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5 B 106/19•VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2019-11-28, 5 B 106/19
5 B 106/19Tribunale amministrativo / 5a camera28 nov 2019
1. Gerichtlich festgestellte Fehler genügen grundsätzlich für die Bejahung der materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Berufungsverfahrens. Etwas Anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient. 2. Einem Abbruch eines Berufungsverfahrens kann nicht entgegengehalten werden, dass keine Abwägung mit den Interessen des verbliebenen Bewerbers erfolgt ist, da der Abbruch des Auswahlverfahrens im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des Amtes zu erfolgen hat. Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 4. März 2020, 1 O 22/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: 5 B 106/19
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Gerichtlich festgestellte Fehler genügen grundsätzlich für die Bejahung der materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Berufungsverfahrens. Etwas Anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient.
Einem Abbruch eines Berufungsverfahrens kann nicht entgegengehalten werden, dass keine Abwägung mit den Interessen des verbliebenen Bewerbers erfolgt ist, da der Abbruch des Auswahlverfahrens im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des Amtes zu erfolgen hat.
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 4. März 2020, 1 O 22/20, Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag des Antragstellers,
2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die am 1. März 2017 ausgeschriebene W2-Professur "Naturschutz" im Fachbereich Landwirtschaft, Ökothrophologie und Landschaftsentwicklung mit dem bisherigen Bewerberkreis und ohne Neuausschreibung fortzuführen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6 Der Antragsteller kann sich zwar auf einen Anordnungsgrund berufen. Denn die Kammer schließt sich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2016 (BVerwG 2 VR 2. 15 - juris) an. Hiernach verletzt ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann danach nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.
7 Der ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Obliegenheit einer zeitnahen Rechtsverfolgung in einer Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG a.a.O., Rn. 13) ist der Antragsteller ebenfalls nachgekommen. Die Abbruchmitteilung gegenüber den Bevollmächtigten des Antragstellers ist unter dem 20. Juni 2019 und an den Antragsteller persönlich unter dem 1. Juli 2019 erstellt worden. Die Antragstellung am 11. Juli 2019 war damit in jedem Falle rechtzeitig.
8 Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zu, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Für die Abbruchentscheidung liegt ein hinreichender sachlicher Grund vor (dazu nachstehend 1.) und die Abbruchentscheidung ist auch in der erforderlichen Weise dokumentiert (dazu nachstehend 2.).
9 1. Die Antragsgegnerin hat einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
10 Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Ernennung bzw. Beförderung abzusehen, wenn dies sachlich geboten ist. Der Abbruch kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch dann abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. (vgl. zu diesem Absatz BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 – juris m. w. N.). Das gilt zumindest dann, wenn sich der vom Gericht gerügte Fehler nicht ohne weiteres beheben lässt.
11 Hieran gemessen erfüllt bereits die Begründung der Antragsgegnerin für den Abbruch des Berufungsverfahrens in Gestalt der gerichtlich festgestellten Fehler des damaligen Verfahrens die materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Die vom Gericht festgestellten Fehler betrafen verschiedene Bescheide und lassen sich – wenn überhaupt - nur durch Wiederholung wesentlicher Verfahrensschritte im Rahmen des Auswahlverfahrens beheben. Es bedarf hier bereits einer neuen Beschlussfassung der Berufungskommission und einer Wiederholung der darauf aufbauenden Verfahrensschritte.
12 Aus diesem Grund konnte die Kammer offen lassen, ob die von der Antragsgegnerin zusätzlich angeführte Neudomination der Professur "Naturschutz (W2)" in die Professur "Nationaler und internationaler Naturschutz (W2)" trotz der insoweit bisher nicht ersichtlichen inhaltlichen Änderungen der Professur ebenfalls einen sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens darstellt.
13 Aufgrund des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 3. Januar 2019 (5 B 95/18 HAL) war der Antragsgegnerin im Eilverfahren vorläufig untersagt worden, die Stelle mit der im Berufungsverfahren drittplatzierten Bewerberin Frau Dr. Anette Richter zu besetzen, da der erstplatzierte Bewerber und die zweitplatzierte Bewerberin den Ruf abgelehnt hatten. Es mag zwar Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient (vgl. BVerwG a. a. O.). Eine solche Situation hat der Antragsteller hier jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer hat in dem o. g. einstweiligen Anordnungsverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung wegen der Verletzung des Gebotes der Bestenauslese aus einer Vielzahl von Gründen festgestellt, welche einen Abbruch und eine Wiederholung des Besetzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin sachlich rechtfertigen. Die Berufungskommission hatte damals bei ihrer Auswahlentscheidung bei der Eignung der Bewerber bereits eine unzutreffende gesetzliche Voraussetzung zu Grunde gelegt, da die in § 35 Abs. 2 Nr. 4 b) HSG LSA geforderten besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen, von der Antragsgegnerin nur unvollständig berücksichtigt worden waren. Denn diese hat hierfür lediglich eine mehrjährige berufliche Praxis in dem vorgenannten zeitlichen Umfang ausreichen lassen. Des Weiteren hat die Kammer damals festgestellt, dass die Feststellung der zwingenden Berufungsvoraussetzungen und der Auswahlerwägungen von der Antragsgegnerin nicht hinreichend dokumentiert worden sind. Weiter hat die Kammer seinerseits festgestellt, dass die damals von der Berufungskommission angenommene mangelnde pädagogische Eignung des Antragstellers nicht intersubjektiv nachvollziehbar war. Darüber hinaus hat die Kammer bereits damals ausgeführt, dass die pädagogische Eignung von Frau Dr. Richter damals jedenfalls nicht nachvollziehbar dokumentiert worden war, da es an einer Auseinandersetzung mit der teils heftigen Kritik an deren Lehrveranstaltungen durch die Studierenden bei den Probelehrveranstaltungen mangelte. Die Neubeurteilung und Nachholung dieser Dokumentation dürfte in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufes von mehr als zwei Jahren seit den Probelehrveranstaltungen und den Bewerbungsgesprächen kaum möglich sein. Des Weiteren wurde bereits damals festgestellt, dass die Begründung der von der Berufungskommission bei dem Antragsteller angenommenen mangelnden überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation und der fehlenden umfassenden Erfahrung im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung ebenfalls nicht ausreichend dokumentiert worden sind. Dies war mit den Angaben des Antragstellers im Bewerbungsgespräch begründet worden, kann von der Kammer mangels Dokumentation der Bewerbungsgespräche indes nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Dokumentation lässt sich ebenfalls nur im Ausnahmefall nachholen. In Anbetracht der Vielzahl an Fehlern in dem Berufungsverfahren und der seither vergangenen Zeit von über zwei Jahren, kann die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Berufungsverfahren abzubrechen und vollständig neu durchzuführen, vom Gericht nicht beanstandet werden. Eine derartige Entscheidung der Antragsgegnerin überschreitet nicht den ihr insofern nach den oben dargestellten Grundsätzen zustehenden Beurteilungsspielraum. Denn der Antragsteller hat gerade keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass der Abbruch allein seiner Benachteiligung oder der Bevorzugung eines anderen Bewerbers dient.
14 Dem Abbruch des Berufungsverfahrens kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, dass vor dem Abbruch keine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers erfolgt ist, da im Falle eines Abbruches sein Bewerbungsverfahrensanspruch erlöschen würde. Eine derartige Abwägung ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Der Antragsteller vermochte auch nicht darzulegen, weshalb das ein einzustellender Gesichtspunkt sein sollte. Die Ausschreibung eines Amtes erfolgt ebenso wie der Abbruch des Auswahlverfahrens im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des Amtes. Dem Antragsteller steht es überdies frei, sich auf die neue Ausschreibung zu bewerben und auf diesem Wege einen neuen Bewerbungsverfahrensanspruch zu erwerben.
15 2. Die Abbruchentscheidung ist zudem hinreichend dokumentiert.
16 In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (s. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 – juris). Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Sowohl bei einer Auswahlentscheidung als auch bei dem Abbruch eines Auswahlverfahrens sind die für den Dienstherrn maßgebenden Erwägungen schriftlich zu fixieren. Damit ist eine verfahrensrechtliche Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, aber auch des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz verbunden. Nur durch diese Dokumentation kann der Beamte eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob er die ihn belastende Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Die Dokumentation ermöglicht es zudem dem Gericht, die Entscheidung des Dienstherrn nachzuvollziehen und die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Entscheidend kommt es dabei auf die Erwägungen an, die der Dienstherr seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und nicht auf Gründe, die geeignet sein könnten, eine anderweitig getroffene Entscheidung zu verteidigen. Die Niederlegung der maßgeblichen Erwägungen sorgt auch dafür, dass der entscheidungsbefugten Stelle alle relevanten Umstände zur Kenntnis gelangt sind und diese von ihr auch berücksichtigt werden konnten.
17 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Abbruchentscheidung als rechtmäßig, da der sachliche Grund in Gestalt der gerichtlich festgestellten Vielzahl an Fehlern im Berufungsverfahren unter Verletzung des Gebotes der Bestenauslese hinreichend dokumentiert ist. Ausweislich des Protokollauszuges des Fachbereichsrates des Fachbereiches Landwirtschaft, Ökothrophologie und Landschaftsentwicklung hat dieser bereits am 5. Februar 2019 der Beendigung des Berufungsverfahrens einstimmig zugestimmt. Dies wurde mit dem Eilbeschluss der erkennenden Kammer vom 3. Januar 2019 und der bisherigen Dauer und des Verlaufs des Berufungsverfahrens begründet, da dies eine grundsätzliche Neubewertung der zu besetzten Stelle erforderlich mache. Die Abbruchentscheidung wird hiernach im Weiteren durch die Senatsvorlage vom 20. Februar 2019 vorbereitet, wo der Abbruch mit den gleichen Erwägungen begründet worden ist. Diese Begründung befindet sich ebenfalls im Protokollauszug der Sitzung des Senats vom 20. Februar 2019. Hiernach hat der Senat der Beendigung des Berufungsverfahrens Naturschutz mit 18 Stimmen zugestimmt bei zwei Enthaltungen und keinen Gegenstimmen. Ausweislich des Protokollauszuges des Fachbereichsrates des Fachbereiches Landwirtschaft, Ökothrophologie und Landschaftsentwicklung hat dieser am 4. Juni 2019 dem Vorschlag zum Abbruch des Berufungsverfahrens nochmals einstimmig zugestimmt. In der Sachdarstellung wird zur Begründung näher auf die von der Kammer im Beschluss vom 3. Januar 2019 festgestellten Verfahrensfehler eingegangen und im Ergebnis ausgeführt, dass der Fachbereichsrat das Verfahren als nicht heilbar ansieht. Im Abbruchvermerk vom 19. Juni 2019 hat der Präsident der Antragsgegnerin Herr Prof. Dr. E. zur Begründung erneut und ausschließlich auf den Beschluss der Kammer verwiesen und die darin festgestellten und oben genannten Fehler bei dem Berufungsverfahren zusammenfassend dargestellt. Im Ergebnis führte er darin aus, dass die Anforderungen der Kammer und die allgemeinen Anforderungen an eine ordentliche Auswahl nach den Maßstäben der Bestenauslese nicht mehr erfüllt werden können. Der Abbruch erfolgte hiernach unabhängig von der damals bereits beabsichtigten Neudomination der Professur bereits allein aus diesem Grund. Der Senat nahm nach dem Protokollauszug vom 10. Juli 2019 die Zustimmung des Fachbereichsrates zum Abbruch des Berufungsverfahrens zur Kenntnis. Dem Antragsteller ist die Begründung für den Abbruch des Berufungsverfahrens mit den Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2019 und 1. Juli 2019 bekannt gegeben worden. Damit sind die Gründe für den Abbruch des Berufungsverfahrens ausreichend dargestellt und dokumentiert.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Streitwert ist aufgrund der hier festzustellenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.
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