VG Magdeburg 9. Kammer, 2014-06-09, 9 A 122/14

9 A 122/14Tribunale amministrativo / Chamber 99 giu 2014

Regest

Die Herausgabe von Unterlagen kann nicht verlangt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Klage dem Beklagten zugänglich gemach werden.(Rn.18)

Testo completo

VG Magdeburg 9. Kammer — 9 A 122/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-09

Aktenzeichen: 9 A 122/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0609.9A122.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Herausgabe von Unterlagen kann nicht verlangt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Klage dem Beklagten zugänglich gemach werden.(Rn.18)

Tatbestand

1 Der Kläger ist Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde ... und begehrt von dem Beklagten als Verbandsgemeinderatsmitglied sinngemäß die Nichtverwendung eines aus 173 Seiten bestehenden Anlagenkonvoluts „Kurzsichtungsdaten des dienstlichen E-Mailverkehrs des Verbandsgemeindebürgermeisters … im Rahmen der Verwaltungsermittlungen“.

2 In der Sitzung vom 06.08.2012 des Verbandsgemeinderates, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilgenommen hatte, beschloss der Verbandsgemeinderat im nicht öffentlichen Teil wegen eines „Verdachts der Datenausspähung“ mehrere Maßnahmen, nämlich:

3 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Erklärung der Freistellung vom Dienst gegenüber dem Verbandsgemeindebürgermeister |

4 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Hausverbot gegenüber dem Bürgermeister |

5 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Sofortige Überprüfung der EDV der Verbandsgemeinde unter Hinzuziehung einer IT-Firma |

6 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Anweisung gegenüber der Verwaltung zur unverzüglichen Durchsetzung der zuvor genannten Maßnahmen.“ |

7 Der Kläger trägt vor, dass unmittelbar im Anschluss an diese Beschlussfassung die verschlossenen Diensträume des Verbandsgemeindebürgermeisters aufgebrochen und durch ein bereits wartendes IT-Unternehmen eine Kopie der Festplatte vom PC des Verbandsgemeindebürgermeisters gezogen worden sei. Der in der Verbandsgemeinderatssitzung anwesenden stellvertretenden Verbandsgemeindebürgermeisterin, Frau S... sowie der Datenschutzbeauftragen, Frau G..., sei es gelungen, die Herausgabe der Festplatte zu verhindern und diese im Tresor der Kämmerei zu verwahren.

8 In der Sitzung vom 19.03.2014 habe der Gemeinderatsvorsitzende Dr. L… erklärt, es sei eine Kurzsichtung des PC und des Verbandsgemeindebürgermeisters vorgenommen und insgesamt 173 Seiten vornehmlich des E-Mail-Verkehrs des Verbandsgemeindebürgermeisters ausgedruckt worden. Die Kurzsichtung sei auf USB-Stick bei einer Anwaltskanzlei hinterlegt. Nachdem der Kläger noch in der Sitzung darauf hingewiesen habe, dass die Verteilung der Unterlagen rechtswidrig sei und die Rückgabe der Unterlagen anforderte, seien dem die Verbandsgemeinderatsmitglieder mit Ausnahme des Beklagten sowie der weiteren Verbandsgemeinderatsmitglieder Z… und P. - gegen die eigenständige einstweilige Anordnungen beantragt wurden - nachgekommen.

9 Unter dem 23.10.2012 beanstandete der Salzlandkreis als Kommunalaufsicht bestandskräftig die vom Verbandsgemeinderat im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Dienstcomputers gefassten Beschlüsse als rechtswidrig.

10 Der Kläger erhob am 07.04.2014 bei dem erkennenden Gericht die Hauptsacheklage und beantragt,

11 dem Beklagten zu untersagen, dass Anlagenkonvolut, bestehend aus 173 Seiten, betreffend die „Kurzsichtungsdaten des dienstlichen E-Mailverkehrs des Verbandsgemeindebürgermeisters G... im Rahmen der Verwaltungsermittlungen „zu verwenden, zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen“.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Denn der Beklagte habe die Unterlagen in seiner Funktion als kommunaler Amtsträger erhalten. Eine private Verwendung der Unterlagen sei ausgeschlossen. Der Beklagte werde seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 15 Abs.1 VerbGemG LSA i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO LSA gerecht werden. Der Kläger habe sich zahlreicher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Mit dem Antrag versuche der Kläger den Verbandsgemeinderat als Dienstvorgesetzten handlungsunfähig zu machen. Als Mitglied des Verbandsgemeinderates sei der Beklagte berechtigt Informationen zur Arbeitsweise und zum Verhalten des Klägers während der Dienstausübung zu erheben und zu nutzen. Die Disziplinarverfahren gegen den Kläger würde rechtswidrig blockiert werden.

15 Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 teilt der Beklagte dem Gericht gegenüber mit, dass das Anlagenkonvolut auf Anordnung des Amtsgerichts Magdeburg am 14.05.2014 beim Beklagten durch den Polizeivollzugsdienst sichergestellt worden sei.

16 Der gerichtliche Eilantrag (9 B 123/14) wurde mit Beschluss vom 19.05.2015 abgelehnt.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Eilverfahrens und dort insbesondere die gewechselten eidesstattlichen Versicherungen und der des Hauptsacheverfahrens sowie der parallel geführten Verfahren verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

18 Das als allgemeine Unterlassensklage anzusehende Klagebegehren des Klägers hat keinen Erfolg. Es mag dahingestellt bleiben, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und aufgrund welcher konkreten rechtlichen Norm der Kläger sein Klagebegehren durchsetzen möchte. Denn vorliegend scheitert die Klage bereits daran, dass dem Kläger das für alle Klagen notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist. Denn wie in der mündlichen Verhandlung vom Gericht moniert wurde, ist es mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbaren, dass der Kläger die Nichtverwendung des besagten Anlagenkonvolutes - in welcher Form auch immer - vom Beklagten verlangt, was letztendlich die Herausgabe der Unterlagen bedingt, wenn er gleichzeitig das Anlagenkonvolut dem Beklagten im Rahmen der Klageerhebung zur Verfügung gestellt hat. Denn der Klageschrift vom 04.04.2014 lag das Anlagenkonvolut bei und wurde vom Gericht mit der Klageschrift dem Beklagten zugestellt. Dabei enthielt die Klageschrift keinerlei Hinweise darauf, dass die Anlage nicht der Übermittlung an die Gegenseite zugänglich gemacht werden sollte und etwa nur dem Gericht vertraulich vorbehalten gewesen wäre. Dabei ist weiter von Bedeutung, dass auch wegen der zwischenzeitlich geführten strafrechtlichen Ermittlungen der Inhalt des sogenannten Anlagenkonvoluts mehrfach und auf welchen Wegen auch immer in Umlauf gebracht wurde und sich mittlerweile einer Kontrolle gänzlich entzogen haben wird. Demnach verlangt der Kläger mit der einen Hand die Herausgabe bzw. Nichtverwendung der Unterlagen, welche er mit der anderen Hand dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Dies ist in sich widersprüchlich und kann nicht zu einem Obsiegen in der Sache führen.

19 Darüber hinaus ist dem klägerischen Begehren auch deswegen der Erfolg versagt, weil der Kläger letztendlich nicht beweisen kann, dass der Beklagte überhaupt noch im Besitz des streitgegenständlichen Anlagenkonvoluts ist, so dass er dieses auch nicht verwenden, veröffentlichen oder Dritten zugänglich machen kann. Denn insoweit hat das erkennende Gericht bereits in dem Eilverfahren in dem Beschluss vom 19.05.2014 ausgeführt:

20 "Dem Antragsteller gelingt es nicht, im Sinne der Glaubhaftmachung nachzuweisen, dass der Antragsgegner tatsächlich (noch) im Besitz der verteilten oder weiteren Exemplare der streitbefangenen Unterlagen ist. Bekannt ist vielmehr nunmehr, dass der Antragsgegner aufgrund der Anordnung des Amtsgerichts Magdeburg in dem vom Antragsteller angestrengten Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung, das streitbefangene Exemplar des Anlagenkonvoluts herausgegeben hat. Der Antragsteller macht nicht glaubhaft, dass der Antragsgegner über weitere Exemplare des Anlagenkonvolutes verfügt. Soweit der Antragsteller auf die Angabe des Antragsgegners anspielt, dieser habe seinem Rechtsanwalt G... ein Exemplar übergeben, welches er jederzeit wieder herausverlangen und somit benutzen könne, beruht dies auf einer Fehlinterpretation. Zum einen ist Dr. B… nicht der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners sondern der der Gemeinde C-Stadt und zum anderen führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wörtlich im Schriftsatz vom 15.05.2014 (Seite 2 dort zu 3.) aus:

21 „Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung des Antragsgegners vom heutigen Tage gegenüber dem Unterzeichner eine Abschrift des Anlagenkonvoluts durch den in diesem Zusammenhang von der Gemeinde C-Stadt beauftragten Rechtsanwaltskollegen G..., Leipzig, bereits unmittelbar nach Ausreichung im Verbandsgemeinderat der Staatsanwaltschaft Magdeburg übermittelt wurde.“

22 Demnach ist auch dieses Exemplar herausgegeben worden.

23 Zwar hat der Antragsteller seinen Eilantrag - anders als seine Hauptsacheklage - nur auf die Nichtverwendung, Nichtveröffentlichung und Nichtzugänglichmachung der Unterlagen an Dritte beschränkt und die Herausgabe der Unterlagen der Hauptsacheklage vorbehalten. Der Verbleib der Unterlagen bei dem Antragsgegner und damit der Besitz derselben ist jedoch denknotwendig Voraussetzung für die vom Antragsteller begehrte und beantragte Nichtverwendung, Nichtveröffentlichung und Nichtzugänglichmachung des Anlagenkonvoluts an Dritte. Denn der Antragsteller macht nicht etwa glaubhaft, dass der Antragsgegner auch ohne den Besitz der Unterlagen in der Lage wäre, diese in dem vom Antragsteller befürchteten und zu verhindernden Umfang zu benutzen. Auch wenn zu bemerken ist, dass es sich bei den verteilten Unterlagen um Kopien des Originals handelt und dieses folglich noch „in einem Ordner“ (vgl. Aussage Frau K…) vorhanden sein muss. Dazu fehlen jedwede Ausführungen des Antragstellers."

24 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht auch in der Hauptsacheklage an. Denn auch insoweit bleibt der Kläger den diesbezüglichen von ihm zu leistenden Beweis für den Verbleib der Unterlagen bei dem Beklagten schuldig.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkataloges festzusetzen.

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