AG Magdeburg, 2018-05-11, 50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18), 50 OWi 105/18

50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18), 50 OWi 105/18Tribunale di primo grado11 mag 2018

Regest

1. Wer sich aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf einen Privatparkplatz begibt und diesen Parkplatz ohne Not über eine andere Verbindung in den öffentlichen Verkehrsraum wieder verlässt, trägt als Kraftfahrzeugführer die Verantwortung dafür, dass er sich mit dem Fahrzeug fortan zulässig in diesem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums bewegen darf. Der Kraftfahrzeugführer hat eine Erkundigungspflicht. 2. Richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein eines Verkehrsschilds, hier: die Umweltzone.(Rn.4)

Testo completo

AG Magdeburg — 50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18), 50 OWi 105/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-11

Aktenzeichen: 50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18), 50 OWi 105/18

ECLI: ECLI:DE:AGMAGDE:2018:0511.50OWI783JS5456.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 S 1 Anl 1 Nr 153 BKatV, § 3 BKatV, § 24 StVG, § 25 StVG, § 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen 270.1 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wer sich aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf einen Privatparkplatz begibt und diesen Parkplatz ohne Not über eine andere Verbindung in den öffentlichen Verkehrsraum wieder verlässt, trägt als Kraftfahrzeugführer die Verantwortung dafür, dass er sich mit dem Fahrzeug fortan zulässig in diesem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums bewegen darf. Der Kraftfahrzeugführer hat eine Erkundigungspflicht.

  2. Richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein eines Verkehrsschilds, hier: die Umweltzone.(Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Dem Richter stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, sich vom Vorhandensein eines Verkehrsschildes, welches auf die Umweltzone hinweist, zu überzeugen. Herangezogen werden können Zeugenaussagen, in Augenschein genommene Fotos und der Plan der Umweltzone, vor allem und zu allererst aber die Einlassung des Betroffenen und insbesondere dessen Einlassungsverhalten im Verlauf des Verfahrens.(Rn.17)

  2. Zur Erforschung der Wahrheit ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der statistischen Wahrscheinlichkeit, dass die Umweltzone im Tatzeitpunkt nicht abgeschlossen beschildert gewesen sei, entbehrlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Sachverhalt durch die Beweisaufnahme vollständig aufgeklärt werden konnte. Auf naturgesetzliche Gewissheit kommt es nicht an.(Rn.21)

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