progetti
2 Ca 2608/10•ArbG Halle (Saale) 2. Kammer, 2011-03-24, 2 Ca 2608/10
2 Ca 2608/10Tribunale del lavoro / 2a camera24 mar 2011
Wegfall der Amtszulage gemäß § 13 Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA (juris: LehrBesGleichstG ST) Einzelfallentscheidung(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: 2 Ca 2608/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGHAL:2011:0324.2CA2608.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Anl A Entgeltgr 14 TV-L, Anl A Entgeltgr 13 TV-L, § 13 LehrBesGleichstG ST, § 13 Abs 1 Nr 4 BBesG, § 13 Abs 2 BBesG ... mehr
Rechtskraft: ja
Wegfall der Amtszulage gemäß § 13 Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA (juris: LehrBesGleichstG ST) Einzelfallentscheidung(Rn.26)
Bei der Übertragung eines Funktionsamtes zu Ermittlung der Eingruppierung eines angestellten Lehrers ist ein fiktiver Beamtenlebenslauf zu Grunde zu legen. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Verringerung der besoldungsrechtlichen Bewertung einer konkreten Tätigkeit oder Funktionsausübung. Aus den beamtenrechtlichen Grundsätzen (prinzipielle Nichtentziehbarkeit eines Amtes, in welches der Beamte einmal eingewiesen worden ist) folgt, dass auch angestellten Lehrern die Vergütungsgruppe, welche der ihnen auf Dauer übertragenen und mit einer Planstelle verbundenen Tätigkeit bzw. Funktionsausübung entspricht, nicht ohne weiteres entzogen werden kann oder gar automatisch bei der Übertragung einer niedriger wertigen Tätigkeit oder dem späteren Wegfall eines die höhere Bewertung begründenden Elementes, entfällt.(Rn.28)
Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führt im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht dazu, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses entsprechend des Status des Beamten ändert, da dieser grundsätzlich nicht tariflich, sondern arbeitsvertraglich bestimmt ist und deshalb auch nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung geändert werden kann.(Rn.32)
Hat der angestellte Lehrer aufgrund einer solchen ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Ausübung des Amtes des stellvertretenden Schulleiters verzichtet, so dass es zu einer Rückgruppierung von der Entgeltgruppe E 14 zur Entgeltgruppe E 13 kommt, steht ihm weder ein Anspruch auf Zahlung einer Amtszulage noch auf Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen beiden Entgeltgruppen zu.(Rn.34)
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, kein Datum verfügbar, 5 Sa 275/11, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.800,- €.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2 Der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage 51 Jahre alte Kläger steht mit dem Beklagten seit dem 01.07.1991 in einem Arbeitsverhältnis. In dem Arbeitsvertrag vom 13.03.1992 (Bl. 1 d.A.) vereinbarten die Parteien u.a. Folgendes:
3 „(…)
§ 2
4 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I) BAT-O) Anwendung.
5 Die Arbeitszeit richtet sich nach den für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften.
6 (…)“
7 Der Beklagte ernannte den Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.1998 zum Sekundarschulkonrektor der Sekundarschule …. Der Beklagte vergütete die Tätigkeit des Klägers nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O, weil er als Beamter in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft wäre.
8 Entsprechend der Fußnote 13 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (fortan: Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA). zahlte der Beklagte dem Kläger darüber hinaus ab dem 01.08.1998 eine Amtszulage, weil die Sekundarschule … mehr als 360 Schüler hatte.
9 Die Schülerzahl an der Sekundarschule … betrug ab dem Schuljahr 2002/2003 weniger als 360, aber mehr als 180 Schüler.
10 Mit Schreiben vom 03.03.2003 (Bl. 22 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 01.09.2003 nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergütet werde. Die Amtszulage nach Fußnote 13 Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA entfalle. In der Folgezeit zahlte der Beklagte dem Kläger die Amtszulage nicht mehr. Beginnend ab dem 01.11.2006 zahlte der Beklagte dem Kläger Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 14 TV-L.
11 Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 sank die Schülerzahl der Sekundarschule … unter 180 Schüler.
12 Unter dem 28.01.2010 (Bl. 23 d.A.) legte der Kläger bei dem Beklagten gegen seine Rückgruppierung ab 01.08.2009 Widerspruch ein unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.03.2008 in dem Rechtsstreit 4 AZR 93/07.
13 Am 14.01.2010 führte der Beklagte ein Personalgespräch mit dem Kläger. Auf das Protokoll dieses Gespräches (Bl. 70 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Dem Kläger wurde in diesem Gespräch insbesondere angekündigt, dass er rückwirkend und mit Wirkung ab 01.08.2009 in die Entgeltgruppe E 13 TV-L rückgruppiert werden müsse, damit einhergehend unterfalle der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch den Regelungen des ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA.
14 Die dem Kläger in dem Gespräch vom 14.01.2010 angebotene Versetzung als stellvertretender Schulleiter an die Sekundarschule … lehnte der Kläger bereits in diesem Gespräch ausdrücklich ab ebenso in der sich hieran anschließenden Korrespondenz der Parteien; letztmalig mit Schreiben vom 19.01.2010 (Bl. 71 d.A.).
15 In der Folgezeit unterbreitete der Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2010 (Bl. 85) einen Änderungsvertrag, den der Kläger zwar eigenhändig unterzeichnete, zugleich allerdings mit einem handschriftlichen Zusatz (vgl. hierzu Bl. 88 Rückseite d.A.) versah.
16 Mit Schreiben vom 02. Juni 2010 (Bl. 88 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Änderungsvertrag in der eingereichten Form nicht gegenzeichnen werde und übersandte dem Kläger einen neuerlichen Entwurf eines Änderungsvertrages. Diesen sandte der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2010 von dem Kläger eigenhändig unterzeichnet an den Beklagten zurück. Gleichzeitig machte der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2010 (Bl. 90 d.A.) die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 1 Abs. 2 LBesG geltend.
17 Mit der vorliegenden Klage vom 02.09.2010, bei Gericht eingegangen am 03.09.2010, begehrt der Kläger von dem Beklagten beginnend ab dem 01.02.2010 die Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 LBesG sowie für den Wegfall der Amtszulage die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 1 Abs. 2 LBesG i.V.m. § 13 Abs. 2 BBesG. Die Klageschrift vom 02.09.2010 wurde dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.09.2010.
18 Der Kläger ist der Auffassung, wegen des Wegfalls der Amtszulage gemäß § 13 Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz stehe ihm gemäß § 13 Abs. 2 BBesG eine Ausgleichszulage zu. Diese habe der Beklagte jedenfalls beginnend ab dem 01.02.2010 zu zahlen. Des Weiteren habe der Kläger auch Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage zwischen den Entgeltgruppen E 13 TV-L und E 14 TV-L, nachdem für die Sekundarschule … wegen des Rückgangs der Schülerzahl auf weniger als 180 Schüler die Stelle des Sekundarschulkonrektors in Wegfall geraten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei eine Rückgruppierung bei Schulleitern bzw. deren Stellvertretern ohne Änderungskündigung bei einer Änderung der Schülerzahl unzulässig. Die zustimmungspflichtige Rückernennung bzw. Rückgruppierung erfolge zur Vermeidung einer künftigen Versetzung. Durch die entsprechende Zustimmung zur Rückgruppierung erkaufe sich der Angestellte die Vermeidung einer Versetzung, die notwendig wäre, um ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Verweigere der Angestellte die angebotene Rückernennung bzw. Rückgruppierung sei er auf die nächst frei werdende Stelle zu versetzen um eine amtsangemessene Beschäftigung sicher zu stellen. Mit der Zulage „erkaufe“ sich der betreffende Angestellte den Verbleib an einem von ihm gewünschten Standort bei gleichzeitigem Rücktritt in ein niedrigeres Amt. Nichts anderes gelte auch im Falle des Klägers, der auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin an der Sekundarschule … verbleiben wollte. Die Zahlungsansprüche des Klägers seien weder verwirkt noch verjährt. Als tariflichen Anspruch habe der tarifgebundene Kläger auf die Zahlung einer dieser Zulagen auch nicht verzichten können.
19 Der Kläger beantragt,
20 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L, beginnend mit dem 28.02.2010, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
21 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG i.V.m. § 13 Abs. 2 BBesG für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese beginnend mit dem 28.02.2010, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
22 Der Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Der Beklagte ist der Auffassung, die Zahlungsansprüche des Klägers auf Zahlung einer Amtszulage seien verwirkt. Darüber hinaus seien diese Ansprüche gemäß § 37 TV-L verfallen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG, denn der Kläger habe seine amtsangemessene Verwendung an der Sekundarschule … ausdrücklich abgelehnt. Es sei deshalb treuwidrig, wenn er nunmehr die Zahlung der Amtszulage begehre. Unabhängig davon hätten die Parteien durch den Änderungsvertrag vom 02.06.2010 rückwirkend ab dem 01.02.2010 ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage gestellt.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 28.09.2010 und der Kammerverhandlung vom 24.03.2011 Bezug genommen.
26 Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch die Gleichstellung der Angestellten mit den beamteten Lehrern erreicht wird, dass Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind.
28 Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstandes sachgerecht, dass Angestellte und beamtete Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind. Die angestellten Lehrer sollen sich den tarifvertraglichen Verweis nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden, als die beamteten Lehrer. Deshalb kommt es bei ihrer Eingruppierung auch nicht zu der klassischen Tarifautomatik, die den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspräche, wonach die Besoldung sich nach dem tragenden Amt richtet und nicht unmittelbar nach der auszuübenden oder erst Recht ausgeübten Tätigkeit. Daher ist auch bei der Übertragung eines Funktionsamtes zu Ermittlung der Eingruppierung bei Angestellten ein fiktiver Beamtenlebenslauf zu Grunde zu legen. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht nur bei der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten, sondern auch bei einer Verringerung der besoldungsrechtlichen Bewertung einer konkreten Tätigkeit oder Funktionsausübung. Aus den beamtenrechtlichen Grundsätzen folgt die prinzipielle Nichtentziehbarkeit eines Amtes um welches der Beamte einmal eingewiesen worden ist, angestellte Lehrer nicht besser aber auch nicht schlechter gestellt sein sollen als beamtete Lehrer ist auch ihnen die Vergütungsgruppe die der ihnen auf Dauer übertragenen und mit einer Planstelle verbundenen Tätigkeit bzw. Funktionsausübung entspricht nicht ohne weiteres zu entziehen oder entfällt gar automatisch bei der Übertragung einer niedriger wertigen Tätigkeit oder dem späteren Wegfall eines die höhere Bewertung begründenden Elementes (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 - AP Nr. 35 zu den §§ 22, 23 BAT-O.
29 Der Beklagte übertrug dem Kläger beginnend ab dem 01.01.1998 die Tätigkeit eines Sekundarschulkonrektors im Sinne der Besoldungsgruppe A 14 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Dementsprechend hat das beständige Absinken der Schülerzahlen an der Sekundarschule … auf weniger als 360, aber mehr als 180 Schüler in dem Zeitraum vom 01.09.2003 bis einschließlich 02.09.2009, keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Klägers.
30 Daher hatte der Kläger auch über den 31.08.2003 hinaus zumindest bis zum 02.09.2009 einen Anspruch auf Zahlung einer Amtszulage nach der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 14 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt.
31 Mittlerweile sind die Voraussetzungen der Einrichtung einer Stelle eines Sekundarschulkonrektors an der Sekundarschule entfallen. Zum Stichtag 03.09.2009 sank die Schülerzahl unter 180 Schüler. Hiervon bleibt grundsätzlich unberührt der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 nebst Amtszulage.
32 Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führt im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht dazu, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses entsprechend des Status des Beamten ändert. Denn dieser ist grundsätzlich nicht tariflich bestimmt, sondern arbeitsvertraglich und kann deshalb auch nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung geändert werden.
33 So verhält es sich vorliegend. Die Parteien schlossen unter dem 02.06.2010 eine vertragsändernde Vereinbarung. Demzufolge bemisst sich die Vergütung des Klägers beginnend ab dem 01.02.2010 nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Tatsächlich unterfällt der Kläger auch seit dem 01.02.2010 dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags in Ausführung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA vom 01.03.2003 i.d.F. des Änderungsvertrages vom 30. Oktober 2007). Von dessen Anwendungsbereich ausgenommen nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages sind allein Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreter. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers betrug in dem Zeitraum vom Februar 2010 bis Ende Juli 2010 86/100 der wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Wochenstunden und beträgt seit dem 01.08.2010 92/100 der wöchentlichen Arbeitszeit. Eine Vergütung erfolgt nach der Gruppe E 13, das entspricht der Besoldungsgruppe A 13.
34 Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung, hat der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Zahlung einer Amtszulage nach der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 14. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L. Der Kläger hat aufgrund einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten auf die Ausübung des Amtes des stellvertretenden Schulleiters verzichtet. Dies belegt der außerordentlich umfangreiche Schriftverkehr der Parteien, welcher der Unterzeichnung des Änderungsvertrags vom 02.06.2010 vorausging. Insoweit ist insbesondere zu verweisen auf den ursprünglich durch den Kläger unterzeichneten Änderungsvertrag (Bl. 87 Rückseite d.A.). Den Entwurf eines Änderungsvertrages unterzeichnete der Kläger eigenhändig und fügte einen von ihm handschriftlich gefertigten Zusatz bei, der gleichfalls seine eigenhändige Unterschrift trägt, mit dem er die gleichzeitige Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG geltend machte. Der Beklagte verweigerte die Gegenzeichnung dieses Vertrages. Auf das Schreiben des Beklagten vom 02. Juni 2010 (Bl 88 d.A.) wird Bezug genommen. Den ihm mit Schreiben vom 02.06.2010 vorgelegten, von dem Beklagten unterzeichneten Entwurf eines Änderungsvertrages (Bl. 89 d. A.) unterzeichnete der Kläger und übersandte ihn, versehen mit einem Anschreiben seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 90 d. A.) an den Beklagten.
35 Mit der Unterzeichnung des Änderungsvertrages und der damit einhergehenden Änderung der Arbeitbedingungen zum Sekundarschullehrer ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Amtszulage und einer Ausgleichszulage entfallen. Die Parteien hatten ihre vertraglichen Beziehungen einvernehmlich auf eine neue Grundlage gestellt.
36 Dieser Vereinbarung steht auch nicht die Regelung des § 4 Abs. 4 TVG entgegen. Seit dem 01.02.2010 übt der Kläger die Tätigkeit eines Sekundarschullehrers aus. Diese wird vergütet nach der Entgeltgruppe E 13. Dies entspricht der A 13 zum BBesG. Der Kläger hat gerade nicht auf tarifliche Ansprüche verzichtet. Ein solcher Verzicht wäre nur zu bejahen, hätte die Möglichkeit einer amtsangemessenen Verwendung für den Kläger nicht bestanden. Der Kläger jedoch hat ausdrücklich die Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter an der Sekundarschule … wiederholt und mit unterschiedlichen Begründungen gegenüber dem Beklagten abgelehnt. Insoweit ist zu verweisen auf seine Stellungnahme vom 19.01.2010 (Bl. 71 d.A.) sowie das Protokoll eines Personalgespräches mit dem Kläger vom 14.01.2010.
37 Aus den dargestellten Gründen war die Klage abzuweisen.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
39 Nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG war die 36-fache Vergütungsdifferenz in Höhe von (geschätzten) 300,00 € brutto der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.