Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, 2011-06-23, 3 Sa 120/10 E

3 Sa 120/10 ETribunale del lavoro / 3a camera23 giu 2011

Regest

Einzelfallentscheidung: Die Bewertung, ob die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin "überwiegend" schwierige Aufgaben erbracht hat obliegt dem Gericht.(Rn.44) Ein Bestätigungsschreiben von medizinischen Fachpersonal, lediglich unter Wiedergabe des Wortlautes der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 16, tatsächlich ausgeübt wurden und ob diese "überwiegend schwierig" waren.(Rn.39)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer — 3 Sa 120/10 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-23

Aktenzeichen: 3 Sa 120/10 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2011:0623.3SA120.10E.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Einzelfallentscheidung: Die Bewertung, ob die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin "überwiegend" schwierige Aufgaben erbracht hat obliegt dem Gericht.(Rn.44) Ein Bestätigungsschreiben von medizinischen Fachpersonal, lediglich unter Wiedergabe des Wortlautes der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 16, tatsächlich ausgeübt wurden und ob diese "überwiegend schwierig" waren.(Rn.39)

Orientierungssatz

  1. Zur Eingruppierung einer Krankengymnastin in die Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des Entgelttarifvertrags (ETV-UK Halle).(Rn.34)

  2. Stellt der Arbeitgeber bei der Eingruppierung lediglich einzelne Arbeitnehmer bewusst besser oder unbewusst besser, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Es besteht kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.(Rn.48)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Halle (Saale), 4. Februar 2010, 1 Ca 2827/08 E, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.02.2010 – 1 Ca 2827/08 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um eine Eingruppierung der Klägerin seit dem 01.04.2008 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des ETV-UK Halle und daraus resultierende Vergütungsansprüche.

2 Die am 00.00.1970 geborene Klägerin wurde am 01.09.1990 als Physiotherapeutin bei der Universität H. des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem BAT sowie den ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge und Bestimmungen und tariflichen Sonderregelungen.

3 Am 01.03.2007 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag unter Anrechnung von Vordienstzeiten und vereinbarten die Anwendung des Haustarifvertrages des Universitätsklinikums H. A.ö.R. „bestehend aus dem Manteltarifvertrag (MTV-UK Halle), dem Entgelttarifvertrag (ETV-UK Halle) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Universitätsklinikums in den Haustarifvertrag und zur Regelung des Übergangsrechts (TVU-UK Halle) in der jeweils geltenden Fassung oder die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge“. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 übergeleitet.

4 Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nebst den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 04. Februar 2010 – 1 Ca 2827/08 E – auf dessen Seiten 3 – 5 (Bl. 350 – 353) gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG Bezug genommen.

5 Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Vergütungsgruppe.

6 Die Klägerin ist zum Stichtag 01. Januar 2007 mit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17 Teil II D Med. Hilfsberufe der Anlage 1 a (B/TdL) zum BAT übergeleitet worden, in welche sie aufgrund ihrer Tätigkeiten eingruppiert gewesen sei, § 4 Abs. 1 TVÜ-UK Halle.

7 Nach § 22 Abs. 2 BAT-O sei der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Die gesamt auszuübende Tätigkeit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Diese Voraussetzungen würden bei der Klägerin nicht bestehen.

8 Rechtlicher Anknüpfungspunkt seien die nachfolgenden Tarifbestimmungen des Teils II D Med. Hilfsberufe der Anlage 1 a (B/TdL) zum BAT-O.

9 Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19

Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- und Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen). (Hierzu Protokollnotiz Nr. 12)

10 Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16

Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 erfüllen.

11 Fallgruppe 17

Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung dieser Tätigkeit.

12 Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17

Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 oder 18 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

13 Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte tarifliche Vergütung könne danach nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe dargelegt, dass in ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin seit Februar 2001 Arbeitsvorgänge anfallen würden, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 erfüllen würden. Die Krankengymnastik sei als ein Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des BAG anzusehen. Über die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin in den Jahren 2001 bis zum 21.10.2007 habe die Klägerin mit Ausnahme der Behauptung, sie habe überwiegend schwierige Aufgaben erfüllt, keine ergänzenden Einzelheiten vorgetragen. Diese fehlende Darlegung gehe zu ihren Lasten. Sie trage für die anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.

14 Die Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2003 beschreibe darüber hinaus den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin mit 40 %. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im vorausgesetzten Zeitumfang – mindestens zur Hälfte – überhaupt als Krankengymnastin tätig gewesen sei. Deshalb würde die Qualifizierung dieser Tätigkeit keiner weiteren Untersuchung bedürfen. Hat die Klägerin bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 nicht dargelegt, bedürfe es keiner weiteren Prüfung der Vergütungsgruppe V d Fallgruppe 17. Diese setze die Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 gerade voraus.

15 Ansprüche aus der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes würden nicht bestehen.

16 Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 04. Februar 2010, auf dessen Seiten 6 – 10 (Bl. 354 – 358) Bezug genommen.

17 Die vollständig abgefasste und mit der Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom 04.02.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Empfangsbekenntnis am 12. März 2010 zugestellt. Dessen Berufungsschrift ist am 12. April 2010 und dessen Berufungsbegründung am 22. April 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

18 Mit der Berufungsbegründungsschrift führt die Klägerin aus, dass sie für die Zeit ab Oktober 2007 umfangreiche Aufzeichnungen vorgelegt habe, welche taggenau darlegten, welche Aufträge sie erhalten und abgearbeitet habe. Dies seien überwiegend schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 gewesen. Ihre Behauptung, dass sie auch vor diesem Zeitpunkt – Oktober 2007 – überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 erfüllt habe, könne nunmehr untersetzt werden durch das Zeugnis des Abteilungsleiters der Unfallchirurgie der Universitätsklinik H. Herrn Dr. med. B. sowie der leitenden Physiotherapeutin derselben Abteilung Frau R. Dazu überreicht die Klägerin deren schriftliche Bestätigung zur Akte, dass die Klägerin auch im Zeitraum Februar 2001 bis September 2007 überwiegend schwierige Aufgaben/Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 durchgeführt habe.

19 Das von Herrn Dr. B. und Frau R. unterzeichnete Schreiben vom 12.04.2010 Anlage B 1 (Bl. 390 – 391 d.A.) hat den folgenden Wortlaut:

20Hiermit wird der Mitarbeiterin, Frau C. W., bestätigt, auch im Zeitraum Februar 2001 bis September 2007 überwiegend schwierige Aufgaben/Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 BAT-Ost bzw. Vergütungsgruppe V b BAT-Ost durchgeführt zu haben.

21 Anbei werden von uns einige Diagnosen bestätigt, welche das Aufgabengebiet von Frau W. umfassen.“

22 Die Zeugen würden darüber hinaus bestätigen können, dass sie mehr als 50 % ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin durchgeführt habe. Die als Anlage mitgesandte Aufstellung der Diagnosen beinhalte ausschließlich Tätigkeiten, welche als schwierig in Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 einzustufen seien. Die beiden Zeugen würden erstinstanzlich auf Nachfrage erklärt haben, nur ungern als Zeugen benannt zu werden. Nach dem ablehnenden erstinstanzlichen Urteil seien diese erneut befragt worden und würden sich mit der Erklärung vom 12.04.2010 eindeutig positioniert haben. Sie würden es als ungerecht empfinden, dass die Klägerin als einzige Physiotherapeutin von insgesamt ca. 26 in dieser Abteilung Beschäftigten nicht aus der begehrten Vergütungsgruppe bezahlt werde. Weiterhin stützt die Klägerin ihren Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

23 Die Klägerin beantragt,

24 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 04.02.2010 – Urteil des Arbeitsgerichts Halle 1 Ca 2827/08 E – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.04.2008 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des ETV-UK Halle zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 und Entgeltgruppe 9 Stufe 5 ETV-UK Halle, beginnend mit dem 01.04.2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

25 Die Beklagte beantragt,

26 die Berufung zurückzuweisen.

27 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie erhebt Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des gestellten Antrages, aus welchem sich nicht ergebe, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Auch mit der Berufungsbegründung wird der Sachvortrag für den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin von Februar 2001 bis September 2007 nicht in detaillierter Form erhoben. Zwar werde nunmehr eine Erklärung des Oberarztes Dr. Brandt vom 12. April 2010 als Bestätigung für die Behauptung, die Klägerin habe von Februar 2001 bis September 2007 überwiegend schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 16 ausgeübt, bestätigt. Jedoch dürfte sowohl dieser Sachvortrag als auch das Beweisangebot präkludiert sein. Wenn die Zeugen Dr. B. und Frau R. tatsächlich Kenntnisse aus eigener Wahrnehmung haben würden, dann hätten diese auch durch die Klägerin in der ersten Instanz benannt werden können. Soweit die Berufungsklägerin sich in der zweiten Instanz entscheide, entsprechenden Sachvortrag zu erheben und Beweis anzubieten, würde sie den Rechtsstreit wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme verzögern. Die Beklagte bestreitet nochmals ausdrücklich, dass die Berufungsklägerin im maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16, nämlich überwiegend Tätigkeiten der Fallgruppe VI b Fallgruppe 19 erbracht zu haben. Maßgeblich sei die aktuelle Tätigkeitsdarstellung (Anlage B 11) vom 28. Februar 2008. Soweit sich die Klägerin erneut auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beruft, bleibe dieser Sachvortrag unsubstantiiert.

28 Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04.2010 (Bl. 387-389 d.A.), auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.05.2010 (Bl. 394 – 398 d.A.) Bezug genommen, auf sämtliche vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.06.2011 (Bl. 428 – 430 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

29 Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

30 Nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 ArbGG findet gegen Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung zu den Landesarbeitsgerichten statt. Die Berufung kann u.a. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, was vorliegend gegeben ist.

31 Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO.

32 Die Form ist gewahrt, da sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweise stützt, § 520 Absatz 3 Nr. 4 ZPO. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Gründen (BGH NJW 97, 859; 99, 3784; MDR 2007, 966). Die Klägerin hat dazu ausgeführt, warum die neuen Beweismittel und der dem zugrunde liegende Vortrag nach § 531 Absatz 2 ZPO zulässig sein sollen.

II.

33 Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

34 Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.04.2008 keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 der Anlage TVÜ-UK Halle Teil A und B, der durch einzelvertragliche Vereinbarung nunmehr das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt.

35 Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes hat das Arbeitsgericht Halle zutreffend darauf erkannt, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung nicht ausreichend dargelegt hat.

36 Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen macht sich das Berufungsgericht die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgericht Halle in der Entscheidung vom 04. Februar 2010 – 1 Ca 2827/08 E – auf dessen Seiten 6 – 10 (Bl. 354-358 d.A.) zu eigen und stellt diese ausdrücklich fest.

37 Lediglich wegen des Berufungsvorbringens sind folgende Ergänzungen veranlasst.

38 Mit ihrer Berufung meint die Klägerin nunmehr darlegen bzw. beweisen zu können, dass sie auch im Zeitraum vor Oktober 2007 schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16, nämlich seit 2002 ausgeführt und demzufolge seit Anfang 2004 in die Vergütungsgruppe V b hätte eingruppiert werden müssen.

39 Mit dem Berufungsvorbringen vermag die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin für den Zeitraum 2001 bis 21.10.2007 es nicht, die anspruchsbegründenden Tatsachen für eine „überwiegend schwierige Aufgabenerfüllung“ vorzutragen.

40 Die nunmehrige Behauptung der Klägerin mit der Berufung, dass Herr Dr. B. und Frau M. R. nunmehr bestätigen können, dass sie – die Klägerin - im vorgenannten Zeitraum überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 durchgeführt habe, ist unzureichend, denn diese wertende Behauptung ersetzt nicht den dieser Wertung bzw. Einschätzung zugrunde liegenden Sachvortrag.

41 Mit den Ausführungen in dem „Bestätigungsschreiben“ wird lediglich der Wortlaut der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 wiedergegeben, ohne konkret zu belegen, welche Tätigkeiten von der Klägerin tatsächlich ausgeübt worden sind und ob diese „überwiegend schwierig“ waren. Die Bestätigung in dem Schreiben vom 12.04.2010 ist eine Bewertung des Abteilungsleiters der Unfallchirurgie und der leitenden Physiotherapeutin, aber nicht die Bestätigung des erforderlichen Tatsachenvortrages zur Überprüfung des Vorliegens der Eingruppierungsvoraussetzungen.

42 Auch wenn die dem Schreiben vom 12.04.2010 gesondert beigefügt aufgeführten Diagnosen (Bl. 391d.A.) das Aufgabengebiet der Klägerin umfassen sollten, lässt diese Aufstellung nicht ansatzweise zu, dass das Berufungsgericht eine eigenständige Überprüfung vornehmen kann, nämlich ob die im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgeübten Behandlungen an Patienten mit den aufgelisteten Diagnosen (Bl. 391 d.A.) tatsächlich auch „überwiegend“ schwierig waren und durch die Klägerin im Zeitraum 2001 bis Oktober 2010 ausgeübt worden sind.

43 Für das Gericht muss es nachvollziehbar sein, dass die Klägerin tatsächlich Patienten mit den Diagnosen, wie auf Blatt 391 der Akte aufgelistet, „überwiegend“ behandelt hat. Die klägerische Behauptung, dass diese beiden Zeugen bestätigen könnten, dass die Klägerin mehr als 50 % ihrer Tätigkeit als Krankengymnastin durchführt, stellt auf dieser Grundlage einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Es ist nicht vorgetragen worden, auf Grund welcher Tatsachen die beiden Zeugen zu dieser prozentualen Einschätzung gelangt sind. Erst wenn dies mit Tatsachen untermauert worden wäre, wäre dies dem Beweise zugänglich gewesen.

44 Das Bestätigungsschreiben ist lediglich das Ergebnis einer Bewertung der Tätigkeit der Klägerin durch die fachlichen Vorgesetzten der Klägerin, keinesfalls ersetzt diese Einschätzung der medizinischen Fachleute die erforderlichen Darlegungen, wie bereits mehrfach ausgeführt, im vergütungsrechtlichen Sinn. Die Bewertung, ob die Klägerin im Zeitraum 2001 bis fast Ende Oktober 2007 „überwiegend“ schwierige Aufgaben ausgeübt hat, obliegt jedoch im streitgegenständlichen Fall dem Gericht, welchem diese Wertung gerade nicht, aufgrund des fehlenden Sachvortrags, ermöglicht worden ist.

45 Da es bereits an dem Erfordernis eines ausreichenden Sachvortrags zum Eingruppierungsmerkmal der begehrten Vergütungsgruppe fehlt, kann die Frage, ob die mit der Berufung vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweise nach § 531 Absatz 2 ZPO zuzulassen sind, dahingestellt bleiben.

46 Ein Anspruch der Klägerin in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht gegeben.

47 Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt in Betrieben mit Vergütungsordnungen auf tariflicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Ebene nur in Ausnahmefällen als Anspruchsgrundlage in Betracht, da die Vergütungsordnungen in diesen Fällen selbst normativ wirken und daher aus sich heraus für Gleichbehandlung sorgen ( ErfK/Koch § 46 ArbGG Rn 29). Der streitgegenständliche Haustarifvertrag ist als Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Universitätsklinikums in den Haustarifvertrag und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-UK Halle verdi) zwischen dem Universitätsklinikum der Universität H. und der ver.di –Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Sachsen-Anhalt abgeschlossen worden. Die Parteien haben die Anwendung des vorbezeichneten Tarifvertrages am 01.03.2007 im Arbeitsvertrag vereinbart.

48 Stellt der Arbeitgeber bei der Eingruppierung lediglich einzelne Arbeitnehmer bewusst oder unbewusst besser, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (ErfK/Koch § 46 ArbGG Rn 29). Es besteht kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.

49 Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn feststehen würde, dass alle anderen Physiotherapeuten zutreffend in die auch von der Klägerin begehrte Vergütungsgruppe eingruppiert wären, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat nicht behauptet und dazu vorgetragen, dass alle anderen 26 Physiotherapeuten zutreffend eingruppiert sind.

50 Im Ergebnis ergibt sich der streitgegenständliche Eingruppierungsanspruch damit auch nicht aus der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

52 Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 1 und 2 ArbGG) liegen zur Zulassung der Revision nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.