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8 UF 221/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-10-12, 8 UF 221/11
8 UF 221/11Tribunale superiore12 ott 2011
Nach § 1631b BGB ist die (geschlossene) Unterbringung eines Kindes nur zulässig, wenn sie zum Wohle des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist, und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es nach sachverständiger Feststellung möglich ist, die Problematik des Kindes mittels einer ambulanten therapeutischen Begleitung mit einer entsprechenden psychologischen Betreuung ohne die Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Unterbringung zu bewältigen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Oschersleben, 11. Juli 2011, 4 F 149/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-12
Aktenzeichen: 8 UF 221/11
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 1631b BGB ist die (geschlossene) Unterbringung eines Kindes nur zulässig, wenn sie zum Wohle des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist, und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es nach sachverständiger Feststellung möglich ist, die Problematik des Kindes mittels einer ambulanten therapeutischen Begleitung mit einer entsprechenden psychologischen Betreuung ohne die Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Unterbringung zu bewältigen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Oschersleben, 11. Juli 2011, 4 F 149/11, Beschluss
Die Beschwerde der Kindesmutter (Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oschersleben vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren betreffend die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen (Ziffer 1 der Beschlussformel) keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Auch im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.
1 1. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter (§§ 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1, 58 ff. FamFG) gegen die zu Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Familiengerichts vom 11. Juli 2011 ausgesprochene Ablehnung der Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen (im Hauptsacheverfahren 4 F 149/11 UB AG Oschersleben) ist in der Sache nicht begründet:
2 Nach § 1631b BGB ist die Unterbringung eines Kindes nämlich nur zulässig, wenn sie zum Wohle des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
3 Diese Voraussetzungen haben bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 11. Juni 2011 nicht mehr vorgelegen, wie in den Gründen der Entscheidung ausgeführt ist. Die gerichtliche Sachverständige Dr. K. hatte nämlich in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom selben Tage ausgeführt, dass es „durchaus möglich“ ist, die Problematik des Kindes „mittels einer ambulanten therapeutischen Begleitung mit einer entsprechenden psychologischen Betreuung ohne die Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Unterbringung zu bewältigen“.
4 2. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren sind der Beschwerdeführerin allerdings - im Unterschied zum parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren - die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Eine solche Kostenentscheidung hält der Senat ebenso wenig für billig im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG wie im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren. Denn die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren nur deshalb einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, um ihr Kind zu schützen; immerhin ist daraufhin - im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren - von Amts wegen vom 01. Juni bis 11. Juli 2011 die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes ausgesprochen worden. Von daher erscheint es nur recht und billig, auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren von der Erhebung von erstinstanzlichen Gerichtskosten abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Auch insoweit sollen außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
5 3. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 42 Abs. 3 FamGKG.
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