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5 A 302/16 HAL•VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2018-03-14, 5 A 302/16 HAL
5 A 302/16 HALTribunale amministrativo / 5a camera14 mar 2018
Entscheidungsdatum: 2018-03-14
Aktenzeichen: 5 A 302/16 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2018:0314.5A302.16HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. September 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 werden aufgehoben, soweit von dem Kläger ein Betrag von mehr als 19.502,14 EUR zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 90 %, die Beklagte 10 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen.
2 Der Kläger wurde am 30. September 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzinspektoranwärter ernannt.
3 Bereits am 9. Mai 2010 bestätigte er die Regelungen, die in einem Merkblatt über die Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen enthalten waren, zur Kenntnis genommen habe. Soweit hier von Bedeutung ist in diesem Merkblatt ausgeführt:
4 "Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass
5 […]
6 c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenen Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
7 Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
8 Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteigt. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten/ zur Beamtin auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
9 Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG).
10 Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde."
11 Der Kläger wurde nach erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung am 5. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor ernannt.
12 Mit Schreiben vom 28. April 2014 beantragte der Kläger mit Wirkung zum 30. April 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen zu werden. Dies erfolgte mit Bescheid vom 29. April 2014.
13 Unter dem 23. Juni 2014 hörte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung an. Dem Schreiben war eine Berechnung der beabsichtigten Rückforderungssumme beigefügt.
14 Der Kläger nahm mit Schreiben vom 13. Juli 2014 Stellung. Er bestritt, Kenntnis von der Auflage gehabt zu haben. Seine Ausbildung habe nicht vorzeitig geendet. Er habe auch seinen Antrag auf Entlassung nicht zu vertreten. Er habe sich auf eine Stelle als Bundesbetriebsprüfer beworben, um einen heimatnahen Einsatz zu erreichen. Ein solcher sei ihm auch während des Bewerbungsgespräches zugesichert worden. Aus diesem Grunde habe er sich bereit erklärt, die Stelle anzunehmen und habe sich in Thüringen ausbilden lassen, was mehr als 200 km von seiner Heimat entfernt gewesen sei. Er habe sich auch besonders angestrengt, um ein gutes Ergebnis zu erzielen, weil man ihm gesagt habe, diejenigen, die den besten Abschluss erzielten, könnten sich ihr Einsatzgebiet aussuchen. Deshalb habe er auch als Zweitbester des Jahrganges abgeschlossen. Danach sei ihm B-Stadt als Weiterbildungsort zugewiesen worden. In Sachsen-Anhalt könne er aber zukünftig nicht eingesetzt werden. Dort gebe es keine Prüferstellen. Das sei dem Bundeszentralamt für Steuern damals auch schon bekannt gewesen. Zudem sei er wegen seiner Heimat diskriminiert worden.
15 Mit Bescheid vom 29. September 2014 forderte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen von dem Kläger 22.430,58 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30. April 2014 aus dem Dienst der Bundesfinanzverwaltung ausgeschieden und anschließend nicht wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten. Wegen Verstoßes gegen die Auflagen nach § 59 Abs. 5 BBesG sei daher ein Teil der während der Ausbildung gezahlten Anwärterbezüge zurückzufordern. Das dementsprechende Merkblatt sei vom Kläger auch zur Kenntnis genommen und unterschrieben worden. Ihm seien deshalb auch alle Auflagen, die in Zusammenhang mit der Zahlung der Anwärterbezüge und der Verweildauer nach Beendigung der Ausbildung im öffentlichen Dienst bestanden hätten, vor Beginn des Vorbereitungsdienstes hinreichend bekannt gewesen. Soweit sich der Kläger drauf berufe, die Anwärterbezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht zu haben, sei dies kein geeigneter Verzichtsgrund. Gegenstand der Rückforderung sei der Anwärtergrundbetrag brutto soweit er 383,47 EUR monatlich übersteige. Eine Verminderung eines hieraus sich ergebenen Betrages sei nicht vorzunehmen. Der Kläger könne aber die zu viel gezahlte Lohnsteuer als negative Einnahmen geltend machen.
16 Der Kläger erhob Widerspruch, den er damit begründete, dass es sich um einen atypischen Sachverhalt handle. Ihm sei bereits bei seiner Bewerbung erkennbar darauf angekommen, möglichst in Ostdeutschland eingesetzt zu werden. Das sei ihm auch zugesagt worden. Allerdings habe sich herausgestellt, dass die Zusage nicht eingehalten werde.
17 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. April 2016 zurückgewiesen. Es handle sich entgegen den Ausführungen des Klägers nicht um einen atypischen Sachverhalt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen habe der Kläger bisher keine Angaben gemacht. Eine Ratenzahlung könne deshalb nicht geprüft werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. April 2016 zugestellt.
18 Am 3. Mai 2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er vertieft sein Widerspruchsvorbringen und trägt weiter vor, ihm sei eine Studienkollegin bekannt, die nicht in ein Beamtenverhältnis eingetreten sei und gleichwohl keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe. Diese habe nicht so gut abgeschlossen wie er, damit würden die Anwärter mit einer besseren Abschlussnote benachteiligt. Die Abschlussnote sei auch zurechenbar.
19 Der Kläger beantragt,
20 den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. September 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 aufzuheben.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das Vorbringen der Beteiligten. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
25 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) – BBesG -. Diese Norm ist seitdem nicht geändert worden und hat deshalb zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auflage, der Einstellung des Klägers und der Rückforderung denselben Inhalt. Nach dieser Vorschrift kann für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist als Anwärter in den Dienst der Beklagten eingestellt worden. Im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes war ein Studium auf Fachhochschulniveau geplant, das der Kläger auch erfolgreich absolviert hat.
27 Die Beklagte hat von der Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, sie hat dem Kläger mit einem von ihm am 9. Mai 2010 unterschriebenen Formblatt unter anderem die Auflage gemacht, im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden.
28 Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt. Sein Beamtenverhältnis wurde auf Grund des von ihm am 28. April 2014 gestellten Antrages, ihn mit Ablauf des 30. April 2014 zu entlassen, beendet. Der Entlassungsantrag ist ein von dem Kläger zu vertretender Grund. Der Antrag beruht nämlich auf seinem Willen. Der Einwand des Klägers, er sei auf Grund der nicht eingehaltenen Zusage, heimatnah eingesetzt zu werden, zu dem Entlassungsantrag bewogen worden und deshalb könne ihm der Entlassungsantrag nicht zum Vorwurf gemacht werden, greift nicht durch. Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Entlassungsantrages in B-Stadt zur Weiterbildung eingesetzt und damit war ihm ein heimatnaher Dienstort zugewiesen.
29 Das Gericht muss allerdings auch nicht der Frage nachgehen, ob ein Einsatz in einem anderen Bundesland bevorgestanden hätte oder zu erwarten gewesen wäre. Denn eine solche Zuweisung eines nicht heimatnahen Dienstpostens würde einen Entlassungsantrag nicht rechtfertigen. Der Kläger ist bereits als Widerrufsbeamter in den Dienst der Beklagten getreten. Der Vorbereitungsdienst zielte erkennbar auf Übernahme von Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung der Beklagten. Solche Aufgaben werden durch Beamte wahrgenommen. Dementsprechend wurde dem Kläger zur Auflage gemacht, sich als Beamter auf Probe ernennen zu lassen. Einem Beamtenverhältnis ist aber immanent, dass der Beamte im gesamten Bereich seines Dienstherrn eingesetzt werden kann und er mit Versetzungen oder Abordnungen in diesem Zuständigkeitsbereich rechnen muss. Bei der Größe des Zuständigkeitsgebietes des von ihm gewählten Dienstherrn war von vornherein die Beschränkung auf einen heimatnahen Einsatz nicht zu erwarten. Der Kläger trägt zwar vor, ihn seien mündlichen Zusagen gemacht worden, er vermag diese aber nicht zu belegen. Von einer rechtsverbindlichen Zusicherung kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, würde aber selbst eine rechtsverbindliche Zusicherung den Entlassungsantrag nicht zu rechtfertigen. In einem solchen Fall wäre der Kläger nämlich gehalten gewesen, die Zusicherung im Wege des Rechtsschutzes durchzusetzen, z.B. indem er eine gegen die Zusicherung verstoßende Zuweisung oder Versetzung angreift.
30 Gegen die Rückforderung kann der Kläger auch nicht einwenden, dass er die ihm gezahlten Anwärterbezüge für seine Lebenshaltung verbraucht hat. Insoweit haftet er verschärft, auch wenn die Rückforderung nach § 12 BBesG und damit nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgt. In einem solchen Falle tritt die verschärfte Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB analog ein. Der durch die Leistung bezweckte Erfolg, nämlich eine mindestens fünfjährige Dienstzeit des Klägers in der Finanzverwaltung der Beklagten ist nicht eingetreten. Dass das für möglich gehalten wurde, ergibt sich schon aus der Auflage selbst. Damit sind die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 BGB erfüllt.
31 Auch der Einwand des Klägers, eine Rückforderung komme nicht in Betracht, weil nicht von allen damals eingestellten, aber nicht im öffentlichen Dienst tätigen Anwärtern ein Teil der Anwärterbezüge zurückgefordert worden sei, greift nicht durch. Die von ihm dargelegte Situation der benannten anderen Anwärterin ist mit seinem Fall nicht vergleichbar. Diese ist aufgrund ihrer Abschlussnote in der Laufbahnprüfung nicht eingestellt worden. Das ist ein Umstand, der nicht auf dem Willen des ehemaligen Anwärters beruht, sondern im Bereich des Dienstherrn verortet ist. Dieser verfügte offensichtlich nicht über ausreichend Stellen, um alle Anwärter nach dem Erwerb der Befähigung in ein Beamtenverhältnis auf Probe einstellen zu können. Damit war eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 5 GG) zu treffen; abzustellen war in erster Linie auf die Abschlussnote. Wer dann nicht eingestellt werden kann, verstößt nicht gegen die oben dargestellte Auflage, der Rückforderungstatbestand ist nicht erfüllt.
32 Der Rückforderungsbetrag ist aber wegen der abgeleisteten Dienstzeit – der Kläger ist am 5. September 2013 zum Beamten auf Probe ernannt und mit Ablauf des 30. April 2014 entlassen worden – zu ermäßigen. Inhalt der Auflage ist nämlich auch, das für jedes Jahr in dem ein ehemaliger Anwärter Dienst für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistet hat, die Rückforderung um ein Fünftel zu ermäßigen ist. Dass die Ermäßigung – wie die Beklagte im Bescheid annimmt – nur für volle Jahre und nicht auch für Bruchteile eines Jahres vorzunehmen ist, lässt sich der Auflage nicht entnehmen. Eine solche Auflage und eine Rückforderungspraxis würde zudem einer Prüfung an Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht standhalten, zumal der Zweck, eine Mindestdienstzeit zu erreichen und die Rückforderung anhand der nicht "abgedienten" Zeit zu bemessen, sich nicht an vollen Jahren ausrichtet. Auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung greift insoweit nicht durch. Die Rückforderung muss ohnehin anhand der gezahlten Anwärterbezüge abzüglich des zugestandenen Betrages berechnet werden.
33 Der Kläger hat als Beamter auf Probe eine Dienstzeit von 7 Monaten und 25 Tagen abgeleistet. Das sind 7,83 Monate. Geht man von dem in der Auflage genannten Zeitraum von fünf Jahren, das sind 60 Monate, aus, hat der Kläger 13,05% der dort vorgesehenen Dienstzeit absolviert, deshalb ist die Rückforderungssumme um 13,05%, das sind – ohne Zwischenrundungen - 2.928,44 EUR zu vermindern, weshalb noch eine berechtigte Rückforderung in Höhe von 19.502,14 EUR verbleiben.
34 Diese Rückforderung kann die Beklagte – wie geschehen – im Falle des Klägers in einer Summe fordern. Anders als bei Überzahlungen in laufenden Dienstverhältnissen gibt es keine grundlegenden Ermessensüberlegungen, insbesondere ist die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Forderung, die Rückzahlung müsse im Regelfall auf den selben Zeitraum gestreckt werden, in dem die Überzahlung angefallen sei, nicht übertragbar. Gründe für die Stundung des Rückforderungsbetrages hat der Kläger nicht vorgetragen, insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung sowohl im verwaltungs- als auch in gerichtlichen Verfahren dazu, wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestalten.
35 Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer noch darauf hin, dass nicht nur Widerspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid aufschiebende Wirkung haben und deshalb vor Rechtskraft das Urteil oder Beendigung der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO keine Zahlungspflicht des Klägers besteht, er deshalb auch nicht in Verzug kommen kann und Verzugszinsen bei der Rückforderung von der Besoldung genauso wenig wie bei der Bezahlung anfallen können (§ 3 Abs. 5 BBesG).
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO.
37 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38 Beschluss
39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.430,58 EUR festgesetzt.
40 Gründe:
41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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