SG Magdeburg 47. Kammer, 2018-10-23, S 47 AS 3598/14

S 47 AS 3598/14Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 4723 ott 2018

Testo completo

SG Magdeburg 47. Kammer — S 47 AS 3598/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: S 47 AS 3598/14

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2018:1023.S47AS3598.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und wendet sich gegen die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom August 2014 bis September 2014.

2 Die Klägerin ist selbständig erwerbstätig und bewohnt eine Mietwohnung in M. Die Wohnfläche beträgt 87,74 m². Hiervon nutzt die Antragstellerin nach eigenen Angaben 34 m² gewerblich. Im streitigen Zeitraum betrug die Grundmiete 538 Euro. Hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 78,50 Euro und für Heizkosten in Höhe von 78,50 Euro.

3 Am 16. Juni 2014 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab August 2014. Diesem Antrag war eine Erklärung zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beigefügt. Die Klägerin erklärte mit beigefügtem Schreiben vom 8. Juni 2014, dass sie eine Fläche von 54 m² ihrer Wohnung als Unterkunft und eine Fläche von 34 m² betrieblich nutze. Am 17. Juni 2014 reichte die Klägerin einen Darlehensvertrag vom 21. Juli 2014 über 7.000 Euro nach. Darlehensgeber war Frau N., die Mutter der Klägerin. Es war eine Laufzeit von 20 Monaten vereinbart, wobei die Rückzahlung spätestens ein Jahr nach der Darlehensauszahlung (24. April 2013) beginnen sollte. Die Klägerin gab hierzu an, dass der Kredit für den Kauf einer digitalen Spiegelreflexkamera im Wert von ca. 3.550 Euro sowie für die Durchsicht eines Mini-Labs verwendet werden sollte.

4 Mit Bescheid vom 21. August 2014 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 704,55 Euro monatlich. Hierbei wurden neben dem Regelbedarf von 391 Euro und einem Mehrbedarf für Warmwasserbereitung von 8,99 Euro als Bedarf für die Grundmiete 415,36 Euro, für Betriebskosten 60,60 Euro sowie für Heizkosten 60,60 Euro berücksichtigt. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde mit 390 Euro veranschlagt und in Höhe von 232 Euro angerechnet.

5 Mit Bescheid vom 24. September 2014 änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 ab und bewilligte nunmehr monatlich 620,01 Euro. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurde nunmehr eine Grundmiete von 329,52 Euro, Nebenkosten von 85,75 Euro sowie Heizkosten von 46,75 Euro berücksichtigt.

6 Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Oktober 2014 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

7 Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. Dezember 2014.

8 Am 15. April 2015 reichte die Klägerin eine abschließende Erklärung über das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 ein. Die Auswertung des Beklagten (Blatt 1036 der Verwaltungsakte) ergab einen Gewinn von insgesamt 3.040,50 Euro und ein monatlich anzurechnendes Einkommen von 506,75 Euro. Abweichend von den Angaben der Klägerin berücksichtigte der Beklagte Aufwendungen zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens in Höhe von 1.750 Euro sowie Repräsentationskosten in Höhe von 52,20 Euro nicht.

9 Mit Bescheid vom 28. September 2015 bewilligte der Beklagte endgültig Leistungen für den Zeitraum August 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 665,37 Euro sowie für Januar 2015 in Höhe von 673,56 Euro. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er nunmehr 357,93 Euro Grundmiete, 78,50 Euro Betriebskosten und 78,50 Euro Heizkosten. Damit setzte er von den tatsächlichen Mietkosten insgesamt 180,07 Euro als gewerblichen Nutzungsanteil ab (Blatt 1041 der Verwaltungsakte). Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin in ihrer Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben für Raumkosten mit 205,76 Euro beziffert hätte, wovon 25,69 Euro Stromkosten seien. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 wurde eine Nachzahlung von 181,44 Euro geleistet.

10 Ebenfalls am 28. September 2015 erließ der Beklagte einen Erstattungsbescheid, mit dem für den Zeitraum August 2014 bis September 2014 insgesamt 78,36 Euro zurückgefordert wurden.

11 Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2015 erhob die Klägerin am 15. Oktober 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2016 als unzulässig zurückwies.

12 Hiergegen richtet sich die Klage vom 2. Januar 2016, die unter dem Aktenzeichen S 47 AS 386/16 geführt wurde. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 12. Februar 2018 hat das Gericht die Verfahren S 47 AS 3589/14 und S 47 AS 386/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

13 Die Klägerin hält die Ermittlung des Leistungsanspruchs durch den Beklagten nicht für schlüssig. Nachdem sich dieser Einwand zunächst auch auf die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezog, beschränkt er sich nunmehr auf die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Darlehenstilgung in einer Gesamthöhe von 3.500 Euro als Betriebsausgaben.

14 Die Klägerin beantragt,

15 den Beklagen unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28. September 2015 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 28. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 zu verurteilen, ihr für den Bewilligungszeitraum von August 2014 bis Januar 2015 Leistungen unter Berücksichtigung weiterer Darlehenskosten in Höhe von 1.750 Euro zu bewilligen.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Zur Begründung verweist er darauf, dass nach dem Darlehensvertrag vom 21. Juli 2014 aufgrund der Darlehenssumme von 7.000 Euro und der vereinbarten Laufzeit von 20 Monaten von einer monatlichen Rate in Höhe von 350 Euro auszugehen sei. Monatliche Tilgungsleistungen seien daher maximal in dieser Höhe zu berücksichtigen. Hiervon sei der Oktober 2014 auszunehmen, weil in diesem Monat keine Tilgungsleistungen erbracht worden seien.

Entscheidungsgründe

19 Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

20 Entscheidungsgründe:

21 Gegenstand der Klage vom 9. Dezember 2014 (S 47 AS 3598/14) war ursprünglich der vorläufige Änderungsbescheid vom 24. September 2014 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015. Dieser Bescheid wurde durch die endgültige Bewilligung vom 28. September 2015 ersetzt, welcher damit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, soweit er den Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 betrifft.

22 Die Klage vom 2. Januar 2016 (S 47 AS 386/16) richtet sich ebenfalls gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 28. September 2015, welcher mit dem Erstattungsbescheid vom gleichen Tage eine Regelungseinheit bildet. Diese Klage ist unzulässig, soweit sie den Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 betrifft, weil der Bescheid insoweit das Verfahren S 47 AS 3598/14 einbezogen ist. Hinsichtlich des Zeitraums August 2014 bis September 2014 ist diese Klage zulässig.

23 Die Klagen sind jedoch unbegründet.

24 Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Grundsicherungsleistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Kläger waren hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Im streitgegenständlichen Zeitraum lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor.

25 Soweit der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusteht, beinhaltet dieser auch die Kosten für Unterkunft und Heizung.

26 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

27 Laut Mietvertrag betrug die Grundmiete 538 Euro. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 78,50 Euro sowie für Heizkosten in Höhe von ebenfalls 78,50 Euro. Aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters vom 18. August 2014 ergibt sich, dass die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten ab 1. Oktober 2014 auf 140 Euro und für Heizkosten auf 60 Euro abgeändert wurden. Aus dem Vermieterschreiben vom 28. Mai 2015 (Blatt 934 der Verwaltungsakte) geht jedoch hervor, dass die Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten jedenfalls bis März 2015 tatsächlich unverändert blieben.

28 Nach Angaben der Klägerin wird eine Fläche von 34 m² ihrer Wohnung gewerblich genutzt. Der Wohnnutzung dienen 54 m², was einem Anteil von 61,36 % entspricht. Damit wären als Kosten der Unterkunft von der Grundmiete ein Betrag von 330,12 Euro und von den Betriebskosten von 48,17 Euro als Bedarf einzusetzen. Hinzu kommen anteilige Vorauszahlungen für die Heizkosten von ebenfalls 48,17 Euro. Demgegenüber hat der Beklagte eine Grundmiete von 357,93 Euro sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten und 78,50 Euro und für Heizkosten von 78,50 Euro als Bedarf berücksichtigt. Dieser Ansatz übersteigt die anteiligen tatsächlichen Kosten um 88,47 Euro. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht daher nicht.

29 Der Beklagte hat für den gewerblichen Nutzungsanteil lediglich 180,07 Euro abgesetzt und sich hierbei auf die Angaben der Klägerin in der EKS gestützt. Sofern zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ein höherer Anteil gewerblicher Nutzung abgesetzt würde, müsste im Gegenzug ein gleich hoher Betrag als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Aufgrund des geringeren Gewinns wäre allerdings auch ein geringerer Freibetrag 2. Stufe abzusetzen, womit sich der Leistungsanspruch insgesamt verringern würde.

30 Die von der Klägerin im Bewilligungszeitraum getätigten Aufwendungen für die Tilgung der aufgenommenen Darlehen sind über die vom Beklagten angerechneten Betrag von 1.750 Euro hinaus nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

31 Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 2 Alg II-VO sind zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

32 Zwar hat die Klägerin nachgewiesen, dass insgesamt Tilgungszahlungen von 3.500 Euro geleistet wurden.

33 Von der Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke konnte sich die Kammer jedoch nicht zweifelsfrei überzeugen. Bei der Vorlage des Darlehensvertrages über 7.000 Euro im Antragsverfahren hatte die Klägerin noch angegeben, dass der Darlehensbetrag dem Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera Wert von ca. 3.550 Euro und für die Inspektion eines Mini-Labs dienen sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag vom 1. Januar 2013 über eine Darlehenssumme von 2.700 Euro zu den Akten und erklärte nunmehr, dass dieses Darlehen für die Inspektion des Mini-Labs verwendet worden sei. Dies erscheint auch plausibel, weil die Wartungsarbeiten laut der im Termin nachgereichten Rechnung vom 16. November 2012 am 12. und 13. November 2012 stattgefunden haben. Unklar bleibt, wofür das Darlehen über 7.000 Euro, welches laut Darlehensvertrag am 27. April 2013 ausgezahlt wurde, tatsächlich verwendet worden ist.

34 Ungeachtet dessen war für die Entscheidung der Kammer aber ausschlaggebend, dass es sich über die bereits angerechneten Aufwendungen hinaus nicht um notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II–VO handelte.

35 Die Frage nach der „Notwendigkeit“ der tatsächlich geleisteten Ausgaben ergibt sich im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 1, 3 Alg II-VO. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 SGB II, der für die Frage der Notwendigkeit als ergänzendes Auslegungskriterium heranzuziehen ist, haben erwerbsfähige Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Diese gesetzliche Vorgabe ist Ausfluss des Nachranggrundsatzes des SGB II. Da Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei sparsamem Wirtschaften die Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II herabsetzen oder ganz entfallen lassen können, sind an den Nachweis der Notwendigkeit der tatsächlichen Ausgaben besonders hohe Anforderungen zu stellen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2009 – L 5 AS 143/09 B ER –, Rn. 79 - 80, juris).

36 Die Höhe der monatlichen Tilgungsraten war in den Darlehensverträgen nicht vereinbart. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Darlehensgeber lediglich regelmäßige Tilgungszahlungen erwartet hätten, deren Höhe ihnen eigentlich egal gewesen sei. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Darlehen unter nahen Angehörigen handelt. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls zu einer höheren monatlichen Zahlung als 350 Euro nicht verpflichtet war. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Tilgung der Darlehen ganz oder teilweise vermeidbar waren. Die Klägerin war als Hilfebedürftige grundsätzlich gehalten, die erzielten Einnahmen so weit wie möglich zum Lebensunterhalt zu verwenden.

37 Im Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den Zeitraum August 2014 bis September 2014 hat der Beklagte gestützt auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (idF der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011) in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III der Klägerin Leistungen in geringerer Höhe endgültig zuerkannt als vorläufig bewilligt. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III sind die danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten.

38 Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 28. September 2015 waren damit nicht zu beanstanden.

39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

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