SG Magdeburg 8. Kammer, 2019-01-15, S 8 R 973/16

S 8 R 973/16Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 815 gen 2019

Testo completo

SG Magdeburg 8. Kammer — S 8 R 973/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-15

Aktenzeichen: S 8 R 973/16

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2019:0115.S8R973.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 wird der Maßgabe aufgehoben, dass ausschließlich Frau F1 als abhängig Beschäftigte des Klägers einzustufen ist.

Die Beklagte trägt 19/20, der Kläger 1/20 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.666,81 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist das Ergebnis der Betriebsprüfung durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 umstritten.

2 Der Kläger ist Inhaber der Firma I-Security. Ausweislich der Gewerbeummeldung vom 13. März 2007 führt die Firma Bewachungen von Grundstücken und Gebäuden, einen Begleitservice, einen Messebau und einen Hausmeisterservice im nichthandwerklichen Bereich durch. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch.

3 Das Hauptzollamt M., Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüfte die Unterlagen des Klägers in insgesamt 65 Fällen. Die Beklagte machte diese Unterlagen zur Grundlage ihrer Entscheidung. In 45 Fällen führte dies nicht zu Nachforderungen beim Kläger, in 20 Fällen hingegen zu Nachforderungen.

4 Im Einzelnen haben sich die 20 betroffenen Personen auf die Anfragen des Hauptzollamtes wie folgt eingelassen:

5 1. Danach erklärte ein B, er habe als Kleinunternehmer ein Gewerbe angemeldet. Er habe keine Arbeitszeit einzuhalten gehabt. Während der Arbeit seien ihm keine Weisungen erteilt worden. Er habe seinen Firmensitz bei sich zu Hause. Er habe nicht am Dienstort des Klägers gearbeitet. Er sei nicht in den Arbeitsauflauf des Klägers eingegliedert gewesen. Er habe dessen Dienstanweisungen einhalten müssen. Berichte habe er nicht zu verfassen gehabt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen; er habe Hilfskräfte einsetzen können. Ihm sei vom Kläger Kleidung, Taschenlampen, Funkgeräte o.ä. zur Verfügung gestellt worden. Er habe eigenes Kapital einsetzen müssen. Er habe die Übernahme von Aufträgen ablehnen können. Ein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu anderen habe er nicht abgeben müssen. Er habe mehrere Auftraggeber gehabt, habe einen Kundenstamm besessen, habe seine Preise selbst gestalten können und habe seine Leistung nicht allein dem Kläger gegenüber erbracht. Für Schlechtleistungen oder Schäden habe er eine Betriebshaftpflichtversicherung gehabt. Es hätten Vereinbarungen über eine Konventionalstrafe bestanden. Er sei pro Auftrag in Honorarform nach Rechnungslegung entlohnt worden. Lohnsteuer habe er nicht gezahlt; er sei zur Einkommensteuer veranlagt worden. Einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle habe er nicht gehabt. Bei Erkrankung habe er Aufträge unerledigt zurückgegeben. Herr B übergab seine Gewerbeanmeldung. Die Mitarbeiter des Hauptzollamtes stellten fest, dass B noch für zwei andere Auftraggeber im Bereich Sicherheitsgewerbe tätig gewesen sei.

6 2. Eine Frau F2 gab an, sie sei Angestellte des Klägers gewesen. Sie erklärte, es sei keine Arbeitszeit vereinbart gewesen. Sie habe ihre Arbeitszeit aber nicht frei gestalten können. Ihr seien während der Arbeit Weisungen erteilt worden. Sie habe die Arbeiten persönlich ausführen müssen. Sie habe die Übernahme von Aufträgen nicht ablehnen können. Sie habe nicht mehrere Auftraggeber gehabt. Sie habe ihr Geld täglich pauschal erhalten. Einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle habe sie nicht gehabt. Sie habe kein Gewerbe angemeldet gehabt.

7 3. Eine G1 erklärte gegenüber dem Jobcenter, sie habe für den Kläger im Rahmen der mit ihm geschlossenen Verträge gearbeitet. Diese Verträge, die im Übrigen bei allen geprüften Personen gleichlautend sind, sind mit "Engagementvertrag und Rechnung" überschrieben. Nach der Nennung der Vertragsparteien (auf der einen Seite der Kläger, auf der anderen die betreffende Person) wurde das Datum und der Ort der Leistung vereinbart. Anschließend wurde erklärt, dass der Kläger als Auftraggeber für die Leistung ein Gesamthonorar zahlt, das anschließend individuell konkretisiert wurde. Ferner wird die Zahlungsart (bar) und die Zahlungszeit (nach Erledigung) vereinbart. Sodann erklären sich die Vertragsparteien durch ihre Unterschrift damit einverstanden, dass

8 a. die betreffende Person selbständig kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sei.

9 b. die betreffende Person für die Erklärung und Abführung ihrer Steuern selbst zuständig sei (dies gelte insbesondere für Einkommens-, Umsatz- und SV-Abgaben),

10 c. es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handele,

11 d. Eigenwerbung am Veranstaltungsort strengstens untersagt sei,

12 e. Folgeaufträge grundsätzlich über I-Security, Inh. K1 gehen.

13 4. Ein G2 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

14 5. Ein G3 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

15 6. Für einen H1 stellte das Hauptzollamt fest, dass eine Gewerbeanmeldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 vorgelegen habe. Ansonsten machte er keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

16 7. Ein H2 erklärte, er sei zu keiner Zeit selbständig tätig oder Auftragnehmer des Klägers gewesen.

17 8. Ein H3 erklärte, er sei im fraglichen Zeitraum bei der Bundeswehr angestellt gewesen. Ansonsten machte er keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

18 9. Ein H4 bestätigte, dass er aushilfsweise bei Heimspielen von Eintracht Braunschweig Arbeiten für K2 (auch vom Hauptzollamt geprüft, von der Beklagten indes nicht weiterverfolgt) übernommen habe. Es habe sich um 8-12 Stunden monatlich gehandelt, je nachdem, wie häufig Eintracht Braunschweig zu Hause gespielt habe. Er sei nicht selbständig tätig gewesen.

19 10. Ein H5 gab an, er sei als Facharbeiter in Salzgitter beschäftigt und zu keiner Zeit selbständig tätig gewesen. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

20 11. Ein K3 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

21 12. Ein K4 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

22 13. Ein R machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

23 14. Ein S1 erklärte, er sei nicht selbständig tätig gewesen. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

24 15. Ein S2 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

25 16. Ein T machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

26 17. Ein W1 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

27 18. Für eine W2 lagen gar keine Unterlagen vor.

28 19. Ein W3 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

29 20. Ein W4 machte keine Angaben. Für ihn lagen Verträge vor, wie sie unter Ziffer 3. konkret dargestellt wurden.

30 Exemplarisch werden aus den 45 Personen, die ebenfalls vom Hauptzollamt überprüft und zu denen der Beklagten Unterlagen übergeben worden sind, sie aber eine Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht angenommen hat, die Angaben eines G4 und einer W5 dargestellt:

31 G4 hat erklärt, er sei arbeitslos und nicht vermittelbar. Er habe keine Arbeitszeit einzuhalten. Er habe keine Arbeiten in den Räumen des Klägers ausführen müssen. Ihm seien während der Arbeit Weisungen erteilt worden. Er habe wenn überhaupt alle 14 Tage beim Fußball Security-Aufgaben übernommen. Als Arbeitsmaterial sei ihm eine Weste zur Verfügung gestellt worden. Er habe Aufträge ablehnen können. Er habe nicht mehrere Auftraggeber gehabt. Eine Tätigkeit bei weiteren Auftraggebern sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er habe weder Lohnsteuer entrichtet noch sei er zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle habe er nicht erhalten. Die Arbeit sei beim Arbeitsamt gemeldet gewesen.

32 W5 erklärte, sie sei als Ordnerin tätig gewesen. Sie habe ein Gewerbe für ihre Einzelfirma angemeldet. Sie sei einzeln beauftragt worden. Sie habe die Arbeitszeit und die Art und Weise der Arbeit frei bestimmen können; der Arbeitsort sei festgelegt gewesen. Sie sei nicht in den betrieblichen Ablauf der klägerischen Firma eingegliedert gewesen. Sie habe die Aufgaben nicht persönlich ausführen müssen. Sie habe Aufträge ablehnen können und habe mehrere Auftraggeber gehabt. Sie habe die Preise frei gestalten können und habe einen eigenen Kundenstamm gehabt. Es sei Lohn- und Einkommensteuer entrichtet worden. Anspruch auf Lohnfortzahlung habe sie nicht gehabt.

33 Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 hörte die Beklagte den Kläger an. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 werde die Beitragsüberwachung auf der Grundlage der Feststellungen des Hauptzollamtes M., Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchgeführt. Es sei beabsichtigt, die dortigen Ermittlungsergebnisse für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 auszuwerten. Ggf. werde der Kläger aufgefordert, ihm noch vorliegende Unterlagen (Stundennachweise, Arbeitsverträge) der Beklagten zu übergeben. Das Hauptzollamt übergab die Unterlagen, die anlässlich einer eigenen Prüfung der Geschäftsunterlagen der klägerischen Firma am 15. November 2012 erfasst wurden.

34 Der Kläger teilte mit, dass alle Unterlagen dem Hauptzollamt zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem seien die Feststellungen des Hauptzollamtes zum Vorliegen einer angeblichen Beitragspflicht nicht zutreffend.

35 Mit Schreiben vom 21. September 2015 hörte die Beklagte den Kläger an. Es sei beabsichtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 Beiträge in Höhe von 20.666,81 € nachzufordern. Darin seien 6.455,50 € an Säumniszuschlägen enthalten. Unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung führte die Beklagte auf, dass B (9. April 2011 bis zum 31. August 2012), F2 (16. Oktober 2011 bis zum 24. August 2012), G1 (22. Oktober 2011 bis zum 19. November 2011), G2 (20. März 2011 bis zum 18. März 2012), G3 (1. Januar 2011 bis zum 12. November 2011), H1 (12. März 2011 bis zum 1. September 2012), H2 (1. Juli 2011 bis zum 8. September 2012), H3 (1. Januar 2011 bis zum 12. November 2011), H4 (17. Juli 2011 bis zum 24. August 2012), H5 (18. Juni 2011 bis zum 28. Juli 2012), K3 (1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2011 und vom 1. Mai 2012 bis zum 8. September 2012), K4 (1. Juli 2011 bis zum 30. November 2011), R (1. Januar 2011 bis zum 8. September 2011), S1 (15. Januar 2011 bis zum 5. Mai 2012), S2 (17. Juli 2011 bis zum 1. April 2012), S3 (15. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011), T (6. August 2011 bis zum 17. Dezember 2011), W1 (16. Januar 2011 bis zum 15. Juni 2012), W2 (23. April 2011 bis zum 18. April 2012), W3 (4. Juni 2011 bis zum 5. August 2012) und W4 (1. Januar 2011 bis zum 4. August 2012) teils geringfügig und teils regulär beschäftigt gewesen seien.

36 Der Kläger verwies auf das vorliegende Strafverfahren und sein dortiges Recht zu schweigen. Dem stehe die Anhörung entgegen. Er rege daher an, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Außerdem bat er um weitreichende Fristverlängerung für die Stellungnahme zur 18 Seiten umfassenden Anhörung nebst 60 Seiten Berechnungsunterlagen. Die Beklagte entsprach dem Fristverlängerungsantrag einmal, dem Aussetzungsantrag nicht.

37 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 insgesamt 20.666,81 €, darin enthalten 6.455,50 € an Säumniszuschlägen zu entrichten. Ausgehend von den vom Hauptzollamt vorgelegten Unterlagen sei B versicherungspflichtig Beschäftigter sowie F2, G1, G2, G3, H1, H3, H4, H5, K3, K4, R, S1, S2, S3, T, W1, W3 und W4 geringfügig Beschäftigte. H2 sei illegal beschäftigt gewesen. Der Kläger legte Widerspruch ein.

38 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und verblieb bei ihrer Argumentation.

39 Mit seiner hiergegen am 27. Juli 2016 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei keiner der im vorliegenden Bescheid genannten Personen handele es sich um abhängig Beschäftigte, sondern um selbständig Tätige. Herr B sei beispielhaft nicht abhängig beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe nur die Kriterien herausgegriffen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnten. Es habe kein unternehmerisches Risiko bestanden. Dass die Bezahlung ausschließlich nach erbrachten Stunden erfolgt sei, sei Wesen und Inhalt des zwischen dem Kläger und Herrn B abgeschlossenen Subunternehmervertrages. Wesen eines selbständigen Sicherheitsunternehmens sei, dass er entweder einen Festauftrag übertragen bekommen oder auf Abruf auf Stundenbasis selbständig tätig werde. Dass Arbeitsmittel frei zur Verfügung gestellt worden sein sollen, die für den reibungslosen Ablauf der einzelnen Veranstaltung notwendig seien, sei kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Selbstverständlich sei Herr B frei gewesen, den Auftrag anzunehmen oder nicht. Dass er, falls er den Auftrag angenommen habe, aufgrund der konkreten Objektsicherung den Weisungen des Klägers als Auftraggeber unterlegen habe, verstehe sich von selbst und liege in der Natur der Sache. Diese Erwägungen würden auch für alle anderen aufgeführten selbständig Beauftragten gelten. Dass teilweise beauftragte Personen trotz gegenteiliger Zusicherung kein Gewerbe angemeldet hätten, was der Kläger bestreite, sei aus der allein maßgeblichen Sicht des Klägers ohne Belang. Er habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Komplizierter sei die Angelegenheit bei Herrn H2. Insofern führe der Widerspruchsbescheid selbst aus, dass dieser gar keine Engagementverträge und Rechnungen unterzeichnet habe. Weshalb er dann und mit welchen Entgelten er als geringfügig Beschäftigter eingestuft worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Einlassung des Herrn H4 und des Herrn H5, sie seien nicht als Selbständiger tätig gewesen, sei falsch.

40 Der Kläger beantragt,

41 den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 aufzuheben.

42 Die Beklagte beantragt,

43 die Klage abzuweisen.

44 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Nach Auffassung der Beklagten habe es sich um eine weisungsgebundene Tätigkeit gehandelt. Die im angefochtenen Bescheid genannten Personen seien an das Dienstleistungsunternehmen des Klägers als die übergeordnete und ihren Arbeitseinsatz steuernde Organisation gebunden gewesen und hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Es habe tatsächlich keine eigene Rechnungslegung erfolgt, sondern es seien Quittungen ausgestellt worden. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko. Nicht zu vernachlässigen sei, dass Arbeitsmittel frei überlassen worden seien. Die benannten Personen mögen frei gewesen sein, den Auftrag abzulehnen. Während der Einsatzzeiten hätten sie aber einem umfangreichen Weisungsrecht des Klägers unterlegen. Ferner sei eine Gewerbeanmeldung kein maßgebendes Kriterium für eine selbständige Tätigkeit. Aus dem Umstand, dass eine Vielzahl der festgestellten Arbeitnehmer keine Gewerbeanmeldung vorgenommen habe, sei zu schlussfolgern, dass diese sich selbst nicht als selbständig Tätige angesehen hätten. Hinsichtlich des Herrn H2 sei auszuführen, dass dieser angegeben habe, zu keiner Zeit selbständig tätig gewesen zu sein. Auch habe er keine Leistungen für das Unternehmen des Klägers erbracht. Die vorliegenden Engagementverträge und Rechnungen würden indes zeigen, dass diese durch ständig andere (und nicht benennbare) Personen unterschrieben worden seien. Keine Unterschrift passe zu H2. Die Nachberechnung der Beiträge sei somit lediglich für eine Person dieses Namens erfolgt, da nicht nachvollziehbar sei, durch wen die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und wer das Geld erhalten habe.

45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe

46 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig.

47 Sie ist auch, soweit es sich aus dem Tenor ergibt begründet.

48 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), wie es sich aus dem Tenor dieses Urteils ergibt. Sofern die Beklagte von einer Versicherungspflicht der Frau F1 ausgegangen ist, verletzen die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten.

49 Im vorliegend zu beurteilenden Fall weist das Gericht bereits anfangs darauf hin, dass die Beklagte dem Kläger die abhängige Beschäftigung der 20 in Rede stehenden Personen nachzuweisen hat. Dies gelingt auf der Grundlage der vom Hauptzollamt an die Beklagte übergebenen Unterlagen nur im Fall der F1. Eigene Ermittlungen der Beklagten sind nicht aktenkundig.

50 In den übrigen 19 Fällen kann die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beim Kläger zumindest nicht nachweisen. Nach Auffassung des Gerichts liegt ausgehend von den vorgelegten Unterlagen ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis auch nicht vor.

51 Das abhängige Beschäftigungsverhältnis wird von der selbständigen Tätigkeit neben anderen Kriterien im Wesentlichen durch die Weisungsgebundenheit nach Ort, Zeit sowie Art und Weise der Arbeit unterschieden. Ein B hat hierzu – für das Gericht exemplarisch – erklärt, er habe keine Arbeitszeit einzuhalten gehabt. Während der Arbeit seien ihm keine Weisungen erteilt worden. Er habe seinen Firmensitz bei sich zu Hause. Er habe nicht am Dienstort des Klägers gearbeitet. Er sei nicht in den Arbeitsauflauf des Klägers eingegliedert gewesen. Damit sind die Hauptkriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht erfüllt. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen; er habe Hilfskräfte einsetzen können. Er habe eigenes Kapital einsetzen müssen. Er habe die Übernahme von Aufträgen ablehnen können. Er habe mehrere Auftraggeber gehabt, habe einen Kundenstamm besessen, habe seine Preise selbst gestalten können und habe seine Leistung nicht allein dem Kläger gegenüber erbracht. Für Schlechtleistungen oder Schäden habe er eine Betriebshaftpflichtversicherung gehabt. Es hätten Vereinbarungen über eine Konventionalstrafe bestanden. Er sei pro Auftrag in Honorarform nach Rechnungslegung entlohnt worden. Das bedeutet aber auch, dass er reguläres monatliches Gehalt sowie ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht erhalten hat. Folgerichtig hat er keine Lohnsteuer gezahlt; er sei vielmehr zur Einkommensteuer veranlagt worden. Einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle habe er nicht gehabt. Bei Erkrankung habe er Aufträge unerledigt zurückgegeben. Herr B hat seine Gewerbeanmeldung übergeben. Die Mitarbeiter des Hauptzollamtes haben festgestellt, dass B noch für zwei andere Auftraggeber im Bereich Sicherheitsgewerbe tätig gewesen sei.

52 Hieraus kann das Gericht in keiner Weise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ableiten. All dies spricht für ein selbständiges Unternehmen mit allen Unternehmerrisiken (Schlechtleistung, keine Bezahlung im Krankheitsfall, kein regelmäßiges Gehalt). Sofern er erklärt hat, er habe dessen Dienstanweisungen einhalten müssen, so bezieht sich das auf die vom Kläger gesetzten Rahmenbedingungen (das ist die von der Beklagten als Hinweis für eine abhängige Beschäftigung beschriebene Organisationssteuerung) während der konkreten Veranstaltung. Dies hält das Gericht im Sicherheitsgewerbe bei Veranstaltungen für ebenso normal wie das Tragen von einheitlicher Kleidung während der Verrichtung, damit er von den Besuchern der Veranstaltung als Sicherheits- und Ordnungsperson erkannt und respektiert wird. Sofern die Beklagte davon ausgeht, die betreffenden 19 Personen hätten kein Unternehmerrisiko gehabt, so spricht allein der Abschluss der Betriebshaftpflicht gegen diese Annahme. Es hat immer – wie bei anderen Selbständigen auch – die Gefahr bestanden, bei Schlechtleistung oder auch ganz ohne Grund nicht mehr beauftragt zu werden. Das Unternehmerrisiko entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch, dass – wie die Beklagte behauptet, aber nicht nachgewiesen hat – die Personen nur nebenbei für den Kläger gearbeitet haben. Denn das Unternehmerrisiko ist allein auf das Unternehmen beschränkt, nicht auf eine hauptsächlich ausgeübte Beschäftigung.

53 Die Gewerbeanmeldung ist in jeglicher Hinsicht unbeachtlich. Weder kann der Kläger diese als Beleg für eine selbständige Tätigkeit verwenden noch die Beklagte die fehlende Anmeldung für das Gegenteil. In Deutschland ist es relativ einfach, ein Gewerbe anzumelden. Wie die Beklagte zu Recht mitgeteilt hat, geht hiervon nach der einschlägigen Rechtsprechung kein Indiz aus.

54 Darüber hinaus ist der unter Ziffer 3 (bei G1) beschriebene Vertrag zu beachten. Hierdurch werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen abgesteckt, die zwischen den Vertragsparteien (Kläger und betreffende Person) gegolten haben und die gewollt waren. Darin wird eine Bezahlung pro einzelner Leistung vereinbart, also das Gegenteil von einer laufenden Lohnzahlung. Ferner haben die Vertragsparteien deutlich vereinbart, dass ein arbeitsrechtliches – und damit sozialversicherungspflichtiges – Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und die betreffenden Personen selbst für Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst zuständig sind. Eigenwerbung ist den Personen im Gegensatz zu den Einlassungen der Beklagten nicht verboten; lediglich am konkreten Veranstaltungsort, für den der konkrete Vertrag abgeschlossen worden ist, darf die Person keine Werbung für sich machen.

55 Für das Gericht ist im gesamten Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte sich nur die 20 Personen von den insgesamt 65 Personen herausgegriffen hat. Wenn dies daran gelegen haben sollte, dass die 45 Personen nicht als abhängig Beschäftigte eingestuft hat, so würde dies das Gericht erheblich erstaunen. Denn ein G4 hat erklärt, er habe keine Arbeitszeit einzuhalten. Er habe keine Arbeiten in den Räumen des Klägers ausführen müssen. Ihm seien während der Arbeit Weisungen erteilt worden. Er habe wenn überhaupt alle 14 Tage beim Fußball Security-Aufgaben übernommen. Als Arbeitsmaterial sei ihm eine Weste zur Verfügung gestellt worden. Er habe Aufträge ablehnen können. Er habe nicht mehrere Auftraggeber gehabt. Eine Tätigkeit bei weiteren Auftraggebern sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er habe weder Lohnsteuer entrichtet noch sei er zur Einkommensteuer veranlagt gewesen. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle habe er nicht erhalten. Die Arbeit sei beim Arbeitsamt gemeldet gewesen. Im Gegensatz zu B hat G4 viel mehr Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erfüllt (nicht mehrere Auftraggeber, keine weitere Tätigkeit bei anderen Auftraggebern erlaubt, keine Einkommensteuer). Dennoch hat die Beklagte intern entschieden, dass er als selbständig zu gelten hat. Ein anderer Grund dafür, dass sie G4 nicht einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Denn der gesetzliche Rentenversicherungsträger kann nicht Personen exemplarisch herausgreifen, sondern muss im Rahmen der Betriebsprüfung alle Personen, die er für abhängig beschäftigt hält, mit in die Beitragsnachforderung einbeziehen. Wenn die Beklagte jedoch G4 als selbständig tätig ansieht, drängt sich die Frage auf, warum dies z.B. bei B anders beurteilt worden ist. Entsprechendes gilt für die Angaben einer W5, deren Angaben denen des B sehr ähnlich sind. Dennoch wird sie von der Beklagten für selbständig gehalten, B hingegen als abhängig beschäftigt eingestuft. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht.

56 Ein H2, der nach eigenen Angaben nie für den Kläger gearbeitet hat und der auch nach Einlassung der Beklagten nie eine Rechnung unterschrieben hat, ist nicht als abhängig Beschäftigter des Klägers anzusehen. Er ist dort nicht beschäftigt gewesen. Es existiert auch kein Nachweis für ein Tätigwerden eines Herrn H2 für den Kläger, unabhängig davon, ob als abhängig Beschäftigter oder als selbständig Tätiger. Als „Summenperson“ kann die Beklagte den Herrn H2 nach den o.g. Grundsätzen ebenfalls nicht als Arbeitnehmer berücksichtigen.

57 Einzig Frau F1 ist nach ihren eigenen Angaben, die das Gericht auch bei den übrigen 19 Personen zugrunde gelegt hat, Arbeitnehmerin des Klägers gewesen. Daher hat der Kläger für Frau F1 die Beiträge für den Zeitraum 16. Oktober 2011 bis zum 24. August 2012 nach entsprechender Beitragsnachberechnung der Beklagten, die sie dem Kläger zur Verfügung zu stellen hat, nachzuentrichten. Die entsprechenden Säumniszuschläge ergeben sich aus § 24 SGB IV.

58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 SGG, die Streitwertentscheidung aus der zugrunde liegenden Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen.

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