SG Magdeburg 12. Kammer, 2015-07-06, S 12 AS 639/15 ER

S 12 AS 639/15 ERTribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 126 lug 2015

Testo completo

SG Magdeburg 12. Kammer — S 12 AS 639/15 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-06

Aktenzeichen: S 12 AS 639/15 ER

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2015:0706.S12AS639.15ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig vom 11. März 2015 bis 31. August 2015, Kosten der Unterkunft in Höhe von 320,00 Euro, abzüglich der bereits gewährten monatlichen Kosten der Unterkunft, die durch Bescheid vom 21. Februar 2015 festgestellt wurden, zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt 80 % der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

I.

1 Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehren die Antragsteller höhere Kosten der Unterkunft.

2 Die Antragstellerin zu 1.) hat 3 Kinder, die Antragstellerin zu 2.), die am ... 1998 geboren ist, die Antragstellerin zu 3.), die am ... 2004 geboren ist und der Antragsteller zu 4.), der am ... 2010 geboren ist.

3 Am 05. Februar 2010 schloss die Antragstellerin zu 1.) einen Mietvertrag über eine 82 m² große Wohnung im Haus, R-Straße in B. im Untergeschoss ab. Es handelt sich dabei um ein Mehrfamilienhaus, welches ursprünglich allein von den Antragstellern bewohnt wurde. Vermieter ist die M GmbH. Gesellschafter sind Herr A. W., senior, geb. am ... 1960, der Vater der Antragstellerin zu 1.) und dessen Söhne, K. W., geb. am ... 1988, A. W., junior, geb. am ... 1989 und R. W., geb. am ... 1993.

4 Am 16. März 2010 gab die Antragstellerin zu 1.) eine Erklärung ab, dass die Miete an den Vermieter unmittelbar zu zahlen sei. Daraufhin wurde die Miete monatlich an die M GmbH, Kto-Nr.: 048611700 überwiesen.

5 Im Kalenderjahr 2011 wurde bekannt, dass der Firmensitz des Vermieters von F. in B. nach St., St. Straße, Ortsteil L. verlegt worden sei. Auch habe sich die Kontoverbindung geändert. Die Miete sollte nunmehr auf das Geschäftskonto der S Sparkasse, Kto-Nr.: 201002060 überwiesen werden. Ab Juni 2011 berücksichtigte die Antragsgegnerin die neue Kontoverbindung.

6 Aufgrund einer anonymen Anzeige wurden die Wohnverhältnisse der Antragsteller überprüft.

7 Am 25. Oktober 2011 ging die Bestätigung des Schornsteinfegers ein, dass die Heizungsanlage seit 2009 nicht mehr in Betrieb sei, da die Öl-Heizanlage stillgelegt worden sei. Im Kalenderjahr 2012 erklärte die Antragstellerin zu 1.), dass lediglich die Öfen funktionieren. Sie beantragte Kosten für Kohle, die ihr auch zugesichert wurden. Am 23. September 2013 wurde mitgeteilt, dass die Beheizung mittels Holz erfolgen solle. Hierfür würde monatlich vom Vermieter Holz geliefert, wofür 60,00 Euro berechnet würden. Am 19. Oktober 2013 wurde eine Rechnung über die Lieferung von 3700 g Kohlen eingereicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 teilte die Prozessvertreterin mit, dass pauschal hinsichtlich der Holzlieferung mit der Antragstellerin abgerechnet werden würde.

8 Am 06. Dezember 2012 teilte die Antragstellerin zu 1.) mit, dass die oberen zwei Räume zusätzlich mietfrei genutzt werden dürften.

9 Der Gesellschafter und Vater der Antragstellerin zu 1.) bezieht ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Am 23. September 2013 wurde in dem Verfahren mitgeteilt, dass die M GmbH ihr Gewerbe zum 03. Januar 2013 wegen vollständiger Aufgabe des Geschäftsbetriebes abgemeldet habe. Einnahmen würden nicht mehr fließen. Bis auf die Mieteinnahmen der M GmbH auf das Geschäftskonto 202002060, welche jedoch umgehend vom Finanzamt B. eingezogen werden würden, bestehen keine weiteren Einnahmen. Das Konto sei gepfändet. Daher habe der Vater kein anrechenbares Einkommen. Die Gewerbeabmeldung zum 30. April 2012 wurde dort zur Akte genommen.

10 Obwohl Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen vereinbart wurden, wurden zusätzlich Wasser- und Abwasserabrechnungen separat eingereicht.

11 Durch Bescheid vom 23. August 2014 wurden den Antragstellern für die Zeit vom 01. September 2014 bis 28. Februar 2015 vorläufig Leistungen in wechselnder Höhe bewilligt. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10. September 2014 wurden die Leistungen geändert. Ein weiterer Änderungsbescheid erging am 20. September 2014.

12 Am 11. März 2015 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

13 Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegnerin habe die Kosten der Unterkunft zu tragen. Die M GmbH sei nicht gelöscht. Nach wie vor sei sie im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls spiele die Kontopfändung keine Rolle.

14 Die Antragsteller beantragen,

15 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes in Form der monatlichen kalten Miete, abzüglich der bereits berücksichtigten Kosten der Warmwassererzeugung, Trinkwasserkosten und der Abfallgebühren zu zahlen.

16 Die Antragsgegnerin beantragt,

17 den Antrag abzulehnen.

18 Die Antragsgegnerin trägt vor, bisher habe sie keine Kenntnis von der Kündigung. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages werde bezweifelt.

19 Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tragen die Antragsteller vor, aufgrund der Mietrückstände habe der Vermieter durch Schreiben vom 25. November 2014 den Mietvertrag fristlos gekündigt.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

21 Der Antrag ist mit der Antragstellung am 11. März 2015 erfolgreich. Soweit Leistungen für zurückliegende Zeiträume begehrt werden, ist der Antrag nicht erfolgreich.

22 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches voraus, dass heißt des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dass heißt die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen.

23 Die Antragsgegnerin hat die kalten Kosten der Unterkunft in Höhe des vereinbarten Betrages von 320,00 Euro aufgrund des am 05. Februar 2010 abgeschlossenen Mietvertrages zu zahlen und in ihre Berechnung mit einzustellen. Nebenkosten werden mit dem vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verlangt, insoweit ist auch zweifelhaft, ob überhaupt ein derartiger Anspruch bestehen würde, denn unstreitig wurden Nebenkostenabrechnungen der vergangenen Jahre nie vorgelegt. Von dem vereinbarten Mietzins sind wie beantragt die Kosten der Warmwasserzeugung, Trinkwasserkosten und Abfallgebühren abzuziehen.

24 Die Gesellschaft, M GmbH, besteht noch. Insoweit hat das Gericht einen aktuellen Handelsregisterauszug eingeholt. Damit sind Vertragsparteien die GmbH und die Antragstellerin zu 1.). Aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages schuldet die Antragstellerin zu 1.) den Mietzins in Höhe von 320,00 Euro. Die Antragstellerin zu 1.) hat eine Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben, dass der Mietzins unmittelbar auf das Konto der GmbH zu zahlen ist. Dies ist zulässig. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass das bekannte Konto, aufgrund von Schulden gegenüber dem Finanzamt, gepfändet worden ist. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Antragstellerin zu 1.) ausgezahlt werden und diese dann den Mietzins an die GmbH weiter überweist oder ob diese Kosten der Unterkunft unmittelbar auf das Konto der Vermieterin überwiesen werden.

25 Von einer Eilbedürftigkeit geht das Gericht ebenfalls aus, da die Kündigung vorgelegt wurde. Zwar kann die Kündigung nicht mehr im Original vorgelegt werden, jedoch hat die Prozessvertreterin der Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass diese Kündigung tatsächlich der Antragstellerin zu 1.) zugegangen ist. Dies ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ausreichend. Dass zwischen der GmbH und der Antragstellerin zu 1.) lediglich ein sogenannter Schein-Mietvertrag geschlossen wurde, fehlen Anhaltspunkte. Insoweit fließt der Mietzins seit Jahren. Es ist auch nicht unüblich, dass zwischen Familienangehörigen Mietverträge abgeschlossen werden.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz entsprechend.

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