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2 K 1071/07•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2011-11-30, 2 K 1071/07
2 K 1071/07Tribunale fiscale / 2a divisione30 nov 2011
1. Zieht ein Steuerpflichtiger nur vorübergehend in ein Haus ein und hat er dieses äußerst spartanisch eingerichtet, um jederzeit innerhalb von 1 bis max. 2 Tagen wieder ausziehen zu können für den Fall, dass die Verwertungsabsichten (Verkauf, Vermietung) erfolgreich sind, besteht mangels einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kein Anspruch auf Eigenheimzulage gemäß § 4 Satz 2 EigZulG (Rn.8) (Rn.15) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 23/12). Verfahrensgang nachgehend BFH, 17. Januar 2013, IX B 23/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: 2 K 1071/07
ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:1130.2K1071.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zieht ein Steuerpflichtiger nur vorübergehend in ein Haus ein und hat er dieses äußerst spartanisch eingerichtet, um jederzeit innerhalb von 1 bis max. 2 Tagen wieder ausziehen zu können für den Fall, dass die Verwertungsabsichten (Verkauf, Vermietung) erfolgreich sind, besteht mangels einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kein Anspruch auf Eigenheimzulage gemäß § 4 Satz 2 EigZulG (Rn.8) (Rn.15) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 23/12).
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 17. Januar 2013, IX B 23/12, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Klägerin war (Allein-)Eigentümerin eines inzwischen veräußerten Einfamilienhauses in M. Sie hatte zunächst das (unbebaute) Grundstück erworben. Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Gebäudes nahmen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann insgesamt drei Darlehen auf. Die Finanzierungsraten wurden bis Ende 2004 vom gemeinsamen Konto abgebucht. Das neuerrichtete Haus soll im Sommer 2003 im Wesentlichen bezugsfertig gewesen sein.
2 Ursprünglich hatte das Haus der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann sowie dem gemeinsamen Kind zu Wohnzwecken dienen sollen. Die damaligen Ehegatten hatten sich jedoch spätestens im April 2003 getrennt. Die Klägerin hatte deshalb ab August 2003 verschiedene Anzeigen in der „... Volksstimme“ geschaltet, und zwar sowohl unter der Rubrik „Hausvermietung“ als auch unter der Rubrik „Hausverkauf“. Ferner wurde ein Makler mit der Suche nach einem Mieter beauftragt.
3 Nachdem der damalige Ehemann der Klägerin nach der Trennung zunächst in eine möblierte Wohnung in der ...str. 9 in M gezogen war, überließ die Klägerin ihrem damaligen Ehemann das Haus unentgeltlich, bis dieser Anfang 2004 zu seiner jetzigen Ehefrau nach B zog. Laut Bestätigung des Einwohnermeldeamtes war der damalige Ehemann der Klägerin in dem Haus in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 4. August 2004 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
4 Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 lehnte das FA wegen Übersteigens der Einkunftsgrenze ab.
5 Einen neuerlichen Antrag vom 2. Dezember 2005 auf Gewährung von Eigenheimzulage für das Jahr 2004 lehnte das FA mit der Begründung ab, die Wohnung sei nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Insbesondere liege keine unentgeltliche Überlassung an Angehörige vor, da der getrennt lebende Ehegatte zu einem wesentlichen Teil die verbrauchsunabhängigen Kosten getragen habe.
6 Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, ihr damaliger Ehemann habe die Finanzierungsraten bis zur Vermietung des Hauses im Dezember 2004 getragen, weil er hierzu aufgrund der gemeinsam abgeschlossenen Finanzierungsverträge verpflichtet gewesen sei. Aus diesem Grunde könne eine entsprechende Zahlung nicht als Entgelt für die Überlassung des Hauses angesehen werden. Mit Einspruchsbescheid vom 4. Juli 2007 wies das FA den Einspruch zurück. Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004 aus, dass eine Gegenleistung, gleich welch Art und Höhe, zulagenschädlich sei. Lediglich bei Übernahme verbrauchsabhängiger und umlagefähiger Kosten durch den Nutzenden könne von einer unentgeltlichen Überlassung ausgegangen werden. Der damalige Ehemann habe sich aber bis zum Zeitpunkt des Auszuges und der sich anschließenden Fremdvermietung an der Bedienung des Kredits beteiligt.
7 Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie habe das Haus ihrem damaligen Ehemann unentgeltlich überlassen. Die Übernahme der Finanzierungsraten durch den Ehemann beruhe ausschließlich auf der Finanzierungsverpflichtung gegenüber den Kredit gebenden Banken.
8 Hinsichtlich der Nutzung des Hauses durch den damaligen Ehemann der Klägerin hat dieser in einer als Anlage dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2001 beigefügten Erklärung ausgeführt, dass er nur vorübergehend in das Haus eingezogen sei, um weitere Mietkosten zu ersparen. Das Haus habe er äußerst spartanisch eingerichtet, um jederzeit innerhalb von 1 bis max. 2 Tagen ausziehen zu können für den Fall, dass die Vermietungsbemühungen erfolgreich gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erklärung des damaligen Ehemannes der Klägerin Bezug genommen.
9 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides über Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2004 vom 27. März 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 4. Juli 2007 der Klägerin für 2004 Eigenheimzulage (Grundzulage und Kinderzulage) i.H.v. 3.323 €, bezogen auf das Objekt „Einfamilienhaus ... M“, zuzuerkennen.
10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist das FA auf seinen Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt das FA vor, das Merkmal der Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ sei nicht erfüllt, da „zu Wohnzwecken nutzen“ ein eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit beschreibe. Der damalige Ehemann habe aber das Haus zu keinem Zeitpunkt in diesem Sinne genutzt.
12 Die Klage ist unbegründet.
13 Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben einen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn sie ein begünstigtes Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen, §§ 1,2 und 4 Eigenheimzulagengesetz –EigZulG-. Für das im Jahre 2003 fertig gestellte Einfamilienhaus besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, da es an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fehlt.
14 Unstreitig hat die Klägerin das Einfamilienhaus zu keinem Zeitpunkt selbst bewohnt. Eine Begünstigung infolge der Nutzung durch die Klägerin scheidet daher aus. Zwar liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 4 Satz 2 EigZulG auch dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte das begünstigte Objekt einem Angehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung (AO) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Eine unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken eines Angehörigen im Sinne des § 15 AO liegt jedoch nach Auffassung des Senats nicht vor. Zwar wurde das Einfamilienhaus, wovon die Beteiligten inzwischen übereinstimmend ausgehen, vom damaligen Ehegatten der Klägerin unentgeltlich genutzt. Allerdings fehlt es an der Überlassung zu „Wohnzwecken“.
15 Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01 (BFH/NV 2002, 1284) ausgeführt hat, liegt eine Nutzung zu Wohnzwecken vor, wenn die Nutzung auf Dauer angelegt ist. Nach Auffassung des BFH ist das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der damalige Ehemann der Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, das Haus der Klägerin in diesem Sinne auf Dauer zu Wohnzwecken zu nutzen. Er hat in der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Erklärung über seine Wohnsituation in den Jahren 2003 und 2004 ausgeführt, dass er die Wohnung im Einvernehmen mit der Klägerin bezogen habe, um Kosten für die Anmietung einer Wohnung zu sparen, nachdem der Mietvertrag für die Wohnung in der ...str. 9 in M ausgelaufen war. Er war jedoch bereit, im Hinblick auf die laufenden Verwertungsabsichten der Klägerin (Verkauf, Vermietung), das Haus bei Bedarf innerhalb von 1-2 Tagen zu räumen. Damit kann aber von einer auf eine gewisse Dauer angelegte Überlassung zu Wohnzwecken keine Rede sein.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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