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2 A 248/15•VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2017-08-21, 2 A 248/15
2 A 248/15Tribunale amministrativo / 2a camera21 ago 2017
Entscheidungsdatum: 2017-08-21
Aktenzeichen: 2 A 248/15
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Zusatz "aus 1.330,00 €" wird gestrichen.
Absatz 2 des Tenors lautet nunmehr:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.300,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2016 zu zahlen."
Der Zusatz "hinsichtlich der Kosten" wird gestrichen.
Der Absatz 5 des Tenors lautet nunmehr:
"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
1 Auf Anregung des Klägervertreters wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 13. Juni 2017 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt. Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 VwGO liegt vor, wenn das, was das Gericht ausgesprochen hat, nicht mit dem Gewollten im Einklang steht. Die vom Gesetz genannten Beispiele Schreibfehler und Rechenfehler lassen erkennen, dass allein die Beseitigung "technischer", auf der formalen Ebene liegender Mängel gemeint ist. Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, das heißt unschwer aus dem Urteil selbst, aus den Umständen des vorangegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten oder aus jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar sein (Kopp/Schenke, VwGO, § 118, Rn. 7).
2 So liegt es hier.
3 Denn das Gericht hat den schriftsätzlich angekündigten klägerischen Antrag vom 2. Februar 2017 (Blatt 113 der Gerichtsakte) fehlerhaft in das Votum übertragen. Dabei ist die Einschränkung "aus 1.330,00 €", im Klageantrag zu 1) versehentlich auch in den 2. Absatz des Votums und anschließend in den Tatbestand sowie in den Tenor kopiert worden. Dies entspricht offensichtlich nicht dem mit o.g. Schriftsatz angekündigten Antrag und ebenfalls nicht den Entscheidungsgründen. Denn die Klägerin wollte den – nunmehr berichtigten Antrag stellen, wie aus dem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 sowie der auch im Tatbestand zusammengefassten Klagebegründung und den Entscheidungsgründen hervorgeht. Aus dem Umstand, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht bemerkte, dass das Gericht den offensichtlich unrichtig aufgenommenen Antrag aus dem Votum verlas, ist angesichts der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verschiedenen Zahlungsanträge nachvollziehbar. Die Unrichtigkeit ist nach alledem auch offensichtlich. Denn sie geht – wie ausgeführt – insbesondere aus dem vorangegangenen Verfahren – mithin aus dem angekündigten Klageantrag - unschwer hervor.
4 Zudem ist der Zusatz im 5. Absatz des Tenors "hinsichtlich der Kosten" offensichtlich unrichtig. Wie sich aus dem in den Entscheidungsgründen genannten § 709 ZPO ergibt, betraf das Urteil insoweit eine über 1.500 EUR hinausgehende Zahlungsklage die gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Die Offensichtlichkeit ergibt sich mithin aus den Entscheidungsgründen.
5 In diesem Zusammenhang wird klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zahl "5.354,00 EUR" auf Seite 1 des klägerischen Schriftsatz vom 21. Juli 2017 (im 2. Absatz des Tenors) offenbar um einen Schreibfehler handelt und – wie im Tenor erkannt und in dem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 "beantragt" tatsächlich ein Betrag 5.300,54 EUR gemeint ist.
6 Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Änderung gehört worden. Die hiergegen von der Beklagtenseite erhobenen Bedenken dahin, dass wegen der offenbaren Unrichtigkeit die Berufung zuzulassen wäre, schließen die Berichtigung nach § 118 VwGO nicht aus.
7 Dieser Beschluss ist nach § 1 Nr. 2 GKG gebührenfrei. Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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