VG Magdeburg 3. Kammer, 2012-02-20, 3 A 233/10

3 A 233/10Tribunale amministrativo / 3a camera20 feb 2012

Regest

Die Klage hat keinen Erfolg, weil der erlassene, nicht angefochtene Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist und den ursprünglichen Verwaltungsakt überholt hat, ohne dass die Klägerin darauf prozessual reagiert hat.(Rn.16)

Testo completo

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 233/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-20

Aktenzeichen: 3 A 233/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0220.3A233.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 SOG ST, § 29 Abs 1 Nr 1 VwGO

Leitsatz

Die Klage hat keinen Erfolg, weil der erlassene, nicht angefochtene Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist und den ursprünglichen Verwaltungsakt überholt hat, ohne dass die Klägerin darauf prozessual reagiert hat.(Rn.16)

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die ihr von der Beklagten auferlegte Gehwegreinigungspflicht.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. Straße 65 b in C-Stadt. Anlässlich einer Straßenkontrolle wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.7.2009 darauf hin, dass vor ihrem Grundstück Straßenschmutz und Wildwuchs entgegen der Verpflichtung aus der Straßenreinigungssatzung seit längerem nicht beseitigt worden seien, und bat um Abhilfe. Mit Anhörungsschreiben vom 14.7.2009 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung, nachdem in einer weiteren Kontrolle keine Veränderung festgestellt worden war. Die Klägerin antwortete hierauf, die Verschmutzung liege am schlechten Ausbauzustand des Gehwegs, und verwies auf einen von ihr privat erteilten Reinigungsauftrag sowie die von ihr jährlich geleistete Grundsteuer.

3 Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 25.8.2009 gab die Beklagte der Klägerin - gestützt auf § 13 SOG LSA und § 1 Abs. 1 der städtischen Straßenreinigungssatzung vom 20.10.2003 - auf, den Gehweg vor ihrem Grundstück entsprechend der Straßenreinigungssatzung mindestens ein Mal wöchentlich zu reinigen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Klägerin die Reinigung des Gehwegs im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten angedroht. Die voraussichtlichen Kosten hierfür wurden mit 30 € veranschlagt. Zur Begründung wurde unter Ausübung von Ermessenserwägungen ausgeführt, der verschmutzte Gehweg erschwere insbesondere bei schlechter Witterung seine Begehung und gefährde dadurch Passanten. Auf entsprechende Hinweise habe sich die Klägerin geweigert, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen. Wegen der näheren Begründung und der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen.

4 Hiergegen legte die Klägerin am 10.9.2009 Widerspruch ein, den sie unter Darlegung ihrer gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse damit begründete, der Bescheid sei ihr nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die Verfügung sei auch zur Durchsetzung der Gehwegreinigung nicht erforderlich, weil sie, die Klägerin, auf die Anhörung hin am 22.7.2009 den Auftrag zur Gehwegreinigung einem privaten Dritten erteilt habe. Es bestehe keine Veranlassung, dies zu kontrollieren.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 wies der Landkreis S. den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, die geschilderten Bekanntgabemängel lägen nicht vor, weil die wirksame Verfügung ihre richtige Adressatin erkennbar erreicht habe. Die Störung sei auch nicht durch die pflichtige Klägerin oder Dritte beseitigt, da Straßendreck und Wildkräuter auf dem Gehweg nachweislich nicht beseitigt worden seien.

6 Am 23.7.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 8.10.2010, 7.12.2010, 13.1.2011 und 8.3.2011 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

7 Die Klägerin trägt zusätzlich zur aufrechterhaltenen Widerspruchsbegründung vor: Da sie als institutionelle Immobilieneigentümerin eine Vielzahl von Grundstücken in mehreren Bundesländern im Bestand halte, sei es ihr nicht möglich, die Erfüllung der verschiedenen Eigentümerpflichten durch beauftragte Dritte zu kontrollieren. Die angefochtene Verfügung enthalte starre Fristen, welche eine bedarfsorientierte Gehwegreinigung nicht zuließen. Dies verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine wöchentliche Gehwegreinigung sei nicht erforderlich, da nicht das Kehren eines sauberen Gehwegs verlangt werden könne. Die bedarfsunabhängige Reinigung stelle eine unzumutbare Kostenbelastung dar.

8 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

9 die Verfügung der Beklagten vom 25.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Salzlandkreises vom 23.6.2010 aufzuheben.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte erwidert: Die Erteilung eines Auftrags an Dritte reiche zur Erfüllung der Reinigungspflicht nicht aus. Die Reinigung müsse auch tatsächlich durchgeführt werden. Auch bei einer Kontrolle am 24.8.2009 sei dies am Tag vor Erlass der Ordnungsverfügung noch nicht der Fall gewesen. Im Dezember 2010 sei eine neue Straßenreinigungssatzung beschlossen worden und am 14.1.2011 in Kraft getreten. In dieser sei der wöchentliche Reinigungsrhythmus nicht mehr vorgesehen, sondern die Straßenreinigung nach Bedarf. Mit Bescheid vom 18.1.2011 - zugestellt am 20.1.2011 - habe sie der Klägerin unter Ersetzung der Ziff. 1. des angefochtenen Bescheides aufgegeben, den Gehweg vor ihrem Grundstück entsprechend § 4 der neuen Straßenreinigungssatzung regelmäßig so zu reinigen oder reinigen zu lassen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, vermieden oder beseitigt wird, indem Straßenkehricht, Schlamm, Laub und Unrat beseitigt wird soweit diese Gegenstände in üblichen Hausmülltonnen für Restmüll, Wertstoffe, Papier, Grünabfälle oder in Säcken für Grünabfälle oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können, und Gras und Wildkräuter giftfrei entfernt werden.

13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14 Das Gericht konnte im Termin vom 20.2.2012 über die Klage auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf gem. § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen wurde.

15 Die Klage hat keinen Erfolg.

16 Der angefochtene Ausgangsbescheid der Beklagten vom 25.8.2009 in der Fassung, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landkreises S. vom 23.6.2010 erhalten hat, wurde durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom 18.1.2011 modifiziert. Der Änderungsbescheid ist bestandskräftig geworden, da die Klägerin ihn weder gegenüber der Beklagten angefochten noch in das anhängige Gerichtsverfahren eingeführt hat. Eine entsprechende Antragstellung der anwaltlich vertretenen Klägerin ist unterblieben. Der von der Klägerin angefochtene Verwaltungsakt ist durch den ergangenen Änderungsbescheid überholt, ohne dass die Klägerin hierauf prozessual reagiert hätte. Dies gilt insbesondere für die auf die am 14.1.2011 in Kraft getretene neue Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 16.12.2010 (ABl. der Stadt C-Stadt vom 13.1.2011, S. 9) gestützte Reinigung des Gehwegs nach Bedarf, für die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7.12.2010 noch selbst gestritten hat.

17 Auch hinsichtlich der weiteren Ziffern des ursprünglich ergangenen Bescheides ist kein Rechtsschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung der Klage ersichtlich, da die in Ziff. 2. angeordnete sofortige Vollziehung sich auf die Ziff. 1. des Bescheides vom 25.8.2009 bezieht und zudem nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angefochten wurde. Auch soweit in Ziff. 3. des Bescheides vom 25.8.2009 die Ersatzvornahme angedroht wurde, ist nicht ersichtlich, dass diese stattgefunden hat, denn noch auf den mit Datum vom 17.11.2010 eingereichten Fotos (Bl. 30-33 der Gerichtsakte) entspricht die Reinigungbedürftigkeit des Gehwegs von Unkraut den im Verwaltungsvorgang Bl. 23 f. dokumentierten Bildern beim Zustand vor Erlass des Ursprungsbescheides. Gegen die Auferlegung einer Gehwegreinigungspflicht bei Bedarf, wie es nunmehr § 4 der neuen Straßenreinigungssatzung der Beklagten vorsieht, hat aber auch die Klägerin nichts Erhebliches vorgetragen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die hiermit verbundene Androhung der Ersatzvornahme sieht das Gericht als nicht gegeben an.

18 Hinsichtlich der in der Ziff. 4. des ergangenen Bescheides vom 25.8.2009, die durch den Bescheid vom 18.1.2011 nicht geändert wurde, verweist das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der entsprechenden Verfügung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

19 Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

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