Handlungen. Entsprechend ist die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes - wie der Antragsteller zutreffend ausführt - ein Dauerverwaltungsakt. Ein Zeitraum von knapp einem Jahr seit dem Vorfall ohne weitere Vorkommnisse spricht demnach nicht dafür, dass die Gefahr gebannt ist.
43 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 III. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
45 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.