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11 O 75/19•LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2019-08-07, 11 O 75/19
11 O 75/19Tribunale cantonale7 ago 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-07
Aktenzeichen: 11 O 75/19
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2019:0807.11O75.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Tatbestand des am 17.7.2019 verkündeten Urteils wird auf Seite 4 von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Im dritten Absatz 2. Zeile folgt nach dem Wort "vor" ein Punkt. Anstatt "und" muss es dann richtig heißen : "Die Klägerin"
1 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beantragt und eine sinnentstellende Formulierung gerügt.
2 Das war von Amts wegen nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil die Sinnentstellung nicht vom Willen des erkennenden Gerichts getragen gewesen ist. Das ergibt sich aus dem Kontext des Urteils. Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht die Klägerin.
3 Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist damit prozessual überholt und bedarf keiner Entscheidung mehr.
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