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53 M 825/18•AG Halle (Saale), 2018-04-13, 53 M 825/18
53 M 825/18Tribunale di primo grado13 apr 2018
Ein Gesamtschuldner kann sich nicht auf die Erfüllung der Forderung berufen, wenn der andere Gesamtschuldner die Titelforderung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausgeglichen hat.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2018-04-13
Aktenzeichen: 53 M 825/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 709 ZPO, § 711 ZPO, § 362 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Ein Gesamtschuldner kann sich nicht auf die Erfüllung der Forderung berufen, wenn der andere Gesamtschuldner die Titelforderung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausgeglichen hat.(Rn.13)
a) den Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers gegen den Schuldner zu 1) vom 02.02.2018 nicht aus den in seinem Schreiben vom 20.02.2018 zum Az.: DR II a../18 aufgeführten Gründen zurückzuweisen;
b) die von ihm in Ausführung des Zwangsvollstreckungsauftrages des Gläubigers gegen den Schuldner zu 2) vom 02.02.2018 zum Az.: DR II b…/18 zunächst vollzogene und dann – wie mit Schreiben vom 20.02.2018 mitgeteilt – wieder aufgehobene Eintragung zu vollziehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Schuldner als Gesamtschuldner.
Der Streitwert der Erinnerung wird auf 27.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des LG Köln vom 24.11.2016 (14 O 20/16). Die Schuldner sind dort zusammen mit der D… GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 25.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt worden. Bezüglich der beiden Schuldner/Erinnerungsgegner des vorliegenden Erinnerungsverfahrens ist das Urteil rechtskräftig. Hinsichtlich der D… GmbH wurde das Landgerichtsurteil in 2. Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Derzeit ist gegen das zweitinstanzliche Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers beim BGH anhängig.
2 Der Gläubiger hat zunächst aus dem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil die Einzelzwangsvollstreckung gegen die D… GmbH betrieben sowie parallel einen Insolvenzantrag gegen diese Gesellschaft gestellt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte die D… GmbH nach Erhalt einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (in Form einer Bankbürgschaft) an den beauftragten Obergerichtsvollzieher M… am 08.02.2017 eine Zahlung in Höhe von 26.122,77 Euro. Die geleistete Zahlung befindet sich weiterhin bei dem Gläubiger, die Bankbürgschaft bei der D… GmbH.
3 Am 02.02.2018 brachte der Gläubiger schließlich die beiden Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) aus. Mit Schreiben vom 14.02.2018 teilte der Gerichtsvollzieher bezogen auf den Schuldner zu 2.) mit, dass mangels pfändbarer Gegenstände gemäß vorausgegangener Vermögensauskunft ein Pfändungsversuch unterblieben sei. Mit Schreiben vom 20.02.2018 teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger bezogen auf den Schuldner zu 1.) mit, dass der Vollstreckungsauftrag nicht ausgeführt werden könne, da die Forderung bereits bezahlt sei. Aus diesem Grunde habe er auch seine Eintragungsanordnung bezüglich des Schuldners zu 2.) aufgehoben.
4 Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.
5 Er vertritt die Ansicht, eine Erfüllung sei durch die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung der D… GmbH nicht eingetreten, weshalb die titulierte Forderung gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) noch nicht erloschen sei.
6 Der Gläubiger beantragt,
7 wie beschlossen.
8 Die Schuldner beantragen,
9 die Erinnerung zurückzuweisen.
10 Sie meinen, aufgrund der durch die D… GmbH erbrachte Zahlung würden sich mangels Rückzahlung an die D… GmbH derzeit keinerlei Zahlungsansprüche des Gläubigers gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) aus dem Urteil des LG Köln ergeben.
II.
11 Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
12 Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) aus dem Urteil des LG Köln vom 24.11.2016 zum Aktenzeichen 14 O 20/16 ist zulässig. Die am 08.02.2017 erfolgte Zahlung der D… GmbH steht dem nicht entgegen. Der Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckungsaufträge des Gläubigers gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) vom 02.02.2018 nicht mit der Begründung zurückweisen bzw. einstellen, die Forderung sei durch die D… GmbH bezahlt.
13 Der in dem Urteil des LG Köln gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) titulierte Anspruch ist durch die Zahlung der D… GmbH noch nicht erloschen, da diese Zahlung ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und gegen Sicherheitsleistung erfolgt ist und nicht etwa auf die Erfüllung der Gläubigerforderung gerichtet war. Letzteres ist unstreitig.
14 Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des BGH keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB – und damit auch keine Erledigung – ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden. Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (BGH vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13).
15 Entgegen der Auffassung der Schuldner besteht auch nicht etwa die Gefahr, dass der Gläubiger im Falle eines Obsiegens gegen die D… GmbH und erfolgreiche Vollstreckung gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) mehrfach befriedigt wird und sämtliche Zahlungen behalten kann.
16 Sollte nämlich die Vollstreckung gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) erfolgreich sein und der Gläubiger dadurch befriedigt werden, dürfte sich die derzeit anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers in der Hauptsache erledigen, so dass ein Obsiegen des Gläubigers am BGH in der Hauptsache schon ausgeschlossen sein dürfte.
17 In jedem Fall hätte die D… GmbH im Falle einer Befriedigung des Gläubigers durch Zahlungen der Schuldner zu 1.) und 2.) einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des von ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Geleisteten gegen den Gläubiger. Dieser Rückzahlungsanspruch ist zudem durch die Bankbürgschaft abgesichert.
18 Der Gläubiger sieht sich hingegen zu Recht der Gefahr gegenüber, gegen die D… GmbH am BGH zu unterliegen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erhaltene Zahlung an die D… GmbH zurückzahlen zu müssen und gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) dann nicht (mehr) erfolgreich vollstrecken zu können. Der Gläubiger hat ein rechtliches Interesse an der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner zu 1.) und 2.). Er muss den Ausgang des Verfahrens gegen die D… GmbH nicht abwarten, da er andernfalls auf unbestimmte Zeit das Insolvenzrisiko der Schuldner zu 1.) und 2.) tragen müsste.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
20 Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der gegen die Schuldner zu 1.) und 2.) vollstreckbare Forderung des Gläubigers gemäß Forderungskonto per 02.02.2018.
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