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1 O 146/11•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2011-10-13, 1 O 146/11
1 O 146/11Tribunale amministrativo / 1a divisione13 ott 2011
Allein die Dauer eines Verwaltungsverfahrens führt noch nicht zu einer diskriminierenden Beeinträchtigung des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 31. August 2011, 4 A 161/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: 1 O 146/11
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2011:1013.1O146.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Allein die Dauer eines Verwaltungsverfahrens führt noch nicht zu einer diskriminierenden Beeinträchtigung des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 31. August 2011, 4 A 161/11, Beschluss
1 Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. August 2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird nicht schlüssig infrage gestellt.
3 Das Verwaltungsgericht hält die vom Kläger (beabsichtigte) Feststellungsklage bereits für unzulässig mangels Vorliegens eines berechtigten Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung, sein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen sei von der Beklagten in rechtswidriger Weise verzögert bearbeitet worden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht ein Feststellungsinteresse wegen Vorgreiflichkeit der begehrten gerichtlichen Feststellung in einem Schadensersatzprozess sowie wegen Wiederholungsgefahr verneint hat, werden Einwände hiergegen nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein ideelles Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ist nicht feststellbar.
4 Soweit die Beschwerdeschrift auf das mediale Interesse an der Person des Klägers verweist, rechtfertigt dieses für sich betrachtet noch nicht die Annahme, der Kläger sei fortbestehenden, abträglichen Nachwirkungen einer diskriminierenden Maßnahme ausgesetzt, denen durch die begehrte gerichtliche Feststellung wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - 6 B 64.06 -, Juris). Es ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass allein die Dauer des Verwaltungsverfahrens zu einer diskriminierenden Beeinträchtigung des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen geführt hat. Mit Erteilung der beantragten Wiedergestattung durch Bescheid vom 29. März 2011 steht jedenfalls fest, dass weder die ursprünglich zur Gewerbeuntersagung führenden noch neue, die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigende Gründe in der Person des Klägers vorliegen. Der Dauer des Verwaltungsverfahrens kommt als solcher auch keine ehrenrührige oder den Kläger anderweitig persönlich herabsetzende Bedeutung zu. So zeigt das mit der Beschwerdeschrift als Anlage vorgelegte Exposé der Rundfunkautorin E. vielmehr, dass die Verfahrensdauer nicht dem Kläger angelastet wurde und er sich nicht mit einem Ansehensverlust konfrontiert sah („Inzwischen ist M. B. im juristischen Sinn vollständig rehabilitiert. Der Polizeipräsident entschuldigte sich bei ihm wegen der Übergriffe seiner Beamten und der Oberbürgermeister hält es für an der Zeit, sein Gewerbe wieder zuzulassen. Aber schon wieder treten Verzögerungen ein. Er wurde monatelang hingehalten. Sein Wiedergestattungsantrag vom September 2010 wurde nicht in angemessener Zeit bearbeitet.“).
5 Soweit die Beschwerdeschrift auf eine Ruf schädigende Wirkung bei den Mitgliedern der Deutsch-Afrikanischen-Initiative verweist, weil diese den Kläger bis zum heutigen Tag darauf ansprechen würden, ob die Verfahrensdauer evtl. auf Nachlässigkeiten seinerseits zurückzuführen sei, wird diese Behauptung weder glaubhaft gemacht noch steht sie im Einklang mit dem Vorbringen in der Antragsschrift vom 29. Juni 2011, die Mitglieder des Vereins seien durch den Kläger ständig über Dauer und Fortgang des Verwaltungsverfahrens informiert worden und man habe ihm nahegelegt, „er solle sich ein derartiges Vorgehen nicht gefallen lassen“. Umstände dafür, dass der Kläger im Verdacht stand und nach wie vor steht, dass er selbst die Ursache für die zeitliche Dauer der Bescheidung seines Wiedergestattungsantrags gesetzt haben könnte, sind damit nicht schlüssig dargetan, so dass auch auf sich beruhen kann, ob dies - ggf. - eine Rufschädigung nach sich ziehen könnte und ob die begehrte Feststellung geeignet ist, diese zu kompensieren. Auch dem Vorbringen, mit dem Feststellungsbegehren vermöge er sich gegenüber mittlerweile geäußerten Vorwürfen und der Presse zu entlasten, er selbst habe das lange Verfahren verschuldet, mangelt es an der erforderlichen Substantiiertheit.
6 Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass nach Aktenlage kein Anhalt dafür bestehe, dass die Beklagte dem Kläger wegen seines Engagements für seinen Freund F. Schwierigkeiten bereiten wollte oder dem Vorgehen der Beklagten ausländerfeindliche Motive zugrunde gelegen hätten, ist dies rechtlich nicht zu erinnern; insoweit ergibt sich - unbeschadet der Frage, ob die Verfahrensdauer rechtlich zu beanstanden ist - jedenfalls kein Hinweis auf einen diskriminierenden Charakter der streitgegenständlichen Verfahrensdauer, etwa in Form von schikanösem oder rassistischem Verhalten der Beklagten. Auch den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsverfahrens sind Anhaltspunkte für eine diskriminierende Auswirkung der Verfahrensdauer nicht zu entnehmen; darüber hinaus ist dem klägerischen Vorbringen keine entscheidungserhebliche Relevanz beizumessen, da sachlichrechtliche Erwägungen des Gerichts bei einer unzulässigen Klage keine andere Bedeutung haben, als die eines Hinweises für die Verfahrensbeteiligten.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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