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5 Ta 108/21•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2022-11-07, 5 Ta 108/21
5 Ta 108/21Tribunale del lavoro / 5a camera7 nov 2022
1. Nach § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs 2 S 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, kann Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat.(Rn.8) 2. Das Arbeitsgericht ist nicht nach § 118 Abs 2 S 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens eines Vergleiches auf das Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht lässt sich auch nicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2022-11-07
Aktenzeichen: 5 Ta 108/21
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2022:1107.5TA108.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 139 ZPO
Rechtskraft: ja
Nach § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs 2 S 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, kann Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat.(Rn.8)
Das Arbeitsgericht ist nicht nach § 118 Abs 2 S 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens eines Vergleiches auf das Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht lässt sich auch nicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein.(Rn.9)
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