LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer, 2019-10-18, 3 O 276/18

3 O 276/18Tribunale cantonale / III camera civile18 ott 2019

Regest

1. Das Gesetz sieht keine Pflicht des Zwangsverwalters zur Auszahlung von Vorschüssen vor. Das Gesetz kennt Vorschüsse, nach § 9 ZwVwV darf aber nur dann ein Vorschuss ausgezahlt werden, wenn die zu erwartenden Ausgaben von dem einbehaltenen Teil noch gedeckt sind. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht erst nach Erlass des Teilungsplanes.(Rn.36) (Rn.37) 2. Der Rechtspfleger darf nichts weiter prüfen als die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung. Bestand und Höhe der Forderung des Gläubigers sind gegebenenfalls im Verhältnis Gläubiger - Schuldner zu überprüfen, aber nicht vom Rechtspfleger.(Rn.39) 3. Der Schuldner darf nicht Jahre abwarten, um dann nach der Versteigerung Schadensersatz wegen des Verlustes seiner Immobilie zu fordern. Wenn eine Auszahlungspflicht des Zwangsverwalters besteht und die Auszahlungen zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen und dadurch die Versteigerung verhindern können, dann muss der Schuldner die Versteigerung durch eine Klage auf Auszahlung verhindern.(Rn.42) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 21. September 2021, 1 U 261/19, Urteil

Testo completo

LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer — 3 O 276/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-18

Aktenzeichen: 3 O 276/18

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, § 9 ZwVwV

Orientierungssatz

  1. Das Gesetz sieht keine Pflicht des Zwangsverwalters zur Auszahlung von Vorschüssen vor. Das Gesetz kennt Vorschüsse, nach § 9 ZwVwV darf aber nur dann ein Vorschuss ausgezahlt werden, wenn die zu erwartenden Ausgaben von dem einbehaltenen Teil noch gedeckt sind. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht erst nach Erlass des Teilungsplanes.(Rn.36) (Rn.37)

  2. Der Rechtspfleger darf nichts weiter prüfen als die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung. Bestand und Höhe der Forderung des Gläubigers sind gegebenenfalls im Verhältnis Gläubiger - Schuldner zu überprüfen, aber nicht vom Rechtspfleger.(Rn.39)

  3. Der Schuldner darf nicht Jahre abwarten, um dann nach der Versteigerung Schadensersatz wegen des Verlustes seiner Immobilie zu fordern. Wenn eine Auszahlungspflicht des Zwangsverwalters besteht und die Auszahlungen zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen und dadurch die Versteigerung verhindern können, dann muss der Schuldner die Versteigerung durch eine Klage auf Auszahlung verhindern.(Rn.42)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 21. September 2021, 1 U 261/19, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt Schadensersatz von dem Beklagten wegen der Art und Weise der Durchführung von Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen und dem dadurch erlittenen Verlust der Immobilie … in ….

2 Der Kläger gewährte der …Grundschulden an seinen Grundstücken.

3 Mit Beschluss vom 20.12.2007 beschloss der Kreistag …:

4 "1. die Vereinigung der … und … zum 01.04.2008 rückwirkend zum 01.01.2008 zur …

5 2. die … (aufnehmende …) übernimmt die Aktiva und Passiva der …und … nach den Werten der Jahresbilanz zum 31.12.2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge …

6 3. die Vereinigung erfolgt im Wege der Aufnahme der ... und … durch die … . …

7 5. die Satzung der … wird beschlossen."

8 Die Satzung der … trägt das Datum 27.03.2008. Unter Punkt 11 ist geregelt:

9 "Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der …, … und … vom 15.11.2007 außer Kraft"

10 Am 09.10.2013 stellte die … einen Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks in …, Flur …, Flurstück …, …, Blatt …. Die …war in Abt. II des Grundbuches als Inhaberin der Grundschuld eingetragen. Das Amtsgericht … ordnete die Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 14.10.2013 an.

11 Das Verfahren wurde vom Amtsgericht eingeleitet (9 K 46/13). Dem Verfahren lag eine Grundschuld in Höhe von 250.000, € zuzüglich Zinsen zugrunde. Am 24.10.2016 erfolgte der Zuschlag zu 215.000,

12 Zu eben diesem Grundstück wurde auf Antrag der … vom 12.12.2013 das Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet (9 L 19/13). Der Zwangsverwalter generierte Einnahmen aus Miete und Pacht in Höhe von 33.480,41 € für 2014, 49,226,44 € für 2015 und 42.441,36 € für 2016. Es entstanden Rechtsverfolgungs- und Verfahrenskosten für die Zwangsverwaltung in Höhe von 23.712,44 €. Am 18.11.2014 erfolgte laut Anlage K5 eine Auszahlung an die … in Höhe von 8.000,- €.

13 Das Finanzamt beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers in … Flur …, Flurstück …‚ …‚ Blatt … im Grundbuch von … eingetragen (9 K 40/13). Dem Antrag lag eine Forderung von 100.502,63 € zuzüglich Zinsen zugrunde. Die … trat der Zwangsvollstreckung bei wegen Forderungen in Höhe von 153.387,56 € zuzüglich 7.669,38 € zuzüglich Zinsen. Die Zwangsversteigerung erfolgte am 04.04.2016 zu 140.000,- €. Im Rahmen der Zwangsversteigerung waren Kosten in Höhe von 1.624,59 € entstanden. Laut Anlage K5 wurden am 30.06.2016 11.083,39 € an die … ausgezahlt. Die Zwangsverwaltung wurde am 12.12.2013 beantragt und wurde auch angeordnet (9 L 20/13). Es entstanden Kosten von 5.327,66 €.

14 Zum Grundstück … in … Flur …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von …‚ Blatt …, beantragte das Finanzamt wegen einer Forderung von 61.423,40 € die Zwangsversteigerung (9 K 36/13). Die … trat dem Verfahren bei wegen einer Forderung von 204.516,75 €. Das Verfahren wurde hinsichtlich der … eingestellt und eine Versteigerung erfolgte nicht. Am 29.01.2014 wurde die Zwangsverwaltung im Auftrag der …angeordnet (9 L 1/14). Die Grundschuld betrug 204.516,75 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % seit dem 03.01.2000 sowie einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 10.255,84 €. Der Zwangsverwalter hatte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 72.143,10 € für 2014, 84.395,64 € für 2015, 86.212,15 € für 2016 und 23.392,21 € für 2017 (insgesamt 266.143,10 €). Es erfolgte am 07.06.2015 eine Auszahlung von 30.000,- € an die … (Anlage K5) und am 27.02.2017 gemäß Teilungsplan eine Auszahlung von 92.710,04 €. Es entstanden Rechtsverfolgungs- und Verwalterkosten im Rahmen der Zwangsverwaltung von 44.784,73 € und im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens von 1.767,39 €.

15 Der Kläger meint, die Rechtspflegerin am Amtsgericht hätte die Rechtsnachfolge der prüfen und eine Rechtsnachfolgeklausel verlangen müssen. Die … sei nicht Rechtsnachfolgerin der …, da satzungsgemäß die zu fusionierenden … vor dem Vereinigungsstichtag durch Aufhebung deren Satzungen aufgelöst worden seien.

16 Der Kläger behauptet, im Rahmen der Zwangsverwaltungen seien insgesamt geschätzt über 100.000,- € pro Jahr Überschüsse erzielt worden, die hätten ausgezahlt werden müssen und zur raschen Tilgung der schuldrechtlichen Gläubigerforderungen genügt hätten. Das Amtsgericht habe den Zwangsverwalter weder kontrolliert oder beaufsichtigt. Es habe pflichtwidrig unterlassen, den Tilgungsplan auf die möglichen Überschüsse über die Verwalterkosten, die darüber hinaus völlig unangemessen überhöht gewesen waren, zugunsten der Gläubigerin und auch des Schuldners abzuändern und durchzuführen. Das Amtsgericht sei aufgrund Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, § 153, 154 ZVG im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet, auf eine rasche Schuldentilgung in der Zwangsverwaltung zu einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Zwangsversteigerungsverfahrens hinzuwirken. Die Gläubigerin habe lediglich Forderungen gegen den Kläger von etwa 160.000,- € gehabt und bereits im Juni 2015 habe der Zwangsverwalter 167.224,- € Einnahmen erzielt. Der Kläger nimmt Bezug auf die Anlage K5.

17 Die … sei Gläubigerin von 156,000,- € gewesen. Das Amtsgericht hätte die Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen als Einheit sehen müssen und darauf drängen müssen, dass Auszahlungen erfolgen. Die Zwangsversteigerung … in … habe einen Erlös von 115.000,- € erbracht. Zwangsversteigerungen aus Grundschulden seien auf die Höhe der Kreditschulden ohne Zinsen begrenzt. Dieses ergebe sich aus Urteil des LG Essen, 17 O 6/16.

18 Der Kläger behauptet, das Grundstück … hätte nicht versteigert werden dürfen, da der Zwangsverwalter zum Zeitpunkt der Versteigerung (Juli 2016) bereits hinreichende Einnahmen generiert habe, um die betreibende Gläubigerin zu befriedigen. … habe einen Mindestwert von 360.000,- €. Unter Anrechnung des Versteigerungserlöses in Höhe von ca. 212.000,- € sowie der eingegangenen Mieteinnahmen in Höhe von mindestens 95.000,- € (Jahre Rest 2016, 2017, 2018) ergebe sich ein Schaden von 240.000,- €. Der darüber hinaus gehende Schaden werde weiter geltend gemacht. Dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn der Beklagte dafür Sorge getragen hätte, dass die Einnahmen aus der Zwangsverwaltung und des versteigerten Objektes „…" in Höhe von 131.410,00 € der Gläubigerin zugeflossen wären und der Gesamtkomplex der 6 Verfahren ganzheitlich betrachtet worden wäre.

19 Der Kläger beantragt,

20 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 240.000,- € zuzüglich 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger den über Ziffer 1. entstandenen Schaden zu ersetzen.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Der Beklagte behauptet, dass die Gläubigerin im Verfahren 9 L 19/13 und 9 K 46/13 Forderungen gegen den Kläger von etwa 354.965,63 € hatte (250.000,- € zuzüglich 16 % Zinsen für 2 Jahre vor dem Oktober 2013 zuzüglich Kosten von mindestens 23.712,44 € in der Zwangsverwaltung und 1.553,19 € in der Zwangsversteigerung), denen Einnahmen von 125.148,24 € und 215.000,- € gegenüber standen.

25 Im Verfahren 9 K 40/13 habe die … eine Forderung von etwa 306.858,70 € gehabt (153.387,56 € zuzüglich Zinsen von 15 % seit dem 19.09.1996 + 7.669,38 €).

26 Der Kläger erhielt einen rechtlichen Hinweis, dass darzulegen sei, welche Einnahmen dem Zwangsverwalter wann zuflossen, wann die Berichte der Rechtspflegerin vorlagen und in welcher Höhe diese auf eine Auszahlung der Einnahmen hätte dringen müssen, sowie in welcher Höhe die Gläubigerin im Zeitpunkt des Antrags auf Zwangsversteigerung von "…" noch Forderungen gehabt hätte, hätte die Gläubigerin die Zahlungen erhalten.

27 In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2019 lagen die dort angekündigten Anlagen nicht bei. Der Kläger behauptet nunmehr, dass die Zwangsversteigerung des Objektes "…" im April 2016 erfolgt sie und 140.000,- € erbracht habe. Die Auszahlung von 30.000,- € im Juni 2015 in Verhältnis zu einem Guthaben zu diesem Zeitpunkt von über 96.000,- € und am Jahresende zu wiederum 96.000,- € allein aus der Zwangsverwaltung 9 L 1/14 und der Vornahme einer Auszahlung von 8.000,- € im Jahr 2015 im Verfahren 9 L 1/13 bei einem Einnahmeverhältnis von 40.000,- € jährlich entspräche nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Höhe der Forderung der Gläubigerin zum Zeitpunkt der Terminierung der Zwangsversteigerung im April 2016 habe unter Berücksichtigung der nicht von der Grundschuld gesicherten Forderungen von 70.000,- € 156.000,- € betragen (Anlage K5). Dem gegenüber hätten beim Zwangsverwalter mindestens 180.000,- € unter Berücksichtigung der bereits ausgezahlten 38.000,- € gelegen. Darüber hinaus seien die 140.000,- € aus der Zwangsversteigerung des Objektes „….“ vorhanden gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

28 Der Klageantrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

29 Der Kläger hat keinen Anspruch aus Amtshaftung in Höhe von 240.000,- €.

30 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtspflegerin ihre Amtspflichten verletzt hat (1) und es sich dabei um Amtspflichten handelt, die drittschützend zugunsten des Klägers sind (2). Denn der Kläger hat es unterlassen, durch Gebrauch von Rechtsmittel Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3) (3) und hat die Höhe des Schadens nicht hinreichend dargelegt (4).

31 Eine Pflichtverletzung der Rechtspflegerin ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.

32 Die Rechtspflegerin hat bei Einleitung von Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung keine Pflicht verletzt.

33 Die Rechtspflegerin hat nur formelle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Dazu gehört auch die Gläubigerstellung des Antragstellers. Der Kläger meint, die Antragstellerin, die …, sei nicht die Gläubigerin.

34 Gläubigerin sei allein die … und die … sei nicht Rechtsnachfolgerin. Es ist kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben, sondern der Vereinigung nach § 28 Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA). Die … und … wurden gemäß Beschluss des … vom 20.12.2007 jeweils durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die … im Wege der Aufnahme mit Wirkung zum 01.01.2008 vereinigt. Zugleich wurde der Name der … in … geändert.

35 Eine Pflichtverletzung dadurch, dass die Rechtspflegerin den Zwangsverwalter nicht zu einer zeltnahen Zahlung von Vorschüssen angewiesen hat und die Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen nicht ganzheitlich gesehen hat, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.

36 Denn das Gesetz sieht keine Pflicht des Zwangsverwalters zur Auszahlung von Vorschüssen vor. Das Gesetz kennt Vorschüsse, nach § 9 ZwVwV darf aber nur dann ein Vorschuss ausgezahlt werden, wenn die zu erwartenden Ausgaben von dem einbehaltenen Teil noch gedeckt sind.

37 Ein Anspruch auf Auszahlung besteht erst nach Erlass des Teilungsplanes.

38 Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung der Fürsorgepflichten des Staates eine Auszahlungspflicht dann besteht, wenn die eingenommenen Gelder die zu erwartenden Ausgaben deutlich übersteigen.

39 Eine Pflicht, mehrere Vollstreckungsaufträge als Einheit zu sehen besteht nicht. Die Rechtspflegerin darf nichts weiter prüfen als die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung. Auch Bestand und Höhe der Forderung der Gläubigerin sind gegebenenfalls im Verhältnis Gläubiger-Schuldner zu überprüfen und nicht von der Rechtspflegerin. Dass vorliegend aufgrund der räumlichen Nähe der betroffenen Grundstücke Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen in der Hand einer Rechtspflegerin waren, ist Zufall und führt nicht zu erhöhten Prüfungspflichten der Rechtspflegerin.

40 Unterstellt, es gäbe eine Pflicht der Rechtspflegerin auf eine zeitnahe Auszahlung von Vorschüssen zu drangen, so kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Auszahlungspflicht drittschützend auch zugunsten des Klägers und nicht nur des Gläubigers wäre.

41 Der Kläger hat es unterlassen, Rechtsmittel zur Begrenzung des Schadens einzulegen (§ 839 Abs. 2 BGB).

42 Der Kläger macht geltend, dass der Gläubiger befriedigt gewesen wäre, wenn die Auszahlungen des Zwangsverwalters und des Zwangsversteigerers zeitnah erfolgt wären. Unterstellt man eine Pflicht des Zwangsverwalters, Vorschüsse zeitnah auszuzahlen, so hätte der Kläger auf Auszahlung klagen können und müssen. Er kann nicht Jahre abwarten, um dann einen Schadensersatz gegen den Beklagten geltend zu machen. Der Kläger meint, Vorschüsse hätten bereits 2015 und Anfang 2016 ausgezahlt werden müssen. Die schadensbegründende Versteigerung fand im Juli 2016 statt und hätte durch eine Klage verhindert werden können, wenn man davon ausgeht, dass eine Auszahlungspflicht bestand und dass Auszahlungen zur vollständigen Befriedigung der Gläubigerin geführt hätten.

43 Der Kläger hat die Höhe des eingetretenen Schadens nicht dargelegt.

44 Der Kläger meint, dass von den Grundschulden, die Grundlage der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen waren, nur die Hauptforderung und nicht Zinsen und Kosten abgesichert gewesen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umfang der abgesicherten Forderung ergibt sich aus der schuldrechtlichen Abrede, die der Bestellung der Grundschuld zugrunde liegt. Diese ist von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Eine Beschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld nur auf die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten ist nicht dargelegt. Der Kläger stützt seine Ansicht auf das Urteil des LG Essen vom 09.09.2016, 17 O 6/16. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Randziffer 34 des Urteils (zitiert nach juris), dass im dortigen Sachverhalt unstreitig die dortige Gläubigerin keine weiteren schuldrechtlichen Ansprüche gegen den dortigen Kläger mehr hatte, Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und Rechtsverfolgungskosten waren bereits abgegolten.

45 Der Kläger meint, aus den mit der Klageerwiderung vorgelegten Zahlen und der Anlage K5 ergäbe sich, dass die Gläubigerin im Juli 2016 bereits vollständig befriedigt gewesen sei. Das ist nicht richtig.

46 Aus der Anlage K5 letzte Seite ergeben sich folgende Forderungen der Gläubigerin:

47 | | | | --- | --- | | Gesamtkosten | 138.805,28€ | | Kostenzinsen | 7.311,81 € | | anfängliche HF | 158.661,59 € | | Hauptforderungszinsen | 12.744,80 € | | Gesamt | 317.523,48 € |

48 Dem stehen Einnahmen der Gläubigerin von 476.782,97 € gegenüber, somit Einnahmen von 159.259,49 € zu viel. Darin berücksichtigt ist bereits die Zahlung von 214.619,59 € am 20.01.2017 aus der Versteigerung „…“ (9 K 46/13). Aus dieser Anlage ergibt sich somit, dass zum Zeitpunkt der Versteigerung „…“ der Gläubigerin noch 55.360,10 € (214.619,59 € - 159.259,49 €) zustanden, und zwar auch dann, wenn die Auszahlung vom 27.02.2017 vor der Versteigerung von … erfolgt wäre. Die Anlage K5 belegt somit nicht, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Versteigerung keine Forderungen mehrzugestanden hätten, wären Auszahlungen, insbesondere die Auszahlung 92.710,04 € vom 27.02.2017 aus der Zwangsverwaltung … in …‚ frühzeitig erfolgt.

49 Der Kläger behauptet auf der Grundlage der Anlage K5, dass am 30.07.2013 eine Forderung der Gläubigerin von nur 156.142,28 € bestand. Andererseits macht er sich die Zahlen aus der Klageerwiderung zu Eigen. Diese Zahlen gehen von einer vollen Valutierung der Grundschulden zuzüglich Zinsen aus. Des Weiteren wurden die Zwangsversteigerungen 9 K 40/13 und 9 K 36/13 auch von dem Finanzamt betrieben.

50 Die Zahlen aus Klageerwiderung und Duplik zugrundegelegt, gab es wegen Zinsen und Kosten keine volle Befriedigung der Gläubigerin aus den Zwangsversteigerungen und. Zwangsverwaltungen 9 K 46/13, 9 L 19/13, 9 K 40/13, 9 L 20/13, Nur 9 L 1/14 führte zu einer vollen Befriedigung. Da nicht mitgeteilt ist, welche Grundschulden der Versteigerung "…" und „…“ zugrunde lagen, kann anhand dieser Zahlen nicht festgestellt werden, dass diese Versteigerungen nicht mehr hätten erfolgen dürfen.

II.

51 Der Klageantrag zu 2 ist unzulässig. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Beklagte weiter verpflichtet sei, dem Kläger den über 240.000,- € nebst Zinsen hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

52 Der Kläger hat kein Feststellungsinteresse. Es liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor. Der Kläger könnte seinen Schaden beziffern.

III.

53 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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