AG Halle (Saale), 2017-09-13, 24 FH 908/16 VU

24 FH 908/16 VUTribunale di primo grado13 set 2017

Testo completo

AG Halle (Saale) — 24 FH 908/16 VU — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-13

Aktenzeichen: 24 FH 908/16 VU

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt.

Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.

Die Beiordnung der Frau Rechtsanwältin H… wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheint.

Gründe

1 Mit Antrag vom 01.08.2017 begehrt die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin H… namens des Antragsgegners die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.

2 Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Beiordnung im vorliegenden Fall einer Erforderlichkeitsprüfung i.S. von § 121 Abs. 2 ZPO nicht standhält.

3 Dem Antragsgegner ist es zumutbar den außergerichtlich geäußerten Einwand der Leistungsunfähigkeit auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorzubringen.

4 Mithin wäre der Antragsgegner durchaus in der Lage gewesen, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen.

5 Die zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 27.04.2015 kann hierbei in mehreren Punkten dahinstehen.

6 Dass der Antragsgegner sorgfältig prüfen müsse, welche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch er mit welchen Erklärungen verbinden müsse, damit diese überhaupt geprüft werden, begründet nicht per se das Erfordernis anwaltlicher Hilfe.

7 Eine sorgfältige Prüfung im Rahmen rechtlichen Gehörs obliegt dem Antragsgegner, zumal dieser seine wirtschaftliche Situation kennt und das Hinweisblatt für die Erhebung der Einwendungen entsprechend beigefügt ist.

8 In dem Hinweisblatt ist der Hinweis darauf enthalten, dass das Datenblatt für Einwendungen eine Hilfestellung zur Erhebung von Einwendungen sein solle. Im Übrigen "besteht keine Pflicht, das Datenblatt zu verwenden".

9 Insbesondere die Abschaffung des Formularzwangs zur Erhebung von Einwendungen ermöglicht es dem Antragsgegner sachgemäß seine Rechte wahrzunehmen und seine Einwendungen in zulässiger Weise vorzutragen. Insofern ist die dargestellte Auffassung des OLG Brandenburg vom 27.04.2015 im Hinblick auf die ab 01.01.2017 zulässige formlose Erhebung von Einwendungen ohnehin nicht mehr zutreffend.

10 Auch dass der Antragsgegner ausländischer Herkunft und in der Sprachkenntnis limitiert sei, stellt keinen Grund für eine anwaltliche Beiordnung dar.

11 Die anwaltliche Beiordnung soll nur diejenigen Nachteile ausgleichen, welche durch mangelnde Rechtskenntnisse entstehen. Eines Rechtsanwalts als allgemeine Schreib – und Erklärungshilfe bedarf es jedoch nicht.

12 Nach zusammenfassender Würdigung der Gesamtumstände vertritt das Gericht die Ansicht, dass es im vorliegenden Fall einer anwaltlichen Beiordnung nicht bedarf.

13 Dem Antragsgegner wäre es zumutbar gewesen, den bereits zuvor außergerichtlich geäußerten Einwand der Leistungsunfähigkeit auch im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise vorzutragen, insbesondere, da ein Formularzwang hierfür nicht mehr besteht und sich auch insofern der direkte Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des OLG Brandenburg verbietet.

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