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22 S 84/10•LG Stendal 2. Zivilkammer, 2011-04-28, 22 S 84/10
22 S 84/10Tribunale cantonale / II camera civile28 apr 2011
Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Verfahrensgang vorgehend AG Burg, 22. Juni 2010, 3 C 635/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: 22 S 84/10
ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2011:0428.22S84.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 287 ZPO
Rechtskraft: ja
Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ersetzt verlangen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Burg, 22. Juni 2010, 3 C 635/09, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Burg vom 22. Juni 2010 – 3 C 635/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
und b e s c h l o s s e n :
Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.027,22 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Höhe des nach einem Verkehrsunfall zu leistenden Schadensersatzes. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
2 Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, Netto-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis einschließlich der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer für eine gewerbliche Teilreparatur und den Ankauf von Ersatzteilen zu zahlen, weil dieser Betrag niedriger sei als die Wiederbeschaffungskosten. Ferner hat das Amtsgericht Aufwendungen für den Gutachter, den Abschleppdienst und den außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt zugesprochen sowie eine Unkostenpauschale und Nutzungsausfall für 14 Tage zu 23 €.
3 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beanstanden sie neben Rechnungsfehlern, dass die Reparaturkosten, deren Höhe nicht transparent dargelegt worden sei, durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt sei. Die vom Lebensgefährten der Klägerin überwiegend selbst durchgeführte Wiederherstellung stelle allenfalls eine Notreparatur dar. Abschleppkosten seien nicht nachgewiesen. Im Rahmen des Nutzungsausfalls bleibe unklar, wie das Gericht zu dem Tagessatz komme. Die Ausfallzeit sei zu lang bemessen.
4 Die Beklagten beantragen,
5 das Urteil des Amtsgerichts Burg, Dienstgebäude Genthin, 3 C 635/09, verkündet am 22.06.2010, abzuändern und insgesamt die Klage abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Da die Klägerin im Wesentlichen nach den Nettowerten des Gutachtens abrechne, müsse für die Ermittlung des Integritätszuschlages auch der Wiederbeschaffungswert netto zu Grunde gelegt werden. Die fiktive Berechnung bleibe möglich, auch wenn die Klägerin das Fahrzeug – vollwertig – durch ihren Mann habe wiederherstellen lassen. Bei der Ermittlung des Nutzungsausfalls habe für ein neuwertiges Fahrzeug an sich 35 €/Tag angesetzt werden müssen; das Amtsgericht habe wegen der hohen Laufleistung Abschläge gemacht. Da die Klägerin auch eine Wiederbeschaffung hätte wählen können, hätte der Nutzungsausfall sogar für zwei bis drei Wochen verlangt werden können.
9 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
10 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt sie indes ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO noch auf einer nach § 529 ZPO fehlerhaften Tatsachenfeststellung, die sich zu Lasten der Beklagten auswirken würde. Vielmehr übersteigt der von den Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 18 Abs. 1 StVG; 115 VVG n. F. an sich zu leistende Schadensersatz den Betrag, den das Amtsgericht der Klägerin zugesprochen hat.
11 Da der Beklagte zu 2. mit seinem Fahrzeug auf den parkenden PKW der Klägerin nachts aufgefahren ist, trifft ihn nach den vorgenannten Vorschriften eine Haftung wegen vermuteten Verschuldens und die Beklagte zu 1. eine akzessorische Haftung. Eine Mitverursachung der Klägerin nach § 17 Abs. 1 – 3 StVG ist – wie zwischen den Parteien unstreitig – nicht anzunehmen.
12 Daher ist die Klägerin nach §§ 249 ff. BGB so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Im Einzelnen:
1.
13 Der Geschädigte kann die für eine Reparatur durch eine Werkstatt erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Das gilt selbst dann, wenn diese Kosten tatsächlich nicht in voller Höhe angefallen sind, etwa wegen der Wahl einer günstigeren "freien" Werkstatt oder durch Selbstvornahme. Denn die Dispositionsfreiheit besagt, dass der Geschädigte in der Verwendung der Ersatzleistung frei ist; er muss sie also nicht zweckgebunden einsetzen (vgl. BGH NJW 1997, 520; NJW 2003, 2085).
14 Im Rahmen der sogenannten fiktiven Schadensberechnung sind die Kosten durch ein Gutachten zu beziffern. Die Mehrwertsteuer ist hierbei nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin daher die durch den Sachverständigen ... ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 3.319,57 € netto verlangen. Darüber hinaus macht sie nur die Mehrwertsteuer für Leistungen geltend, die tatsächlich angefallen sind. Hierbei handelt es sich um die Teilreparatur in der Fachwerkstatt (103,96 € Mehrwertsteuer, Anlage K 8) sowie um den Kauf von Ersatzteilen, die ihr Mann später verbaut hat (8,13 € Mehrwertsteuer, Anlage K 9). In der Summe der fiktiven Nettoreparaturkosten sowie der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 3.431,66 €.
15 Der vorgenannte Betrag ist in voller Höhe ersatzpflichtig. Aus § 251 Abs. 2 BGB, wonach der Schädiger unverhältnismäßige Aufwendungen nicht zu erstatten hat, ergibt sich keine Einschränkung. Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten dürfen. Dieser 30-prozentige "Integritätszuschlag" führt an sich zu einer unwirtschaftlichen Regulierung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt ihn daher nur unter den Bedingungen zu, dass der Geschädigte das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Zeitraum – in der Regel sechs Monate – weiter benutzt (vgl. BGH NJW 2008, 437, 439; KG, NZV 2008, 560) und dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird (vgl. BGH NJW 2005, 1108; NJW 2007, 2917). Damit soll ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden. Zwar darf der Geschädigte in maßvollem Umfang (30 %) eine im Vergleich zur Wiederbeschaffung teurere Reparatur wählen. In diesem Fall verliert er jedoch seine Dispositionsfreiheit, muss die Restitution also tatsächlich durchführen und sein Interesse an der Nutzung des Fahrzeuges durch Gebrauch dokumentieren.
16 Im vorliegenden Fall folgt aus den vorangegangenen Ausführungen, dass die vom Amtsgericht zugesprochenen Reparaturkosten von insgesamt 3.431,66 € die durch den Integritätszuschlag gezogene Grenze nicht überschreiten. Sie ist nämlich nicht anhand des Wiederbeschaffungsaufwandes, also dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vorliegend 1.900 € brutto) zu bemessen, sondern am Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes (vgl. BGH NJW 2009, 1340; NJW 2003 2085). Der Wiederbeschaffungsaufwand, an dem die Beklagten sich orientieren, ist nur dann maßgeblich, wenn der Geschädigte das Fahrzeug vor der erforderlichen Dauer einer Weiterbenutzung von rund sechs Monaten veräußert (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 24). So liegt es hier aber nicht. Die Klägerin hat das Fahrzeug immer noch in Gebrauch. Seit dem Unfall am 12./13. November 2008 sind inzwischen 2½ Jahre verstrichen.
17 Die Klägerin nimmt den Integritätszuschlag nicht für sich in Anspruch, weil die von ihr verlangten Reparaturkosten (3.431,66 €) hinter dem Wiederbeschaffungswert (3.700 € brutto) zurückbleiben. Daher ist sie auch nicht gehalten, die Reparatur sach- und fachgerecht durchführen zu lassen. Die Qualität der Reparatur, die teilweise durch eine Fachwerkstatt, teilweise aber auch durch ihren Mann durchgeführt worden ist, spielt deshalb keine Rolle (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 24). Daher kann die zwischen den Parteien streitige Behauptung, dass lediglich eine Notreparatur durchgeführt worden sei, zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden.
2.
18 Der Klägerin steht ein Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile zu, weil ein Nutzungswille bestand. Ihr Mann hätte das Fahrzeug für die Fahrt zum Dienst in der Oberfinanzdirektion Magdeburg eingesetzt. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der Dauer (dazu a) und der Höhe des Tagessatzes (dazu b).
a)
19 Der Anspruch besteht nur für die Zeit, die für eine Reparatur erforderlich wäre. Da die Klägerin sich für diese Art der Restitution entschieden hat, kann sie keinen Nutzungsausfall für den Zeitraum verlangen, der für eine Wiederbeschaffung erforderlich wäre. Dieser Zeitraum wird von der Kammer unter Berücksichtigung des Gutachtens (Anlage K 1; 13,7 h) angegebenen Zeitwerte gemäß § 287 ZPO auf zwei Tage geschätzt. Hinzu kommen die bis zur Vorlage des Gutachtens verstrichenen weiteren zwei Tage.
b)
20 Die Höhe des Tagessatzes ermittelt die Kammer nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch. Hieraus ergibt sich für den von der Klägerin gefahrenen PKW Peugeot, 206 XS, 55 kW, 1360 ccm Hubraum, Baujahr 10/98 – 10/01 für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug ein Wert von 27 €/Tag. Damit ergibt sich ein Nutzungsausfall von 108 € (4 Tage x 27 €/Tag).
3.
21 Für Abschleppkosten sind 245 € angefallen. Sofern dieser Betrag mit der Berufungsschrift in Abrede genommen werden soll, wäre dies gemäß § 531 ZPO unzulässig.
4.
22 Für den Gutachter musste die Klägerin unstreitig 451,15 € aufwenden.
5.
23 Der Klägerin steht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Unkostenpauschale von 20 € zu. Sie hat den Zweck, die im Rahmen der Rechtsverfolgung entstehenden Telefon-, Porto- und Fahrtkosten abzudecken. Sie wären an sich einzeln zu spezifizieren und – wenn bestritten – nachzuweisen. Allerdings ist die Möglichkeit anerkannt, hierfür eine Pauschale geltend zu machen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2004, 1643; OLG München, NZV 2006, 261). Die Höhe der Kosten wird in Anlehnung an Nr. 7002 VV RVG gemäß § 287 ZPO mit 20 € geschätzt.
6.
24 Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren stellen im Rahmen von § 18 StVG eine eigenständige Schadensposition dar, soweit sie angemessen sind und sich aus einem berechtigterweise geltend gemachten Streitwert ableiten. Weil der Klägervertreter nur für die Klägerin zu 1. tätig geworden ist, fällt eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VVRVG nicht an. Die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten auf, welche eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den Faktor 1,3 hinaus rechtfertigen würde. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
25 | | | | --- | --- | | 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VVRVG | 354,90 € | | Pauschale gemäß Nr. 7002 VVRVG | 20,00 € | | Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VVRVG | 71,23 € | | Summe: | 446,13 € |
7.
26 Die Gesamtforderung in Höhe von 4.701,94 € ist durch Teilzahlung der Beklagten zu 1. gemäß §§ 362, 422 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.649,32 € erloschen. Damit ergibt sich eine Restforderung von 2.052,62 €. Da das Amtsgericht die Beklagten indes nur zu einer Zahlung von 2.027,22 € verurteilt hat, sind die Beklagten hierdurch nicht beschwert. Ihre Berufung war daher zurückzuweisen. Andererseits besteht für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung mangels (Anschluss-) Berufung der Klägerin kein Raum.
8.
27 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28 Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
29 Die Festsetzung des Streitgegenstandswertes folgt aus §§ 47 GKG, 3, 4 ZPO.
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