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2 Sa 267/15•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2018-02-15, 2 Sa 267/15
2 Sa 267/15Tribunale del lavoro / 2a camera15 feb 2018
Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Beendigung der Tätigkeit, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt, vergleiche BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 378/16 –.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: 2 Sa 267/15
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0215.2SA267.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Beendigung der Tätigkeit, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt, vergleiche BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 378/16 –.(Rn.39)
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