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5 A 101/24 HAL•VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2025-07-29, 5 A 101/24 HAL
5 A 101/24 HALTribunale amministrativo / 5a camera29 lug 2025
1. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung von bewilligtem Unterhaltsvorschuss, wenn ein Erstattungsanspruch des Jobcenters befriedigt worden ist. Das gilt auch dann, wenn bei dem Elternteil eines Unterhaltsvorschussberechtigten keine Absetzungen für Versicherungen auf den Kindergeldüberhang erfolgt sind. (Rn.19) (Rn.22) 2. Höhere Sozialleistungen aufgrund von Absetzungsbeträgen auf Einkommen können nur dem Einkommensbezieher zustehen. (Rn.23) 3. Welche Sozialleistungen durch einen nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger zu erbringen sind, ergibt sich allein aus dem gegenüber dem Empfänger erlassenen Bescheid (in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 11 AL 12/21 R - juris Rn. 27). Der Bescheid hat Tatbestandswirkung und darf von dem vorrangigen Leistungsträger nicht inhaltlich überprüft werden; die Verwaltungszuständigkeit ist zu beachten (entgegen LSG Chemnitz, Urteil vom 7. November 2024 - L 4 R 256/22 -). (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 5 A 101/24 HAL
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40a SGB 2, § 104 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10
Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung von bewilligtem Unterhaltsvorschuss, wenn ein Erstattungsanspruch des Jobcenters befriedigt worden ist. Das gilt auch dann, wenn bei dem Elternteil eines Unterhaltsvorschussberechtigten keine Absetzungen für Versicherungen auf den Kindergeldüberhang erfolgt sind. (Rn.19) (Rn.22)
Höhere Sozialleistungen aufgrund von Absetzungsbeträgen auf Einkommen können nur dem Einkommensbezieher zustehen. (Rn.23)
Welche Sozialleistungen durch einen nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger zu erbringen sind, ergibt sich allein aus dem gegenüber dem Empfänger erlassenen Bescheid (in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 11 AL 12/21 R - juris Rn. 27). Der Bescheid hat Tatbestandswirkung und darf von dem vorrangigen Leistungsträger nicht inhaltlich überprüft werden; die Verwaltungszuständigkeit ist zu beachten (entgegen LSG Chemnitz, Urteil vom 7. November 2024 - L 4 R 256/22 -). (Rn.26)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten, einen Teilbetrag des ihnen gewährten Unterhaltsvorschusses auszuzahlen.
2 Die Kläger erhielten in den Monaten Juli bis Dezember 2017 als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten, Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis. Letztmalig wurden diese Leistungen durch einen am 23. September 2022 erlassenen Änderungsbescheid im Klageverfahren festgesetzt. Dabei wurden unter anderem für die Monate Juli 2017 vom anzurechnenden Kindergeldüberhang eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR und die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 20,30 EUR in Abzug gebracht. Diese ergibt sich aus den beigefügten Berechnungsbögen (Anlage zum Bescheid vom 23. September 2022); dort ist im Schritt 2: Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eine Bereinigung Kindergeldüberhang (Kfz-Haftpflicht) in Höhe von - 20,30 EUR und eine Bereinigung Kindergeldüberhang (Versicherungspauschale) in Höhe von - 30 EUR ausgewiesen. Das wird in Schritt 3: Einkommensverteilung unter der Überschrift: Bereinigung des zu übertragenden Kindergeldüberhanges wiederholt. In den Monat August bis Oktober 2017 ergab sich kein Kindergeldüberhang, in den Monaten November und Dezember 2017 erfolgte wiederum eine Bereinigung Kindergeldüberhang durch Abzug von 50,30 EUR.
3 Der Beklagte bewilligte den Klägern bereits mit Bescheiden vom 21. September 2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 1. August 2017. Die Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Oktober 2017 wurden aufgrund einer Erstattungsforderung an das Jobcenter Saalekreis ausgezahlt.
4 Die Kläger erhoben am 23. Oktober 2017 Widerspruch gegen die Bescheide über Unterhaltsvorschuss.
5 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 forderten die Kläger den Beklagten auf, ihnen für die Monate August 2017 bis Oktober 2017 monatlich 50,30 EUR „nachzugewähren“. Im Verfahren sei nunmehr festgestellt worden, dass die Einkommensbereinigung seitens des Jobcenters Saalekreis fehlerhaft erfolgt sei, sodass vorliegend auch nicht der gesamte Erstattungsbetrag habe geltend gemacht werden können.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe eine Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe gegeben. Nach § 107 SGB X gelte, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Nach Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss sei das Jobcenter Saalekreis informiert worden. Dieses habe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht und zwar für die Monate August und September 2017 in Höhe von jeweils 903,00 EUR und für den Monat Oktober von 954,00 EUR. Somit habe das Jobcenter Saalekreis Erstattungsansprüche auf die vollständigen Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss geltend gemacht, aufgrund der Zahlung an das Jobcenter gälten die Ansprüche als erfüllt.
7 Die Kläger haben am 26. Februar 2024 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihnen sei in den Monaten August 2017 bis Oktober 2017 je 50,30 EUR zu wenig gezahlt worden. Das Jobcenter habe mangels Zufluss des Unterhaltsvorschusses einen Abzugsbetrag in dieser Höhe nicht berücksichtigen können. Das habe das Jobcenter dann aber bei der Erstattungsforderung berücksichtigen müssen. Die gegenüber dem Beklagten erhobene Erstattungsforderung sei deshalb zu hoch ausgefallen, der Beklagte habe deshalb in Höhe des nunmehr geforderten Betrages zuviel an das Jobcenter gezahlt, weshalb der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in der geforderten Höhe noch nicht erfüllt sei.
8 Die Kläger beantragen,
9 den Beklagten zu verurteilen, an sie 150,90 EUR zu zahlen und die Bescheide des Beklagten vom 21. September 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2024 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er trägt vor, soweit die Kläger davon ausgingen, dass aufgrund des Änderungsbescheids des Eigenbetriebs für Arbeit – Jobcenters Saalekreis vom 23. September 2022 ein monatlicher Betrag in Höhe von 50,30 EUR zu Unrecht an den Eigenbetrieb für Arbeit erstattet worden sei, sei dies unrichtig. Der Eigenbetrieb für Arbeit habe einen Erstattungsanspruch gemäß § 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X geltend gemacht. Nach § 104 SGB X soll sichergestellt werden, dass der Träger des Bürgergeldes so gestellt werde, als wäre der Unterhaltsvorschuss bei Bewilligung seiner Leistung bereits bewilligt gewesen. Aus dem von den Klägern vorgelegten Änderungsbescheid des Eigenbetriebs für Arbeit vom 23. September 2022 gehe hervor, dass die Kläger zusammen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von jeweils 1.443,51 EUR für die Monate August und September 2017 und in Höhe von 1.481,31 EUR für den Monat Oktober 2017 erhalten haben. Diese Beträge überstiegen jeweils die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen, mit der Folge, dass der gesamte Unterhaltsvorschuss an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen gewesen sei.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und den Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 Die Kläger verfügen über keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils der für die Monate August 2017 bis Oktober 2017 bewilligten Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss. Dieser Anspruch gilt durch die Zahlung an den Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - als erfüllt.
16 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 107 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese ist hier der Fall, der Eigenbetrieb für Arbeit- Jobcenter Saalekreis - hatte gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch aus § 40a Satz 1 SGB II i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach steht dem Träger der Grundsicherung ein Erstattungsanspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. Das ist erfüllt, nachdem der Beklagte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt hat. Das stellen auch die Kläger im Grundsatz nicht in Abrede.
17 Der Umfang der Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X wird von zwei "Eckpfeilern" bestimmt: Zum einen soll der erstattungsberechtigte Leistungsträger im Wege des Erstattungsanspruchs nicht mehr erhalten können, als er selbst dem Sozialleistungsempfänger an Leistungen erbracht hat, und zum anderen soll der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten müssen, als er nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 11 AL 12/21 R - juris Rn. 26). Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der nachrangig verpflichtete Leistungsträger hat im Hinblick auf § 104 Abs. 3 SGB X grundsätzlich die Entscheidung des vorrangigen Leistungsträgers nach Grund und Höhe zu akzeptieren (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 11 AL 12/21 R - juris Rn. 27). Dasselbe gilt aber auch für den umgekehrten Fall, der vorrangig verpflichtete Leistungsträger hat grundsätzlich die Entscheidung des nachrangig zuständigen nach Grund und Höhe der von diesem zu erbringenden Leistungen zu akzeptieren.
18 Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X tritt zwar allein aufgrund des Bestehens eines Erstattungsanspruchs und dessen Erfüllung ein. Wird - wie hier - die Bewilligung mit einer Entscheidung über die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs verbunden, ist das eine Abrechnungsmitteilung in Form eines Verwaltungsakts. Ein solcher Verwaltungsakt darf nur erlassen werden, wenn zuvor eine rechtliche Prüfung des angemeldeten Erstattungsanspruchs durchgeführt worden ist. Die Auszahlung des festgesetzten Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss darf nur verweigert werden, wenn und soweit der Erstattungsanspruch besteht. Die Erfüllungsfiktion soll eine Rückabwicklung zwischen dem vorleistenden Träger - hier dem Jobcenter - und den Klägern ausschließen. Der Ausgleich hat im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger zu erfolgen. Es bedeutet, dass die Frage, ob der erstattungspflichtige Leistungsträger - hier der Beklagte - den Klägern die Zahlung ganz oder teilweise wegen der Erstattung vorenthalten darf, nur zwischen dem Beklagten und dem Klägern zu klären ist. Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang die Kläger die Leistung bereits kraft der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X vom Beklagten erhalten haben (vgl. zu diesen und zum Vorherigen BSG, Urteil vom 7. April 2022 - B 5 R 24/21 R - juris Rn. 14).
19 Der erstattungspflichtige Leistungsträger - hier der Beklagte - hat dabei zu prüfen, ob die andere Leistung nachrangig ist. Weiter hat er zu prüfen ob eine zeitliche Kongruenz vorliegt, also die nachrangige Leistung für denselben Zeitraum (nicht in demselben Zeitraum) gewährt worden ist. Das ist hier gegeben. Die den Klägern bewilligten Leistungen nach dem SGB II waren gegenüber den Ansprüchen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz nachrangig (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II). Das stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II wurden auch für die Monate August 2017 bis Oktober 2017 erbracht, die Zahlung des gegenüber den Klägern festgesetzten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist auch unstreitig tatsächlich erfolgt. Hieraus folgt der Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 40a Satz 1 SGB II i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte hatte die geltend gemachte Erstattungsforderung monatsweise dem Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 11 AL 12/21 R - juris Rn. 28). In den Monaten August 2017 bis Oktober 2017 überstieg die Zahlung des Jobcenters den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es ergab sich ein sog. Aufzahlungsfall.
20 Ohne Bedeutung für die Prüfung ist hier die Frage, ob die Leistungen für die Kläger, die sich anhand der Berechnungsbögen ermitteln lassen, ihren jeweiligen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss übersteigen. Bei rechtzeitiger Leistung des Unterhaltsvorschusses ist dieser eine zu berücksichtigende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem jeweiligen Kind ist das gezahlte Kindergeld zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Dieses System hat die von dem Beklagten aufgezeigte Folge, dass der nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts benötigte Anteil des Kindergeldes als sogenannter Kindergeldüberhang zur Deckung des Bedarfs der kindergeldberechtigten Mutter einzusetzen ist. Daraus ergibt sich die Folge, dass die Zahlung des Jobcenters an die Kläger in voller Höhe des bewilligten Unterhaltsvorschusses nachrangig ist. Damit sind beide oben genannten Eckpunkte erfüllt, die Zahlung des Jobcenters für die Kläger entspricht genau dem Betrag, den der Beklagte als Unterhaltsvorschuss gewährt hat. Mit der Zahlung der Erstattungsforderung ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erfüllt.
21 Damit hat es bei der Erstattungsprüfung durch den Beklagten auch sein Bewenden.
22 Soweit die Kläger dem entgegenhalten, durch die Vorgehensweise seien ihnen Absetzbeträge auf den Kindergeldüberhang verloren gegangen, was zu einer geringeren Zahlung von Leistungen nach dem SGB II geführt habe, kann das hier nicht zum Erfolg führen. Ein dementsprechender Anspruch kann nicht den Klägern zustehen und auch nicht gegen den Beklagten (dazu nachstehend 1.). Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Richtigkeit des Leistungsbescheides des Jobcenters zu überprüfen oder davon abzuweichen (dazu nachstehend 2.).
23 1. Die als fehlend bemängelten Absetzbeträge sind nämlich nicht von ihrem, sondern von dem Einkommen ihrer Mutter abzusetzen. Das ist also ein Anspruch, der nicht den Klägern, sondern allenfalls ihrer Mutter zusteht. Da die Kläger ihren Bedarf aus den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem ihnen zuzurechnenden Teil des Kindergeldes zu decken in der Lage sind, also ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen beschaffen können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Sie gelten damit auch nicht mehr als anteilig hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und können schon aus diesem Grund keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter haben. Das schließt auch den implizit erhobenen Anspruch aus, dass das Jobcenter nur einen Teil seiner Aufwendungen zur Erstattung anmeldet. Denn das Jobcenter wäre bei rechtzeitiger Leistung des Unterhaltsvorschusses gegenüber den Klägern zu keinen Leistungen verpflichtet gewesen.
24 Es gibt aber auch keine Rechtsgrundlage, die dazu führen kann, dass eine vom Jobcenter (unterstellt) gegenüber der Mutter der Kläger nicht erbrachte Sozialleistung Einfluss auf die hier zu prüfende Erstattungssituation hat.
25 2. Der Beklagte ist nicht berechtigt, den Leistungsbescheid des Erstattungsberechtigten zu überprüfen. Ein solcher Bescheid regelt die Leistungsbeziehung zwischen dem nachrangigen Leistungsträger und dem Leistungsempfänger. Welche Ansprüche die Kläger nach dem SGB II in dem Monaten August 2017 bis Oktober 2017 hatten, ergibt sich hier aus dem Bescheid des Eigenbetriebs für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - vom 23. September 2022. Unabhängig von seiner Bestandskraft hat ein solcher Bescheid Tatbestandswirkung. Handelt es sich - wie hier - um einen Aufzahlungsfall, so ergibt sich aus dem Bescheid des nachrangigen Sozialleistungsträgers, welche Leistungshöhe insgesamt zu gewähren ist.
26 Das ergibt sich bereits aus den Zuständigkeitsvorschriften für das Verwaltungsverfahren. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine anderweitige Überprüfung. Die Forderung der Kläger läuft deshalb darauf hinaus, den Beklagten anzuhalten den Bescheid des Jobcenters zu überprüfen und im Erstattungsverfahren seine Beurteilung anhand des SGB II an die Stelle der Beurteilung des Jobcenters zu setzen. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit lässt sich dem System des § 102ff SGB X nicht entnehmen. Für die Entscheidung des vorrangig verpflichteten hat das das Bundessozialgericht - wie bereits oben ausgeführt - ausdrücklich aus § 104 Abs. 3 SGB X entnommen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 11 AL 12/21 R - juris Rn. 27), nur so wird neben dem Verweis auf die Rechtsvorschriften auch die Verwaltungszuständigkeit gewahrt. Das verkennt das von den Klägern nachträglich noch in das Verfahren eingeführte Urteil des Landessozialgericht Chemnitz (vom 7. November 2024 - L 4 R 256/22 - juris), das der Rentenversicherung eine vollständige Prüfung des SGB II-Bescheides auferlegt.
27 Das gefundene Ergebnis wird auch noch durch weitere Überlegungen gestützt. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten darf nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, hier dem SGB X nur durchbrochen werden, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigung besteht. Aus dem Rechtsstaatsprinzip wiederum folgt, dass derselbe Sachverhalt nicht widersprüchlich geregelt werden soll. Dem widerspricht es, wenn - wie das die Kläger begehren - der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Verhältnis zum Jobcenter eine andere Höhe als im Verhältnis zum Beklagten haben soll. Letztlich würde das auch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten zusätzlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem nachrangigen Leistungsträger führen, jedenfalls wenn es um eine auf die nachrangige Leistung anzurechnende Zahlung geht. Das ergäbe im schlechtesten Fall mehrere Runden an Rückforderung des nachrangigen Leistungsträgers vom Leistungsempfänger, Nachforderung des Leistungsempfängers beim vorrangigen Leistungsträger, Rückforderung des Erstattungsbetrages vom nachrangigen Leistungsträger u.s.w.
28 3. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Beklagte zugleich Rechtsträger des Jobcenters ist, weil dieser als Eigenbetrieb geführt wird. Das hat nur Bedeutung für die Verwaltungszuständigkeit, nicht für die jeweils betroffene öffentliche Kasse.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
30 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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