Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, 2021-10-19, 8 Sa 516/18 E

8 Sa 516/18 ETribunale del lavoro / Chamber 819 ott 2021

Regest

1. Ein Arbeitsverhältnis, welches auch durch Zuweisung zur ARGE und später kraft Gesetzes zum Jobcenter in seinem Bestand und seiner rechtlichen Ausgestaltung unberührt bleibt, wird auf eine neue Grundlage gestellt und die zuvor erworbenen Besitzstände aufgegeben, wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem Änderungsvertrag vereinbaren, dass der Arbeitnehmer statt der durch Bewährungsaufstieg und Überleitung in den TVöD erlangten Entgeltgruppe 9 nunmehr eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 bezieht, die der Bewertung der maßgeblichen, nach erfolgreicher Bewerbung neu angetretenen Stelle entspricht.(Rn.77) 2. Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber rechtswidrig die Beendigung einer Zuweisung zu einem Jobcenter, indem er in vorwerfbarer Weise ein gesetzliches Rückkehrrecht aus § 44g Abs 5 S 1 Nr 2 SGB 2 ignoriert, verletzt er die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig § 280 Abs 1 S 1 BGB.(Rn.93) 3. Der zu ersetzende Schaden kann in dem Ausgleich der finanziellen Einbuße liegen, die dadurch eingetreten ist, dass sich der Arbeitnehmer zur Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter erfolgreich auf eine niedriger bewertete Stelle beim gleichen Arbeitgeber beworben hat, der ein bestehendes Rückkehrrecht des Arbeitnehmers rechtswidrig missachtet hat.(Rn.106) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 797/21)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer — 8 Sa 516/18 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-19

Aktenzeichen: 8 Sa 516/18 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2021:1019.8SA516.18E.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 5 S 1 TVÜ-VKA, § 44g Abs 5 S 1 Nr 2 SGB 2, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Arbeitsverhältnis, welches auch durch Zuweisung zur ARGE und später kraft Gesetzes zum Jobcenter in seinem Bestand und seiner rechtlichen Ausgestaltung unberührt bleibt, wird auf eine neue Grundlage gestellt und die zuvor erworbenen Besitzstände aufgegeben, wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem Änderungsvertrag vereinbaren, dass der Arbeitnehmer statt der durch Bewährungsaufstieg und Überleitung in den TVöD erlangten Entgeltgruppe 9 nunmehr eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 bezieht, die der Bewertung der maßgeblichen, nach erfolgreicher Bewerbung neu angetretenen Stelle entspricht.(Rn.77)

  2. Unterlässt der öffentliche Arbeitgeber rechtswidrig die Beendigung einer Zuweisung zu einem Jobcenter, indem er in vorwerfbarer Weise ein gesetzliches Rückkehrrecht aus § 44g Abs 5 S 1 Nr 2 SGB 2 ignoriert, verletzt er die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig § 280 Abs 1 S 1 BGB.(Rn.93)

  3. Der zu ersetzende Schaden kann in dem Ausgleich der finanziellen Einbuße liegen, die dadurch eingetreten ist, dass sich der Arbeitnehmer zur Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter erfolgreich auf eine niedriger bewertete Stelle beim gleichen Arbeitgeber beworben hat, der ein bestehendes Rückkehrrecht des Arbeitnehmers rechtswidrig missachtet hat.(Rn.106)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 797/21)

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