SG Halle (Saale) 3. Kammer, 2018-11-08, S 3 AL 17/17

S 3 AL 17/17Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a camera8 nov 2018

Testo completo

SG Halle (Saale) 3. Kammer — S 3 AL 17/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: S 3 AL 17/17

ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2018:1108.S3AL17.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines Bruttoarbeitsentgeltes von 1.700 € für den Zeitraum 01. September 2016 bis 30. September 2016 zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

1 Dieser Rechtsstreit wird über das Bestehen eines Insolvenzgeldanspruches der Klägerin geführt.

2 Die am … 1985 geborene Klägerin war seit dem 12. Februar 2007 bei … mit einem Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 1.700 € tätig. Am 01. März 2015 wurde das Insolvenzverfahren über die … eröffnet. Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hob das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren auf. Am 29. November 2016 wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf erneut das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27. Oktober 2016 beantragte die Klägerin die Gewährung von Insolvenzgeld auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes von 1.700 € in Höhe von 1.207,71 € für den Zeitraum 01. September 2016 bis 30. September 2016. Mit Bescheid vom 06. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld an die Klägerin ab.

3 Sie erläuterte, es stehe kein Arbeitsentgelt vor Insolvenzeröffnung am 01. März 2015 offen.

4 Am 05. Januar 2017 erhob die Klägerin Widerspruch.

5 Sie meinte, das Insolvenzverfahren vom 01. März 2015 sei ihr nicht bekannt.

6 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 2017 als unbegründet zurück.

7 Sie führte aus, die Klägerin habe bereits bei der Insolvenz am 01. März 2015 Insolvenzgeld erhalten und die … habe ihre Zahlungsfähigkeit nicht wieder erlangt, da der Insolvenzplan nicht erfüllt sei. Es bestehe daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Insolvenzgeldanspruch.

8 Die Klägerin hat am 20. Januar 2017 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben.

9 Sie gibt an, das erste Insolvenzverfahren entfalte keine Sperrwirkung, denn es sei aufgehoben worden. Auch habe sie keine Kenntnis vom Insolvenzplan gehabt. Der Verweis auf § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III -SGB III- bezüglich der teilweisen Zahlung von Insolvenzgeld sei nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin ebenfalls keine Kenntnis vom vorherigen Insolvenzverfahren gehabt habe. Auch verstoße die von der Beklagten vorgenommene Handhabung des § 165 SGB III gegen EU-Recht.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2017 aufzuheben,

12 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes von 1.700 € für den Zeitraum 01. September 2016 bis 30. September 2016 zu gewähren.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt, nach Auskunft des Insolvenzverwalters sei der Insolvenzplan nicht erfüllt. Auf die Gewährung von Insolvenzgeld an andere Mitarbeiter komme es nicht an.

16 In diesem Rechtsstreit hat bereits am 26. Juli 2017 ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Halle stattgefunden.

17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht durch die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am 20. Januar 2017 gegen den Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 2017 wird die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz -SGG- gewahrt.

19 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum 01. September 2016 bis 30. September 2016 auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes von 1.700 €.

20 Eine Anspruchsgrundlage für die Klägerin ergibt sich dabei aus der gesetzlichen Bestimmung des § 165 SGB III. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dies ist vorliegend der Fall. Diese Voraussetzungen sind für das Insolvenzverfahren, welches am 29. November 2016 eröffnet wurde, unstreitig gegeben.

21 Ein Ausschluss des Insolvenzgeldanspruches der Klägerin ergibt sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nicht aus dem am 01. März 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über die …, denn dieses Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2016 aufgehoben. Dieser formale Abschluss des Insolvenzverfahrens ist zur Überzeugung der Kammer ausreichend, denn die entgegenstehende Ansicht des Bundessozialgerichts, welches auf eine wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit des Unternehmens abstellt und nur dann den erneuten Eintritt eines Insolvenzverfahrens zulässt, findet zur Überzeugung der Kammer im Gesetz keine Grundlage. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 165 ff. SGB III können insoweit nicht den Wiedereintritt der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens für die Möglichkeit der Entstehung eines neuen Insolvenzgeldanspruches nach der Beendigung vorhergehenden Insolvenzverfahrens durch den Aufhebungsbeschluss eines Amtsgerichtes begründen. Das Erfordernis des erneuten Eintretens der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens vor dem Bestehen einer erneuten Möglichkeit des Bezuges von Insolvenzgeld benachteiligt insoweit unangemessen Arbeitnehmer zugunsten der Arbeitgeber, welche in ihrer Gesamtheit Mittel für die Insolvenzgeldzahlung aufbringen müssen. Es ist bei der Auslegung zu beachten, dass im Einzelfall ein Arbeitnehmer, welcher mit der Begründung das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen und es würden ihm Lohnausfälle in erheblichem Maße drohen sein Arbeitsverhältnis beendet, wohl mit einer Sperrzeit durch die Beklagte rechnen müsste. Auch ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Nichterfüllung des Insolvenzplanes durch die … in Anbetracht von Bürgschaft und Patronatserklärung nicht ausreichend, um von der nicht gegebenen Möglichkeit Schulden zu bezahlen, auszugehen. Es wäre insoweit der Bürge in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht auf eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit als Voraussetzung für eine erneute Gewährung von Insolvenzgeld abgestellt werden.

22 Sollte der Gesetzgeber eine solche Regelung, welche sich, wie bereits dargelegt, nicht aus dem Gesetz ergibt, tatsächlich wollen, so bedürfte es insoweit einer eindeutigen gesetzlichen Formulierung, welche aber nicht vorliegt. Die Beklagte ist daher zur Zahlung von Insolvenzgeld auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes von 1.700 € für den Zeitraum 01. September 2016 bis 30. September 2016 zu verurteilen, denn die übrigen Voraussetzungen der §§ 165 ff. SGB III liegen hier vor.

23 Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 143 SGG die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig, denn die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind hier nicht gegeben.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf der im vorliegenden Verfahren Anwendung findenden gesetzlichen Bestimmung des § 193 SGG.

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