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L 1 R 149/14•Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2018-05-03, L 1 R 149/14
L 1 R 149/14Tribunale delle assicurazioni sociali / 1a divisione3 mag 2018
1. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (Rn.30) 2. Die Zurücklegung versicherungspflichtiger Zeiten begründet keine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit, wenn keine Beiträge gezahlt wurden und diese, zB wegen Verjährung, nicht mehr entrichtet werden können. (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2018-05-03
Aktenzeichen: L 1 R 149/14
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0503.L1R149.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 S 1 Nr 8 SGB 6, § 63 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6
Rechtskraft: ja
Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (Rn.30)
Die Zurücklegung versicherungspflichtiger Zeiten begründet keine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit, wenn keine Beiträge gezahlt wurden und diese, zB wegen Verjährung, nicht mehr entrichtet werden können. (Rn.31)
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