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11 StVK 178/11•LG Halle (Saale) Strafvollstreckungskammer, 2012-03-07, 11 StVK 178/11
11 StVK 178/11Tribunale cantonale7 mar 2012
1. Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes (z.B. Eignung des jeweiligen Gegenstandes als Versteck, Möglichkeit des Umbaus zu sicherheitsgefährdenden Zwecken), von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und von der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur.(Rn.17) 2. Wird nach dieser Einzelfallprüfung eine abstrakte Gefährdung durch den einzubringenden Gegenstand im Sinne des § 70 Abs. 2 StVollzG zwar festgestellt, besteht jedoch die Möglichkeit dieser Gefahr entgegenzuwirken, so ist der Besitz nur dann zu versagen, wenn die Gefahr nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbarem Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann.(Rn.18) 3. Erst wenn festgestellt werden kann, dass bei einer Einzelfallprüfung der Gefährdung durch bestimmte Gegenstände aufgrund ihrer Funktion nicht mehr durch einen zumutbaren Kontrollaufwand entgegengewirkt werden kann, können diese versagt werden.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: 11 StVK 178/11
ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2012:0307.11STVK178.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 S 1 StVollzG, § 3 StVollzG, § 70 StVollzG, § 70 Abs 2 Nr 2 Alt 2 StVollzG, § 81 Abs 2 StVollzG
Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes (z.B. Eignung des jeweiligen Gegenstandes als Versteck, Möglichkeit des Umbaus zu sicherheitsgefährdenden Zwecken), von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und von der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur.(Rn.17)
Wird nach dieser Einzelfallprüfung eine abstrakte Gefährdung durch den einzubringenden Gegenstand im Sinne des § 70 Abs. 2 StVollzG zwar festgestellt, besteht jedoch die Möglichkeit dieser Gefahr entgegenzuwirken, so ist der Besitz nur dann zu versagen, wenn die Gefahr nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbarem Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann.(Rn.18)
Erst wenn festgestellt werden kann, dass bei einer Einzelfallprüfung der Gefährdung durch bestimmte Gegenstände aufgrund ihrer Funktion nicht mehr durch einen zumutbaren Kontrollaufwand entgegengewirkt werden kann, können diese versagt werden.(Rn.22)
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Sept. 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 500,- Euro.
I.
1 Der Antragsteller verbüßte bei Antragstellung in der JVA V., Außenstelle N., eine Haftstrafe wegen Betruges; im Anschluss ist die Vollstreckung weiterer Strafen notiert. Gemeinsamer 2/3-Termin wird voraussichtlich am 07. Dez. 2013 sein.
2 Am 03. Jan. 2012 wurde der Antragsteller in die JVA B. verlegt.
3 Am 31. Aug. 2011 beantragte der Antragsteller, der in der JVA V., Außenstelle N., innerhalb der Krankenabteilung in Gemeinschaft untergebracht ist, einen Laptop mit Drucker zur Benutzung in seinem Haftraum. Mit Datum vom 12. Sept. 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, wobei zur Begründung angeführt wurde, dass aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung der Besitz von Computern nicht gestattet sei, da die damit verbundene Möglichkeit, auf unerlaubte Weise Daten abzuspeichern bzw. diese an die Außenwelt zu übermitteln, die Sicherheit der Anstalt gefährde und in der Praxis keine Möglichkeit bestehe, dieser Gefahr durch entsprechende Kontrollmaßnahmen hinreichend zu begegnen.
4 Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Sept. 2011. Mit diesem macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verkenne die Gesetzeslage. Er benötige den PC, um sich weiterzubilden. § 67 Satz 1 StVollzG gebe ihm das Recht, sich in seiner Freizeit nach seinen Wünschen und Neigungen zu beschäftigen. Aus § 70 StVollzG ergebe sich weiter, dass auch elektronische Mediengeräte nicht anders behandelt werden dürften als sonstige Gegenstände. Die von der Antragsgegnerin aufgezählten Gründe der Ordnung und Sicherheit seien nicht durchgreifend, da durch Kontrollen und Maßnahmen der Versiegelung des Geräts einem Missbrauch ausreichend entgegengewirkt werden könne. Der Kontrollaufwand könne kein Kriterium darstellen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift Bl. 1 ff. d.A. Bezug genommen.
5 Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat in seiner Stellungnahme vom 02. Nov. 2011 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller könne die Nutzung eines PC’s nicht genehmigt werden, da ein Erlass des Ministeriums der Justiz vom 06. Juni 2007 (Az.:4567-303.2.3) einer Zulassung derartiger Geräte entgegenstehe. Zudem gefährde die Überlassung eines PC’s die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße, dem mit Kontrollen nicht ausreichend begegnet werden könne: Die vorhandene Speicherkapazität eines PC’s oder Laptops ermögliche die Eingabe von Texten, die durch die Bediensteten nicht ohne weiteres abgerufen und kontrolliert werden könnten. Zudem würde durch den Besitz die Übersichtlichkeit des Haftraums und dessen Kontrollierbarkeit erheblich beeinträchtigt. Derartige Geräte verfügten über eine Vielzahl von Hohlräumen und Öffnungen, die als Versteck geeignet seien. Den technisch nicht geschulten Bediensteten bereite es erhebliche Schwierigkeiten, das Gerät ohne Gefährdung der komplizierten Elektronik zu überprüfen. Auch eine Verplombung sei nicht geeignet, dem nachhaltig entgegenzuwirken, da es einer Vielzahl von Gefangenen möglich sei, neue Plomben anzubringen. Hinzu komme, dass der Antragsteller in Gemeinschaft untergebracht sei, so dass schon aus Gleichbehandlungsgründen auch anderen Gefangenen ein Computer genehmigt werden müsse, wenn der Antragsteller einen erhalte. Der damit verbundene Kontrollaufwand sei nicht leistbar. Zudem sei zu beachten, dass § 70 StVollzG dem Gefangenen den Besitz von Gegenständen nur in angemessenem Umfang gewähre. Die Angemessenheit sei dabei nur gewahrt, wenn die dem Gefangenen überlassenen Gegenstände hinsichtlich ihres Wertes aus Gründen sozialer Gleichbehandlung noch in einem vertretbaren Verhältnis zum Besitzstand der Durchschnittsinsassen stehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 8 ff. d.A. Bezug genommen
6 Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, seinerseits zur Darlegung der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Hiervon hat er im Schreiben vom 20. Nov. 2011 Gebrauch gemacht und seinen Standpunkt vertieft. Hinsichtlich des Wortlauts wird auf Bl. 16 ff. d.A. verwiesen.
7 Auf Nachfrage des Gerichts hat er mit Schreiben vom 27. Jan. 2012 mitgeteilt, er bevorzuge die Bereitstellung eines PC’s, wobei er kein spezielles Modell einer bestimmten Marke benennen könne.
II.
8 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt V. ist im Ergebnis aufrecht zu erhalten.
1.
9 a) Nach Erlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 werden die Rechte der Strafgefangenen in Sachsen-Anhalt bis zum Inkrafttreten eines eigenen Landesgesetzes gemäß § 125a Abs. 1 GG durch das als Bundesrecht erlassene Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), geregelt.
10 b) In welchem Umfang Strafgefangene Gegenstände zur Freizeitgestaltung besitzen dürfen, richtet sich somit nach den §§ 67 ff. StVollzG.
11 Der Gefangene darf, wie sich aus § 70 Abs. 1 StVollzG ergibt, Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde besitzen. Sein Recht, die Erlaubnis zum Besitz zu erlangen, wird durch § 70 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG begrenzt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 70, Rn. 1). Unter anderem von vornherein ausgeschlossen sind nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Gegenstände, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden.
12 Allerdings werden Auslegung und Anwendung des § 70 Abs. 1 und 2 StVollzG dadurch bestimmt, dass der Strafvollzug die Menschenwürde des Gefangenen zu achten und zu schützen und bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung (§ 2 Satz 1 StVollzG; vgl. auch BVerfGE 45, 187, 238 f.) die Grundrechtspositionen des Gefangenen zu beachten hat, dementsprechend also dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen. Daraus folgt, dass die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmittel gesetzt werden muss. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis unverhältnismäßig (vgl. die Beispiele bei OLG Frankfurt, ZfStrVo 1989, 245 f.; LG Karlsruhe, ZfStrVo 1986, 382 und OLG Nürnberg, ZfStrVo 1983, 253 f.; KG, StV 1987, 542 f.).
13 c) Bezogen auf die beantragte Besitzerlaubnis ergibt sich damit generell Folgendes:
14 Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung der Besitzerlaubnis insbesondere nur dann Bestand haben, wenn ein milderes Mittel, etwa die Verplombung durch die Justizvollzugsanstalt und die ihr mögliche regelmäßige Kontrolle der Plomben, nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefährdung zu begegnen (vgl. einerseits OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Zweibrücken, NStZ 1989, 143). Dabei bleibt der Anstalt unbenommen, einen in der Person des Gefangenen begründeten erhöhten Kontrollaufwand mit in die Bewertung einzustellen. Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) zu beachten, dass wichtige Belange des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, es verbieten können, eine nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß geringfügige Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zum Anlass für die Verweigerung einer Besitzerlaubnis zu machen.
15 Soweit sich die Antragsgegnerin hier zur Versagung der Erlaubnis auf den Erlass des Ministeriums für Justiz vom 06. Juni 2007 (Az. 4567-303.2.3) stützt, ist dies so im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht ausreichend.
16 Ungeachtet der Erlasslage ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Besitz des zur Nutzung Gegenstandes im Haftraum gemäß § 70 Abs. 2 StVollzG ausnahmsweise versagt werden kann (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011, 1Ws 70/11, zit. n. juris).
17 Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. StVollzG gefährdet, hängt dabei aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes (z.B. Eignung des jeweiligen Gegenstandes als Versteck, Möglichkeit des Umbaus zu sicherheitsgefährdenden Zwecken), von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und von der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH, NStZ 2000, 222).
18 Wird nach dieser Einzelfallprüfung eine abstrakte Gefährdung durch den einzubringenden Gegenstand im Sinne des § 70 Abs. 2 StVollzG zwar festgestellt, besteht jedoch die Möglichkeit dieser Gefahr entgegenzuwirken, so ist der Besitz nur dann zu versagen, wenn die Gefahr nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbarem Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 81 Abs. 2 StVollzG (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 156; OLG Hamm, StV 2002, 270, Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 3).
19 Der zumutbare Kontrollaufwand wird dabei nicht nur durch die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere dem Sicherheitsgrad der Anstalt, und die vorhandene Personalausstattung bestimmt. Zur Vermeidung der Ungleichbehandlung von Strafgefangenen ist vielmehr auch die Handhabung in anderen Vollzugsanstalten zu berücksichtigen (OLG Naumburg, a.a.O.)
20 Die Antragsgegnerin hat hier unter Bezugnahme auf den vorstehend genannten Erlass lediglich ausgeführt, in allen Anstalten im Land Sachsen-Anhalt sei der Besitz von Computern und Geräten zur Texterzeugung nicht zugelassen. Ob darüber hinaus auch in den Justizvollzugsanstalten anderer Bundesländer derartige Regelungen bestehen, ist hingegen nicht dargelegt. Dessen hätte es aber bedurft, da im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nämlich auch darauf abzustellen ist, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, eine ausreichende Kontrollierbarkeit bei gleicher Handhabung gewährleistet sein muss (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447).
21 Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass neue Technologien die Kontrollierbarkeit immer schwieriger machen. Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass insoweit auch der Angleichungsgrundsatz des § 3 StVollzG zu beachten ist, so dass auch die Sicherungsmaßnahmen den neuen Technologien, soweit dies möglich ist, angepasst werden müssen. Auch die Zumutbarkeit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen der Justizvollzugsanstalt unterliegt deshalb einer Entwicklung (OLG Naumburg, a.a.O.).
22 Erst wenn festgestellt werden kann, dass bei einer Einzelfallprüfung der Gefährdung durch bestimmte Gegenstände aufgrund ihrer Funktion nicht mehr durch einen zumutbaren Kontrollaufwand entgegengewirkt werden kann, können diese versagt werden. Hierfür reicht es aber nicht aus, die Gefährlichkeit allein aufgrund eigener Sachkunde zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine sachverständige Untersuchung, die sich dazu verhält, ob durch geeignete Maßnahmen etwa ein Datenaustausch mit Dritten innerhalb und außerhalb der Justizvollzugsanstalt unterbunden und eine Herrichtung des Computers als Versteck für illegale Gegenstände verhindert werden kann.
2.
23 Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Erwägungen bleibt dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl der Erfolg versagt. Die von der Antragsgegnerin nach Ansicht der Kammer vorzunehmende Einzelfallprüfung setzt nämlich voraus, dass ihr durch Benennung eine konkreten Geräts, das angeschafft werden soll, überhaupt ermöglicht wird, die sicherheitsrelevanten Fragen abzuprüfen und sich sachverständig dahin beraten zu lassen, inwieweit eine Gefährlichkeit besteht und wie dieser entgegengewirkt werden kann. Daran fehlt es hier aber, da der Antragsteller zunächst nur allgemein den Besitz eines Computers mit Drucker beantragt hat. Auch auf die Nachfrage der Kammer konnte der Antragsteller ein konkretes, nach Hersteller und Ausstattung bestimmbares Gerät nicht benennen, sondern hat nur sehr allgemein ausgeführt, das er wohl einen PC bevorzuge, der zum Erstellen von Grafiken, Umsatzkurven und zum Durchspielen von Zahlen und Kostenverläufen geeignet sein solle.
24 Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin im Ergebnis berechtigt, den Antrag auf Besitz eines Computers/Notebooks abzulehnen, da es ihr mangels Kenntnis des genauen Gerätetyps nicht möglich gewesen wäre, die von der Kammer für erforderlich gehaltene Einzelfallsprüfung im Sinne des § 70 StVollzG auch nur ansatzweise vorzunehmen.
25 Die Kammer sieht die Antragsgegnerin hier auch nicht in der Pflicht, den Antragsteller auf Mängel bei seinem Antrag hinzuweisen. Aus der vom Antragsteller selbst vorgelegten Hausordnung ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass bei technischen Geräten sehr konkrete Angaben zu machen sind. So ist beispielsweise in der Hausordnung für elektrische Schreibmaschinen ein konkreter Typ vorgegeben.
26 Dem Antragsteller ist insoweit unbenommen, einen neuen Antrag – nunmehr an die JVA Burg gerichtet – zu stellen, in dem er dann aber konkret anzugeben haben wird, welches Gerät mit welcher Ausstattung er nutzen will.
27 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
3.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2, 4 StVollzG i.V.m §§ 467, 473 StPO.
29 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
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