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1 T 221/11•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-09-15, 1 T 221/11
1 T 221/11Tribunale cantonale / I camera civile15 set 2011
Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 850f Abs. 1 ZPO ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändungen in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen aufgrund der individuellen Lage des Schuldners die pauschalisierten Freibeträge des § 850c ZPO nicht hinreichend sind, um das Absinken des dem Schuldner verbleibenden Resteinkommens unter das Existenzminimum zu verhindern.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 2. August 2011, 2 IN 662/00
Entscheidungsdatum: 2011-09-15
Aktenzeichen: 1 T 221/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0915.1T221.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 850c ZPO, § 850f Abs 1 Buchst b ZPO
Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 850f Abs. 1 ZPO ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändungen in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen aufgrund der individuellen Lage des Schuldners die pauschalisierten Freibeträge des § 850c ZPO nicht hinreichend sind, um das Absinken des dem Schuldner verbleibenden Resteinkommens unter das Existenzminimum zu verhindern.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend AG Dessau-Roßlau, 2. August 2011, 2 IN 662/00
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 02.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Der Schuldner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Abänderung des ihm pfändungsfrei zu belassenden Einkommens.
2 Mit Beschluss vom 12.02.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der nunmehrige Treuhänder zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen der mit dem Restschuldbefreiungsantrag verbundenen Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO in der bis zum 30.11.2001 gültigen Fassung erklärte der Schuldner die Abtretung seiner pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder. Zugleich erklärte er bereits am 12.06.2000 seinen Eltern gegenüber den über den nicht pfändbaren Lohnanteil hinausgehenden Restlohn zur Rückzahlung eines ihm in den Jahren 1995 bis 1997 gewährten Darlehens abgetreten zu haben. Der Insolvenzverwalter prüfte insoweit die Anfechtbarkeit gemäß den §§ 129 ff. InsO. Im Rahmen eines vor dem Landgericht Dessau geschlossenen Vergleiches erfolgte eine Gutschrift zur Insolvenzmasse in Höhe von 6.811,51 €.
3 Mit Schreiben vom 26.08.2004 beantragte der Schuldner die Heraufsetzung des ihm unpfändbar zu belassenden Betrages gemäß § 850 f ZPO zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes i.S.d. BFHG. Er verwies auf seine Unterhaltspflicht gegenüber 3 Personen (Ehefrau und 2 Kinder) sowie zusätzliche finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in …. Mit Beschluss vom 22.11.2004 setzte das Insolvenzgericht den dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monatlich als pfandfrei zu belassenden Betrag seines Einkommens auf 2.323,19 € fest. Der pfändbare Einkommensteil in Höhe von 195,- € pro Monat (entsprechend dem Berichtigungsbeschluss vom 25.02.2005) wurde dem Schuldner hierbei auf Grund erheblicher berufsbedingter Mehraufwendungen vollumfänglich belassen.
4 Ein weiteres Erhöhungsbegehren vom 05.01.2005 wurde mit Beschluss vom 25.02.2005 zurückgewiesen. Der Schuldner teilte im Folgenden mit, ab dem 01.03.2005 arbeitslos zu sein und Leistungen nach dem SGB II zu beziehen.
5 Im Dezember 2005 forderte der Insolvenzverwalter den Schuldner auf, sämtliche Lohnunterlagen etc. seit dem Jahre 2002 zusammenzustellen und zu übersenden; mit Schreiben vom 06.03.2006 forderte er zur Zahlung von pfändbaren Beträgen für den Zeitraum September 2004 bis Februar 2005 in Gesamthöhe von 1.506,- € sowie für den Zeitraum Oktober 2005 bis Januar 2006 in Gesamthöhe von 649,16 € auf. Der Schuldner trat dem entgegen und verwies unter anderem darauf, seit dem 01.10.2004 nach Vaterschaftsanerkennung einem weiteren, dritten Kind gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. Mit Schreiben vom 15.04.2006 ersuchte er das Gericht um Mitteilung des unpfändbaren Betrages bei unveränderten außergewöhnlichen Belastungen, jedoch 4 unterhaltsberechtigten Personen. Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2007, eingegangen beim Amtsgericht am 26.04.2007, teilte der Schuldner seine aktuellen Einkommensverhältnisse sowie seine Belastungen mit und ersuchte um Anpassung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages.
6 Mit Beschluss vom 12.07.2007 setzte das Insolvenzgericht unter Abänderung des Beschlusses vom 22.11.2004 den dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag seines Einkommens ab dem 29.05.2007 auf 2.333,69 € fest. Der gemäß § 850 c ZPO pfändbare Teil des Einkommens in Höhe von 70,88 € sei dem Schuldner zu belassen, da eine weitere unterhaltsberechtigte Person hinzugetreten und erhebliche berufsbedingte Mehraufwendungen anzunehmen seien.
7 Mit Schreiben vom 07.08. und 02.09.2007 bat der Schuldner um Erhöhung dieser Pfändungsfreigrenze, da das Gericht einerseits die berücksichtigungsfähigen beruflichen Mehrbelastungen zu gering angesetzt und überdies in den Monaten Mai, Juni und Juli 2007 eine geringfügige Erhöhung des Nettoeinkommens auf 2.406,07 € eingetreten sei. Mit Beschluss vom 19.02.2008 wies das Insolvenzgericht das weitere Erhöhungsbegehren für die Zeit vom 01.05. bis 02.09.2007 zurück, da es sich insoweit um einen rückwirkenden Pfändungsschutzantrag handele. Mit weiterem Beschluss vom 13.03.2008 wurde demgegenüber dem Begehren ab Antragseingang - 03. September 2007 - stattgegeben und der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag ab diesem Zeitpunkt auf 2.406,07 € festgesetzt. Der grundsätzlich der Pfändung unterliegende Teilbetrag in Höhe von monatlich 84,88 € sei angesichts der fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber 4 Personen (bis zum 31.07.2008) sowie der berufsbedingten Mehraufwendungen pfandfrei zu stellen.
8 Mit Beschluss vom 20.10.2008 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an, wenn während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode ab rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens der Schuldner seine Obliegenheiten erfülle. Zum Treuhänder wurde der vormalige Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 21.01.2009 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben.
9 Mit Schreiben vom 20.05.2010 teilte der Treuhänder dem Insolvenzgericht mit, durch den Schuldner am 28.04.2010 dahingehend informiert worden zu sein, dass eine seiner Töchter seit dem 01.09.2009, eine weitere seit dem 01.01.2010 eigenes Einkommen erziele. Der Beschluss vom 13.03.2008 sei unter Berücksichtigung der weggefallenen Unterhaltsverpflichtungen anzupassen. Auf Nachfrage teilte der Treuhänder mit, das monatliche Nettoentgelt des Schuldners belaufe sich aktuell auf 2.919,45 €; angesichts des Fortbestandes der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau und eines Kindes ergebe sich ein pfändbarer monatlicher Betrag in Höhe von 539,01 €. Da sich aus dem Beschluss vom 13.03.2008 ein pfändbarer Betrag in Höhe von 513,38 € errechne, werde eine Anpassung beantragt.
10 Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 13.03.2008 beschlossen, dass der dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monatlich als pfandfrei zu belassende Betrag seines Einkommens sich ab dem 25.05.2010 nach der Tabelle des § 850 c ZPO bestimmt. Da der Schuldner nunmehr nur noch zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet sei und sich sein derzeitiges Einkommen auf monatlich netto 2.919,45 € erhöht habe, stehe ihm bei Anwendung der gesetzlich pauschalierten Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO monatlich ein pfandfrei zu belassender Betrag in Höhe von 2.380,44 € zur Verfügung. Da der Schuldner nunmehr in Dresden wohnhaft sei, seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass es ihm unzumutbar sei, mit vorgenanntem pfändungsfreiem Regelbetrag seinen Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 18.08.2010 zugestellt.
11 Am 10.05.2011 ging beim Insolvenzgericht der Antrag des Schuldners ein, die ihm monatlich pfandfrei zu belassenden Beträge
12 für Juli 2009 auf 1.434,34 €
für August bis Dezember 2009 auf monatlich 2.997,77 €
für Januar 2010 bis März 2011 auf monatlich 2.790,05 € sowie
für April 2011 auf 2.366,50 € festzusetzen.
13 Hintergrund seien außergewöhnliche persönliche Belastungen auf Grund der 14-tägigen Besuche bei seinem in Hessen lebenden Sohn …. Die hierfür anfallenden Fahrtkosten beliefen sich auf monatlich 353,- €. Beigefügt waren lückenlose Einkommensnachweise für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2011, die ein Nettoeinkommen des Schuldners von August bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 3.348,74 €, von Januar bis August 2010 in Höhe von 3.264,43 €, von September bis Dezember 2010 in Höhe von 3.383,27 € sowie ab Januar 2011 in Höhe von 3.364,42 € belegen.
14 Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 15.07.2011 dargestellt, monatliche Wohnkosten in Höhe von 360,- € zuzüglich 100,- € Betriebskostenvorschuss sowie monatlichen Unterhalt in Höhe von 247,- € aufzubringen und erhebliche sonstige Sonderausgaben gehabt zu haben, hinsichtlich derer er für die Jahre 2010/2011 auf die beigefügten Aufstellungen verweist. Diese stellen sich als allgemeine Lebenskosten (Lebensmittel/Urlaubskosten/Kinderbekleidung/Spielsachen/Schulbedarf) sowie eigene Sonderausgaben (Wohnungsausstattung/Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren/Kiefer-OP/Zahnersatz) dar. Abschließend teilte er mit, seit April 2010 monatlichen Trennungsunterhalt an seine Ehefrau in Höhe von 400,- € zu leisten.
15 Soweit das Insolvenzgericht darauf hingewiesen habe, dass eine rückwirkende Abänderung des Pfändungsfreibetrages nicht in Betracht komme, sei dies zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend allerdings sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um bereits gepfändete und an die Gläubiger abgeführte Beträge handele, sondern eine Auskehrung durch den Treuhänder an die Gläubiger noch nicht erfolgt sei. Es bestehe daher kein der Regelsituation vergleichbarer Bedarf nach Gläubigerschutz.
16 Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Da auf Grund der Beschlussfassungen vom 13.03.2008 und 12.08.2010 für den vom Änderungsantrag erfassten Zeitraum Juli 2009 bis August 2010 bereits in relativer Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidungen zu den unpfändbaren Anteilen des Arbeitseinkommens des Schuldners ergangen seien, könnte nunmehr für diesen Zeitraum keine rückwirkende Bestimmungen nach § 850 f ZPOP erwirkt werden. Der Antrag sei insoweit bereits als unzulässig zurückzuweisen. Im darüber hinausgehenden Umfang (September 2010 bis April 2011) sei der Antrag unbegründet, da der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners auch unter Würdigung aller Einzelumstände bereits durch das pfändungsfreie Einkommen nach § 850 c ZPO in ausreichendem Umfang gedeckt sei. Der sich aus der Tabelle ergebende monatliche pfändungsfreie Betrag belaufe sich auf 2.437,05 € und liege damit deutlich über dem nach sozialhilferechtlichen Vorschriften erforderlichen Mindestbedarf. Diesen hat das Insolvenzgericht sodann unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes, eines Besserstellungszuschlags, eines Erwerbstätigenfreibetrages, Unterhaltsregelsätze für Ehefrau und Kind, Miete nebst Heizkosten sowie des Sonderbedarfs Reisekosten im einzelnen dargestellt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
17 Gegen diese, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 08.08.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich das am 19.08.2011 beim Insolvenzgericht eingegangene Rechtsmittel des Schuldners, mit welchem er sein Begehren weiterverfolgt. Die Beschwerde beanstandet eine Prüfung durch das Amtsgericht ausschließlich im Hinblick auf § 850 f Abs. 1 a) ZPO, nicht indessen im Hinblick auf Abs. 1 b). Das Amtsgericht habe übersehen, dass der Schuldner verschiedene besondere Bedürfnisse aus persönlichen Gründen geltend gemacht habe, ohne dass es hierbei auf sozialrechtliche Grenzen ankomme. Da die monatlichen Reisekosten in Höhe von 353,- € als berücksichtigungsfähig eingeordnet worden seien und im Rahmen des § 850 f Abs. 1 b) ZPO keine sozialrechtliche Betrachtung geboten, ermögliche es diese Regelung, dem Schuldner unmittelbar über den pfändungsfreien Betrag des § 850 c) ZPO hinaus Beträge seines Einkommens zu belassen.
18 Mit Beschluss vom 01.09.2011 hat das Insolvenzgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde verkenne, dass nicht jede bestehende besondere Verpflichtung automatisch einen Rechtsanspruch auf Erhöhung des Pfändungsschutzes begründe. Insgesamt verfolge § 850 f) ZPO den Zweck, den individuellen Sozialhilfebedarf des Schuldners abzudecken. Da der konkret ermittelte Lebensbedarf des Schuldners auch unter Berücksichtigung seines Sonderbedarfs geringer sei als das ihm monatlich gemäß § 850 c) ZPO zur Verfügung stehende pfändungsfreie Einkommen, sei es ihm zuzumuten, seinen Lebensunterhalt aus vorgenanntem Betrag zu bestreiten. Da die Gläubigerinteressen gleichfalls zu berücksichtigen seien, sei die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
19 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß den §§ 793, 567 ff. ZPO. Die sich aus § 6 Abs. 1 InsO ergebende Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten greift vorliegend nicht, da es sich bei der beanstandeten Entscheidung zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nicht um eine nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu treffende Entscheidung handelt, sondern vielmehr die allgemeinen Vorschriften der ZPO und damit auch die insoweit eröffneten Rechtsmittelmöglichkeiten zur Anwendungen gelangen.
20 Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als unbegründet. Die Regelung des § 850 f) Abs. 1 ZPO - in allen dort normierten Varianten - ermöglicht Pfändungsschutz im Sinne einer Härteklausel zu Gunsten des Schuldners. Dieser erweiterte Pfändungsschutz kommt dann in Betracht, wenn die Wahrung des individuellen Sozialhilfebedarfs (§ 850 f) Abs.1a) ZPO) oder aber besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen (§ 850 f) Abs.1b) ZPO) oder besondere Unterhaltspflichten (§ 850 f) Abs.1c) ZPO) einen weiteren Freibetrag erfordern und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
21 Aus den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen des angegriffenen Beschlusses ist nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass das unter Berücksichtigung der pauschalisierten Pfändungsfreigrenzen des § 850 c) ZPO dem Schuldner verbleibende pfändungsfreie Einkommen seinen notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 850 f) Abs. 1a) ZPO hinreichend sicherstellt, so dass vor diesem Hintergrund die Zubilligung eines weiteren Freibetrages nicht erforderlich ist.
22 Dies nimmt die Beschwerde nicht in Abrede, sondern macht geltend, dass die von dem Schuldner dargelegten besonderen Bedürfnisse aus persönlichen Gründen gemäß § 850 f) Abs. 1 b) ZPO zu gewichten seien und insoweit kein sozialhilferechtlicher Maßstab beschränkend wirke. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht beizupflichten. Denn Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 850 f) Abs. 1 ZPO ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändungen in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen auf Grund der individuellen Lage des Schuldners die pauschalisierten Freibeträge des § 850 c) ZPO nicht hinreichend sind, um das Absinken des dem Schuldner verbleibenden Resteinkommens unter das Existenzminimum zu verhindern (vgl. Stöber, Forderungspfändung 15. Aufl., Rn. 1176). Diese Gefahr droht einerseits, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des individuellen Sozialhilfebedarfs unterschritten wird - so § 850 f) Abs.1a) ZPO - oder wenn aus besonderen persönlichen beruflichen oder unterhaltsbedingten Umständen heraus die Unterschreitung des Existenzminimums droht (so § 850 f) Abs.1b) und c) ZPO). In derartigen Fällen kann in pflichtgemäßer Würdigung auch der Belange der Gläubiger dem Schuldner ein weiterer Teil seines Einkommens pfändungsfrei belassen werden.
23 Eine derartige Ausnahmesituation, in welcher dem Beschwerdeführer auf Grund der ihn treffenden besonderen persönlichen Belastungen ein derartiges Absinken des ihm zur Verfügung verbleibenden Einkommens unter sein Existenzminimum droht, ist nicht ersichtlich.
24 Das Amtsgericht hat in Anwendung der Pauschalbeträge des § 850 c) ZPO ermittelt, dass dem Schuldner durchgängig ein monatliches pfändungsfreies Einkommen in Höhe von rund 2.400,- € zur Verfügung steht, welches auch unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer treffenden besonderen Fahrtkosten auskömmlich ist, um sein Existenzminimum zu gewährleisten. Diese Auskömmlichkeit ergibt sich aus der vom Amtsgericht vorgenommenen Vergleichsberechnung, aus welcher deutlich wird, dass dem Schuldner auch angesichts seines Sonderbedarfs ein hinreichender finanzieller Spielraum verbleibt. Ein weitergehender Pfändungsschutz des Schuldners ist damit nicht erforderlich im Sinne des § 850 f) Abs.1b) bzw.c) ZPO. Letzteres indes ist bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes Voraussetzung für das Eingreifen der Härteklausel.
25 Das Rechtsmittel des Schuldners unterliegt daher der Zurückweisung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge.
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