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9 O 897/11 -205-•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2012-03-13, 9 O 897/11 -205-
9 O 897/11 -205-Tribunale cantonale13 mar 2012
Die fehlende Aufklärung über den mittels finanzmathematischer Formel von der Bank in einen Finanz-Swap einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert stellt im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages eine Pflichtverletzung dar.(Rn.19) (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2012-03-13
Aktenzeichen: 9 O 897/11 -205-
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0313.9O897.11.205.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die fehlende Aufklärung über den mittels finanzmathematischer Formel von der Bank in einen Finanz-Swap einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert stellt im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages eine Pflichtverletzung dar.(Rn.19) (Rn.20)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.763,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 sowie 3.164,21 EUR nicht anrechenbarer außergerichtlicher Anwaltsgebühren zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem strukturierten EUR-Zinsswap mit Koppelung an den D. Bank Currency Harvest (EUR) Index vom 11.07.2008 mit der Referenznummer ...5 (Bezugsbetrag 1.000.000,00 EUR) zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte gestützt auf Beratungsverschulden in Anspruch.
2 Am 11.07.2008 schloss der Kläger, der nach Abschluss einer Lehre als Bankkaufmann und eines Studiums als Betriebswirt als Geschäftsführer zweier Firmen tätig ist, mit der Beklagten einen sogenannten strukturierten EUR-Zinsswapvertrag mit Koppelung an den D. Bank Balanced Currency Harvest (EUR)-Index Referenznummer ...5 ab, der einen Bezugsbetrag von 1.000.000,00 EUR auswies. Die Beklagte war danach verpflichtet, jährlich Zahlungen in Höhe von jeweils 1 % des Bezugsbetrages an den Kläger zu leisten. Nach Ablauf der ersten beiden Jahre schuldete der Kläger im Gegenzug für das dritte und vierte Vertragsjahr eine Zahlung an die Beklagte, welche sich jeweils wie folgt berechnet:
3 9,50 % -0,50 x 100 % [(Index Ende / Index Anfang) -1],
4 wobei der Index der von der Beklagten aufgelegte D. Bank Balanced Currency Harvest (EUR) ist.
5 Der mögliche Maximalverlust aus diesem Geschäft für den Kläger betrug 150.000,00 EUR, also 15 % des Bezugsbetrages; das Verlustrisiko für die Beklagte war theoretisch unbegrenzt.
6 Die Beklagte wies den Kläger vor dem Abschluss des Geschäftes nicht darauf hin, in welcher Höhe dem streitgegenständlichen Vertrag ein anfänglicher negativer Marktwert zugrunde lag.
7 Der Kläger beantragt,
8 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 64.763,89 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011,
9 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Ziffer 1. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem strukturierten EUR-Zinsswap mit Koppelung an den D. Bank Currency Harvest (EUR) Index vom 11.07.2008 mit der Referenznummer ...5 (Bezugsbetrag 1.000.000,00 EUR) zustehen,
10 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Ziffer 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verpflichtungen aus dem strukturierten EUR-Zinsswap mit Koppelung an den D. Bank Currency Harvest (EUR) Index vom 11.07.2008 mit der Referenznummer ...5 (Bezugsbetrag 1.000.000,00 EUR) freizustellen,
11 4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Ziffer 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die aus dem Harvest Swap Nr. ...5 noch folgen,
12 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.164,21 EUR nicht anrechenbarer außergerichtlicher Anwaltsgebühren zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie behauptet, den im Hinblick auf Zinsswapgeschäfte vorerfahrenen Kläger anleger- und anlagegerecht beraten zu haben. Eine Pflichtverletzung liege daher nicht vor, zumal sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe und sich der Kläger nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen könne.
16 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages begründet.
18 Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen pflichtwidriger Anlageberatung im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf eine der Höhe nach unstreitige Zahlung von 64.763,89 EUR. Die Beklagte hat es jedenfalls im Rahmen der anlagegerechten Beratung versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe dem streitgegenständlichen Vertrag ein anfänglich negativer Marktwert zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen IX ZR 33/10, zitiert nach juris). Unter Rn. 36 und 38 der genannten Entscheidung führt der BGH ohne konkreten Bezug zu etwaigen Besonderheiten des dort streitgegenständlichen Swap Folgendes grundsätzlich aus, so dass dies auf das hiesige Geschäft vollständig übertragbar ist:
19 Der mittels finanzmathematischer Formel von der Bank in einen Finanz-Swap einstrukturierte anfängliche negative Marktwert zieht die Integrität der Beratungsleistung im Hinblick auf den dadurch zum Ausdruck kommenden schwerwiegenden Interessenkonflikt in Zweifel. Die dadurch ausgelöste Offenbarungspflicht entsteht allein dadurch, dass das von der Bank konkret empfohlene Produkt eine Risikostruktur aufweist, die sie bewusst zulasten des Kunden so gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss genau das Risiko verkaufen zu können, dass dieser aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die so einstrukturierte Gewinnmarge der Bank marktüblich ist und die Erfolgschancen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt. Der aufklärungsbedürftige Interessenkonflikt besteht gerade nicht in der generellen, grundsätzlich nicht offenbarungspflichtigen Gewinnerzielungsabsicht einschließlich der Höhe der von der Bank einkalkulierten Gewinnmarge. Der Kunde ist nicht in der Lage, von sich aus die Manipulation bezogen auf die Generierung des negativen Marktwertes und dessen Höhe zu erkennen.
20 Für den hiesigen Rechtsstreit bedeutet das: Die hier unstreitig fehlende ausdrückliche Aufklärung der Beklagten über den von ihr generierten negativen Marktwert stellt eine Pflichtverletzung dar. Die angebliche Aufklärung über den generell einstrukturierten Gewinn bzw. dessen Erkennbarkeit anhand S. 2 des als Anlage K 3 zur Akte gereichten Produkt-Termsheets ersetzt die notwendige Aufklärung nicht, weil der Kläger dadurch immer noch nichts von seiner von der Beklagten erzeugten negativen Risikostellung und deren Höhe bezogen auf das Produkt selbst wusste.
21 Die Beklagte handelte dabei schuldhaft. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, welche die Vermutung schuldhaften Handelns hätten erschüttern können. Sie kann sich insbesondere nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. An das Vorliegen eines Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Der BGH bezieht sich in dem hier in Rede stehenden Urteil hinsichtlich der Aufklärungspflicht auf sein Urteil vom 19.12.2006 (Aktenzeichen XI ZR 56/05). Bereits mit Rücksicht darauf ist davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages am 11.07.2008 diese Pflicht hätte erkennen können und müssen.
22 Die fehlerhafte Beratung war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, kann sich der Anleger auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, auch die pflichtwidrig nicht offengelegte Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Rn. 40 m. w. N.). Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Ihre bloße Behauptung, der Kläger hätte auch in Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes den in Rede stehenden Vertrag geschlossen, genügt gerade nicht.
23 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
24 Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag keine Rechte zustehen. Der Antrag ist auch begründet, weil der Kläger aufgrund der fehlerhaften Beratung so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.
25 Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 4. war die Klage dagegen abzuweisen, weil die Möglichkeit weiterer Schäden, insbesondere durch Versteuerung der zu erwartenden Schadensersatzleistung, mangels vereinzelter Darlegung nicht erkennbar ist. Etwaige Steuernachteile und bereits erlangte Steuervorteile stehen sich insoweit ausgleichend gegenüber.
26 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung wegen Verzuges zu. Der Anspruch wurde der Höhe nach zutreffend berechnet und insofern auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
27 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 48, 63 GKG, 3 ZPO.
28 Beschluss
29 Der Streitwert wird auf 127.749,00 EUR festgesetzt.
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