VG Magdeburg 7. Kammer, 2012-03-19, 7 B 31/12

7 B 31/12Tribunale amministrativo / Chamber 719 mar 2012

Regest

Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine unverheiratete Vietnamesin mit Kleinkind im Falle der Rückkehr nach Vietnam.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.29)

Testo completo

VG Magdeburg 7. Kammer — 7 B 31/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-19

Aktenzeichen: 7 B 31/12

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0319.7B31.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine unverheiratete Vietnamesin mit Kleinkind im Falle der Rückkehr nach Vietnam.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.29)

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, vietnamesische Staatsangehörige, verließ eigenen, nicht belegten Angaben zufolge im Juni 2009 legal mit einer Reisegruppe im Besitz eines Schengen-Visums ihr Heimatland und gelangte nach Aufenthalten in Ungarn, Österreich, der Slowakei, Deutschland und Tschechien im Februar 2011 im Pkw eines Landsmannes erneut nach Deutschland. Sie beantragte am 13.1.2011 die Anerkennung als Asylberechtigte.

2 Im Zuge der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 13.1.2012 in Halberstadt gab sie an, in ihrer Heimat mit ihren Eltern und ihren Geschwistern unter einer Anschrift in Hanoi, Gemeinde H., zusammengelebt zu haben und ledig zu sein. Sie habe darüber hinaus noch einen Bruder, eine Schwester, sechs Tanten und fünf Onkel im Heimatland, die alle in Ha Tay leben würden. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie sei im achten Monat schwanger.

3 In einem Vermerk vom selben Tage ist festgehalten:

4 „Vater des ungeborenen Kindes: V., geb. … wohnhaft: M., B-Stadt AZR-Nr.: ……………“

5 Die Antragstellerin wurde zur persönlichen Anhörung am 18.1.2012 geladen.

6 Die ZAST Halberstadt teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.1.2012 mit, dass die Klägerin von 9.1.2012 bis zum 19.1.2012 stationär in der Frauenklinik des Krankenhauses Halberstadt untergebracht waren und dort am 16.1.2012 einen Sohn namens M., zur Welt gebracht habe.

7 Die Antragstellerin wurde sodann am 24.1.2012 zur persönlichen Anhörung am 1.2.2012 geladen. Aus der Niederschrift über die informatorische Anhörung am 1.2.2012 in Halberstadt im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG geht im Wesentlichen hervor, dass – nach ihren Angaben - die Antragstellerin ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sie habe die Schule nicht beendet, keine Arbeit oder Lehrstelle finden können. ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie solle irgendwo hingehen, um Arbeit zu finden. Sie habe gehört, dass Leute im Ausland Arbeit gefunden hatten. Dieser Welle habe sie sich angeschlossen und einen Schleuser gefunden, der sie nach Deutschland gebracht habe. Sie habe Vietnam nur in der Hoffnung verlassen, in Deutschland ein besseres Leben und eine Arbeit zu finden. Schwierigkeiten mit den vietnamesischen Behörden habe sie bis zu ihrer Ausreise niemals gehabt. Sie habe Angst, in ihr Heimatland zurückzukehren. Von Seiten der Polizei und der vietnamesischen Behörden werde sie wahrscheinlich keine Schwierigkeiten bekommen. Aber sie werde wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Sie habe jetzt ein Kind, sei aber nicht verheiratet. Bei Ihnen im Ort bedeute das eine Schande. Ihre Eltern würden dies nicht akzeptieren; sie würden an Ansehen verlieren. Man würde sie ausgrenzen. Außerdem erwarte sie Schwierigkeiten von Seiten der Gläubiger, bei denen man sich das Geld für die Ausreise geliehen habe. An eine Versorgung durch den Vater des Kindes glaube sie nicht. Er habe ihr gleich gesagt, dass er sie nicht heiraten wolle, dass sie jetzt ein Verhältnis hätten und aus dem Verhältnis sei halt das Kind hervorgegangen.

8 Mit Bescheid vom 23.2.2012 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Vietnam beziehungsweise in einen anderen aufnahmeverpflichteten oder aufnahmebereiten Staat an.

9 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dem Asylantrag könne bereits aufgrund der Regelung des § 26 a AsylVfG nicht entsprochen werden, weil die Antragstellerin von Tschechien aus in einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Insoweit sei davon auszugehen, dass sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sei.

10 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte habe ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden müssen, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass sie sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG außerhalb ihres Heimatlandes aufhalte beziehungsweise als politisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten Vorschrift Vietnam verlassen habe. Sie habe sich als völlig unpolitische Person dargestellt und als Ausreisegrund einzig den Wunsch nach einem besseren Leben angegeben, da sie in ihrem Heimatland keine Lehrstelle und keine Arbeit habe finden können. Das Asylrecht solle jedoch nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben müsse, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern. Die Antragstellerin selbst habe dargetan, dass sie mit den vietnamesischen Behörden keinerlei Probleme gehabt habe. Die befürchteten Schwierigkeiten mit den Gläubigern, von denen sie sich das notwendige Geld für die Ausreise geliehen habe, könnten ihren Antrag nicht erfolgreich begründen. Insoweit würde es sich ausschließlich um Übergriffe privater Dritter handeln, die erkennbar nicht an asylrechtlich geschützte Umstände anknüpften, sondern allenfalls kriminelles Unrecht darstellten. Die vietnamesischen Behörden seien jedoch generell willens und auch in der Lage, gegen kriminelles Unrecht vorzugehen.

11 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG würden nicht vorliegen. Insbesondere bestehe keine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit der Antragstellerin gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Allein aus den allgemein schlechten Lebensbedingungen in Vietnam lasse sich eine solche Gefahrensituation nicht herleiten. Die Antragstellerin habe in ihrer Heimatregion weitere Verwandte, auf deren Unterstützung sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könne.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Bescheid vom 23.2.2012 Bezug genommen.

13 Mit Verfügung vom 24.2.2012 wurde festgehalten, dass die Antragstellerin mittels Entlassungsscheines des Krankenhauses Klinikum Frankfurt Oder nachgewiesen habe, dass sie vom 1.12.2011 bis 28.12.2011 dort in stationärer Behandlung gewesen sei. Insoweit habe sie die Frist zur Antragstellung in Halberstadt nicht einhalten können. Daraus folge, dass kein Folgeantrag nach § 20 AsylVfG vorliege.

14 Gegen den am 28.2.2012 versandten Bescheid hat die Antragstellerin am 7.3.2012 im Wege des elektronischen Posteingangs Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

15 Die Antragstellerin beantragt,

16 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

17 Die Antragsgegnerin beantragt,

18 den Antrag abzulehnen.

19 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

21 Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht. Die im Wege des elektronischen Posteingangs übersandte Klage- und Antragsschrift vom 7.3.2012 wahrt die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhaltende Wochenfrist ab Bekanntgabe des Bescheides, der der Antragstellerin am 29.2.2012 zugestellt wurde.

22 Der Antrag ist auch begründet.

23 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das private Interesse an einem Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme übersteigt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt; denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen.

24 Vorliegend bestehen an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen ernstliche Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Asylbegehren dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei diesem Sachverhalt die Verneinung des Asylanspruchs geradezu aufdrängt. Dies ist hier nicht der Fall.

25 Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Vortrag der Antragstellerin

26 „Ich habe jetzt ein Kind und bin nicht verheiratet. Bei uns im Ort bedeutet das eine Schande. Meine Eltern würden das nicht akzeptieren. Sie würden ja an Ansehen verlieren. Man würde mich ausgrenzen.“

27 nicht, jedenfalls nicht in ausreichender Weise auseinander gesetzt. Die im Hinblick auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffene Feststellung

28 „Darüber hinaus leben in ihrer Heimatregion weitere Verwandte auf deren Unterstützung die Antragstellerin – trotz ihrer gegenteiligen Behauptung – bei ihrer Rückkehr zurück greifen kann.“

29 trägt die Feststellung des Nichtbestehens einer individuellen und konkreten Gefährdungslage für die Person der Antragstellerin nicht. Der Vortrag der Antragstellerin gibt vielmehr Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob in der Gesellschaft Vietnams Moralvorstellungen bestehen, die der Wiederaufnahme einer unverheirateten Frau mit Kleinkind in die Gesellschaft entgegenstehen. Die Ausführungen der Antragstellerin deuten klar in diese Richtung. Wenn aber nach traditionellen Anschauungen einer ledigen Mutter, die auf vielfältige Hilfestellungen des Staates beziehungsweise privater Dritter angewiesen ist, weil sie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht für ein Kleinkind nicht in der Lage ist, sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Vietnams und des dort bestehenden Arbeitsmarktes den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu erarbeiten, nur mit gesellschaftlicher Ächtung begegnet wird, so dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein, dass die Antragstellerin und ihr Kind durch in ihrer Heimat lebende Verwandte unterstützt werden. In dem Artikel „Wir haben zwei Kinder aus Vietnam adoptiert Adoption aus dem Ausland“ von Carola Lay, abgedruckt auf der Internetseite: www.pro-conscientia.de/info/mm14/mm14-7.pdf wird immerhin Folgendes ausgeführt:

30 „Als ledige Mutter hat man in Vietnam kaum eine Zukunft. Von der eigenen Familie wird man verstoßen, und nach der Geburt eines unehelichen Kindes ist man dem Hohn und Spott des sozialen Umfeldes ausgesetzt. Traditionsbegründet sollen die Mädchen bis zu ihrer Hochzeit Jungfrauen bleiben. Kaum ein Mann würde eine allein stehende Frau mit Kind heiraten. Diese eigentlich nicht vorhandene Möglichkeit, eine alleinerziehende ledige Mutter zu werden ist ein Grund mehr, dass ungewollte Kind entweder abzutreiben oder es abzugeben (vgl. Keller, S. 238 f.).“

31 Eine Klärung dieser Problematik, die möglicherweise zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führt, ist erst im Hauptverfahren möglich. Eine Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängt sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium ohne entsprechende Ermittlungen nicht auf.

32 Daher war dem Antrag stattzugeben.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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