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1 T 208/11•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-09-08, 1 T 208/11
1 T 208/11Tribunale cantonale / I camera civile8 set 2011
Das Berichtigungsbegehren betreffend die Versammlungsniederschrift einer Wohnungseigentümerversammlung kann lediglich den Versammlungsteil betreffen, während dessen der Versammlungsleiter anwesend war. Inhaltlich steht dem Protokollverfasser ein erheblicher Ermessensspielraum jedenfalls dann zu, wenn zu einem Tagesordnungspunkt lediglich Erörterungen der Wohnungseigentümergemeinschaft stattgefunden haben, eine Beschlussfassung, an die rechtliche Folgen anknüpfen aber nicht stattgefunden hat.(Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Halberstadt, 4. Juli 2011, 6 C 450/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 1 T 208/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0908.1T208.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 24 Abs 6 WoEigG
Das Berichtigungsbegehren betreffend die Versammlungsniederschrift einer Wohnungseigentümerversammlung kann lediglich den Versammlungsteil betreffen, während dessen der Versammlungsleiter anwesend war. Inhaltlich steht dem Protokollverfasser ein erheblicher Ermessensspielraum jedenfalls dann zu, wenn zu einem Tagesordnungspunkt lediglich Erörterungen der Wohnungseigentümergemeinschaft stattgefunden haben, eine Beschlussfassung, an die rechtliche Folgen anknüpfen aber nicht stattgefunden hat.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend AG Halberstadt, 4. Juli 2011, 6 C 450/10, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04.07.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf bis zu 600,- €.
I.
1 Die Kläger sind Wohnungseigentümer in der von dem Beklagten verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Im Verfahren haben sie um den Wortlaut des Versammlungsprotokolls der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.07.2010 betreffend TOP 3 gestritten und den Beklagten, der Versammlungsleiter war, auf Protokollberichtigung in Anspruch genommen.
2 Das Versammlungsprotokoll lautet zu dem verfahrensgegenständlichen Tagesordnungspunkt 3 in der von dem Beklagten als Hausverwalter, dem Eigentümer … und der Eigentümerin … unterzeichneten Fassung wie folgt:
3 Zu TOP 3
4 Beschlussfassung über die neue Verwaltung unserer Eigentümergemeinschaft
5 Auf Grund unsachlicher und beleidigender Äußerungen einiger Eigentümer wurde durch den Verwalter und Versammlungsleiter die außerordentliche Versammlung um 19.05 Uhr abgebrochen und für beendet erklärt.
6 Die Kläger haben die Streichung dieser Formulierung und deren Neufassung entsprechend dem Wortlaut der Klagschrift vom 12.08.2010 begehrt. Sie haben ihren Berichtigungsanspruch auf § 43 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG gestützt und geltend gemacht, das Protokoll gebe nicht den wesentlichen Inhalt der Eigentümerversammlung wieder, sondern enthalte Unrichtigkeiten. Die Versammlung sei entgegen der Darstellung im Versammlungsprotokoll nicht um 19.05 Uhr beendet, sondern fortgesetzt worden. Da eine Beendigung der Versammlung erst nach Behandlung aller vorgesehenen Tagesordnungspunkte in Betracht komme, bestehe die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Protokollinhalte fort. Ihr Interesse an einer ordnungsgemäßen Protokollniederschrift ergebe sich daraus, dass im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein Protokoll den wahren und zutreffenden Inhalt der Versammlung wiedergeben müsse, was vorliegend angesichts der unzutreffenden Darstellung, dass unsachliche und beleidigende Äußerungen einiger Eigentümer erfolgt seien, nicht gewährleistet sei. Einer vorprozessualen Aufforderung zur Protokollberichtigung mit Schreiben vom 19.07.2010 sei der Beklagte nicht nachgekommen.
7 Der Beklagte hat ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der begehrten Protokollberichtigung in Abrede genommen, da weder ein Beschluss, noch eine rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden sei. Die beanstandete vermeintlich fehlerhafte Darstellung der Gründe des Versammlungsabbruchs falle nicht hierunter. Hinsichtlich der weitergehenden Inhalte – nach seinem Verlassen – sei er nicht mehr Versammlungsleiter und daher nicht verantwortlich für die Protokollerstellung gewesen. Mangels Kenntnisse der Gesprächsinhalte könne er auch nicht Adressat eines Berichtigungsanspruches sein.
8 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 erteilte das Amtsgericht den Hinweis, dass sowohl das außergerichtliche Protokollberichtigungsbegehren wie auch die Klage gegen sämtliche Personen, die mit ihrer Unterschrift die angebliche Richtigkeit der Protokollniederschrift bestätigt haben, zu richten gewesen wären, so dass nach vorläufiger Auffassung die Klage als unzulässig abzuweisen sei.
9 Binnen dem Klägervertreter erteilten Schriftsatznachlasses hat dieser eine entsprechende Klageerweiterung gegen die mitunterzeichnenden Wohnungseigentümer … im Hinblick auf die Streichung des zu TOP 3 erfolgten Protokollinhaltes bei Gericht eingereicht. Da eine gütliche Beilegung in Betracht komme, wurde das Amtsgericht ersucht, die Klageerweiterung noch nicht zuzustellen. Diese unterblieb daraufhin bis zum Fortsetzungstermin am 04.07.2011. In diesem Termin schlossen die Parteien zur Hauptsache einen Vergleich, wonach das Versammlungsprotokoll vom 13.07.2010 hinsichtlich des Wortlautes zu TOP 3 dahin berichtigt wird, dass es heißt,
10 Die außerordentliche Versammlung ist um 19.05 Uhr beendet worden.
11 Die Parteien stellten die Kostenentscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts und erklärten das Verfahren hinsichtlich aller wechselseitigen Ansprüche für erledigt.
12 Mit angegriffenem Beschluss vom 04.07.2011 hat das Amtsgericht nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich die Kosten des Verfahrens den Klägern nach einem Streitwert von 500,- € auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Kläger vermutlich unterlegen wären, so dass es billigem Ermessen entspreche, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 08. Juli 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich das am 15. Juli 2011 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Kläger, mit welchem sie eine Abänderung der Kostenentscheidung begehren. Da die Klage gegen die beiden anderen Unterzeichner des Protokolls bereits erhoben worden und ein entsprechendes vorprozessuales Berichtigungsbegehren keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage sei, seien dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Jedenfalls aber sei eine Kostenaufhebung veranlasst, da angesichts des Vergleichsabschlusses in der Hauptsache der Rechtsgedanke des § 98 ZPO bei der zu treffenden Ermessensentscheidung heranzuziehen sei.
14 Das Amtsgericht hat – ohne aktenkundige Nichtabhilfeentscheidung i.S.d. § 572 Abs. 1 ZPO – die Beschwerde an das Beschwerdegericht weitergeleitet.
II.
15 Die Kammer hat von der Zurückleitung der Sache an das Amtsgericht zur Nachholung einer Abhilfeprüfung abgesehen.
16 Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger begegnet bereits Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf § 91 a Abs. 2 S. 2 ZPO. Erstinstanzlich wurde der Streitwert der Hauptsache unbeanstandet auf 500,- € festgesetzt, so dass die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Gründe für eine Heraufsetzung des Streitwertes sind seitens der Parteien weder dargetan noch ersichtlich.
17 Unabhängig hiervon erweist sich das Rechtsmittel jedoch auch als unbegründet, da die Kostentragungspflicht der Kläger nicht zu beanstanden ist.
18 Gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausgangspunkt der zu treffenden Entscheidung ist daher die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – hier des Vergleichsabschlusses am 04.07.2011 – geltende Rechtslage, wobei als gleichfalls einzubeziehende Billigkeitsgesichtspunkte sonstige, außerhalb des Prozessstreitstoffs liegende, aber als berücksichtigungswürdig erscheinende Umstände in Betracht zu ziehen sind.
19 Gemessen an diesen Kriterien sind die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen.
20 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass die Protokollberichtigung in der geltend gemachten Form zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Unter Berücksichtigung der im vorausgegangenen Hauptverhandlungstermin am 17.01.2011 protokollierten Erörterungen liegt es nahe, dass hiermit eine Bezugnahme auf die vorprozessual und im streitigen Verfahren unterbliebene Einbeziehung der weiteren Protokollunterzeichner … und … gemeint war.
21 Bis zum Vergleichsabschluss war eine entsprechende Klageerweiterung nicht rechtshängig geworden, da das Amtsgericht entsprechend dem Begehren der Kläger von der Zustellung der Klageerweiterungsschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) abgesehen hatte.
22 Des Weiteren war die insoweit beabsichtigte Klageerweiterung auch mit erheblich reduziertem Inhalt anhängig gemacht worden; die Berichtigung sollte sich allein auf die Streichung des Protokollinhalts zu TOP 3 beschränken; die gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Einfügung des weiteren Versammlungsverlaufs war gegenüber den beabsichtigten Beklagten zu 2) und 3) nicht anhängig gemacht worden.
23 Aber auch inhaltlich wäre dem gegen den Beklagten gerichteten Begehr der Kläger nicht zu entsprechen gewesen.
24 Zutreffend hat der Beklagte darauf verwiesen, dass das Berichtigungsbegehren bereits vom Grunde her lediglich denjenigen Versammlungsteil betreffen kann, während dessen er anwesend war. Ein von dem Beklagten zu unterzeichnendes Protokoll setzt notwendig dessen Erinnerung an die protokollierten Vorgänge voraus, so dass Vorgänge, die nach dem Verlassen des Beklagten, nach 19.05 Uhr, von den sonstigen Miteigentümern besprochen wurden, notwendigerweise einer Protokollierung durch den nicht mehr anwesenden Beklagten entzogen sind. Die begehrte Einfügung wäre daher jedenfalls nicht durch den Beklagten zu protokollieren gewesen.
25 Soweit von dem Berichtigungsbegehren eine Änderung des Wortlautes „Auf Grund unsachlicher und beleidigender Äußerungen einiger Eigentümer wurde durch den Verwalter die außerordentliche Versammlung abgebrochen“ erfasst war, teilt die Kammer die von dem Beklagten geäußerten Bedenken am Vorliegen eines dahingehenden Rechtsschutzinteresses der Kläger. Ein Anspruch auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift besteht unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG dann, wenn ein Beschlussinhalt in der Niederschrift falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben wird (wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht) oder wenn der Verfasser bei der inhaltlichen Gestaltung eines Ablaufprotokolls, das über den gesetzlichen Mindestinhalt der Niederschrift nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG hinausgeht, von seinem Ermessen eindeutig fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (BayObLG, WuM 90, 173). Hierbei ist der Umfang des Ermessensspielraums von der Bedeutung abhängig, die den Erklärungen und Erörterungen der Beteiligten im Hinblick auf bestimmte rechtliche Wirkungen zukommt. So ist dem Protokollverfasser ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen, wenn zu einem Tagesordnungspunkt lediglich Erörterungen der Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden haben, ein Beschluss, der zu bestimmten rechtlichen Folgen führt, jedoch nicht gefasst worden ist.
26 Da sich im vorliegenden Fall die erfolgte Protokollierung zu TOP 3 zu keinerlei Inhalten verhält, die rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärungen betreffen, darüber hinaus die in Bezug genommenen vermeintlichen unsachlichen und beleidigenden Äußerungen einiger Eigentümer diesen auch nicht namentlich zugeordnet wurden, liegt weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ordnungsmäßiger Verwaltung, noch unter dem gleichfalls in Betracht kommenden – wenn auch nicht geltend gemachten – Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß den §§ 823, 1004 BGB ein Berichtigungsanspruch vor.
27 Da damit der Klage keine Erfolgsaussichten innewohnten, entspricht es billigem Ermessen, die Kläger mit den dahingehenden Kosten zu belasten.
28 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
29 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf einer Schätzung gemäß § 3 ZPO und berücksichtigt die im Beschwerdeverfahren allein gegenständlichen Verfahrenskosten.
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