AG Halle (Saale), 2012-02-15, 340 VRJs 101/10

340 VRJs 101/10Tribunale di primo grado15 feb 2012

Regest

Der Bewährungshelfer hat die Einzelheiten der Kontakthaltung mit dem Probanden entsprechend dem Qualitätsstandard des jeweiligen Landes festzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat nur den Mindestrahmen für den Kontakt nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestimmen.(Rn.14)

Testo completo

AG Halle (Saale) — 340 VRJs 101/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-15

Aktenzeichen: 340 VRJs 101/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2012:0215.340VRJS101.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Bewährungshelfer hat die Einzelheiten der Kontakthaltung mit dem Probanden entsprechend dem Qualitätsstandard des jeweiligen Landes festzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat nur den Mindestrahmen für den Kontakt nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestimmen.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Halle vom 3. Januar 2012, die Ausgestaltung der Führungsaufsicht entsprechend der Anregung der Führungsaufsicht-Stelle zu konkretisieren, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Bis zum 23.8.2011 verbüßte der Proband die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichtes Halle (Saale) vom 18. November 2009 voll.

2 Am 21. 7. 2011 legte das Amtsgericht Halle (Saale) mit Beschluss die Pflichten des Probanden für die Führungsaufsichtszeit fest. Die von der Führungsaufsichtsstelle bemängelte Fassung lautet:

3 »Mit d. Bewährungshelfer/in hat der Proband innerhalb von zwei Wochen nach Entlassungskontakt aufzunehmen und den Kontakt beizubehalten entsprechend den Weisungen d. Bewährungshelfers/in, mindestens einmal monatlich telefonisch.«

4 Am 4. Oktober 2011 (Blatt 122) regt die Führungsaufsichtsstelle an, die Auflage zu ändern von »mindestens einmal monatlich telefonisch« in: »mindestens einmal monatlich persönlich«.

5 Die Staatsanwaltschaft erhob mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Blatt 139) diese Anregung zu ihrem eigenen Antrag.

6 Der zuständige Bewährungshelfer N.N. nahm mit Schreiben vom 31. Januar 2012 Stellung. Er ist der Ansicht, dass die Festlegung der Häufigkeit sowie die Art und Weise der Kontakthaltung zum Probanden dem zuständigen Bewährungshelfer überlassen werden sollte. Im Übrigen befinde sich der Proband in der so genannten Eingangsphase, die noch bis zum 13.3.2012 dauere. Für diese Zeit bestimme eine Weisung des Landes (Qualitätsstandard), dass und wie im Einzelnen der Bewährungshelfer festzulegen habe, in welche Fallgruppe der Proband einzuordnen sei. Die Kontaktabstände richteten sich nach der Einstufung in die entsprechende Fallgruppe. Diese richte sich nach der Gefährlichkeit und nach einer möglichen Rückfallwahrscheinlichkeit des Probanden bezüglich Straftaten gegen Leib und Leben.

7 Im Übrigen habe der Kontakt zum Probanden hergestellt werden können. Weitere Termine seien vereinbart.

8 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme des Bewährungshelfers Bezug genommen (Blatt 142/143 VH).

II.

9 Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist zurückzuweisen, weil erstens für ihn keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, und weil zweitens in diesem konkreten Fall kein Erfordernis für eine derartig detaillierte Weisung besteht.

10 Zwar bestimmt § 68 b Abs. 2 Satz 1 StGB, dass das Gericht in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat.

11 § 68 b Abs. 1 Nummer 7 StGB sieht für eine Weisung vor, dass der Proband sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden hat.

12 Dem entspricht die Weisung des Beschlusses vom 21.7.2011, dass der Proband mit dem Bewährungshelfer Kontakt aufzunehmen und beizubehalten hat entsprechend den Weisungen des Bewährungshelfers.

13 Soweit darüber hinaus monatlich ein telefonischer Kontakt festgelegt wurde, handelt es sich lediglich um das absolute Minimum, zum Beispiel für den Fall, dass der Bewährungshelfer wegen Krankheit oder aus anderen Gründen keine Termine von sich aus hat festlegen können. Das Gesetz bestimmt darüber hinaus nicht, dass die Meldung nur persönlich vorgenommen werden darf.

14 Grundsätzlich aber hat der Bewährungshelfer durch die im Beschluss enthaltene Weisung die Befugnis, Art und Weise der Kontakte mit dem Probanden selbstständig festzulegen. Entsprechend der landesrechtlichen Qualitätsstandards hat er sogar die Pflicht dazu, sich genau Gedanken zu machen, wie oft er den Probanden zu sehen wünscht. Da der Bewährungshelfer hier die Qualitätsstandards des Landes und die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewährungshilfe mit zu beachten hat, wäre eine genaue richterliche Festlegung der Kontaktaufnahme und Kontakthaltung eine Bevormundung, die angesichts der hohen Qualitätsstandards des Landes an die Bewährungshilfe nur als Ausdruck von Misstrauen und Gängelung verstanden werden kann.

15 Darüber hinaus ist das Kontaktverhalten des Probanden mittlerweile ordnungsgemäß, sodass auch deswegen die beantragte Abänderung rein tatsächlich nicht erforderlich ist.

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