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4 B 489/25 MD•VG Magdeburg 4. Kammer, 2025-10-09, 4 B 489/25 MD
4 B 489/25 MDTribunale amministrativo / 4a camera9 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 4 B 489/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 488/25 MD) gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2025 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
2 Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
3 Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft, weil der Klage nach § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er wurde auch binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG nach Zustellung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) des angegriffenen Bescheids am 23.09.2025, nämlich am 30.09.2025, gestellt.
4 Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678).
5 Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 a) Verfahrens-RL nicht ergehen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] u.a. - und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 [Hamed und Omar] -, beide juris; BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23).
6 Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N. und vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 25.12 -, juris Rn. 26). Dabei können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21.01.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.).
7 Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, NVwZ 2016, 1242; Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris).
8 Gemessen daran begegnet die Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifeln.
9 Nach der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris) sprechen zwar keine erheblichen Gründe mehr dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist, soweit es sich um alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte handelt. Die Antragstellerin gehört als Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die soeben zitierte Rechtsprechung) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen – anders als Männern – grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden. Auch erscheint fraglich, ob die für junge Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstehen wie Männern; dies erscheint insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr alleinstehender Frauen nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren (so z.B. auch VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Gießen, Beschluss vom 16.08.2025 - 1 L 3807/25.GI.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 31). Dass der Antragstellerin aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK drohen würde, ergibt sich aus dem Bescheid nicht.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
11 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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