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2 L 92/21.Z•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2022-11-29, 2 L 92/21.Z
2 L 92/21.ZTribunale amministrativo / 2a divisione29 nov 2022
1. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8, m.w.N.).(Rn.14) 2. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz der auf Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.).(Rn.14) 3. Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 41).(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 30. April 2021, 4 A 72/19 MD, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-11-29
Aktenzeichen: 2 L 92/21.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2022:1129.2L92.21.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 S 1 BauO ST 2013, § 9 Abs 1 S 1 SOG ST 2013, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 14 Abs 1 BauO ST 2013 ... mehr
Rechtskraft: ja
Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8, m.w.N.).(Rn.14)
Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz der auf Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.).(Rn.14)
Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 41).(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 30. April 2021, 4 A 72/19 MD, Urteil
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 30. April 2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 139.051,94 € festgesetzt.
I.
1 Die Kläger sind seit dem 17. Mai 2011 Eigentümer des sich in Ecklage befindenden Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (F-Straße … / G-Straße…), das mit einem viergeschossigen, in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhaus bebaut war.
2 Im Rahmen einer am 2. November 2011 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte ein Mitarbeiter des Bauordnungsamtes der Beklagten (Herr H.) fest, dass die Decken am Eingang des Gebäudes in der F-Straße einschließlich Treppenhaus eingestürzt seien und zwischen den Erkern zur G-Straße infolge innerer Zerstörung das Gefüge der Außenwand „in Höhe Deckenlage“ zerstört sei und schätzte ein, dass akute Einsturzgefahr bestehe. Noch am selben Tag beauftragte er die Firma G. mit den Abbrucharbeiten, wobei zunächst Vorbereitungsarbeiten stattfinden und am 7. November 2011 der eigentliche Abbruch erfolgen sollte. Zugleich beauftragte er das Planungsbüro Sch. und T. mit der Beweissicherung und den Ingenieur für Tragwerkplanung Dipl.-Ing B. mit der Prüfung der Statik. Am 3. November 2011 erhielt die Beklagte eine WebKis-Auskunft aus dem Liegenschaftsbuch, in der die Kläger als Eigentümer des Grundstücks zu je ½ mit ihrer Anschrift in A-Stadt aufgeführt waren.
3 Am 8. November 2011 teilte eine Mitarbeiterin der Fa. G., die das Nachbargebäude F-Straße … verwaltet, der Beklagten eine E-Mail-Adresse der Klägerin zu 1 mit. In einer E-Mail vom selben Tag, deren Erhalt die Kläger bestreiten, sowie in einem per E-Mail versandten Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass es in der 44. Kalenderwoche zu einem Einsturz der Geschossdecken gekommen sei, der eine massive Schädigung des Außenmauerwerks zur Folge gehabt habe. Nunmehr drohe der Einsturz des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes. Da sich das dreigeschossige Eckgebäude unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum der viel befahrenen F-Straße befinde, sei ein Absperren nicht möglich. Eine Sicherung des Gebäudes sei tatsächlich und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte ebenfalls nicht möglich. Angesichts der für Leib und Leben von Personen drohenden Gefahr bedürfe es des sofortigen Abbruchs des Gebäudes.
4 In einer E-Mail vom 10. November 2011 teilte die Klägerin zu 1 der Beklagten mit, sie habe am Tag zuvor von der Fa. G. erfahren, dass die Beklagte den Abriss des Gebäudes in Auftrag gegeben habe. Sie und der Kläger zu 2 hätten das Gebäude im Februar 2011 erworben, um es zu sanieren. Aus ihrer Sicht könne das Gebäude durch verschiedene Maßnahmen gesichert werden, etwa durch Aussteifen. Sie habe von der Beklagten weder eine Anordnung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen noch eine Abrissverfügung erhalten. Sie bezweifle, dass der Abriss tatsächlich nötig sei und gehe im Übrigen davon aus, dass sie das Recht gehabt hätte, selbst ein Abrissunternehmen zu beauftragen. In einer weiteren E-Mail vom 10. November 2011 führte sie - Bezug nehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 10. November 2011- weiter aus, ihr sei nicht bekannt, dass das Haus einen ruinösen Zustand aufgewiesen habe. Sie bitte um Mitteilung eines genauen Datums des Geschehens und um Fotos von den entstandenen Schädigungen. Sie bitte ferner um Mitteilung, warum sich das Bauordnungsamt nicht darum bemüht habe, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Aus der Mitteilung der Fa. G., dass die zu ihrem Gebäude verbleibende Außenwand nicht ausreichend verputzt und gesichert sei, gehe hervor, dass der Abbruch des Gebäudes schon ausgeführt worden sei.
5 Am 11. November 2011 reichte der mit der Begutachtung beauftragte Ingenieur B. eine bautechnische Stellungnahme vom 10. November 2011 ein, in der er u.a. angab, dass es sich bei den nachfolgenden Feststellungen und Festlegungen um eine Kurzbeschreibung bzw. Kurzeinschätzung der örtlich vorgefundenen Situation handele und die Stellungnahme nicht als vollständiges bautechnisches Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes und angrenzender baulicher Anlagen aufgefasst werden könne. In den nach Durchführung eines Ortstermins am 7. November 2011 getroffenen Feststellungen führte er aus, dass sich das im Jahr 1911 errichtete Gebäude in einem sehr schlechten baulichen Zustand befinde und akut einsturzgefährdet sei. Die Geschossdecken, es handele sich insoweit um Holzbalkendecken, seien bereichsweise vollständig eingestürzt. Die Deckenbalken seien gebrochen und besäßen infolge von holzzerstörenden Pilzen und dem Befall von echtem Hausschwamm nur noch geringe bzw. keine Tragfähigkeit mehr. Die Stabilität und Standsicherheit der Außenwände des ersten und zweiten Obergeschosses und des Erdgeschosses seien abschnittsweise nicht mehr gegeben. Die unverzügliche Sperrung der unmittelbar gefährdeten öffentlichen Bereiche sei veranlasst. Die Treppenanlage sei nicht mehr begehbar, weil der Treppenlauf zum Obergeschoss eingestürzt sei. Im Gebäudeteil G-Straße seien starke Risse in der Außenwand erkennbar, die auf einen zu erwartenden Einsturz der Geschossdecken bzw. der Außenwand hindeuteten. Die Sicherung des Bestandes, verbunden mit dem Ziel, den weiteren Verfall des Gebäudes aufzuhalten, sei bautechnisch und wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Die Forderung an die Gesundheit und den Arbeitsschutz bei einer eventuellen Durchführung von Sicherungsarbeiten sei nur mit unvertretbar hohem Aufwand einzuhalten. Die Ursachen der Schäden lägen in unterlassener Wartung und fehlenden Instandhaltungsmaßnahmen. Durch eindringendes Wasser seien insbesondere die aussteifenden und stabilisierenden Bauteile erheblich zerstört und beschädigt worden. Wesentliche Holztragelemente seien von echtem Hausschwamm befallen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sei das Gebäude F-Straße … unverzüglich bis Oberkante Keller abzureißen.
6 Am 14. November 2011 reichte das Planungsbüro Sch. und T. ein Beweissicherungsgutachten vom 12. November 2011 zur angrenzenden Nachbarbebauung G-Straße … (Nr. 069 - 11 - 1) ein. In der Situations- und Baubeschreibung heißt es u.a., gemäß der ausgesprochenen Abbruchverfügung habe die ausführende Firma G. am 4./5. November 2011 sofort mit der Beräumung und Entkernung in noch zugänglichen Bereichen des Keller- und Erdgeschosses begonnen. Diese Arbeiten seien am ersten Ortstermin am 7. November 2011 fortgesetzt worden. Der Abbruchbagger sei bereits vor Ort gewesen. Der Gebäudeabbruch sei über den Hauseingangsbereich G-Straße begonnen und in Richtung zur Nr. … vorangetrieben worden. In Richtung Gebäudeecke zur F-Straße und danach weiter zur Nr. … werde sich abstimmungsgemäß erst später vorgearbeitet. Das Abbruchgebäude stehe offensichtlich seit mehreren Jahren vollständig leer. Ausgehend vom Dach seien massive Nässeeinwirkungen und Zerstörungen an den Geschossdecken offensichtlich. Mehrere Geschossdecken seien bereits völlig eingestürzt. Da das Abbruchobjekt nicht Gegenstand der Untersuchung sei, sei es keiner näheren Betrachtung unterzogen und auch nicht begangen worden. In dem weiteren Beweissicherungsgutachten vom 12. November 2011 des Planungsbüros Sch. und T. zur angrenzenden Nachbarbebauung F-Straße … (Nr. 069 - 11 - 2) wird in der Situations- und Baubeschreibung (ergänzend) ausgeführt, die Gebäudeecke zur F-Straße und weiter komplett zur Nr. … sei zum Zeitpunkt der Zustandserfassung an und in der Nr. … noch nicht vom Abbruchbagger erfasst.
7 Die Abbrucharbeiten waren Anfang Dezember 2011 beendet.
8 Mit Schlussrechnung vom 27. Januar 2012 stellte die Fa. G. der Beklagten Kosten für den Abbruch des Gebäudes und für die Sicherung der Giebel der beiden Nachbargebäude in Höhe von 131.361,53 € in Rechnung. Das Planungsbüro Sch. und T. rechnete unter dem 17. November 2011 für die Erarbeitung der Beweissicherungsgutachten 4.983,36 € ab. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B. berechnete der Beklagten unter dem 25. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 2.450,00 €.
9 Mit Bescheiden vom 15. März 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Kosten des im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassten Abbruchs des einsturzgefährdeten Gebäudes F-Straße …, die Kosten der bautechnischen Stellungnahme und der Beweissicherungsgutachten für die Giebel F-Straße … bzw. G-Straße … die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks F-Straße … gesamtschuldnerisch zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom 15. März 2012 forderte die Beklagte von den Klägern als Kosten der unmittelbaren Ausführung einen Betrag von insgesamt 138.794,89 € an, und mit weiterem Kostenfestsetzungsbescheiden vom 15. März 2012 erhob sie Verwaltungskosten in Höhe von 257,05 €. Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheiden vom 7. April 2017 als unbegründet zurück.
10 Die daraufhin am 19. März 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Bauingenieurs B. und des Mitarbeiters der Beklagten H. als Zeugen mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar nicht verfristet, weil die beiden Widerspruchsbescheide den Klägern nicht zugestellt worden seien. Sie sei aber unbegründet. Die Beklagte habe die Kläger zu Recht zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung herangezogen.
11 Die Voraussetzungen für den Abbruch des Gebäudes im Wege der unmittelbaren Ausführung seien erfüllt gewesen. Im Zeitpunkt des Abbruchs des Gebäudes im November 2011 habe eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Passanten bestanden. Der Zeuge B. habe am 7. November 2011 das Gebäude der Kläger in Augenschein genommen und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Standsicherheit des gesamten Gebäudes nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Diese Einschätzung habe er bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung wiederholt und sich zu den Gründen seiner damaligen Einschätzung ausführlich geäußert. Dabei habe er zunächst Zweifel daran, dass der Zustand des Gebäudes von Arbeiten des Abbruchunternehmens herrühren könnte, zerstreut. Insoweit habe er bekundet, dass das Abbruchunternehmen zum Zeitpunkt seines Eintreffens am 7. November 2011 mit Vorbereitungsmaßnahmen beschäftigt gewesen sei, nicht aber mit dem Abriss. Es seien Gegenstände aus dem Haus geräumt worden, der Bagger sei nicht dergestalt tätig gewesen, dass er in das Gebäude eingegriffen habe. Die von ihm festgestellten Risse könnten von der vorbereitenden Tätigkeit nicht herrühren. Wenn er in seinem Gutachten von einem „neuen Riss“ geschrieben habe, so habe er nicht gemeint, dass dieser durch die Abbrucharbeiten entstanden sei. Bei einem etwa einhundert Jahre alten Gebäude seien auch vier bis sechs Wochen alte Risse „neue Risse“. Der Zeuge habe nachvollziehbar geschildert, wie er feststelle, ob ein Riss alt oder neu sei. Er habe auch nachvollziehbar bekundet, dass Risse der vorgefundenen Art nicht durch den Betrieb eines Baggers beim Befüllen von Containern entstünden, sondern beim Brechen von Balken, weil für einen solchen Bruch eine Mauer nicht ausgelegt sei. Ferner habe er angegeben, dass die Geschossdecken, soweit er dies habe erkennen können, eingestürzt gewesen seien. Das Fehlen von Geschossdecken führe dazu, dass eine entsprechend hohe Wand nicht mehr standsicher sei. Auch dies sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, es beschreibe letztlich nur das Wirken der Gesetze der Physik. Der Zeuge B. habe ferner erklärt, dass die Frage der Standsicherheit auch von der Umgebung eines Gebäudes abhänge und sich die Frage des sofortigen Abbruchs nach der Gefährdung der Umgebung richte. So sei hier die Gefahr angesichts der Umgebungsbebauung und der an dem Haus vorbeiführenden Straßen, insbesondere der F-Straße, die auch von Schwerlastverkehr frequentiert werde, bei einem Einsturz sehr viel größer als bei einem Gebäude auf der „grünen Wiese“. Auch diese Angaben seien schlüssig und entsprächen dem, was sich auch mit gesundem Menschenverstand erschließe. Auch die nicht allgemein gehaltenen Aussagen des Zeugen, die den Sachverhalt selbst beträfen, wie etwa den Zeitpunkt des Abrisses, seien glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die Lage zu dramatisieren, etwa indem er einen drohenden Gesamtabbruch behauptet, sondern deutlich gemacht habe, dass ein Gebäude selten im Stück zusammenbricht, sondern ggf. auch nur einzelne Teile abfielen und etwa Passanten bedrohten. Er habe auch nicht etwa erklärt, dass jeder Teil des Gebäudes hinfällig gewesen sei, sondern erklärt, es gebe durchaus intakte Teile auch bei einem nicht mehr standsicheren Gebäude. Der Zeuge habe dabei versucht, dem Gericht und den Beteiligten zu veranschaulichen, von welchen Sicherheitsstandards er sich leiten lasse. Die Aussagen des Zeugen seien zudem ersichtlich von großer Sachkunde und langjähriger Erfahrung geprägt gewesen und durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen H. bestätigt worden. Dieser habe zudem bekundet, dass eine Anwohnerin des gegenüber in der G-Straße befindlichen Gebäudes ihm in einem Telefonanruf mitgeteilt habe, dass sie ein sehr lautes Geräusch in dem Haus der Kläger wahrgenommen habe. Dies decke sich mit der Angabe des Zeugen B., der angegeben habe, man müsste das Zusammenbrechen von Geschossdecken an sich akustisch wahrnehmen, wenn man hinhöre. Ferner habe der Zeuge H. erklärt, er habe in diesem Gebäude auch einen neuen Riss festgestellt. Auf diese Weise setze sich letztlich ein schlüssiges Bild der Geschehnisse vor dem Eingreifen der Beklagten zusammen.
12 Die Entscheidung zum Abriss des Gebäudes sei ermessensfehlerfrei gewesen, sie entspreche insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es seien keine Maßnahmen ersichtlich, die die Eigentümer weniger belastet hätten. Angesichts der konkreten Einsturzgefahr hätten bloße Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Absperrung der Straßen, nicht ausgereicht, zumal dies bei einer öffentlichen Straße nur vorübergehend in Betracht komme. Zudem habe sich ein Teil des Gebäudes an einer hochfrequentierten Straße, der F-Straße, befunden. Dies führe zum einen naturgemäß, wie insbesondere auch der Zeuge B. bekundet habe, zu größeren Gefahren, weil hier auch noch Erschütterungen durch den Verkehr zu erwarten seien. Zum anderen habe der Zustand des Hauses nicht nur eine wenig frequentierte Gegend, sondern eine erhebliche Anzahl an Verkehrsteilnehmern gefährdet. Dagegen lasse sich auch nicht einwenden, es hätte zunächst ausgereicht, den Gebäudeteil an der F-Straße abzureißen. Diesbezüglich habe der Zeuge H. erklärt, man habe das Gebäude zunächst an der G-Straße abgerissen, um dann die Möglichkeit zu erhalten, ohne Straßensperrung von hinten den Teil an der F-Straße einzureißen. So habe man die notwendige Straßensperrung auf ein Minimum reduziert, so dass in der Folge zwei Tage an einem Wochenende ausgereicht hätten, um den Teil einzureißen, der sich im Eckbereich zwischen beiden Straßen befunden habe.
13 Der Zweck der Maßnahme, der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, habe durch Inanspruchnahme der Kläger als die nach §§ 7 und 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht erreicht werden können. Der Beklagten seien zwar die Adressen der Kläger bekannt gewesen, aufgrund ihres Wohnsitzes in A-Stadt jedoch zunächst nicht ihre Telefonnummern, Faxnummern oder E-Mail-Adressen. Zwar habe sich die Beklagte gar nicht erst bemüht, die Kläger schriftlich zu informieren und ihnen einen Bescheid mit der unter Sofortvollzug gestellten Aufforderung zum Abbruch zu übersenden. Ein solches Vorgehen sei aber auch nicht erfolgversprechend gewesen. Dabei unterstelle das Gericht, dass die normale Postlaufzeit zum damaligen Zeitpunkt etwa zwei Tage betragen habe, ein an die Kläger gerichteter Bescheid ihnen damit relativ schnell hätte zugehen können. Zu bedenken sei jedoch, dass die Erstellung eines Bescheides einen oder zwei Tage in Anspruch nehme, so dass es noch nicht zu einem Abriss gekommen wäre, sondern die Kläger dann selbst ein Abrissunternehmen hätten beauftragen müssen, was Weitere ein bis zwei Tage in Anspruch genommen hätte, weil die Kläger nicht vor Ort gewesen seien und im Hinblick auf für einen Abbruch in Frage kommende Unternehmen auch keine Erfahrung gehabt hätten. Ferner hätte man den Klägern die Möglichkeit einräumen müssen, den Zustand des Gebäudes zu überprüfen, was zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. Schließlich habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Kläger die Lage anders beurteilen, so dass gegen den Sofortvollzug eines Bescheides mit der Aufforderung zum Abbruch ein Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht angestrengt worden wäre. Solche Verfahren könnten zwar in der Regel sehr kurzfristig entschieden werden, dennoch hätte sich der Abbruch um mindestens ein bis zwei Tage weiter verzögert. Von der Feststellung bis zu den vorbereitenden Maßnahmen, die hier bereits am 3. November 2011 begonnen hätten, hätten die Kläger danach zwischen fünf und acht Tagen benötigt. Der Abbruch hätte dann frühestens am 11. oder 12. November 2011 beginnen können. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Abriss hier besondere Sorgfalt erfordert habe, weil sich das klägerische Gebäude zwei Giebelwände mit anderen Gebäuden geteilt habe; hier hätten die Kläger auch aktiv werden und ebenfalls ein Unternehmen beauftragen müssen. Angesichts des Zustands des Gebäudes habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass das Haus jedenfalls in Teilen einstürze. Schließlich müsse der Abriss eines Gebäudes vorbereitet werden.
II.
14 | | | --- | | A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
15 Zwar darf eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet. Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann; dabei ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung in Betracht zu ziehen. Dabei können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert werden. In einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Verfügung steht, um die Gefahr beseitigen zu können, sind jedoch grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen (zum Ganzen; Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch die Zeit, die eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen, ein eventuell sich anschließendes gerichtliches (Eil-)Verfahren und die Durchführung der Ersatzvornahme selbst in Anspruch nehmen würden (Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41).
16 Gemessen daran begegnet die Einschätzung der Beklagten und der Vorinstanz, dass die Gefahr des Gebäudeeinsturzes durch Maßnahmen der Verantwortlichen nach §§ 7, 8 SOG LSA nicht rechtzeitig hätte abgewendet werden können, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach dem zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gegebenen Erkenntnisstand war zweifelhaft, ob der Zweck der Maßnahme, die Beseitigung der Gefahr durch einen Gebäudeabriss, durch Inanspruchnahme der Kläger rechtzeitig erreicht werden konnte.
17 Im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zum Abbruch des Gebäudes am 2. November 2011, als der im Bauordnungsamt der Beklagten tätige Mitarbeiter H. eine akute Einsturzgefahr feststellte, war der Beklagten noch nicht bekannt, wer Eigentümer des Grundstücks war. Am 3. November 2011 waren ihr zwar aufgrund der ihr an diesem Tag vorliegenden Grundbuchauszüge und der Auskunft aus dem Liegenschaftsbuch die Kläger als Grundstückseigentümer und ihre Wohnanschrift in A-Stadt bekannt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf verwiesen, dass der Beklagten eine Telefon- oder Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse nicht bekannt war, was eine umgehende Kontaktaufnahme mit den Klägern ermöglicht hätte. Zu dem Zeitpunkt, als das Abbruchunternehmen die noch zugänglichen Erdgeschoss- und Kellerräume beräumte und entkernte, am 4. November 2011, hatte sich an dieser Sachlage noch nichts geändert. Erst aufgrund der Mitteilung einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung des benachbarten Gebäudes am 8. November 2011 war der Beklagten eine E-Mail-Adresse der Kläger mitgeteilt worden. Auf die noch am selben Tag an diese Adresse abgesandte Nachricht reagierten die Kläger (zunächst) - aus welchen Gründen auch immer - nicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - in einem ersten Schritt - den Abbruch vorbereitende Maßnahmen veranlasste. Erst am 10. November 2011 traten die Kläger mit der Beklagten in Kontakt, gaben aber an, dass sie den Abbruch des Gebäudes nicht für notwendig hielten. Daher musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger gegen eine ihnen gegenüber ausgesprochene Anordnung zum Abriss des Gebäudes Rechtsmittel einlegen und vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen würden, sodass ein zeitnaher Abbruch des Gebäudes voraussichtlich nicht möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass wegen der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich waren. Vor dem Hintergrund der festgestellten akuten Einsturzgefahr durfte die Beklagte deshalb davon absehen, die Gefahrenlage im „gestreckten Vollzug“ zu beseitigen. Dabei ist unerheblich, dass der hinzugezogene Bausachverständige B. die von dem Mitarbeiter der Beklagten H. am 2. November 2011 angenommene akute Einsturzgefahr erst nach Erteilung des Abbruchauftrages an die Firma G. am 2. November 2011 und nach Beginn der Beräumungs- und Entkernungsarbeiten im Erd- und Kellergeschoss am 4. November 2011 bestätigte. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass die akute Gefahrenlage bereits bei Auftragserteilung gegeben war. Da aus den oben dargelegten Gründen nicht damit zu rechnen war, dass die Kläger selbst zeitnah einen Abbruch des Gebäudes veranlassen würden, kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, bloße Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Absperrung der beiden Straßen, hätten zunächst genügt. Bei öffentlichen Straßen - wie insbesondere der stark frequentierten F-Straße - kommen - wie oben bereits ausgeführt - Absperrungen nur als vorübergehende Maßnahme in Betracht.
18 | | | --- | | 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Gemessen daran ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob es mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar gewesen ist, dass die Beklagte das Drittunternehmen mit der Ausführung der Abbrucharbeiten beauftragte hatte, ohne überhaupt die Möglichkeit der Störerheranziehung in Betracht zu ziehen, vermag eine besondere Komplexität der Rechtssache schon deshalb nicht zu begründen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Inanspruchnahme der Kläger durchaus in Betracht zog und Überlegungen darüber anstellte, ob der Zweck der Maßnahme nicht auch durch die Kläger als verantwortliche Grundstückseigentümer erreicht werden kann. Dies ergibt sich aus ihren E-Mails vom 8. und 10. November 2011, in denen sie den Klägern mitteilte, dass angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben von Personen der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der verantwortlichen Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig erreicht werden könne und ihr Bauordnungsamt deshalb erste Maßnahmen (z.B. Beweissicherung, Erarbeitung der Abbruchtechnologie und deren Prüfung, den Abbruch vorbereitende Maßnahmen, …) bereits im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlasst habe. Auch die übrigen Ausführungen der Kläger zu § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA lassen nicht erkennen, inwieweit die Sache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). Gemessen daran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht dargetan. Die Kläger halten für klärungsbedürftig, |
19 | | | --- | | ob es mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar ist, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr durch die Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar auszuführen, ohne überhaupt die Heranziehung des nach §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen vorher in Betracht gezogen zu haben, sowie ob es mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar ist, in einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Gefahrbeseitigung zur Verfügung steht, dessen Verbleib aber bekannt ist, eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung auszuführen, ohne zuvor Erwägungen dahingehend angestellt zu haben, ob der Zweck der Maßnahme nicht auch durch Inanspruchnahme des nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden kann. |
20 | | | --- | | Diese beiden Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würden. Wie oben zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Inanspruchnahme der Kläger durchaus in Betracht zog und Überlegungen darüber anstellte, ob der Zweck der Maßnahme nicht auch durch die Kläger als verantwortliche Grundstückseigentümer erreicht werden kann. Die Kläger möchten ferner geklärt wissen, |
21 | | | --- | | ob es in einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, allein aus dem Umstand, dass der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Gefahrbeseitigung zur Verfügung steht, dessen Verbleib aber bekannt ist, die Annahme mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar ist, dass der Zweck der Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig mehr durch Inanspruchnahme des nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden kann. |
22 | | | --- | | Dieser Frage kommt keine fallübergreifende Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. |
23 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
25 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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