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2 A 176/24 HAL•VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-12-03, 2 A 176/24 HAL
2 A 176/24 HALTribunale amministrativo / 2a camera3 dic 2025
1. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. (Rn.37) 2. Ortsteil ist grundsätzlich jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (Rn.41) 3. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. (Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2025-12-03
Aktenzeichen: 2 A 176/24 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:1203.2A176.24HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 10 Abs 1 BauNVO, § 35 Abs 2 BauGB, § 71 BauO ST ... mehr
Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. (Rn.37)
Ortsteil ist grundsätzlich jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (Rn.41)
Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. (Rn.48)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt eine nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung von Einfriedungen und wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung für diese Einfriedungen sowie die Androhung eines Zwangsgeldes.
2 Er ist Eigentümer des Grundstücks M.-Weg 0, XXXXX I. , Ortsteil T., (Gemarkung T., Flur 3, Flurstück XXX).
3 Dieses Vorhabengrundstück liegt am südlichen Rand eines mit einer Vielzahl (ca. 130) von Bungalows bebauten Gebiets "T. am See", das sich in etwa 500 Metern Entfernung von der Bebauung des Ortskerns T. befindet. Die dortigen Bungalows werden als Wochenendhäuser genutzt. Zwischen dem Gebiet "T. am See" und dem Ortskern T. befindet sich das zum T. See gelegene Freibad in ca. 150 Metern Entfernung zum Vorhabengrundstück. Das Gebiet T. am See liegt zwischen dem T. See und dem See "Alte Grube T.". Es erstreckt sich von Norden nach Süden über etwa 550 Meter und am nördlichen Rand von West nach Ost über etwa 280 Meter, wobei es im südlichen Bereich zur Kreuzung der Straßen C.-Weg, M.-Weg und A.-Weg spitz zuläuft. Über die Straße C.-Weg ist das Gebiet vom Ortsteil T. aus befahrbar. Diese gerade verlaufende Straße bildet auch die östliche Grenze des Gebiets, hinter der im Osten unmittelbar das Naturschutzgebiet "B. Heide" (XXXXXXX) beginnt. Das Gebiet T. am See selbst liegt nicht in diesem Naturschutzgebiet. Nördlich des Gebiets T. am See setzt sich das Naturschutzgebiet fort, der dortige Bereich wird auch vom Landschaftsschutzgebiet "B. Heide" (XXXXXXXXX) erfasst. Im Nordwesten endet das Gebiet T. am See im Bereich der Straßenkreuzung A.-Weg und Z.. Die westliche Grenze bildet das Ufer des T. Sees. Der nördliche Bereich des Gebiets, der von den Straßen R.-Weg, E.-Weg und Y.Weg durchzogen ist, ist teils kleinteiliger und in mehreren Reihen mit Wochenendhäusern/Bungalows bebaut, die verschachtelt angeordnet sind, sodass dort weniger Freiflächen vorhanden sind. Im südlichen Bereich sind die Grundstücke weniger intensiv durch Bebauung in Anspruch genommen und es gibt größere Freiflächen.
4 Für diesen und angrenzende Bereiche gibt es weder Bebauungspläne noch einen Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan der Stadt I. erfasst den heutigen, 2011 eingemeindeten Ortsteil T. nicht.
5 Das Vorhabengrundstück kann vorne über den Kurzen Weg begangen werden und fällt wenige Zentimeter hinter der Grundstücksgrenze zum See über mehrere Meter nach unten ab. Es ist mit einem als Wochenendhaus genutzten Bungalow bebaut, für den der Kläger geltend macht, er sei im Jahr 1985 errichtet worden.
6 Am 11.10.2022 stellte der Beklagte vor Ort fest, dass auf dem Grundstück des Klägers wegeseitig eine Schiebetoranlage aus Metall und im unteren Bereich beidseitig Betonmauern bis zur Gewässerkante errichtet worden waren. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, er habe "den Zaun" zum Einbruchsschutz erbaut.
7 Mit Schreiben vom 17.11.2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die vorgefundenen Einfriedungen hätten der Baugenehmigung bedurft, insbesondere, weil das Grundstück bauplanungsrechtlich im Außenbereich liege.
8 Am 28.03.2023 beantragte der Kläger für die Errichtung der Einfriedungen, also die wegeseitigen Schiebetoranlage aus Metall (Höhe 1,65m - 1,80m) und die beidseitigen Betonmauern (Höhe 1,5m bis 2m sowie Länge von insg. 140 Metern) eine nachträgliche Baugenehmigung.
9 Mit Schreiben vom 30.03.2023 versagte die Stadt I. ihr gemeindliches Einvernehmen, wobei sie einerseits angab, das Baugrundstück liege im Außenbereich, und andererseits erklärte, das Baugrundstück liege in einem Gebiet nach § 34 BauGB, das sich als Sondergebiet darstelle, das der Erholung diene (Bl. 28 BA A).
10 In einer Aktennotiz zu einem Beratungsgespräch des Beklagten mit der beigeladenen Gemeinde hielt der Beklagte fest, dass es hinsichtlich der "Genehmigungsfähigkeit" von bestimmten Bebauungen in dem Wochenendhausgebiet eine Vereinbarung zwischen Landkreis und Gemeinde gegeben habe, wonach etwa Wochenendhäuser nicht mehr als 60m² haben sollten (Bl. 31 BA A). Diese Vereinbarung liege aber nicht schriftlich vor. Zu Einfriedungen sage die Vereinbarung nichts aus.
11 Mit Schreiben vom 06.07.2023 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags und Anordnung der Beseitigung der errichteten Einfriedung an.
12 Am 14.08.2023 nahm der Beklagte das Grundstück erneut in Augenschein und fertigte Fotos vom Grundstück und anderen Einfriedungen in dem Wochenendhausgebiet an (Bl. 40 BA A).
13 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2023 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab (Nr. 1), gab dem Kläger die vollständige Beseitigung der Einfriedung (Toranlage und beidseitige Betonmauer) binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides auf (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Beseitigungsanordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro an (Nr. 3). Ferner ordnete er hinsichtlich der Anordnung Nr. 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Wochenendhaussiedlung sei dem Außenbereich zuzuordnen. Die zahlreichen Bungalows/Lauben dienten nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und begründeten keinen Bebauungszusammenhang. Im Außenbereich sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Die massiven Einfriedungen seien nicht privilegiert, beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft, ihren Erholungswert und verunstalteten das Landschaftsbild. Es handele sich nicht mehr nur um einen maßvollen Eingriff in die Natur. In dem mit Wochenendhäusern bebauten Gebiet, das in den Wald eingebettet sei, stellten sich die Einfriedungen als grob unangemessen dar. Mithin sei das Vorhaben formell und materiell illegal, was die Anordnung der Beseitigung rechtfertige. In Ausübung seines Ermessens sehe er den vollständigen Rückbau als erforderlich an. Auch, weil von der Verwirklichung des Vorhabens bereits eine negative Vorbildwirkung ausgehe.
14 Hiergegen erhob der Kläger am 15.11.2023 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.
15 Auf Antrag des Klägers verlängerte der Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2023 die dem Kläger zur Befolgung der Beseitigungsanordnung gesetzte dreimonatige Frist auf sechs Monate. Nach Vorlage des Widerspruchs setzte das Landesverwaltungsamt die sofortige Vollziehung mit Schreiben vom 23.04.2024 bis zum 30.06.2024 aus.
16 Am 06.05.2024 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Wochenendhaussiedlung sei in der DDR ab 1955 planmäßig zu Erholungszwecken angelegt und für Strafvollzugsmitarbeiter und ihre Familien bewirtschaftet worden. Sie sei also nicht illegal entstanden. Die beigeladene Gemeinde sei sich im Hinblick auf ihre Begründung der Versagung der Genehmigung offenbar auch selbst nicht über deren bauplanungsrechtliche Einordnung im Klaren. Im Liegenschaftskataster sei das Grundstück als "Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche" beschrieben, als Nutzungsart sei "Sondergebiet Erholung" angegeben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und das Verwaltungsgericht Magdeburg hätten in vergleichbaren Fällen bereits faktische Wochenendhausgebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 BauNVO angenommen. Die Existenz von Wochenendhaussiedlungen, die zu DDR-Zeiten planmäßig unter Beteiligung staatlicher Stellen errichtet worden seien, sei eine Besonderheit der ostdeutschen Bundesländer, der bauplanungsrechtlich Rechnung getragen werden müsse. Soweit anzunehmen sei, dass das Grundstück im Außenbereich liege, entspreche die konkrete Zaunanlage dem Charakter der Wochenendhaussiedlung. Dort seien auch an zahlreichen anderen Stellen geschlossene Zäune vorhanden. Der Kläger habe mit den nunmehr errichteten Einfriedungen auch lediglich die blickdichten, ca. 2m hohen Zäune ersetzt, die dort zuvor schon etwa zehn Jahre gestanden hätten und zu alt geworden seien. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kämen wegen der bereits erfolgten Inanspruchnahme der Natur durch die Parzellierungen und Bebauungen auch nicht mehr in der Weise zum Tragen, wie es in der freien Natur der Fall wäre.
17 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2024 hat das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, zwar könne auch ein Wochenendhausgebiet für sich genommen ein faktisches Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB sein. Bei der konkreten Wochenendhaussiedlung sei aber keine geordnete und strukturierte Bebauung erkennbar, sodass kein Bebauungszusammenhang bestehe und die Siedlung dem Außenbereich zuzuordnen sei.
18 Mit Schreiben vom 24.06.2024 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen.
19 Der Kläger beantragt:
20 1. den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.05.2024 aufzuheben,
21 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 28. Februar 2023 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
23 Er verteidigt seinen angefochtenen Bescheid und vertieft die dort gegebene Begründung. Ergänzend hält er fest, aus den Darstellungen im Liegenschaftskataster ergebe sich nicht die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich. Auch die Erhebung von Zweitwohnungssteuern richte sich nach anderen Maßstäben. Die Wochenendhaussiedlung "T. am See" stelle sich auch wegen fehlenden Gewichts nicht als Ortsteil dar, zudem fehle es an entsprechender Infrastruktur. Er, der Landkreis Wittenberg, verfüge über eine relativ große Anzahl an Wochenendhausgebieten. Die streitgegenständliche Siedlungsstruktur in T. ähnele einer anderen in der Stadt N., nämlich "Campinghausen 2", die das erkennende Gericht bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zugeordnet habe (Urteile vom 04.12.2024 - 2 A 67/24 HAL - und - 2 A 107/24 HAL - (nachfolgend OVG LSA, Beschluss vom 07.08.2025 - 2 L 42/25 HAL - (n. v.)).
24 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 Mit Beschluss vom 24.07.2024 (Az.: 2 B 222/24 HAL) hat das erkennende Gericht auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 2 des angefochtenen Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, im Hinblick auf den drohenden Substanzverlust überwiege das Aussetzungsinteresse des Klägers, da eine alsbaldige Nachahmungsgefahr nicht hinreichend dargelegt worden sei.
26 Mit Beschluss vom 01.10.2025 hat das Gericht über die bauliche Nutzung des Baugrundstücks und dessen nähere Umgebung Beweis erhoben durch Einnahme richterlichen Augenscheins und die Durchführung der Beweisaufnahme dem Berichterstatter übertragen. Am 14.11.2025 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 14.11.2025 Bezug genommen.
27 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Widerspruchsvorgang des Landesverwaltungsamtes Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
28 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber mit beiden Anträgen unbegründet.
29 1. Die Ablehnung des Bauantrags des Klägers durch den Beklagten mit Bescheid vom 20.10.2023 (Nr. 1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auf die Erteilung der Baugenehmigung hat er keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
30 a. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung kommt nur § 71 BauO LSA in Betracht. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
31 Das Vorhaben des Klägers ist zwar genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig.
32 Die Errichtung der Einfriedung des Vorhabengrundstücks mit einer Schiebetoranlage und Betonmauern ist gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA genehmigungspflichtig. Danach bedarf die Errichtung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Die Betonmauern und die Toranlage sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 BauO LSA, denn es sind mit dem Erdboden verbundene Bauprodukte.
33 Die Errichtung der Zaunanlage und der Betonmauern sind auch nicht als Einfriedungen gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BauO LSA verfahrensfrei. Denn die Einfriedungen sind zwar nicht höher als 2m, der Vorhabenstandort ist aber dem Außenbereich zuzuordnen (dazu nachfolgend).
34 b. Das Vorhaben des Klägers ist aber nicht genehmigungsfähig, weil es bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben des Klägers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt (dazu aa.), wo es als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist (dazu bb.).
35 aa. Das Grundstück des Klägers liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.
36 Der Außenbereich ist derjenige Teil des Gemeindegebiets, der nicht nach § 30 Abs. 1, 2 BauGB qualifiziert oder vorhabenbezogen beplant ist und auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 11, juris; Jarass/Kment/Kment, 3. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 3, beck-online).
37 Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 21/10 –, Rn. 5, juris).
38 "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist hierbei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören deshalb grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern nur zu Freizeitzwecken vorübergehend genutzt zu werden pflegen, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 05.04.2017- 4 B 46.16 -, ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 6; Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15; Beschl. v. 06.06.1992 - 4 B 35.92 -, BauR 1993, 303 = juris Rn. 5) in aller Regel nicht als Bauten in Betracht, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen können. Danach kommen in der Regel z. B. auch kleinen Wochenendhäusern und Gartenhäusern keine maßstabsbildende Kraft zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 –, Rn. 5, juris).
39 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung faktische Wochenendhausgebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO geben kann, ergibt sich nichts anderes. Denn aus dieser rechtlichen Möglichkeit folgt nicht, dass die übrigen o.g. Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bebauung maßstabsbildende Kraft im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB hat, nicht mehr zur berücksichtigen wären, wenn es sich um Wochenendhäuser handelt. Auch Wochenendhäuser müssen also – wie bereits ausgeführt - optisch wahrnehmbar sein und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.
40 Nach diesen Maßstäben haben die als Wochenendhäuser genutzten Bungalows im Gebiet "T. am See" zur Überzeugung der Kammer bereits keine hinreichende maßstabsbildende Kraft, um einen Bebauungszusammenhang bilden zu können, weil es ihnen hierfür am erforderlichen Gewicht fehlt. Hierbei stützt sich die Kammer maßgeblich auf das Ergebnis der richterlichen Inaugenscheinnahme vor Ort am 14.11.2025 sowie auf die sich bei den Akten befindenden Karten und Luftbilder sowie die Karten und Luftbildern im Sachsen-Anhalt-Viewer. Danach handelt es sich bei den Gebäuden im Gebiet "T. am See" ganz überwiegend um kleinere, einstöckige und - soweit erkennbar - zum Wochenendwohnen genutzte Bungalows und Datschen, von denen zahlreiche Grundflächen von um die 40 m² aufweisen. Diesen kommt aber nach Überzeugung der Kammer kein hinreichendes Gewicht zu, um ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter prägen zu können. Ihre Maße sind jedenfalls deutlich geringer als die von kleineren Wohngebäuden, die dem Dauerwohnen dienen. Auch halten sich ihre Maße bei einem Vergleich zu sonstigen Wochenendhäusern im unteren Rahmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den im Sachsen-Anhalt-Viewer abrufbaren Karten, in denen sich u.a. auch die im Liegenschaftskataster hinterlegten Gebäudevermessungen darstellen lassen, weisen im Gebiet "T. am See" nur zwei Bungalows Grundflächen in der Größenordnung von mehr als 60 m² auf, nämlich der Bungalow des Klägers am südlichen Rand des Gebiets und ein Bungalow auf einem Grundstück nördlich des U.-Wegs am nördlichen Rand des Gebiets.
41 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die vorhandenen Bungalows im Gebiet "T. am See" einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilden, würde das Gebiet keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstellen. Die Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47/14 –, Rn. 9, juris). Ortsteil ist grundsätzlich jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist; auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22-28, Rn. 23; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 34 Rn. 14, beck-online). Das Vorliegen des Merkmals des "gewissen Gewichts" ist nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – 4 B 49/00 –, Rn. 7, juris).
42 Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. So kann etwa eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <27>). Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, Rn. 5, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 L 112/22.Z –, Rn. 12, juris).
43 Nach diesen Maßstäben wäre das Gebiet "T. am See" jedenfalls auch nicht als Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen. Zwar dürfte diesem insofern unterstellten Bebauungszusammenhang aufgrund der Anzahl der Bungalows von ca. 130 im Vergleich zur Bebauung des Ortskerns von T. noch ein gewisses Gewicht zukommen. Dem insofern unterstellten Bebauungszusammenhang fehlt es aber für die Ortsteilqualität an einer hinreichenden organischen Siedlungsstruktur, die eine angemessene Fortentwicklung ermöglicht. Das Gebiet "T. am See" erhielt zwar durch die zu DDR-Zeiten angelegten Wege eine gewisse Grundstruktur, die ggf. eine geordnete, maßstabsbildende Bebauung ermöglicht hätte. Zur Überzeugung der Kammer hat die tatsächlich vorhandene Bebauung ihrer Struktur nach aber keinen hinreichenden Rahmen für ihre angemessene Fortentwicklung im Inneren des Gebiets gesetzt. Zunächst sind die dortigen Flächen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor Ort sowie anhand der Karten aus der Akte und dem Sachsen-Anhalt-Viewer insgesamt inhomogen in Anspruch genommen worden. Allenfalls ein Teil der Bebauung, nämlich der auf den Flächen entlang der die Siedlung umfassenden Straßen C.-Weg, U.-Weg und A.-Weg, weisen eine gewisse einheitliche Struktur auf. Die Bebauung vermittelt – gemessen an der Bebauung des Ortes T. – insgesamt den Eindruck einer regellosen Streubebauung, weil es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den bei den Akten befindlichen Plänen um eine bloße Ansammlung von Gebäuden handelt, die mehr oder weniger zufällig an der jeweiligen Stelle entstanden sind und die keiner Planung folgen. An weiteren einheitlichen Strukturen, etwa im Hinblick auf das Vorhandensein und die Anordnung von Nebengebäuden oder die Bauweise und Gestaltung der Bungalows fehlt es indes. Solcher Strukturen, die in typischen Wochenendhausgebieten regelmäßig aufgrund der entsprechenden Bauleitplanung entstehen, bedarf es zur Überzeugung der Kammer aber, um eine organische Siedlungsstruktur von einer unerwünschten Splittersiedlung – wie sie hier vorliegt - zu unterscheiden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. April 2012 – 3 L 3/08 –, Rn. 88, juris).
44 Hinzu kommt, dass die Flächen im nördlichen Bereich des Gebiets intensiver, teils sehr intensiv mit Bebauungen in Anspruch genommen worden sind und die dort verbleibenden Freiflächen/Grünflächen erheblich kleiner sind, als im südlichen Bereich. Insbesondere die Bebauung des mittig zwischen dem A.-Weg, dem R.-Weg und dem Y.-Weg gelegenen Bereich erscheint hierbei völlig regellos, weil sie in mehreren Reihen und ineinander verschachtelt angeordnet ist. Auch der Ausrichtung der Bungalows und der sie umgebenden Freiflächen ist dort keine Ordnung mehr zu entnehmen. Danach bildet die vorhandene Bebauung insgesamt keinen Rahmen, aus dem sich eine geordnete Weiterentwicklung ableiten ließe. Insbesondere bliebe unklar, inwieweit die bisher im Vergleich weniger intensiv genutzten Flächen im südlichen Bereich des Gebiets angemessen mit weiteren Bungalows aufgefüllt werden könnten.
45 Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil – wie oben ausgeführt - nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung faktische Wochenendhausgebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO anerkannt werden. Ein Bebauungskomplex aus Wochenendhäusern kann zwar ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang bilden, auch wenn insoweit nur Bauwerke vorhanden sind, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 2 M 49/21 –, Rn. 9, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 2020 – 4 A 119/18 MD –, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47/14 –, Rn. 9, juris; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 159. EL Mai 2025, BauNVO § 10 Rn. 1f, beck-online m. w. N). Dass es "faktische Wochenendhausgebiete" in diesem Sinne rechtlich geben kann, haben bereits verschiedene Obergerichte entschieden (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2015 – 1 A 456/14 –, juris m. w. N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2011 – 1 ZB 10.2244 –, Rn. 9, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, Rn. 71, juris; vgl. König/Roeser/Stock/Stock, 5. Aufl. 2022, BauNVO § 10 Rn. 5, beck-online), wovon auch die Kammer ausgeht. Systematisch wird dies auch durch den Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 3 BauGB belegt, der u.a. lautet: "[…] Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht […]." Wie oben ausgeführt fehlt es aber nicht nur am Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs, sondern auch an der Ortsteilqualität.
46 bb. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach alledem nach § 35 BauGB, ist das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. § 35 Abs. 2 VwGO ist hier anzuwenden, weil das Vorhaben keinen der Privilegierungstatbestände von § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30.62 –, BVerwGE 18, 247-254, Rn. 5f., juris; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 159. EL Mai 2025, BauNVO § 10 Rn. 17, beck-online).
47 Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt hier öffentliche Belange jedenfalls durch eine mit ihm einhergehende Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB).
48 Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist. Weicht ein Außenbereichsvorhaben vom herkömmlichen Baustil krass ab, kann es ebenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Die Eigenart einer Landschaft kann dabei durch die bereits vorhandenen Anlagen mitgeprägt sein. Der Außenbereich soll auch wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit möglichst von Bebauung freigehalten werden. Der Außenbereich ist daher grundsätzlich gegenüber einer wesensfremden Benutzung zu schützen (vgl. insg. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 86, 87, beck-online, m. w. N.)
49 Nach diesen Maßstäben stellt sich die Landschaft im Bereich des Vorhabengrundstücks noch in der Weise mit einem Erholungswert für die Allgemeinheit dar, dass der Wald bzw. die vorhandene Vegetation bis zum Ufer des T. Sees reicht. Die Bebauung erscheint auch insgesamt eingebettet in die natürliche Vegetation zwischen dem T. See und dem See "Alte Grube T. ", wobei im südlichen Bereich die vorhandene Vegetation noch prägender erscheint, in dem die Grundstücke weniger intensiv in Anspruch genommen sind, als im nördlichen Bereich. Da das klägerische Grundstück am südlichen Rand des Gebiets "T. am See" liegt, an dem der Übergang von unbebauter Natur zur Natur mit eingebetteter Bebauung wahrnehmbar ist, fällt eine dieser Stelle (hier massiv ausgeführte) Einfriedung auch besonders ins Gewicht. Denn mit ihr wird dieser Übergang optisch abrupt unterbrochen. Auch unterbrechen die seitlichen Einfriedungen im unteren Bereich des Grundstücks den dort sonst noch wahrnehmbaren natürlichen Eindruck des durch halbhohe Vegetation geprägten Uferbereiches. Optisch fallen sie auch mehr ins Gewicht als die an den Uferbereichen die nördlich angrenzenden Grundstücke vorhandenen, kleineren und flach gebauten Holzstege. Die Betonmauer und die metallene Toranlage erscheinen auch in Material und Erscheinungsbild naturfern.
50 Die auf dem Grundstück des Klägers errichteten Einfriedungen finden in der Wochenendhaussiedlung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine Entsprechung. Andere Einfriedungen im Gebiet "T. am See" sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entweder vollständig oder zumindest im Wesentlichen in Holz ausgeführt und erscheinen daher naturnäher, sodass sie dem Betrachter nicht derart ins Auge springen und dem Erholungswert der Landschaft nicht in vergleichbarem Ausmaß abträglich sind. Zwar weisen Einfriedungen auch vereinzelt Höhen bis zu 1,90 m auf und sind blickdicht errichtet worden (vgl. auch das Schreiben des Beklagten vom 28.11.2025). Dies betrifft die Einfriedung des Flurstücks 73 im südlichen Bereich des C.-Weges (vgl. Protokoll des Ortstermins vom 14.11.25, S. 2) und Einfriedungen im Bereich des A.-Weges (vgl. dort S. 3 sowie Bl. 41R BA A). Hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmen, die das Gebiet nicht prägen. Für die vom Kläger errichtete Schiebetoranlage ist auch zu berücksichtigen, dass diese dem Betrachter vom dortigen Bereich auf dem Kurzen Weg aus den Blick auf den T. See nimmt, was bei den anderen weniger massiven Einfriedungen auf den nördlich angrenzenden Grundstücken nicht der Fall ist. Im Verlauf des A.-Weges nehmen zwar auch die dort zum See hin gelegenen Bebauungen teils die Sicht auf den T. See. Dies ist aber an dem Umstand geschuldet, dass die Gebäude dort oberhalb der Geländekante auf dem Niveau des Weges liegen und nicht, wie das klägerische Gebäude, unterhalb der Geländekante zum Niveau des T. Sees.
51 Das Vorhaben beeinträchtigt durch seine massive Bauweise und die verwendeten naturfernen Baumaterialien auch das Landschaftsbild. Das Landschaftsbild (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 5 sowie § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB) wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung eines Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Die bloße Veränderung reicht nicht aus. Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 88, beck-online). Diese Voraussetzung ist hier durch die bis zum Seeufer errichteten, massiven Mauern erfüllt, die sich als naturfremd darstellen und den ansonsten auf dieser Seite des Sees weitgehend noch vorhandenen natürlichen Uferbereich optisch unterbrechen.
52 Ob andere, ggf. niedrigere und weniger blickdichte Einfriedungen, die in Material und Aufbau her in geringerem Kontrast zu vorhandenem Bewuchs stehen und nicht derart nah an das Seeufer heranreichen, möglicherweise genehmigungsfähig wären, kann dahinstehen.
53 c. Selbst wenn dem Kläger darin zu folgen wäre, dass sich der Vorhabenstandort in einem faktischen Wochenendhausgebiet oder im nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden, unbeplanten Innenbereich befindet, so wäre die Errichtung der Toranlage und der Mauern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 10 Abs. 3, 14 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO, der im hier dann zu unterstellenden faktischen Wochenendhausgebiet entsprechend anzuwenden wäre (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 159. EL Mai 2025, BauNVO § 14 Rn. 7a, beck-online; BeckOK BauNVO/Henkel, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 14 Rn. 12, beck-online) sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
54 Diese Regelung beinhaltet ein weiteres, über das Erfordernis der funktionalen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung hinausgehendes Korrektiv, das zu einer weiteren Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen führen kann. Die hiernach maßgebliche Eigenart des Gebietes wird sowohl nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Baugebiet beurteilt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kommt es für die Beurteilung der Eigenart des Gebietes in erster Linie auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Bereits aus der Zweckbestimmung des Baugebietes ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Zulässigkeit von Nebenanlagen. Darüber hinaus sind Lage, Größe und Zuschnitt des konkret zu betrachtenden Baugrundstücks sowie der weiteren Grundstücke im Baugebiet entscheidend dafür, ob eine Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder nicht (Bönker/Bischopink/Arnold, 4. Aufl. 2025, BauNVO § 14 Rn. 24, beck-online unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18/81 –, BVerwGE 67, 23-33, Rn. 19, juris).
55 Nach diesem Maßstab widersprechen die streitgegenständlichen Einfriedungen jedenfalls auch der Eigenart des hierfür zu unterstellenden Wochenendhausgebiets. Denn keine der in diesem Gebiet sonst vorhandenen Einfriedungen ist – wie bereits ausgeführt - in Material und allgemeinem Erscheinungsbild so massiv, wie die auf dem klägerischen Grundstück. Die Betonmauern, die besonders massiv wirken und naturfern erscheinen, sind sonst nirgends vorhanden. Zwar finden sich auf anderen Grundstücken vereinzelt ca. 1,90 m hohe Toranlagen/Zäune. Diese sind aber - wie bereits ausgeführt - allesamt naturnäher vollständig oder jedenfalls zum Großteil in Holz ausgeführt und sind der Einbettung der Siedlung in die vorhandene Natur daher nicht so abträglich, wie die vom Kläger errichtete Toranlage, die sich von diesem Bild deutlich absetzt.
56 Nichts anderes ergäbe sich, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Auch nach diesem Maßstab würden sich die errichteten Einfriedungen nicht einfügen.
57 2. Der Beklagte hat in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides auch zu Recht die vollständige Beseitigung der Schiebetoranlage und der beidseitigen Betonmauern binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides angeordnet.
58 Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 79 S. 1 BauO LSA, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
59 Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Die errichtete Toranlage und die errichteten beidseitigen Betonmauern sind – wie unter 1. ausgeführt - materiell illegal, insbesondere nicht nachträglich genehmigungsfähig, sodass dem Beklagten über die Anordnung einer Beseitigungsanordnung Ermessen eröffnet war.
60 Die erfolgte Ermessensausübung des Beklagten ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Bei Eingriffsverfügungen wegen Baurechtswidrigkeit ist das Ermessen der Behörde "intendiert", so dass die Behörde in der Regel ermessensgerecht handelt, wenn sie die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangt (OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 2 L 154/14 –, Rn. 16, juris). So liegt der Fall hier, denn der Beklagte hat sich für die Anordnung der Beseitigung entschieden und Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Umstand in seine Betrachtung einbezogen hat, dass der Kläger das Vorhaben bereits vor der Entscheidung über den Bauantrag realisiert hatte und den Bau damit auf eigenes Risiko unternommen hat. Der zunächst angeordnete Zeitraum von drei Monaten nach Zustellung des Ausgangsbescheides für die Befolgung, den der Beklagte auf Antrag des Klägers auf sechs Monate verlängert hat, erscheint mit Blick auf den baulichen Umfang der Einfriedung bzw. deren Beseitigung nicht unangemessen.
61 Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem Einschreiten gegen den Gleichheitssatz verstoßen hätte. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, der die Kammer folgt, wird der Gleichheitssatz bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 S. 1 BauO LSA nicht verletzt, wenn die Behörde gegen solche Bauten einschreitet, die ihr bekannt geworden sind. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn eine Behörde den Abbruch vergleichbarer Anlagen nicht angeordnet hat, weil ihr diese bisher verborgen geblieben sind. Soweit die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände ergreift oder unterlässt, hat sie in allen vergleichbaren Fällen, die ihr bekannt sind, in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen nicht, dass die Behörde gleichzeitig tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen (vgl. hierzu insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2023 – 2 L 17/21.Z -, Rn. 13, juris, m. w. N.).
62 Nach diesen Maßstäben sind die diesbezüglichen Ermessenswägungen des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte durfte sich zum Einschreiten gegen das Vorhaben des Klägers entschließen, weil ihm dieses als Einzelfall bekanntgeworden ist. Nach seinen unbestrittenen Angaben sind ihm erst im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Vorhaben des Klägers auch andere Bauzustände im Gebiet "T. am See" zur Kenntnis gelangt, die er als baurechtwidrig ansieht. Nach eigener Aussage prüft er für diese Fälle bereits, ob er ein Einschreiten ebenso für erforderlich hält. Dies genügt zunächst den o.g. Anforderungen an eine gleichmäßige Verfahrensweise. Auch soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt hat, dass er sich in seiner Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde mit der beigeladenen Gemeinde in der Vergangenheit einer gewissen "Genehmigungspraxis" für den Umgang mit Bauvorhaben u.a. in dem Gebiet "T. am See" angenähert habe, ist ein Ermessensverstoß nicht festzustellen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten umfassten seine Vereinbarungen mit der beigeladenen Gemeinde jedenfalls keine Festlegungen hinsichtlich der "Zulässigkeit" von Einfriedungen.
63 3. Auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Androhung sind die §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 56, 59 SOG LSA, deren Voraussetzungen vorliegen. Die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung ist bereits geeignet, den Kläger zur Befolgung der Beseitigungsanordnung zu motivieren. Sie ist im Zusammenhang mit der Fristsetzung zur Befolgung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 3 SOG LSA. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.500 Euro ist insbesondere im Hinblick auf den Umfang der baurechtswidrig errichteten Anlage nicht unangemessen; sie hält sich noch im unteren von § 56 Abs. 1 SOG LSA vorgegebenen Rahmen von fünf bis 500.000 Euro. Der Beklagte hat dem Kläger die mit der Beseitigungsanordnung verbundene (§ 59 Abs. 2 SOG LSA) Androhung auch zugestellt (§ 59 Abs. 6 S. 1 SOG LSA).
64 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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