progetti
1 T 193/11•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-09-02, 1 T 193/11
1 T 193/11Tribunale cantonale / I camera civile2 set 2011
Eine Nachtragsverteilung bleibt auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung möglich.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 6. Juli 2011, 2 IN 806/03, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-02
Aktenzeichen: 1 T 193/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0902.1T193.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 203 Abs 2 InsO
Rechtskraft: ja
Eine Nachtragsverteilung bleibt auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung möglich.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend AG Dessau-Roßlau, 6. Juli 2011, 2 IN 806/03, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 06.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 8.000,- €.
I.
1 Der Schuldner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
2 Über das Vermögen des Schuldners wurde auf den von ihm in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag sowie einen im Wesentlichen zeitgleich eingegangenen Antrag der Finanzbehörde am 04.02.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Während des Insolvenzverfahrens bezog der Schuldner Sozialhilfeleistungen unterhalb der Pfändungsgrenze. Der verfügbare Massebestand betrug 3.926,47 €, die Höhe der zur Tabelle festgestellten Forderungen betrug 1.193.708,98 €.
3 Zum Zeitpunkt des Schlusstermins am 05.09.2006 war bekannt, dass gegen den Schuldner sowie seine Ehefrau Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges vor dem Landgericht … (Geschäftszeichen …) erhoben war. Eine Forderungsanmeldung durch das Landgericht … zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen vermeintlicher Geschädigter erfolgte am 12.03.2004.
4 Nach Ankündigung der Erteilung der Restschuldbefreiung und Bestimmung des Treuhänders mit Beschluss vom 05.09.2006 erfolgte mit Beschluss vom 14.11.2006 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Am 09.03.2010 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt; Rechtskraft trat am 07.04.2010 ein.
5 Mit am 04. Juli 2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben teilte der vormalige Insolvenzverwalter mit, er habe nunmehr nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft … Kenntnis davon erlangt, dass dem Schuldner gemeinsam mit seiner Ehefrau (über deren Vermögen das Insolvenzverfahren … geführt wurde) ein Guthaben in Höhe von insgesamt 15.112,48 € zuzuordnen sei, das bisher dem dinglichen Arrest gemäß Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.12.1999 (… unterlegen habe. Von diesem Guthabensbestand habe er während des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis erlangt; es handele sich hierbei um eine weitere Vermögensposition zur Masse, weshalb die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeregt werde. Beigefügt war eine E-Mail der Staatsanwaltschaft …, die ausführt, dass der zur Sicherung der Ansprüche der durch die Straftaten Verletzten (sogenannte Zurückgewinnungshilfe) mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.12.1999 angeordnete dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners und seiner Ehefrau mit Beschluss vom 31.05.2010 aufgehoben worden und nunmehr die durch die Pfändungen vereinnahmten Gelder in Höhe von 15.112,48 € an den Schuldner und seine Ehefrau auszukehren seien. Da vor der Auszahlung zu überprüfen sei, ob beim Land … offene Forderungen bestünden, habe eine Nachfrage Kenntnis von den Insolvenzverfahren betreffend den Schuldner und seine Ehefrau ergeben.
6 Mit Beschluss vom 06.07.2011 hat das Insolvenzgericht für die mit Arrestbeschluss des Amtsgerichts … vom 02.12.1999 (…) zu Gunsten des Landes … gesicherten und nunmehr durch Aufhebungsbeschluss vom 31.05.2010 freigegebenen Vermögensmassen die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet und deren Vollzug dem früheren Insolvenzverwalter übertragen.
7 Gegen diese, am 07. Juli 2011 zum Zwecke der Zustellung an den Schuldner zur Post aufgegebene Entscheidung richtet sich dessen am 21. Juli 2011 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Mit seinem Rechtsmittel wendet er sich gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung und vertritt die Auffassung, dass für eine solche nach vollständigem Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung kein Raum mehr sei. Eine den §§ 203 Abs. 2 InsO bzw. 211 Abs. 3 InsO vergleichbare ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung fehle im vorliegenden Fall.
8 Des Weiteren handele es sich bei den vor Beginn des Insolvenzverfahrens im Wege der Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b ff. StPO arrestierten Beträgen nicht um Massegegenstände i.S.d. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe entziehe die mit ihr gewonnenen Vermögenswerte vollständig dem Insolvenzverfahren und damit erst recht der Nachtragsverteilung. Dies gelte erst recht, wenn die strafprozessualen Maßnahmen Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden. Anderenfalls wäre es allein vom (zeitlichen) Zufall abhängig, ob das durch die strafprozessuale Maßnahme betroffene Eigentum des Schuldners zusätzlich den weiteren Eingriffen im Rahmen des zeitlich nachfolgenden Insolvenzverfahrens unterliege. Bei Beschränkung der Rückgewinnungsmaßnahme auf die grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von 12 Monaten wäre die vorliegende Konstellation (Insolvenzverfahren während Arrestierung) nicht aufgetreten; allein durch den Zeitraum einer Arrestierung von mehr als 10 Jahren ergebe sich die vorliegende Problematik. Um insoweit eine Benachteiligung des Schuldners zu vermeiden, seien die hier gegenständlichen Vermögenswerte nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen.
9 Der vormalige Insolvenzverwalter ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegeben sei. Des Weiteren sei eine Zugehörigkeit der Vermögenswerte zur Insolvenzmasse anzunehmen. Die Anordnung eines dinglichen Arrestes entziehe das betroffene bewegliche und unbewegliche Vermögen nicht dem Eigentum des Betroffenen, sondern begründe ein Pfändungspfandrecht, welches für den Gläubiger ein Recht zur abgesonderten Befriedigung am Erlös begründe, jedoch keine Auswirkung auf die vermögensmäßige Zuordnung zur Insolvenzmasse entfalte.
10 Das Insolvenzgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners mit Beschluss vom 09.08.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
11 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß gemäß §§ 204 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1, Abs. 2, 4 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. Mit Eingang der Beschwerdeschrift beim Insolvenzgericht am 21.07.2011 wurde die Beschwerdefrist nach Zustellung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, 3 InsO gewahrt.
12 Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg; die Anordnung der Nachtragsverteilung ist nicht zu beanstanden.
13 Gemäß § 203 Abs. 1 Ziff. 3 InsO wird eine Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 2 InsO nicht entgegen.
14 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gewahrt.
15 Die Anordnung erfolgte von Amts wegen auf Anregung des vormaligen Insolvenzverwalters und ist auch im vorliegenden Verfahrensstadium nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin statthaft.
16 Soweit der Schuldner geltend macht, es fehle insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung i.S.d. §§ 203 Abs. 2 bzw. 211 Abs. 3 InsO, berücksichtigt dies nicht, dass weiterhin die Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 InsO fortbestehen. Unabhängig von der Frage der Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Insolvenzverfahren als solches durch Aufhebung zum Abschluss gebracht. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Möglichkeit einer Nachtragsverteilung, da die Restforderungen der Insolvenzgläubiger als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten weiterhin erfüllbar, lediglich nicht mehr zwangsweise durchsetzbar, sind. Wird daher nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung Vermögen des Schuldners aufgefunden, welches als Teil der Insolvenzmasse hätte verteilt werden müssen, stellt es eine interessengerechte Lösung dar, die Verteilung des aufgefundenen Vermögens an die Insolvenzgläubiger nachzuholen (vgl. hierzu Kreft, Insolvenzordnung, 5. Auflage, Rn. 7 zu § 301 InsO; Simmer/Ahrens, Frankfurter Kommentar zur InsO, 6. Aufl., Rn. 13 zu § 301 InsO). Insbesondere ist hierin keine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen. Mit dem Institut der Restschuldbefreiung eröffnet das Insolvenzrecht Schuldnern die Möglichkeit, von ihren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden, für die sie sonst dem unbeschränkten Nachforderungsrecht der Gläubiger nach § 201 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch ausgesetzt wären. Die damit verbundene Einschränkung der Rechte der Gläubiger, deren Forderungen nicht befriedigt wurden, ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um redliche Schuldner handelt, die sich nach Kräften im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Befriedigung der Gläubiger bemüht haben und sämtliche vorhandenen Vermögenswerte zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung gestellt haben (vgl. LG Münster, ZInsO 2010, 1155, bestätigt durch BGH, ZInsO 2011, 135). Der Umstand, dass der Schuldner während der Dauer des dinglichen Arrestes keine Zugriffsmöglichkeit auf die hier maßgeblichen Vermögensbestandteile hatte, ändert an deren Zuordnung zur von ihm einzusetzenden Verteilungsmasse nichts.
17 Die gegenständlichen Forderungen sind auch nach dem Schlusstermin ermittelte Gegenstände der Insolvenzmasse i.S.d. §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, 35 InsO. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.02.2004 unterlag das verfahrensgegenständliche Guthaben in Gesamthöhe von 15.112,48 € dem mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.12.1999 angeordneten dinglichen Arrest zur Sicherung der Schadensersatzansprüche vermeintlicher Geschädigter des Schuldners sowie dessen Ehefrau. Die Anordnung erfolgte nach den Regelungen der §§ 111 b Abs. 2, Abs. 5, 111 d StPO, iVm §§ 917, 930 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt, die Anordnung des Arrest begründet ein Pfändungspfandrecht. Ein Wechsel der Eigentümerstellung ist mit dem Pfändungspfandrecht nicht verbunden.
18 Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.02.2004 bestand damit ein Pfändungspfandrecht. Dessen Verwertung war abhängig von einem rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruch der einzelnen vermeintlich Geschädigten, so dass unmittelbare Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden und das Guthaben weiterhin der Vermögensmasse des Geschädigten zuzuordnen war. Gemäß § 50 InsO begründen derartige Pfändungspfandrechte ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, haben jedoch keine Auswirkung auf die Zuordnung der Forderung zur Insolvenzmasse an sich; eine Unwirksamkeit gemäß § 88 InsO (1-Monatsfrist vor Eröffnung des Verfahrens) scheidet vorliegend aus.
19 Während des gesamten Insolvenzverfahrens erlangte der Insolvenzverwalter von den arrestierten Guthaben keine Kenntnis und führte sie daher in seinen Berichten auch nicht als Guthaben mit absonderungsberechtigten Gläubigern auf. Nach seinen Angaben erlangte er erstmals Kenntnis durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2011, als auf Grund der Aufhebung des dinglichen Arrestes durch Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 31.05.2010 bzw. des Landgerichts … vom 07.07.2010 die Freigabe der gepfändeten Guthaben angeordnet wurde. Dies stellt eine nachträgliche Ermittlung zur Insolvenzmasse gehörender Vermögenswerte i.S.d. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
20 Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der dingliche Arrest vorliegend weit über die Regeldauer des § 111 b Abs. 3 S. 3 StPO andauerte und auf Antrag des Schuldners vom 16.06.2010 durch Beschluss des Landgerichts … vom 07.07.2010 (…) aufgehoben wurde. Dem implizierten Vortrag, wäre eine Beschränkung des dinglichen Arrests auf die Zeitdauer von 12 Monaten erfolgt, wäre ein Guthaben zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2004 ohnehin nicht mehr vorhanden gewesen und damit der Insolvenzmasse nicht unterfallen, ist entgegenzuhalten, dass es sich insoweit nur um einen gesetzlich vorgesehenen Regelzeitraum handelte, der vorliegend angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Anzahl der vermeintlichen Geschädigten keine Anwendung fand. Ein Antrag auf Aufhebung der beschwerenden Anordnung wurde durch den Schuldner auch nicht bereits nach Ablauf eines Jahre, sondern erstmals im Juni 2010 - nach Erteilung der Restschuldbefreiung - gestellt.
21 Das Rechtsmittel des Schuldners unterliegt daher der Zurückweisung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge.
III.
22 Die Festsetzung des Gegenstandwertes des Beschwerdeverfahrens erfolgt gemäß § 3 ZPO und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Schuldners an den ursprünglich arrestierten Forderungsbeträgen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.