LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-12-21, 9 T 629/11 -079-

9 T 629/11 -079-Tribunale cantonale21 dic 2011

Regest

Dem Vertreter der Staatskasse steht ein Beschwerderecht zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Das Beschwerderecht ergibt sich nach der Gesetzebegründung aus § 274 Abs 4 Nr 2 FamFG. Voraussetzung ist die Anwendung einer Norm, die zumindest auch den Schutz der fiskalischen Interessen des Staates bezweckt und die Staatskasse durch die Entscheidung beschwert ist.(Rn.3) (Rn.5) (Rn.6)

Testo completo

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 T 629/11 -079- — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 9 T 629/11 -079-

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1221.9T629.11.079.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Dem Vertreter der Staatskasse steht ein Beschwerderecht zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Das Beschwerderecht ergibt sich nach der Gesetzebegründung aus § 274 Abs 4 Nr 2 FamFG. Voraussetzung ist die Anwendung einer Norm, die zumindest auch den Schutz der fiskalischen Interessen des Staates bezweckt und die Staatskasse durch die Entscheidung beschwert ist.(Rn.3) (Rn.5) (Rn.6)

Tenor

Die Beschwerde vom 23.11.2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zwar sachlich berechtigt; sie ist aber unzulässig.

2 Die Zulässigkeit könnte nur aus § 304 Abs.1 S.1 FamFG folgen. Das Recht der Beschwerde steht danach dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind.

3 Eine Legaldefinition der „Interessen“ gibt die Norm nicht. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/6308, S.272) heißt es nur: „Absatz 1 Satz 1 regelt als Gegenstück zur Beteiligung des Vertreters der Staatskasse nach § 286 Abs. 4 Nr. 2 sein Beschwerderecht.“ § 286 Abs. 4 Nr. 2 gibt es nicht; gemeint sein dürfte § 274 Abs.4 Nr.2. Danach kann der Vertreter der Staatskasse beteiligt werden, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. Nach Auffassung der Kammer ist damit das finanzielle Interesse der Staatskasse gemeint.

4 Dem entspricht im Ergebnis die Kommentierung von Fröschle in: FamFG, Kommentar, 304 FamFG, wonach erforderlich ist, dass

5 - das Gericht eine Norm anwendet, die (zumindest auch) den Schutz der fiskalischen Interessen des Staates bezweckt, und

6 - die Staatskasse durch die Entscheidung beschwert ist.

7 An einer Betroffenheit der finanziellen Interessen – an einer Beschwer – fehlt es hier, denn die Beschwerdeführerin hat selbst dargelegt, dass beide Berechnungsmethoden zur selben Belastung der Staatskasse führen.

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