SG Magdeburg 14. Kammer, 2016-08-25, S 14 AS 740/13

S 14 AS 740/13Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 1425 ago 2016

Regest

1. Die Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.(Rn.16) 2. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar, so werden die tatsächlichen Kosten grundsätzlich längstens für sechs Monate übernommen. Ist ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so sind in einem begründeten Einzelfall die unangemessenen Kosten der Unterkunft auch über die 6-Monats-Grenze hinaus vom Leistungsträger zu übernehmen.(Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, 26. Oktober 2023, L 5 AS 578/16, Urteil

Testo completo

SG Magdeburg 14. Kammer — S 14 AS 740/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-25

Aktenzeichen: S 14 AS 740/13

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2016:0825.S14AS740.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Die Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.(Rn.16)

  2. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar, so werden die tatsächlichen Kosten grundsätzlich längstens für sechs Monate übernommen. Ist ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so sind in einem begründeten Einzelfall die unangemessenen Kosten der Unterkunft auch über die 6-Monats-Grenze hinaus vom Leistungsträger zu übernehmen.(Rn.17)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, 26. Oktober 2023, L 5 AS 578/16, Urteil

Tenor

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 12.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 und vom 02.01.2012 der Klägerin für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 90 € zu zahlen.

  2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) vom Beklagten.

2 Die Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 eine 75,4 m² große Mietwohnung in W. Hierfür zahlte sie eine Kaltmiete von 375 €, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60 € und eine Heizkostenvorauszahlung von 40 € monatlich. Am 12.05.2012 beantragte sie die Fortzahlung ihrer Leistungen ab Juli 2011. Mit Bescheid vom 17.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit von Juli 2011 bis Januar 2012 monatliche Leistungen i.H.v. 749 €. Hierbei berücksichtigte er eine Kaltmiete von 285 €, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60 € und eine Heizkostenvorauszahlung von 40 €. Für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt von Februar 2012 bis September 2012 bewilligte er mit Bescheid vom 02.01.2012 ebenfalls monatliche Leistungen i.H.v. 759 €.

3 Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012. Es seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da der Klägerin ein Umzug nicht zumutbar gewesen sei. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2012 ab. Der Klägerin sei im Jahr 2008 mit Auszug des Sohnes mitgeteilt worden, dass die Angemessenheit der Wohnung erneut zu überprüfen sei. Mit ärztlichem Gutachten vom 20.12.2009 sei damals festgestellt worden, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin ein Umzug nicht möglich sei. Seit diesem Zeitpunkt würden die Angemessenheitswerte aus der Wohngeldtabelle berücksichtigt. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% belaufe sich der angemessene Betrag auf 338,80 €. Derzeit erhalte die Klägerin 345 € für die Kosten der Unterkunft. Es seien auch keine neuen Nachweise hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin eingereicht worden. In dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2009 wird hierzu ausgeführt, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Umzug durchzuführen. Ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar. Eine Nachbegutachtung würde nicht vor Ablauf eines Jahres erfolgen.

4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2012 Widerspruch. Ihr sei der Umzug aus gesundheitlichen Gründen immer noch nicht möglich. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2013 als unbegründet zurück.

5 Dagegen hatte die Klägerin am 13.03.2013 Klage erhoben. Ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, umzuziehen, so dass die tatsächlichen KdU zu übernehmen seien.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Bescheid des Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 17.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 und den Bescheid vom 02.01.2012 an die Klägerin für den Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Klägerin eine Kostensenkung durch Umzug zumutbar gewesen sei.

11 Im Klageverfahren ist die gerichtliche Akte zum Rentenverfahren der Klägerin (S 8 R 693/10 bzw. L 3 R 38/13) beigezogen worden. In diesem Gerichtsverfahren lag u.a. der Rehaentlassungsbericht zur Maßnahme der medizinischen Rehabilitation vom 16.09. bis 06.10.2009 vor. Die Klägerin habe berichtet, dass sie seit der Kindheit Wirbelsäulenbeschwerden habe. Im November 2008 sei eine Operation an der Wirbelsäule durchgeführt worden. Sie berichte über Taubheit im Bereich des rechten Unterschenkels bis zum Fuß und ständige Schmerzen von der Narbe im Lumbalbereich bis zum rechten Beckenkamm. Bei der Klägerin liege darüber hinaus ein Rentenbegehren ohne erhöhte Neurotizismuswerte bei psychischer Stabilität vor. Des Weiteren wurde ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Facharzt für Orthopädie Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 06.10.2012 aus, dass die Klägerin an diversen orthopädischen Erkrankungen leide und darüber hinaus anamnestisch Angstzustände mit Panikattacken und depressiver Symptomatik in medikamentöser und neurologischer Behandlung bestünden. Die Klage wurde mit Urteil vom 18.12.2012 abgewiesen. Im Berufungsverfahren lag der Befundbericht von Dr. E., Facharzt für Neurologie, vom 18.04.2013 vor. Die Klägerin sei wegen einer depressiven Symptomatik medikamentös behandelt worden. Es bestehe eine Grübelneigung und eine Schlafstörung. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Taubheitsgefühl L 5 rechts mit einer leichten Fußheberparese. Die Klägerin habe angegeben, seit 15 Jahren an rezidivierenden Depressionen zu leiden, weshalb sie schon einmal für 2 Jahre durchgehend krankgeschrieben gewesen sei. In dem Befundbericht von Dr. H., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 15.11.2013 wird ausgeführt, dass die Klägerin an einer Essstörung und an Angst- u. Depressionen gemischt leide. Die Klägerin habe berichtet, dass sie seit 1 1/2 Jahren an ausgeprägten Durchschlafstörungen leide und darüber hinaus an einer Essstörung. Sie sei bereits mit 13 Jahren wegen ihrer Essstörung zu einer Kur gewesen. Des Weiteren leide sie seit dem 16. Lebensjahr an Angstzuständen gelegentlich mit Panikgefühlen. Sie kenne lebensmüde Gedanken seit dem 15./16. Lebensjahr. Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend empfohlen. Es wurde ein psychiatrisches Fachgutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige Dr. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führt ihn seinem Gutachten vom 25.01.2016 aus, dass bei der Klägerin vom 22.09. bis 02.10.2014 eine teilstationäre Psychotherapie durchgeführt worden sei. Es liege eine zur Chronifizierung neigende deutliche depressiv-ängstliche Störung vor, die nicht endgültig von einem Rentenbegehren abgrenzbar sei. Dies sei im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen zu sehen. Sie komme derzeit für eine erwerbsmäßige Tätigkeit nicht in Betracht. Es sei zu befürchten, dass die anamnestisch beschriebene Suizidalität aktiviert werde. Die momentane Erwerbsunfähigkeit habe sich erst in den beiden letzten Jahren entwickelt. Aufgrund eines Vergleichsangebotes wurde das Verfahren durch Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.04.2015 bis 30.09.2016 beendet.

12 Die Kammer hat des Weiteren Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen. Der Facharzt für Neurologie Dr. E. hat in seinem Befundbericht vom 07.12.2013 ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der Rückenbeschwerden nicht selbständig in der Lage gewesen sei, einen Umzug zu bewältigen. Hierbei wäre die Zuhilfenahme eines Umzugsunternehmens erforderlich gewesen. Es sei jedoch zu sagen, dass in so einem Falle bei der Klägerin wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der psychischen Situation gekommen wäre. Die Klägerin hat das ärztliche Attest von Dr. H. vom 25.11.2013 eingereicht. Hiernach sei es der Klägerin aufgrund des schweren multifaktoriellen Erkrankungsbildes und insbesondere im Hinblick auf die psychische Instabilität mittelfristig nicht zumutbar, einen Wohnungswechsel durchzuführen. Hiernach sei mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. In einem weiteren Attest vom 06.04.2016 führt Dr. H. aus, dass sich zwischenzeitlich die Wohnsituation erheblich verschlechtert habe. Nunmehr sei ein Umzug in eine gleichwertige Wohnung unumgänglich. Für das Krankheitsbild der Klägerin sei es zwingend notwendig, dass ein ruhiges, sozialstabiles Umfeld vorhanden sei. Die Klägerin leide an schweren Depressionen, Angstzuständen, massiven Schlafstörungen, einer Betäubungsmittelabhängigkeit, einer Somatisierungsstörung, an typischen Essstörungen und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig hochgradig.

13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist zulässig und begründet.

15 Der Bescheid des Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zehntes Buch – (X) auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.05.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.01.2012 hinsichtlich des Bewilligungsabschnitts vom Juli 2011 bis Januar 2012 und auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 02.01.2012 bezüglich des Bewilligungsabschnitts von Februar bis September 2012. Der Klägerin steht für den gesamten Zeitraum ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU i.H.v. insgesamt 475 € (375 € Kaltmiete, 60 € Betriebskostenvorauszahlung, 40 € Heizkostenvorauszahlung) zu.

16 Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

17 Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch – (II) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H. der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Hierbei kann aber auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares vom Leistungsempfänger verlangt werden, so dass die unangemessenen KdU in begründeten Einzelfällen auch über die 6 Monatsgrenze hinaus zu übernehmen sind. Hierbei kann es auch aufgrund einer Erkrankung erforderlich sein, dass die bisherige Wohnung beibehalten wird (Luik in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 22 RdNr. 126 – 131). Aus dem Befundbericht von Dr. E., Facharzt für Neurologie, vom 07.12.2013 geht hervor, dass es bei der Klägerin bei einem Umzug wahrscheinlich zu einer Verschlechterung der psychischen Situation gekommen wäre. Diese Einschätzung wird auch von Dr. H. im Attest vom 25.11.2013 bestätigt, wonach es aufgrund der psychischen Instabilität und multifaktoriellen Erkrankungsbildes der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, die Wohnung zu wechseln. Auch im amtsärztlichen Gutachten vom 20.12.2009 wurde der Klägerin bescheinigt, dass ihr ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, wobei dies wohl sich auf die erheblichen Wirbelsäulenprobleme der Klägerin bezog. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich eine kontinuierliche Verschlechterung des psychischen Gesamtzustandes der Klägerin, wobei erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es ihr bereits im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich war, ihr Wohnumfeld zu verlassen. Dr. E. hat im Befundbericht vom 18.04.2013 im Rentenverfahren ausgeführt, dass er die Klägerin bereits seit Juni 2012 wegen rezidivierenden Depressionen behandle. Im orthopädischen Gutachten vom 06.10.2012 wird im psychischen Befund ausgeführt, dass die Klägerin an Panikattacken, Ängsten und einer depressiven Stimmung leide. Auch im psychiatrischen Gutachten vom 25.01.2016 von Dr. K. wird ausgeführt, dass die Klägerin an einer depressiv-ängstlichen Störung auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen leide. Bei einer endgültigen Ablehnung des Rentenantrages wäre es möglich, dass die anamnestisch beschriebene Suizidalität aktiviert würde. Insoweit erscheint die Einschätzung von Dr. H. für die Kammer überzeugend, dass es durch einen Wohnungswechsel im streitgegenständlichen Zeitraum zu einer erheblichen Verschlechterung hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Klägerin gekommen wäre. Erst durch die Verschlechterung der Wohnsituation (Nachbarschaftsstreit, Mobbing) nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraumes kam es zu einer Änderung dahingehend, dass die gesundheitlichen Vorteile eines Umzugs dessen Nachteile überwogen.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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