Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, 2013-09-23, 2 Ss 132/13

2 Ss 132/13Tribunale superiore / II camera penale23 set 2013

Regest

1. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, wenn der damit beauftragte Verteidiger seine Zulassung verliert.(Rn.6) 2. Die Zustellung einer Entscheidung an den Angeklagten ist unwirksam, wenn die bewirkte Zustellung nicht auf eine Verfügung des Vorsitzenden zurückzuführen ist.(Rn.7) 3. Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Angeklagte nicht vollständig über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger auf die Aushändigung einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 17. April 2013, 28 Ns 109/11

Testo completo

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat — 2 Ss 132/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-23

Aktenzeichen: 2 Ss 132/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35a S 1 StPO, § 36 Abs 1 S 1 StPO, § 44 S 2 StPO

Leitsatz

  1. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, wenn der damit beauftragte Verteidiger seine Zulassung verliert.(Rn.6)

  2. Die Zustellung einer Entscheidung an den Angeklagten ist unwirksam, wenn die bewirkte Zustellung nicht auf eine Verfügung des Vorsitzenden zurückzuführen ist.(Rn.7)

  3. Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Angeklagte nicht vollständig über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger auf die Aushändigung einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 17. April 2013, 28 Ns 109/11

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten vom 16. August 2013 wird ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. April 2013 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 gegenstandslos.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. April 2013 wegen Diebstahls und wegen Computerbetruges in 13 Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dagegen hat der damalige Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Verteidiger ordnungsgemäß am 6. Mai 2013 zugestellt. Eine Revisionsbegründung ging nicht ein. Daraufhin hat das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 10. Juni 2013 als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsanträge angebracht worden waren. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde vom 9. Juli 2013 an diesem Tage zugestellt. Mit Einschreiben vom 16. August 2013, beim Landgericht eingegangen am 22. August 2013, beanstandet der Angeklagte die Zustellung und beantragt Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

2 Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass der frühere Verteidiger des Angeklagten seit dem 30. Juni 2013 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist.

3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen.

II.

4 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten, das gleichzeitig als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2013 auszulegen ist, hat Erfolg.

5 Der Antrag ist nicht wegen Versäumung der Wochenfrist zur Anbringung des Gesuchs verfristet, weil der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts dem Angeklagten bisher nicht wirksam zugestellt worden ist. Insoweit gestaltete sich der Verfahrensablauf wie folgt:

6 Der Vorsitzende der Strafkammer hatte zunächst die formlose Übersendung des Beschlusses an den Angeklagten und die förmliche Zustellung an den Verteidiger per Empfangsbekenntnis verfügt (Blatt 125 der Akten). Nachdem kein Empfangsbekenntnis eingegangen war, versuchte die Geschäftsstelle, sich beim Verteidiger nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses zu erkundigen. Das Ergebnis dieses Versuchs wurde im Vermerk vom 8. Juli 2013 (Blatt 12 c der Akte) wie folgt festgehalten: “Rechtsanwalt Sch. telefonisch nicht erreichbar, Nummer nicht vorhanden. Zustellung an Angeklagten?“

7 Daraufhin verfügte der Vorsitzende (Blatt 128 R) am selben Tage nicht die Zustellung an den Angeklagten, sondern die Zustellung der Beschlussausfertigung an den Verteidiger per Zustellungsurkunde. Entgegen dieser Verfügung bewirkte die Geschäftsstelle am selben Tage nicht die Zustellung an den Verteidiger, sondern an den Angeklagten persönlich. Damit war die Zustellung unwirksam. Zustellungen von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO), dabei ist auch der Zustellungsempfänger zu bezeichnen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, Rdnr. 4 zu § 36). Wird die Zustellung - wie hier - entgegen der Anordnung des Vorsitzenden nicht an den Verteidiger, sondern an den Angeklagten bewirkt, ist sie unwirksam (Meyer-Goßner, a. a. O., Rdnr. 8).

8 Der Wiedereinsetzungsantrag hat auch Erfolg. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt, weil er sich darauf verlassen hat, dass sein Anwalt das Erforderliche veranlassen werde. Das Versäumnis gilt auch gemäß § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet, weil der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht gemäß § 35 a Satz 1 StPO belehrt worden ist. Er wurde zwar (Blatt 94 der Akten) auf das Rechtsmittel der Revision hingewiesen, nicht aber auf die dafür vorgeschriebene Form, weil der Verteidiger auf die Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung verzichtet hat. Dieses Verfahren ist rechtlich überhaupt nicht zu beanstanden (Meyer-Goßner, Rdnr. 6 zu § 35 a), ändert aber nichts an dem Eingreifen der unwiderleglichen Vermutung von § 44 Satz 2 StPO.

9 Der Angeklagte wird nunmehr daraufhin hingewiesen, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger anzubringen sind. Dies kann nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Der Angeklagte kann sich indes darauf verlassen, dass sein mit Beschluss vom heutigen Tage antragsgemäß bestellter Pflichtverteidiger fristgerecht eine Revisionsbegründung einreichen wird.

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