Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2013-05-21, 3 WF 152/13 (VKH), 3 WF 152/13

3 WF 152/13 (VKH), 3 WF 152/13Tribunale superiore21 mag 2013

Regest

1. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren kommt eine Beiordnung eines Anwalts für den Antragsgegner als vermeintlichen Vater gemäß § 78 Abs. 2 FamFG dann nicht mehr in Betracht, wenn der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erst gestellt wird, nachdem das Gericht bereits die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet hat.(Rn.4) 2. Steht nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens fest, dass der Antragsgegner der Vater des antragstellenden Kindes ist und beantragt dieses daraufhin gemäß § 237 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts, so kann dem Antragsgegner mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung insoweit keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 19. März 2013, 8 F 552/12 VKH

Testo completo

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 WF 152/13 (VKH), 3 WF 152/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-21

Aktenzeichen: 3 WF 152/13 (VKH), 3 WF 152/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 2 FamFG, § 237 Abs 1 FamFG, § 237 Abs 3 FamFG

Leitsatz

  1. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren kommt eine Beiordnung eines Anwalts für den Antragsgegner als vermeintlichen Vater gemäß § 78 Abs. 2 FamFG dann nicht mehr in Betracht, wenn der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erst gestellt wird, nachdem das Gericht bereits die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet hat.(Rn.4)

  2. Steht nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens fest, dass der Antragsgegner der Vater des antragstellenden Kindes ist und beantragt dieses daraufhin gemäß § 237 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts, so kann dem Antragsgegner mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung insoweit keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 19. März 2013, 8 F 552/12 VKH

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 19.03.2013, Az.: 8 F 552/12 VKH, teilweise abgeändert und dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Vaterschaftsfeststellung bewilligt.

Im Übrigen werden das weitergehende Rechtsmittel und der weitergehende Antrag zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die gemäß §§ 76 Abs. 2 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 19.03.2013, aufgrund dessen das Gesuch des Antragsgegners, ihm für die Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache teilweise Erfolg.

2 Denn anders als das Amtsgericht meint, bot das Vorbringen des unzweifelhaft bedürftigen Antragsgegners doch die in objektiver Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 114 ZPO „hinreichende Aussicht auf Erfolg“.

3 So hat nämlich der Antragsteller selbst ausgeführt, dass seine Mutter während der maßgeblichen Empfängniszeit mit einer weiteren männlichen Person namens „F.“ Geschlechtsverkehr hatte, sodass der entsprechende Mehrverkehrseinwand des Antragsgegners zutraf. Dessen Eingedenk hat daher das Amtsgericht folgerichtig aufgrund undatiertem Beweisbeschluss bereits terminsvorbereitend/ verfahrensleitend Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens des Prof. Dr. med. J. D. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität L. über die streitige Tatsache der Abstammung des Antragstellers. Aus alle dem ergibt sich, dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, sodass ihm Verfahrenskostenhilfe für das Abstammungsverfahren zu bewilligen war.

4 Sein Gesuch um Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.10.2012, eingegangen am 15.10.2012, ist indes zu Recht vom Amtsgericht - konkludent - mit zurückgewiesen worden. Denn soweit es um die Feststellung der Abstammung des Antragstellers ging und somit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben war, kam eine Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG nur insoweit in Betracht, als dass nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erschien.

5 Dies war aber zum Zeitpunkt der Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags schon nicht mehr der Fall, da dass Amtsgericht bereits das Vorbringen des Antragsgegners berücksichtigt hatte und demgemäß die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Abstammung des Antragstellers verfahrensleitend eingeholt hatte. Dass das Ergebnis des Abstammungsgutachtens dem Antragsgegner bei Stellung seines Verfahrenskostenhilfeantrags noch unbekannt war, ändert nichts. Denn hierdurch wurde lediglich die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt. Komplexere tatsächliche oder rechtliche „Hürden“ waren zum Zeitpunkt der Verfahrenskostenhilfeantragstellung am 11./15.10.2012 nicht mehr zu erwarten, wie schließlich auch das weitere Verhalten der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zeigte, hat doch diese nach Kenntnis des Ergebnisses des Abstammungsgutachtens den entsprechenden Abweisungsantrag zurückgenommen.

6 Soweit wegen des mit dem Abstammungsfeststellungsantrags nach Eingang und Übersendung des Gutachtens während des Verfahrens verbundenen Mindestunterhaltsbedarfsantrags des Antragstellers nach § 237 Abs. 1 FamFG eine Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben war, kam ohnehin mangels Erfolgsaussicht des entsprechenden, ursprünglich gestellten Abweisungsantrags - insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen - keine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

7 Nach alledem hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg.

II.

8 Die Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten beruht auf den §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Verb. mit Nr. 1912 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG. Danach hatte der Antragsgegner, da er teilweise mit seinem Rechtsmittel obsiegte und nur teilweise unterlag, nur die Hälfte der Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG zu zahlen.

9 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus den §§ 76 Abs. 2 FamFG bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren wegen versagter Verfahrenskostenhilfe eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

III.

10 Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, liegen doch die Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 FamFG bzw. § 574 ZPO in Anbetracht der eindeutigen Sach- und Rechtslage im Entscheidungsfall unzweifelhaft nicht vor.

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