LG Stendal 1. Große Strafkammer, 2019-07-25, 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19

501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19Tribunale cantonale25 lug 2019

Regest

1. Dem Angeklagten ist grundsätzlich der Rechtsanwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Das Verteidigerbestimmungsrecht des Angeklagten geht grundsätzlich dem Auswahlrecht des Vorsitzenden vor. 2. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Mitangeklagte einen Verteidiger hat und sich die Angeklagten gegenseitig belasten.

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LG Stendal 1. Große Strafkammer — 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-25

Aktenzeichen: 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 StPO, § 142 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Dem Angeklagten ist grundsätzlich der Rechtsanwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Das Verteidigerbestimmungsrecht des Angeklagten geht grundsätzlich dem Auswahlrecht des Vorsitzenden vor.

  2. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Mitangeklagte einen Verteidiger hat und sich die Angeklagten gegenseitig belasten.

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