VG Magdeburg 3. Kammer, 2012-04-11, 3 A 55/11

3 A 55/11Tribunale amministrativo / 3a camera11 apr 2012

Regest

Die Verhängung von 4 empfindlichen Geldstrafen in gesteigerter Höhe während der Dauer von 4 Jahren rechtfertigt den Erlass einer Ausweisungsverfügung und lässt sich nicht als Bagatellkriminalität abtun.(Rn.16)

Testo completo

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 55/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-11

Aktenzeichen: 3 A 55/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0411.3A55.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 55 Abs 2 S 2 AufenthG, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO

Leitsatz

Die Verhängung von 4 empfindlichen Geldstrafen in gesteigerter Höhe während der Dauer von 4 Jahren rechtfertigt den Erlass einer Ausweisungsverfügung und lässt sich nicht als Bagatellkriminalität abtun.(Rn.16)

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine ausländerrechtliche Verfügung der Beklagten.

2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am … in Peje (frühere Bundesrepublik Jugoslawien, heutige Republik Kosovo) geboren und ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.7.1999 illegal nach Deutschland ein und stellte am 19.7.1999 einen Asylantrag, der bestandskräftig abgelehnt wurde (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bescheid vom 16.5.2002; VG Magdeburg, Urt. v. 29.8.2003 - 8 A 129/03 MD -). Seither erhält der Kläger befristet verlängerte Duldungen. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 2.3.2005/13.4.2005 und 25.9.2007 lehnte die Beklagte ab.

3 Mit Bescheid vom 5.11.2008 verfügte die Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 2.10.2008 – gestützt auf § 55 AufenthG – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei durch rechtskräftige Urteile des AG A-Stadt vom 4.4.2008 und 17.9.2008 zu Geldstrafen von 30 Tagessätzen und 70 Tagessätzen verurteilt worden. Nach Aktenlage seien bei der gebotenen Interessenabwägung keine schützwürdigen Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland erkennbar, da der Aufenthalt seiner Familienangehörigen ebenfalls nur geduldet sei. Seine Ausweisung sei erforderlich, da von ihm aufgrund der begangenen Straftaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Ausländer von derartigen Gesetzesverstößen abzuhalten. Die begangenen Rechtsverstöße seien nicht als geringfügig anzusehen, da der Kläger wegen Betruges in 5 Fällen und Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verurteilt worden sei.

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 13.11.2008 als unbegründet zurück und stellte fest, der Kläger habe gemäß Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11.2.2008 keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sein Antrag vom 15.12.2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 AufenthG habe sich durch den Gerichtsbescheid erledigt, da er denselben Verfahrensgegenstand der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zur Grundlage gehabt habe. Laut Auskunft aus dem Register vom 2.7.2010 sei der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das AG A-Stadt habe ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 5.4.2005 – 13 Cs 198/05 761 Js 4815/05 (W 1209) – wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen à 7,- € verurteilt. Das AG A-Stadt habe ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 5.12.2007 – 13 Cs 157 Js 32313/07 (W 1209) – wegen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 5,- € verurteilt. Das AG A-Stadt habe den Kläger rechtskräftig wegen Betruges in 5 Fällen durch Urteil vom 27.8.2008 – 13 Cs 425/08 Js 26619/08 (W 1209) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 10,- € verurteilt. Das AG A-Stadt habe ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 25.1.2007 – 13 Cs 157 Js 37672/09 (W 1209) – wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 10,- € verurteilt. Hierbei handele es sich um beachtliche Ausweisungsgründe gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die kontinuierliche Straffälligkeit habe der Kläger auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung fortgesetzt. Entgegenstehende Gründe für ein Vorliegen des besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 AufenthG seien nicht ersichtlich, da der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sei. Vielmehr stelle die über einen Zeitraum von mehreren Jahren praktizierte Weigerung des Klägers, an der Beschaffung von Ausreisedokumenten mitzuwirken und seine Identität damit zu verschleiern, einen weiteren Straftatbestand gem. §§ 82, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Bezug staatlicher Mittel dar. Er müsse für sein Verhalten einstehen und habe die Voraussetzungen für seine Ausweisung selbst gesetzt. Durch sein Verhalten begründe er die Befürchtung künftiger neuer Verfehlungen. Zumindest gebe er anderen Ausländern ein schlechtes Beispiel und dadurch Veranlassung zu einem generalpräventiven Einschreiten. Nur durch eine konsequente Ausweisungspraxis könne das Verhalten von Ausländern dahingehend gesteuert werden, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Rechtsordnung beachteten. Die Aufenthaltsbeendigung sei somit notwendig und erforderlich. Die Folgen der Ausweisung seien dem Kläger zumutbar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.12.2010 zugestellt.

5 Am 24.1.2011, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.

6 Der Kläger trägt vor: Seine Ausweisung sei ermessensfehlerhaft. Vorweg habe eine ausländerrechtliche Verwarnung ergehen müssen. Es handele sich letztlich nur um Bagatellbestrafungen, die zum Teil Jahre zurücklägen. Durch die Verurteilung vom 25.1.2007 fühle er sich zu Unrecht verurteilt; die als Totalfälschung beurteilte Geburtsurkunde habe ihm ein Bevollmächtigter aus seiner Heimat gegen Bezahlung beschafft. Unter diesen Umständen könne ihm die Verurteilung aus dem Jahr 2007 nicht vorgehalten werden.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid der Beklagten vom 5.11.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2010 aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Kläger sei zu insgesamt 245 Tagessätzen verurteilt worden, was nicht geringfügig sei und nicht der bloßen Verwarnung unterliege.

12 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

14 Die zulässige Klage ist unbegründet.

15 Die ergangene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 5.11.2008 in der Gestalt, die sie gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2010 erhalten hat, beruht auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger wurde innerhalb des Zeitraums, in dem er seit März 2005 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragte, von 2005-2008 zu insgesamt vier empfindlichen Geldstrafen in gesteigerter Höhe (30, 55, 70, 90 Tagessätze) verurteilt. Insbesondere die Widerspruchsbehörde hat ihren Feststellungen den aktuellen Zentralregisterauszug zugrundegelegt. Die Liste der begangenen Straftaten umfasst diverse Delikte, deren Begehung nicht nur strafrechtlich, sondern auch ausländerrechtlich nicht hingenommen werden kann. Wegen der kontinuierlichen Straffälligkeit sogar noch in dem Zeitraum des Jahres 2008, in dem die Ausländerbehörde mit der Einleitung des Ausweisungsverfahrens reagiert hat, kann der Kläger sich nicht auf ein langes Zurückliegen der Taten berufen, zumal ihm nicht bereits deshalb eine günstige Prognose ausgestellt werden kann, weil er unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens nicht weitere Straftaten begangen hat. Um strafrechtliche „Bagatellen“ handelt es sich, wie der Kläger Glauben machen will, keineswegs. Selbst wenn es sich um geringfügige Taten handeln würde, hinderte dies die Ausländerbehörde wegen der nicht vereinzelten Straftatbegehung nicht am Erlass einer Ausweisungsverfügung. Besonders negativ fällt für den Kläger ins Gewicht, dass er durch die Bezeichnung der abgeurteilten Taten als Bagatellen seine Straftaten verharmlost. Darüber hinaus erweist er sich als völlig uneinsichtig, indem er nicht auf das von ihm begangene Unrecht eingeht, sondern sogar eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung als Unrecht hinzustellen versucht und die Vorwerfbarkeit für das Gebrauchmachen einer Urkunde, die sich bei der Untersuchung durch das Landeskriminalamt als Totalfälschung (Bl. 220 der Beiakte B) erwiesen hat, bei seinem bezahlten Bevollmächtigten sieht, der ihm die Urkunde beschafft habe. Zu Recht hat daher die Ausländerbehörde hervorgehoben, dass der Kläger selbst für seine Taten – auch ausländerrechtlich – einzustehen hat. Es ist ihm insoweit versagt, die Schuld auf Dritte abzuwälzen, zumal die Beschaffung von Personenstandsurkunden unter Ausnutzung korrupter Strukturen in Heimatland des Klägers nicht rechtsstaatlichen Verhältnissen entspricht. Dies alles wirft kein günstiges Licht auf den Kläger, der auch wirtschaftlich nicht integriert und auf Bestreitung des Lebensunterhalts aus öffentlichen Mitteln angewiesen ist.

17 Die vom Kläger gerügten Ermessensfehler liegen daher nicht vor. Vor Erlass der ergangenen Verfügung hat der Kläger gem. § 28 VwVfG durch Anhörung vom 2.10.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; eine zusätzliche Verwarnung vor Ergehen der Ausweisungsverfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

18 Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 AufenthG sind damit grundsätzlich erfüllt. Ein Ausnahmefall, in dem der konkrete Sachverhalt so erheblich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normalsituation abweicht, die den Ausspruch einer Ausweisung als nicht sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder höherem Recht unvereinbar erscheinen lässt und ein weitergehendes Ermessen der Behörde eröffnet (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 1038 m.w.N.) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

19 Die ergangenen Bescheide gehen rechtsfehlerfrei davon aus, dass ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG auf den Kläger nicht zutrifft. Die getroffene Ausweisungsentscheidung steht auch mit den Grundrechten des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK in Einklang (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.8.2011 - 2 M 102/11 -). Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Grundsätze sind in der hier angefochtenen ausländerrechtlichen Verfügung eingehalten worden. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt generell nicht vor der Ausweisung (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 646 ff.).

20 Auch unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, NVwZ 2007, 1300) ist die getroffene Ausweisungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Maßgebend hierfür ist, dass die Umstände der begangenen Straftaten und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bei eingehender Würdigung der auch vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Einzelheiten ein Überwiegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Klägers ergeben. Weitere persönliche Belange sind weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, da auch seine Familienangehörigen lediglich über eine Duldung verfügen und im Übrigen selbst vollziehbar ausreisepflichtig sind.

21 Die Chance, sich innerhalb der Zeit, während der ihm die Ausländerbehörde befristet verlängerte Duldungen ausgestellt hat, rechtstreu zu verhalten, hat der Kläger jedoch ebensowenig genutzt wie die zuvor vielfältig gebotenen Chancen auf straffreies Einleben im Familienverbund in Deutschland. Der Kläger reflektiert seine Straftaten nicht und zeigt keinerlei Reue oder Einsicht. Unter diesen Umständen sind die Ermessens-Ausführungen der ergangenen Bescheide zur Erforderlichkeit der Ausweisung aus general- und spezialpräventiven Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Ein milderes Mittel, das dieselbe Wirkung erzielen würde, ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich.

22 Zusammenfassend ist daran festzuhalten, dass aufgrund der erheblichen Straftaten und der mangelnden Auseinandersetzung damit eine günstige Sozialprognose für den Kläger nicht auszustellen war und das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausweisung das private Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in Deutschland überwiegt.

23 Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

24 Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327, Ziff. II. 8.2.). Danach geht die Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen um eine Ausweisungsverfügung gestritten wird, in der Hauptsache vom Auffangstreitwert von 5.000 € aus.

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