VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2018-12-07, 4 A 528/16 HAL

4 A 528/16 HALTribunale amministrativo / 4a camera7 dic 2018

Testo completo

VG Halle (Saale) 4. Kammer — 4 A 528/16 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-07

Aktenzeichen: 4 A 528/16 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2018 ergangene Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltslos erklärt.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Mit auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2018 ergangenem Urteil wies die Kammer die auf teilweise Aufhebung des Abwasserabgabenbescheids des Beklagten vom 29. September 2016 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin ab. Das Urteil erging unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung bis zur Höhe von 13.958,10 Euro. Zugleich wurde das Verfahren hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung ausgesetzt und der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihr der behauptete Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden hat. Eine Klageerhebung innerhalb dieser Frist erfolgte nicht.

Entscheidungsgründe

2 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

3 Das Vorbehaltsurteil ist im Nachverfahren für vorbehaltlos zu erklären, weil die Klägerin die ihrerseits geltend gemachte Schadensersatzforderung auf dem ordentlichen Rechtsweg nicht innerhalb der vom Gericht dazu gesetzten Frist anhängig gemacht hat. Die vorbehaltene Aufrechnung scheidet im Hinblick darauf aus.

4 Daher erweist sich neben der Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2013 auch das darauf gestützte Leistungsgebot unter Ziffer I.2. des angegriffenen Abgabenbescheids als rechtmäßig.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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