Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2019-06-27, L 3 R 86/18

L 3 R 86/18Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione27 giu 2019

Regest

Für die Bewertung der tatsächlichen Arbeitsleistung des Versicherten, die regelmäßig ein Indiz für die Erwerbsfähigkeit mindestens in dem tatsächlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit ist, kann insbesondere auf die vom Arbeitgeber dokumentierten Arbeitsstunden (hier: fortlaufende elektronische Arbeitszeiterfassung) zurückgegriffen werden. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 16. Februar 2018, S 42 R 1185/14, Urteil nachgehend BSG, 18. November 2020, B 13 R 194/19 B, Beschluss

Testo completo

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 86/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: L 3 R 86/18

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2019:0627.L3R86.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6

Leitsatz

Für die Bewertung der tatsächlichen Arbeitsleistung des Versicherten, die regelmäßig ein Indiz für die Erwerbsfähigkeit mindestens in dem tatsächlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit ist, kann insbesondere auf die vom Arbeitgeber dokumentierten Arbeitsstunden (hier: fortlaufende elektronische Arbeitszeiterfassung) zurückgegriffen werden. (Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 16. Februar 2018, S 42 R 1185/14, Urteil nachgehend BSG, 18. November 2020, B 13 R 194/19 B, Beschluss

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

2 Die 1961 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung (Zehnte-Klasse-Abschluss) erfolgreich die Berufsausbildung zum Bandagisten in der Orthopädie. Sie war zunächst im erlernten Beruf, dann als Küchenhilfe, Postzustellerin, Lagerarbeiterin und Staplerfahrerin versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Weiterbildung zur Werkschutzfachkraft vom 4. Mai 1992 bis zum 19. Februar 1993 arbeitete die Klägerin als Verkäuferin in einem Tankstellenshop und später als Produktionshelferin bzw. Reinigungskraft. Vom 3. September 2001 bis zum 1. September 2002 nahm sie an Bildungsmaßnahmen („Weiterbildung Lager und Logistik“) teil. Nachfolgend arbeitete sie als Produktionshelferin, wieder in der Tankstelle als Verkäuferin, Reinigungskraft, Gewächshaushelferin und Zustellerin. Die Klägerin stand seit April 2012 noch in mehreren als geringfügig gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen (teils mit, teils ohne Versicherungspflicht): vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 in einem Gartenmarkt sowie vom 15. Januar bis zum 31. Juli 2013 und vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 als Tankstellenkassiererin. Während des Klageverfahrens übte sie noch vom 26. März 2015 bis zum 30. April 2016 eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung als Reinigungskraft bei einem Gebäudereinigungsunternehmen im Umfang von zwei Stunden täglich aus. Seit dem 1. Februar 2017 steht die Klägerin in einem nach der Bezeichnung der Arbeitgeberin „Minijob mit Rentenversicherung“ als Verkäuferin in einer Tankstelle. In der hierzu vom Senat angeforderten Stundenübersicht der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2019 ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. März 2019 Arbeitsschichten von regelmäßig mehr als drei Stunden, auch an aufeinander folgenden Arbeitstagen, häufige Arbeitsschichten von mehr als sechs Stunden, mehr als acht Stunden und in einzelnen Fällen mehr als neun Stunden und mehrere Arbeitswochen mit mehr als 30 Wochenstunden (im Einzelfall mehr als 40 Wochenstunden). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 405 bis 439 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Nach ihren Angaben pflegt die Klägerin im Übrigen ihren an Darmkrebs erkrankten Ehemann (mit Unterstützung eines Pflegedienstes einmal täglich) „rund um die Uhr“ und hat deshalb im Mai 2016 ihre zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Beschäftigung aufgegeben. Der Antrag des Ehemannes auf Anerkennung der Pflegestufe II blieb nach Aktenlage erfolglos (Bescheid vom 22. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017). Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 7. April 2017 wurde eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der Pflegestufe I festgestellt. In dem Versicherungsverlauf vom 21. Mai 2019 sind Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 - seit dem 1. Februar 2017 durchgehend neben der als geringfügig gemeldeten Beschäftigung - gespeichert. Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann in einer Haushälfte eines großen Zwei-Familienhauses auf einem Grundstück von circa 5.000 m² mit circa 3.000 m² Garten und vielen Tieren (Hühner, Katze, Hund, Kanarienvogel, Wachteln).

3 Die Klägerin beantragte am 24. Oktober 2013 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der Beklagten ging der Entlassungsbericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin II am Klinikum H1 vom 13. September 2010 ein, in dem ein bei der Klägerin im Jahr 2000 erstmals diagnostizierter Morbus Bechterew mit geringer Krankheitsaktivität mitgeteilt wird. Dem Entlassungsbericht der Klinik für Innere Medizin des Klinikums H2 vom 15. Februar 2014 ist als weitere Diagnose eine diffuse Colitis, am ehesten postinfektiös oder medikamenteninduziert nach NSAR-Einnahme, zu entnehmen.

4 In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und Sportmedizin Dr. H. vom 2. Mai 2014 wird zu den von der Klägerin angegebenen Beschwerden mitgeteilt, die Beschwerden wegen des Morbus Bechterew hätten unter medikamentöser Therapie gelindert und deshalb die Medikation abgesetzt werden können. Seit Februar 2014 träten wieder vermehrt Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule und dem linken Bein, in beiden Schultergelenken, vorn im Thorax, in den Handgelenken und Fingern auf. Die Schmerzen seien belastungsabhängig, die Morgensteifigkeit betrage 30 Minuten. Es komme kaum zu Nachtschmerzen. Bei der Klägerin bestünden eine Spondylitis ankylosans (HLAB27-Antigen positiv), ein chronisches pseudoradikuläres vertebragenes Schmerzsyndrom und eine Schultersteife beidseits. Es handele sich um eine Spondylitis ankylosans mit den typischen röntgenologischen Veränderungen. Außerdem bestünden degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Funktionsstörungen in Form von Blockierungen und Muskeldysbalancen. Neurologische Ausfälle und Wurzelreizsymptome hätten nicht festgestellt werden können. Beide Schultergelenke zeigten deutliche Einsteifungen. Die Hände und Finger seien unauffällig gewesen. Insgesamt sei die geschilderte Symptomatik ausreichend durch die Grunderkrankung zu erklären. Im Vordergrund stehe die konservative Behandlung. Über eine erneute medikamentöse Behandlung solle entschieden werden. Die Belastbarkeit der Klägerin sei gemindert für Halte- und Überkopfarbeiten, für gebückte oder andere Zwangshaltungen, für stauchende Belastungen, schweres Heben und Tragen sowie für den Aufenthalt in feuchter und kühler Umgebung. Möglich seien im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen. Die bisher ausgeübten verschiedenen Tätigkeiten (Produktionshelferin, Lager, Tankstelle) könnten nicht mehr bewältigt werden.

5 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Bei der Klägerin bestehe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen (Bescheid vom 30. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014).

6 Mit ihrer am 23. September 2014 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und sich zur Begründung auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte gestützt. Zu berücksichtigen sei, dass bei ihr mit Bescheid vom 20. Januar 2015 ab dem 21. Oktober 2014 ein Grad der Behinderung von 50 auf Grund von Funktionsbeeinträchtigungen durch rheumatische Erkrankungen der Wirbelsäule mit Einschränkungen im Bereich der Hände, Füße und Schultergelenke (Morbus Bechterew) anerkannt worden sei.

7 Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. M hat in ihrem Befundbericht vom 6. Juni 2016 als Diagnose einen Morbus Bechterew mit weitgehend axialem Befund angegeben. Es bestünden eine hohe serologische Entzündungsaktivität und erhebliche funktionelle Einschränkungen. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei auf Dauer deutlich gemindert. Trotz Gabe eines TNF-alpha-Blockers bestehe eine Entzündungsaktivität, die zu Destruktionen führe. Im Übrigen bestünden altersbedingte degenerative Veränderungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 44 bis 47, 49 bis 51 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

8 Während des Klageverfahrens hat sich die Klägerin vom 8. bis zum 16. September 2016 im Klinikum H2 zur stationären Behandlung auf Grund eines Vorderwandinfarktes befunden, der einer pulmonalarteriellen Hypertonie unklarer Genese zugeordnet worden ist. Bezüglich des Entlassungsberichts vom 16. September 2016 wird auf Blatt 96 bis 101 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

9 Das Sozialgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem Leitenden Oberarzt in der Abteilung für Orthopädie am Krankenhaus M in M. Dr. J vom 21. Oktober 2016, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 28. September 2016 erstattet worden ist. Im Bereich des Fachgebietes der Orthopäde und orthopädischen Rheumatologie lägen bei der Klägerin ein Morbus Bechterew/Spondylitis ancylosans, Erstdiagnose April 2010 bzw. Februar 2009, mit überwiegend axialem Befalls-Muster, degenerative Wirbelsäulenveränderungen seit 2008, Knick-Senk-Spreizfüße beidseits, ein Hallux valgus links seit mindestens April 2014 und ein Zustand nach Mittelfußfraktur (Schaft Os metatarsale II links) am 4. Dezember 2014 vor. Es bestehe eine leichtere Verlaufsform der Bechterew-Erkrankung mit weitgehend axialer (auf das Achsenskelett) und kaum peripherer bzw. extravertebraler Manifestation. Die Aktivität des Morbus Bechterew wie auch der rheumatologisch-entzündlichen Gesamtsituation sei als gering einzuschätzen. Das spreche auch für eine gute und suffiziente medikamentöse Behandlung (mittels NSAR und Etanercept). Die im Bereich beider Schultern angegebenen Beschwerden hätten bei der Begutachtung keine klinischen Befundkorrelate gehabt und seien ursächlich am ehesten durch vertebragene Verursachung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS), durch Dysbalancen und Untrainiertheit zu erklären. Anhaltspunkte für Simulation und Aggravation bestünden nicht. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und/oder Sitzen in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Witterungs- oder sonstigen Umwelteinflüssen, ohne einseitige körperliche Belastungen bzw. Zwangshaltungen, Gerüst- oder Leiterarbeiten, Nachtschichten und besonderem Zeitdruck sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei vorhanden, aber vermindert. Die Klägerin sei Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Hörvermögen und geringen Anforderungen an das Sehvermögen wegen ihrer Weitsichtigkeit gewachsen. Sie könne Arbeiten mit geistig einfachen bis mittelschwierigen Anforderungen und geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit verrichten. Fußwege von etwas mehr als 500 m sollten von der Klägerin ohne unzumutbare Schmerzen zurückgelegt werden können. Die von der Klägerin monierten Erschöpfungszustände und körperlichen Leistungsminderungen seien noch nicht ausreichend diagnostisch abgeklärt, sodass insoweit eine internistische Zusatzbegutachtung mit der Subspezialisierung im Bereich Kardiologie/Pulmologie sinnvoll sei. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nach Aktenlage seit dem 22. April 2014, ggfs. auch schon seit dem 24. Oktober 2013, und auf Dauer.

10 Das Sozialgericht hat sodann weiter Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem Facharzt u.a. für Innere Medizin und Kardiologie Dr. M2 vom 7. April 2017, das auf der Grundlage der Untersuchung der Klägerin am 23. und 24. Februar 2017 erstattet worden ist. Die Klägerin habe angegeben, zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Medikation wegen des Morbus Bechterew einzunehmen. Die Belastbarkeit sei im Vergleich zu September 2016 zwar wieder besser geworden; sie sei jedoch immer noch „schnell luftnötig“ und rasch erschöpft. Schweres Heben und schwere körperliche Anstrengungen könne sie kaum bewältigen und müsse sich nach kurzer Zeit ausruhen. Die Pflege des Ehemannes und die Bewältigung des Haushalts strengten sie an. Sie fühle sich allgemein stark psychisch belastet nach einem Verkehrsunfall (Sachschaden) im August 2016 und dem Tod der Mutter im Januar 2016. Im Rahmen der Fahrradergometrie auf dem Halbliegend-Ergometer sei eine Belastung der Klägerin bei 95 Watt wegen muskulärer Erschöpfung ohne signifikante pathologische Rhythmusstörungen, Kammerendteilveränderungen oder Erreichen der anaeroben Schwelle abgebrochen worden. Unter Medikation bestehe ein normotensives Blutdruckverhalten. In der Bodyplethysmografie habe sich eine formal geringe Obstruktion und geringe Überblähung, bei den mitarbeitsunabhängigen Parametern jedoch eher ein Normalbefund gezeigt. Im Sechs-Minuten-Gehtest habe die Klägerin 320 m zurückgelegt, im 20-Minuten-Gehtest 965 m bewältigt. Nach 226 m habe die Klägerin Schmerzen in beiden Hüften angegeben und insgesamt vier Stehpausen wegen Atemnot eingelegt. Nach dem im September 2016, wahrscheinlich durch einen thrombembolischen Verschluss des distalen Ramus circumflexus der linken Koronararterie hervorgerufenen Vorderwandinfarkt sei die Wiedereröffnung der Gefäße gelungen. Die Thromben hätten aus den Koronararterien abgesaugt werden können. Es sei keine Reststenose verblieben und damit auch nicht zu einem Schaden des linksventrikulären Myokards gekommen. Auch aus der Anamnese hätten sich keine Hinweise auf eine Angina pectoris oder typische Herzinsuffizienzzeichen ergeben. Nach nichtinvasiven Untersuchungskriterien bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine hämodynamisch relevante stenosierende koronare Herzerkrankung, Kardiomyopathie oder ein relevantes Vitium cordis. Die von der Klägerin geklagte Luftnot sei eher nicht kardial bedingt, sondern zeige auch ausweislich der spiroergometrischen Daten eine nicht kardial limitierte Belastbarkeit an. Nach Beendigung der Akuttherapie im Krankenhaus sei bei fehlender Symptomatik keine weitere pulmologische Diagnostik erfolgt. Die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Begutachtung sprächen nicht für das Vorliegen einer Alveolitis. Es bestünden folgende Gesundheitsstörungen bei der Klägerin, die ihr Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussten, im Bereich seines Fachgebietes (1.-4.) und auf orthopädischem Fachgebiet (5.-6.):

11 Normale systolische linksventrikuläre Funktion, nach nichtinvasiven Untersuchungskriterien kein Hinweis auf hämodynamisch relevante stenosierende koronare Herzerkrankung bei Zustand nach thrombembolischem Verschluss des distalen Ramus circumflexus nach periinterverntionellem Koronarspasmus bei konsekutivem Infarkt der Hinterwand und kurzzeitiger Reanimation bei Asystolie.

12 Echokardiographisch normale Druckwerte im kleinen Kreislauf, leichtgradig eingeschränkte Lungenfunktion ohne Hinweis auf progrediente Lungenerkrankung.

13 Normotensiv eingestellte arterielle Hypertonie mit Hinweis auf diastolische Funktionsstörung des linken Ventrikels (beginnende hypertensive Herzerkrankung):

14 Adipositis.

15 Spondylitis ancylosans, HLAB 27-positiv, Morbus Bechterew, wahrscheinlich Erstdiagnose 2000 mit konsekutiv chronisch pseudoradikulär-vertebragenem Schmerzsyndrom, Myogelosen und Hartspann der Paravertebralmuskulatur besonders der HWS und BWS, stark betonte Brustkyphose mit glaubhaft schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit.

16 Zustand nach Fraktur des Schaftes des 2. Mittelfußknochens links, aktuell ohne funktionelle Beeinträchtigungen bei vorbestehenden Senk-Spreiz-Füßen beidseits.

17 Die Klägerin könne mit diesen Gesundheitsstörungen ohne Gefährdung der Gesundheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen mit regelmäßigem Tragen von Lasten mit weniger als 10 kg ausüben. Nicht verrichtet werden sollten Tätigkeiten mit gelegentlichen einseitigen körperlichen Belastungen insbesondere für die obere Extremität, den Oberkörper bei der Bewegung des Kopfes oder häufiges Bücken. Es könnten Tätigkeiten verrichtet werden, welche die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände und Fingergeschicklichkeit erforderten. Die Tätigkeiten sollten vorzugsweise unter Witterungsschutz oder in geschlossenen Räumen unter Vermeidung starker Umwelteinflüsse und besonderen Zeitdrucks erfolgen. Bei leicht eingeschränkter Lungenfunktion sollten primärprophylaktisch am Arbeitsplatz inhalative Belastungen durch Staub, Gas, Rauch und Dämpfe nicht auftreten. Es könnten durchschnittliche Anforderungen an das altersgemäße Seh- und Hörvermögen, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sowie mittelschwierige geistige Anforderungen gestellt werden. Nach Gehstreckenbestimmung und Anamnese werde eingeschätzt, dass die Klägerin in der Lage sei, viermal täglich einen Fußweg von jeweils 500 m in unter 20 Minuten ohne unzumutbare Schmerzen zurückzulegen. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe für die orthopädische Erkrankung etwa seit 2010, für die kardiologische seit September 2016. Die Gültigkeit des aktuell beschriebenen Leistungsbildes sei für den Zeitraum ab Oktober 2010 bis auf die akuten Krankheitsphasen (stationäre Behandlung Innere Medizin Q.) als unverändert anzusehen. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe auf Dauer. Der Sachverhalt sei aus medizinischer Sicht ausreichend geklärt.

18 Mit ihrem am 23. Juni 2017 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juni 2017 hat die Klägerin beantragt, den Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie Dr. L, Direktor des Zentrums für Innere Medizin am Gesundheitszentrum B (im Folgenden: Dr. L), nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachterlich zu hören. Dr. L hat sein Gutachten vom 1. September 2017 auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung am 18. August 2017 erstattet. Die Klägerin habe von Schmerzen in allen Gelenken berichtet und diese auf der Schmerzskala im Bereich von 8 bis 9 von 10 angegeben. Es handele sich um einen Dauerschmerz, der besonders durch nasskaltes Wetter und durch Wetterumschwung verstärkt werde. Ausgelöst durch Schicksalsschläge „vor 19 Monaten“ (berechnet ab dem Untersuchungsdatum wäre das Januar/Februar 2016), den Tod der Mutter am 28. Dezember 2015, die Diagnose der Krebserkrankung des Ehemannes am 2. Januar 2016, erfolglose Operationen des Ehemannes, Autounfall, Herzinfarkt, bestünden bei ihr ständige Müdigkeit, Kraftlosigkeit, fehlende Ausdauer und Abgeschlagenheit, oft Angstzustände, „Wallungen im Kopf“ und verstärktes Schwitzen. Diese Beschwerden hätten sich mit der Zeit weitgehend gegeben. Dagegen stelle die Pflege des Ehemannes eine erhebliche Überforderung dar. Sie sei oft „völlig am Ende“. In der körperlichen Untersuchung sei die Fahrradergometrie bei 75 Watt nach 30 Sekunden wegen Luftnot abgebrochen worden. Insgesamt habe sich eine deutlich eingeschränkte kardiopulmonale und körperliche Leistungsfähigkeit bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung und Trainingsmangel gezeigt. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei maßgeblich durch die vorliegend dokumentierte schwere restriktive Ventilationsstörung limitiert, die als Folge und Komplikation der Grunderkrankung Morbus Bechterew angesehen werde. Das chronische Erschöpfungssyndrom werde als leicht bis mittelgradig eingeschätzt. Als internistische Hauptdiagnosen (zu 1. bis 4.) und Nebendiagnosen (zu 5. bis 7.) lägen bei der Klägerin vor:

19 Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) mit überwiegend axialem Befund unter Beteiligung der peripheren Gelenke (Fingergelenke beider Hände, Kniegelenke beidseits) HLA-B27 positiv (Erstdiagnose 02.11.2007; Radiologisches Zentrum Mansfeld-Salzland) mit damaligem Nachweis einer Sakrolitis und Osteopenie; aktuell: progredientes Krankheitsbild mit undulierender klinischer Symptomatik und mäßiger Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

20 Schwere restriktive Ventilationsstörung mit partieller respiratorischer Insuffizienz und „small-airways-disease“ bei Morbus Bechterew und langjährigem Zigaretten rauchen; aktuell: primär respiratorisch bedingte deutliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.

21 Chronisches Erschöpfungssyndrom bei chronischer körperlicher und psychischer Überlastung; aktuell: funktionell leichte bis mittelgradige Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

22 Koronarspasmen mit Zustand nach Verschluss der distalen Segmente des RIVA und Ramus circumflexus im Rahmen der Koronarangiografie am 13. September 2016 mit kurzzeitiger Reanimation und Herzschrittmacherabhängigkeit; aktuell: kein Hinweis für eine aktive koronare Herzerkrankung.

23 Cholithiasis (Gallensteinleiden); aktuell: keine Entzündungszeichen.

24 Diffuse Kolitis (anamnestisch: Arztbericht Klinikum H2 vom 15. Februar 2014); aktuell: ohne Befund.

25 Positives kardiovaskuläres Risikoprofil bei Zigaretten rauchen (circa 40 pack years); aktuell sieben bis zehn Zigaretten pro Tag; Übergewicht.

26 Die Angaben der Gelenkschmerzen, der Luftnot unter körperlicher Belastung sowie die Erschöpfungszustände seien glaubhaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Simulation oder Aggravation. Die Klägerin sei in der Lage, lediglich unter drei Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Zwangshaltungen in geschützten Räumen mit leichten geistigen Anforderungen und durchschnittlichen Anforderungen an Reaktion/Übersicht/Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit ohne Wechselschicht oder Schichtsystem zu verrichten. Er hat ausgeführt: „Alle genannten Erkrankungen, die restriktive Ventilationsstörung mit partieller respiratorischer Insuffizienz, der Morbus Bechterew und das chronische Erschöpfungssyndrom sind dafür verantwortlich“. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der Summe der Diagnosen; als primär limitierend werde die schwere restriktive Ventilationsstörung angesehen. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei eingeschränkt. Sie könne einen Fußweg vor und nach einer Arbeitsschicht zu einem öffentlichen Verkehrsmittel von circa 500 m bei langsamem Gehtempo zurückzulegen. Für eine Gehstrecke von 500 m seien circa zehn Minuten zu veranschlagen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug benutzen. Die aktuelle Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe seit 2016. Die Erwerbsfähigkeit könne nicht wesentlich durch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gebessert werden. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich.

27 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2018 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Sie könne für sechs Stunden und mehr täglich zumindest körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Halte- und Überkopfarbeiten, Knien, Hocken, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Akkord- und Fließbandtätigkeiten und Nachtschicht. Hinsichtlich des Leistungsbildes lege die Kammer das Gutachten von Dr. H. sowie die Gerichtsgutachten von Dr. J und Dr. M2 zugrunde, die in sich schlüssig und nachvollziehbar seien. Bei der Klägerin lägen auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen und ein Seltenheits- oder Katalogfall nicht vor.

28 Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil am 12. März 2018 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Maßgebend sei allein die Leistungseinschätzung von Dr. L.

29 Die Klägerin beantragt,

30 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Oktober 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.

31 Die Beklagte beantragt,

32 die Berufung zurückzuweisen.

33 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

34 Im Berufungsverfahren haben Dr. M2 (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 8. November 2018) und Dr. L. (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 4. Februar 2019) jeweils an ihrer Leistungsbeurteilung festgehalten. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 343 bis 346 und 383 bis 388 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen.

35 Zu der Arbeitgeberauskunft der L GmbH vom 13. September 2018 wird auf Blatt 329 der Gerichtsakte verwiesen.

36 Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf für die Klägerin vom 21. Mai 2019 zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 449 bis 452 Bd. II der Gerichtsakten):

37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38 Die Berufung ist unbegründet.

39 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

40 Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

41 Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie seit Rentenantragstellung nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

42 Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 16. Februar 2018 die verschiedenen Beschwerden der Klägerin mit ihren Auswirkungen auf das Leistungsbild vollumfänglich dargelegt und im Einzelnen gewürdigt. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen verwiesen, die auch nach eigener Prüfung die Zurückweisung der Berufung tragen. Das Sozialgericht hat auch sämtliche in Betracht kommenden Fälle zur Kasuistik der betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen im Einzelnen erläutert, geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint.

43 Die während des Klageverfahrens aufgenommene und während des gesamten Berufungsverfahrens neben der häuslichen Pflegetätigkeit weitergeführte Beschäftigung in einer Tankstelle mit Arbeitsschichten von teilweise mehr als neun Stunden und wöchentlichen Arbeitszeiten von teilweise über 42 Stunden stützt das angenommene Leistungsbild. Auffällig ist insoweit, dass dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. L. nach den Ausführungen im Gutachten vom 1. September 2017 insbesondere nicht offengelegt worden zu sein scheint, dass die Klägerin auch an den Tagen vor der ambulanten Untersuchung durch diesen Gutachter gearbeitet hatte.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

45 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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